Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01104
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, besuchte in Portugal die Grundschule und lebt seit Februar 2002 in der Schweiz (Urk. 13/78/1-2). Er war seit dem 1. Oktober 2011 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt (Urk. 13/78/4, 13/85/70 und 13/86), als ihn am 9. Oktober 2013 bei einer Dachaufstockung ein Element an der linken Schulter traf (Urk. 13/85/70). Tags darauf suchte er das Spital Z.___ auf, wo eine Schulterkontusion diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (Urk. 13/85/62-63). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer richtete ihm darauf Taggelder aus und übernahm Heilbehandlungskosten (Urk. 13/85/2-7 und 13/85/9).
1.2 Ende Januar 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Bewegungseinschränkung und Beschwerden an der linken Schulter zum Leistungsbezug an (Urk. 13/78-79). Diese führte ein Standortgespräch durch (Urk. 13/82) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/85). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 13/86) und medizinische (Urk. 13/87-88) Abklärungen. Am 11. Juli 2014 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, der Versicherte habe Anfang April 2014 die Arbeit wiederaufgenommen und verrichte seit Mitte April 2014 ein Pensum von 100 %, was sehr gut gehe (Urk. 13/90). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/91), welche sie am 22. September 2014 verfügte (Urk. 13/96).
1.3 Am 15. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, da er am 1. November 2014 einen Rückfall betreffend die linke Schulter erlitten habe (Urk. 13/99). Aufforderungsgemäss reichte er Unterlagen ein, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 13/105-106; vgl. Urk. 13/102). Die IV-Stelle nahm darauf das ergänzte Dossier der Suva (Urk. 13/111 und 13/115-116) und weitere medizinische Unterlagen (Urk. 13/119-120, 13/125-126, 13/133 und 13/136) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. November 2015 bis Ende Juni 2016 eine ganze Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/142). Er liess darauf sinngemäss Einwand erheben, die Sistierung des Verfahrens beantragen, da die Suva noch weitere medizinische Abklärungen in Auftrag gegeben habe, und um Beizug des betreffenden Arztberichts ersuchen (Urk. 13/145). Die IV-Stelle zog darauf erneut Unterlagen der Suva bei (Urk. 13/152-153), darunter die Verfügung vom 15. Februar 2017, mit welcher die Suva dem Versicherten aufgrund einer 12%igen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. März 2017 eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 13/153). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 13/160), welche die Suva am 9. August 2017 als formlos erledigt erachtete, da sie aufgrund zwischenzeitlich eingegangener Unterlagen ihren Entscheid vollumfänglich zurücknahm und weiterhin Taggelder ausrichtete (Urk. 13/161). Mit Verfügung vom 11. September 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2015 bis zum 30. Juni 2016 zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/154-155 und 13/164).
2. Gegen die Verfügung vom 11. September 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm auch nach dem 30. Juni 2016 eine Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ärztliche Unterlagen (Urk. 3/3-4) und eine Taggeldabrechnung der Suva vom 6. September 2017 (Urk. 3/6) eingereicht. Der Versicherte leistete den ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- am 2. November 2017 (Urk. 5-7). Die IV-Stelle schloss am 3. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom selben Datum ein (Urk. 12). Die Replik wurde mit Eingabe vom 26. April 2018 erstattet (Urk. 18). Am 15. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 20). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 21).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3-4 und 3/6) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. November 2014 zu 100 % erwerbsunfähig gewesen. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe er Anspruch auf eine ganze Rente. Seit April 2016 sei der Gesundheitszustand insoweit gebessert, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, ohne einhändiges Tragen oder körperfernes Hantieren von Gewichten und ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ausgegangen werden könne. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 13 % ermittelte, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Dieser Änderung sei nach drei Monaten Rechnung zu tragen, so dass lediglich bis zum 30. Juni 2016 eine Rente zuzusprechen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass er seit April 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Suva richte ihm denn auch weiterhin Taggeld aus und bezahle die Behandlungskosten (vgl. Urk. 1 und 18).
3.
3.1 Nach der Schulterkontusion vom 9. Oktober 2013 wurde eine konservative Behandlung mit Schmerzmitteln und Physiotherapie eingeleitet (Urk. 13/85/41 und 13/85/63; vgl. auch Urk. 13/85/35). Der Versicherte klagte über Schmerzen im linken Schultergelenk, worauf am 21. November 2013 in der Klinik A.___ eine MRI-Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde. Diese ergab eine leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose mit subacromialem Impingement und subacromialer Bursitis sowie Zeichen einer Enthesiopathie der Supraspinatussehne am Humeruskopfansatz; eine Rotatorenmanschettenläsion oder Atrophien wurden nicht nachgewiesen (Urk. 13/85/37 = 13/116/64).
3.2 Am 6. Februar 2014 wurde im Spital Z.___ eine Schulterarthroskopie mit Bursektomie, Akromioplastik und partieller AC-Gelenksresektion durchgeführt (Urk. 13/85/13-15). Anschliessend wurde der Versicherte mit ambulanter Physiotherapie und systemischer Therapie mit NSAR weiterbehandelt; dabei zeigte er einen regelrechten postoperativen Verlauf (Urk. 13/87-88). Ab Mitte April 2014 ging er wieder zu 100 % seiner Arbeit nach (Urk. 13/90; vgl. auch Urk. 13/111/214 und 13/111/222).
3.3 Sein Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bescheinigte dem Versicherten wegen einer Druckdolenz im Bereich des AC-Gelenks und Schmerzen in der linken Schulter ab dem 1. November 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/111/204 und 13/111/209).
3.4 Anlässlich der klinischen Untersuchung im Spital Z.___ am 28. November 2014 ergab sich der Verdacht auf eine AC-Gelenkspathologie (Urk. 13/111/192). Derselbe wurde mit einer MR-tomographischen Untersuchung am 27. Januar 2015 bestätigt (Urk. 13/111/7).
3.5 Es wurde deshalb am 4. Februar 2015 im Spital Z.___ eine weitere Schulterarthroskopie mit AC-Gelenksresektion durchgeführt (Urk. 13/111/13 und 13/111/21). In der Folge zeigte der Versicherte eine deutliche Schmerzsymptomatik, welche der Operateur Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie im Spital Z.___, am 16. März 2015 als nur teilweise objektivierbar beurteilte (Urk. 13/111/8; vgl. auch Urk. 13/111/13). In seinem Bericht vom 26. Mai 2015 hielt Dr. C.___ fest, auch im Verlaufs-MRI vom 18. Mai 2015 finde sich kein Befund, der das persistierende ausgeprägte Schmerzsyndrom des Versicherten erklären würde, und befürwortete eine Überweisung in die Klinik D.___ (Urk. 13/111/33).
3.6 Am 6. Juli 2015 wurde der Versicherte erstmals in der Schulter-Sprechstunde der Klinik D.___ untersucht, wobei eine etwas hochstehende und antero-posterior-verschiebliche laterale Clavicula erhoben wurde (Urk. 13/115/30-31; vgl. auch Urk. 13/115/42). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 27. Juli 2015 wurde eine Panorama-Aufnahme der Clavicula beidseits erstellt, welche eine deutlich abstehende Clavicula mit einem sehr weiten AC-Gelenksspalt zeigte; beinahe 18 mm fehlten. Als Diagnose wurden Restbeschwerden mit einer AC-Gelenksinstabilität festgehalten, ferner wurde eine operative Stabilisierung des lateralen Clavicula-Endes empfohlen (Urk. 13/115/28-29; vgl. auch Urk. 13/115/43).
3.7 Für eine Zweitbeurteilung wurde der Versicherte an Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie im Orthopädie Zentrum F.___, überwiesen. Dieser zog in seinem Bericht vom 19. August 2015 in Betracht, die Beschwerden des Versicherten könnten durch eine Instabilität der lateralen Clavicula links bedingt sein. Das Schultergelenk und die Rotatorenmanschette seien in den MR-Aufnahmen unauffällig. Er habe dem Versicherten vorsichtig zu einer Re-Operation in der Klinik G.___ geraten (Urk. 13/115/27).
3.8 Die Suva-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vertrat am 25. September 2015 die Auffassung, solange eine Instabilität vorliege, sei nur eine leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeit bis zur Brusthöhe zumutbar (Urk. 13/115/20).
3.9 Nach der Verlaufsuntersuchung in der Klinik D.___ am 12. Oktober 2015 wurde der Verdacht auf eine residuelle Schultersteife mit subacromialer Begleitbursitis und Chronifizierung festgehalten. Obwohl eine Restinstabilität vorhanden sei, leide der Versicherte an diffusen, wahrscheinlich subacromial bedingten Schmerzen sowie an einer posttraumatischen/postoperativen residuellen Kapsulitis. Da eine Infektion mittels Punktion habe ausgeschlossen werden können, werde eine sequentielle Infiltration des AC-Gelenkes, subacromial und genohumeral durchgeführt. Zum aktuellen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass mit einer Stabilisierung des AC-Gelenkes die vom Versicherten erlebten Schmerzen wesentlich beeinflusst werden könnten (Urk. 13/115/16-17).
Am 22. Oktober 2015 wurden sequenzielle Infiltrationen (genohumeral, AC-Gelenk und subacromial) durchgeführt, welche den Angaben des Versicherten zufolge keine Besserung der Schmerzen bewirkten (Urk. 13/126/6 und 13/152/7). Nach der klinischen Verlaufskontrolle am 7. Dezember 2015 in der Klinik D.___ gelangten die Behandler zum Schluss, aufgrund des völlig fehlenden Ansprechens auf die Infiltrationen sei nicht davon auszugehen, dass mit einer weiteren chirurgischen Massnahme eine richtungsweisende Besserung zu erreichen sei (Urk. 13/152/7-8).
3.10 Zur Optimierung der Schmerztherapie wurde der Versicherte an die Rheumatologie der Klinik D.___ überwiesen, wo er am 27. Januar 2016 untersucht wurde. Es wurden keine neuen Diagnosen gestellt und der Versicherte wurde zur Behandlung in die Rehaklinik I.___ überwiesen (Urk. 13/126/6-8).
3.11 Dort hielt er sich vom 3. bis zum 31. März 2016 auf (Urk. 13/136/6), ohne dass eine namhafte Besserung der Beschwerden erreicht werden konnte (Urk. 13/136/7). Im Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 4. April 2016 wurde festgehalten, ein Arthro-MRI am 10. März 2016 habe keine Tendinopathie oder (Partial-)Ruptur der Sehnen der Rotatorenmanschette, mässig entzündlich veränderte Weichteile mit KM-Enhancement am Unterrand der partiell resezierten Clavicula, keine Muskelatrophie, keinen Gelenkerguss und keine Enthesiopathie gezeigt (Urk. 13/136/6 und 13/136/8).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, man habe eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung, den bildgebenden Abklärungen und den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht bergründen (Urk. 13/136/7).
In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne (bezogen auf die linke Seite) Tätigkeiten über Schulterhöhe und eigenständiges Tragen oder körperfernes Hantieren von Gewichten, sowie ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten sei ganztags zumutbar (Urk. 13/136/7).
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch M. Sc. J.___ erfolgt, während welcher ein grosser Leidensdruck durch die Schmerzsituation sowie grosse Sorgen um die berufliche und finanzielle Zukunft spürbar gewesen seien. Diagnostisch habe zumindest eine depressive Verstimmung vorgelegen. Wie gross der Anteil einer psychiatrischen Diagnose an der erheblichen Symptomausweitung sei, habe bei ablehnendem Verhalten des Versicherten bezüglich einer psychologisch-psychiatrischen Abklärung und Betreuung während des Aufenthaltes nicht geklärt werden können. Er habe von Anfang an mitgeteilt, dass er gegen seinen Willen in der Rehaklinik I.___ sei und dass das Einzige, was ihm helfen könne, eine Operation sei (Urk. 13/136/8). Bei deutlich vorhandener muskulärer Insuffizienz im Schultergürtel links wäre aus Sicht der Behandler mittels Muskelkräftigung eine Verbesserung der Situation zu erreichen; dazu habe sich der Versicherte aber trotz mehrfacher aufklärender Gespräche nicht in der Lage gesehen, so dass die stationäre Rehabilitation in Rücksprache mit der Suva vorzeitig beendet worden sei (Urk. 13/136/8-9).
3.12 Am 28. Juni 2016 wurde der Versicherte in der Klinik G.___ orthopädisch untersucht (Urk. 13/152/81). Gleichentags wurden auch Röntgenaufnahmen erstellt. In der axialen Aufnahme sei keine relevante antero-posteriore Instabilität ersichtlich. Der coracoclaviculäre Abstand scheine normal und erhalten. Es sei eine deutliche Verbreitung des AC-Gelenkspaltes bei Status nach zweimaliger AC-Gelenksresektion ersichtlich. Auch in der Alexander-Aufnahme sei kein Überlappen nach posterior zu sehen (Urk. 13/152/82).
Es wurde darauf festgehalten, eine massive AC-Gelenksinstabilität oder besser gesagt Instabilität der lateralen Clavicula könne auf ligamentärer Basis nicht nachvollzogen werden. Möglicherweise sei der coracoclaviculäre Bandapparat nicht mehr vollständig suffizient. Die Hauptproblematik liege im AC-Bereich. Dort sei durch die Resektion und die Schmerzhaftigkeit eine gewisse Instabilität produziert worden, wie sie bei jeder AC-Gelenksresektion entstehe. Dies führe unter Umständen zu muskulären Problemen, im Falle des Versicherten einhergehend mit einem Funktionsverlust der Schulter. Man teile die Einschätzung der Kollegen der Klinik D.___, dass aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowie aufgrund des negativen Ansprechens auf eine sequenzielle Infiltration eine operative Möglichkeit, die Situation zu verbessern, ausgeschlossen sei. Selbst wenn eine geringe Rest-Instabilität der lateralen Clavicula bestehe, wisse man betreffend die vorliegenden Beschwerden aus der Literatur, dass eine Stabilisierung mittels Allograft mit schlechten Ergebnissen vereinbar sei. Insofern schliesse man den Fall ab und empfehle das Ausschöpfen der konservativen Massnahmen (Urk. 13/152/83).
3.13 Med. pract. K.___, Assistenzärztin Spital Z.___, attestierte dem Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 1. September 2016 bis zum 30. September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/152/98).
3.14 Im Physiotherapeuten-Bericht vom 1. November 2016 wurden ein eingeschränktes Bewegungsausmass der linken Schulter, eine mangelnde muskuläre Stabilisierung der glenohumeralen Gelenke und Kraftdefizite vermerkt (Urk. 13/152/106).
3.15 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 6. Januar 2017 (Urk. 13/152/122 und 13/152/125-127).
Er habe eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter, eine leichte Hypothrophie des Deltoideus links, eine diskrete Restinstabilität im Bereich des ehemaligen AC-Gelenkes und Inkonsistenzen bei der Untersuchung erhoben, da bei fehlender Hypothrophie der Oberarm- und Unterarmmuskulatur die demonstrierte Einschränkung der Faustschlusskraft linksseitig und die extreme Einschränkung der Kraft im Pinchgriff links gegenüber rechts pathoanatomisch nicht erklär- und nachvollziehbar seien. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung eintreten werde, da auch Massnahmen wie ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt, die Zweitmeinung der Klinik G.___ und Physiotherapie keine Besserung bzw. keine weiteren Therapievorschläge gebracht hätten. Seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik I.___ hätten sich keine Veränderungen ergeben, so dass das nach dem stationären Aufenthalt ermittelte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 13/152/127).
3.16 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht von Dr. M.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 7. März 2017 sei radiologisch eine Luxation des AC-Gelenks Grad IV ersichtlich. Es werde ein chirurgisches Vorgehen empfohlen (Urk. 3/3 S. 1).
3.17 Am 15. Mai 2017 wurde der Versicherte dem ebenfalls im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 3/4) zufolge in der Klinik D.___ untersucht. Es wurde darauf vermerkt, zu den chronischen Schmerzen im Bereich des zweimal operierten AC-Gelenkes links komme nun das Vollbild einer posttraumatischen/postoperativen Frozen shoulder mit ausgeprägter passiver Bewegungseinschränkung und ausgedehnten neurovegetativen Symptomen bzw. Schmerzen hinzu. Der Vorschlag, diese hochentzündliche und chronisch schmerzhafte Schulter im aktuellen Zustand zu operieren, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn möglicherweise eine verbesserte Stabilität der lateralen Clavicula zu erreichen wäre, bestünde das Risiko auf eine noch weitere Exazerbation der glenohumeralen Beschwerden und der neurovegetativen Symptomatik. Mit der Absicht, die capsulitischen Beschwerden zu verbessern, habe man dem Versicherten eine Triple-Therapie mit Miacalcic, Redoxon und Celebrex für sechs Wochen verschrieben. In drei Monaten werde eine klinische Verlaufskontrolle stattfinden. Im aktuellen Zustand erachte man eine körperliche Tätigkeit auch einarmig rechts bei massiven Schmerzen infolge bereits leichter Erschütterung als deutlich erschwert bzw. in der aktuellen Ausprägung wahrscheinlich als nicht durchführbar. Man ersuche die Suva, den Fall zu reevaluieren (Urk. 3/4 S. 2).
3.18 Der RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 (Urk. 12) fest, die schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter sei schon aus den früheren Berichten der Klinik D.___ vom 7. Dezember 2015 und 28. Januar 2016, der Rehaklinik I.___ vom 4. April 2016, der Klinik G.___ vom 30. Juni 2016 und des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ vom 6. Januar 2017 bekannt. Damit handle es sich nicht um eine aktuelle Gesundheitsstörung, sondern um eine seit längerem bestehende.
In allen Berichten würden vergleichbare Untersuchungsbefunde beschrieben. Die geringen Schwankungen im Bewegungsausmass der linken Schulter erklärten sich dadurch, dass das Bewegungsausmass durch Schmerzen limitiert sei, nicht durch mechanische Komponenten. Erfahrungsgemäss unterlägen Schmerzen gewissen Schwankungen, damit auch der Bewegungsumfang. Die verschiedenen angeführten spezifischen klinischen Schultertests unterlägen ebenfalls subjektiven Schwankungen hinsichtlich ihrer Ausprägung. Der vorgelegte ärztliche Bericht vom 16. Mai 2017 zeige keine Änderung des Gesundheitszustands auf. Die sogenannte Frozen shoulder sei keine aktuell neu aufgetretene Gesundheitsstörung, sondern sie bestehe schon seit 2015 (Urk. 12 S. 2).
4.
4.1 Es ist unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner linken Schulter seit dem 1. November 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/111/6, 13/111/204, 13/111/209, 13/115/9, 13/119/2, 13/120/8, 13/126/7, 13/133/2, 13/136/7 und 13/152/25). Ebenso wenig wurde von einer Seite in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer zuerst zu 100 % erwerbsunfähig war. Demgegenüber wurde zwischen den Parteien kontrovers diskutiert, ob seit dem 1. April 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (Urk. 1, 2, 11 und 18).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ vom 4. April 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Schulterbeschwerden angepassten Tätigkeit ab dem 1. April 2016 bescheinigt (Urk. 13/136/7). Diese Einschätzung beruht nicht nur auf der Kenntnis der medizinischen Vorakten (Urk. 13/136/10-12), sondern auch auf den Ergebnissen der während des stationären Aufenthalts durchgeführtem MRI-Untersuchung vom 10. März 2016 (Urk. 13/136/8) und den Resultaten der klinischen Untersuchung (Urk. 13/136/13-14). Sie erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere leuchtet es ein, dass die Ergebnisse der physischen Leistungstests nur teilweise verwertet werden konnten, da sich die gezeigten Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären liessen (Urk. 13/136/7) und der Beschwerdeführer ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie gewisse Inkonsistenzen betreffend die Schulterbeweglichkeit links zeigte (Urk. 13/136/8 und 13/136/14-15).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 8), geht aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik I.___ nicht hervor, dass psychische Beschwerden bestanden, deren Abklärung empfohlen wurde. Vielmehr wurde im fraglichen Bericht festgehalten, es habe eine psychosomatische Abklärung durch M. Sc. J.___ stattgefunden, welche (lediglich) eine depressive Verstimmung diagnostiziert und psychosoziale Belastungsfaktoren wie grosse Sorgen um die berufliche und finanzielle Zukunft erhoben habe. Die von M. Sc. J.___ empfohlene psychiatrische Abklärung zur weiteren Diagnostik und multimodalen Behandlung der Schmerzproblematik im Verlauf des Aufenthalts fand nicht statt, da der Beschwerdeführer eine solche ablehnte (Urk. 13/136/8). Sie war auch nicht erforderlich, da sich – soweit aus den Akten ersichtlich – weder während der stationären Rehabilitation noch später Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergaben. Es war denn auch nie davon die Rede, dass die beobachtete Symptomausweitung ganz oder teilweise mit einer psychiatrischen Diagnose zu erklären sei (Urk. 1 S. 8; vgl. 13/136/8).
4.3 Der Suva-Kreisarzt Dr. L.___ bestätige am 6. Januar 2017 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Rehaklinik I.___ (Urk. 13/152/127). Auch er erstattete seine fachärztliche Beurteilung in Kenntnis der Vorakten (Urk. 13/152/122-125) und aufgrund der durch ihn erhobenen aktuellen Untersuchungsbefunde (Urk. 13/152/126-127), darunter seitengleich unauffällige Abduktions- und Aussenrotationstests (Urk. 13/152/126). Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist sonst etwas ersichtlich, was seine Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte.
4.4 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Rehaklinik I.___ und des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ abgestellt hat. Demnach durfte sie auch davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 bis (zumindest) zum 6. Januar 2017 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem ärztlich formulierten Belastbarkeitsprofil zu 100 % arbeitsfähig war.
4.5 Der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht der Klinik D.___ vom 16. Mai 2017 zur Untersuchung in der Schulter-Sprechstunde am 15. Mai 2017 enthält neu die Diagnose einer ausgeprägten posttraumatischen Frozen shoulder mit chronifizierten neurovegetativen Schmerzsymptomen im Bereich des gesamten linken Armes (Urk. 3/4 S. 1; vgl. auch Urk. 18 S. 2 f.) und erstmals den Befund einer links deutlich eingeschränkten passiven Aussenrotation von 30° (Urk. 3/4 S. 2). Eine körperliche Tätigkeit wird nunmehr als auch einarmig rechts bei massiven Schmerzen infolge bereits leichter Erschütterung als deutlich erschwert bzw. in der momentanen Ausprägung wahrscheinlich nicht durchführbar beurteilt (Urk. 3/4 S. 2).
Zuvor hatte gemäss den ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2015 die Instabilität des linken AC-Gelenks im Vordergrund gestanden; die Diagnose einer Frozen shoulder wurde nicht gestellt (vgl. Urk. 13/115/16-17, 13/115/27-31 und 13/152/7-8). Insbesondere war die passive Aussenrotation dem Bericht der Klinik D.___ vom 16. Oktober 2015 zufolge bei der Untersuchung am 12. Oktober 2015 links um lediglich etwa 10° eingeschränkt (Urk. 13/115/16-17). Am 7. Dezember 2015 war die passive Aussenrotation beidseits gleich (Urk. 13/152/7). Auch den ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2016 ist keine Diagnose einer Frozen shoulder zu entnehmen, ebenso wenig Befunde, welche eine solche rechtfertigen würden (Urk. 13/126/6-8, 13/133, 13/136/6-15 und 13/152/126-127).
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht eingewandt, im Bericht der Klinik D.___ vom 16. Mai 2017 würden veränderte gesundheitliche Verhältnisse beschrieben (Urk. 18 S. 2 f.). Zwar vertrat der RAD-Arzt Dr. N.___ eine gegenteilige Ansicht, da die Frozen shoulder bereits seit 2015 bestehe (Urk. 12 S. 2). Zur Begründung führte er an, bereits in den Berichten der Klinik D.___ vom 7. Dezember 2015 und 28. Januar 2016, der Rehaklinik I.___ vom 4. April 2016, der Klinik G.___ vom 30. Juni 2016 und des Suva-Kreisarztes Dr. L.___ vom 6. Januar 2017 werde eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter beschrieben. Die Befunde seien zum Teil unterschiedlich ausgefallen, da sie durch die Schmerzen beeinflusst worden seien, welche gewissen Schwankungen unterlägen (Urk. 12 S. 2). Diese Erklärungen überzeugen indessen nicht. Es stellt sich denn auch die Frage, weshalb keiner der zahlreichen Behandler die angeblich bereits seit 2015 bestehende Frozen shoulder diagnostizierte.
Mit dem Bericht der Klinik D.___ vom 16. Mai 2017 sind zumindest Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich der gesundheitliche Zustand und damit einhergehend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach dem 6. Januar 2017 verschlechtert haben könnte. Ob und wie lange dies der Fall war, wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben.
5.
5.1 Es besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, das heisst ab dem 1. November 2015 wegen seiner 100%igen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zuzusprechen hatte (vgl. Urk. 1, 2, 11 und 18; vgl. Art. 28 sowie Art. 29 Abs. 1 und 3).
5.2 Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustands und der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem formulierten Belastbarkeitsprofil ab dem 1. April 2016 war der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Zu Recht wurde die betreffende Invaliditätsbemessung im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 1 und 18; vgl. Urk. 2 S 6, 13/86/2 und 13/138-139). Da der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 13 % keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, erweist es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) verneinte. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.3 Die medizinischen Verhältnisse nach dem 6. Januar 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. September 2017 sind durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären. Ob ab dem 1. April 2017 wieder eine Rente auszurichten ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), lässt sich daher nicht beurteilen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit mit derselben ein Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 verneint wurde, und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (Urk. 5 und 7) zu verrechnen.
6.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 aufgehoben wird, soweit sie ab dem 1. April 2017 einen Rentenanspruch verneint, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 600.-- wird der Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke