Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01105
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___, diplomierter technischer Chemiker (Urk. 7/11 S. 1), meldete sich am 10. September 2015 unter Hinweis auf eine Depression sowie Beschwerden am Handgelenk, an den Knien und den Sprunggelenken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/13) bei. Am 7. Juni 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund dessen Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Nach weiteren Abklärungen stellte die IVStelle mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/55) die Ausrichtung einer vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2017 befristeten ganzen Rente in Aussicht, wogegen der Versicherte unter Beilage der Berichte seines Hausarztes Dr. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/61) sowie der Universitätsklinik B.___ vom 10. Februar, 26. April und 28. April 2017 (Urk. 7/62-64) am 29. Mai 2017 Einwand (Urk. 7/58, Urk. 7/65) erhob. Am 13. September 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 13. September 2017 sei in dem Sinne zu ändern, dass ihm auch ab 1. April 2017 eine ganze IV-Rente auszurichten und somit auf eine Befristung der ab 1. Mai 2016 zugesprochenen Rente zu verzichten sei (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (vgl. auch Urk. 8). Am 21. November respektive 15. Dezember 2017 (Urk. 9, Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer die Berichte der Universitätsklinik B.___ vom 20. September und 17. Oktober 2017 (Urk. 10/1, Urk. 13) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2017 (Urk. 10/2) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 23. November beziehungsweise am 18. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11, Urk. 14).
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und zum damit verbundenen Risiko einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 23. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte und stellte überdies den Eventualantrag, die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen, zur Einholung eines unabhängigen, polydisziplinären MEDAS-Gutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2018 (Urk. 18) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ab 29. April 2015 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten habe auch nach Ablauf des Wartejahres am 28. April 2016 bestanden, weshalb ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Im Verlauf des Jahres 2016 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und er sei seit 1. Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 0 %. Nachdem die Verbesserung der gesundheitlichen Situation mindestens drei Monate andauern müsse, bestehe ein Rentenanspruch bis 31. März 2017 (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), seine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Rentenbeginn vom 1. Mai 2016 nicht verbessert. Vielmehr ergebe sich aus diversen medizinischen Berichten, dass er nach wie vor und auch seit 1. Januar 2017 weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, weshalb die Befristung der ganzen Rente bis 31. März 2017 nicht zulässig sei (S. 3 ff. Ziff. 7 ff.). Im Übrigen verfüge der im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und auch lediglich über bescheidene Grundkenntnisse der deutschen Sprache, er sei in den letzten Jahren stets als Reinigungsmitarbeiter tätig gewesen. Entsprechend sei eine Wiedereingliederung für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in den ersten Arbeitsmarkt kaum realistisch (S. 10 Ziff. 23).
Dem seitens des Gerichts am 1. Oktober 2018 in Aussicht gestellten Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen betreffend den gesamten von der Verfügung beschlagenen Zeitraum (Urk. 15) schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 an (Urk. 17).
2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 29. April 2015 bis 31. Dezember 2016 (vgl. dazu E. 1.3) respektive einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit seit 1. Januar 2017 ausgegangen ist.
3.
3.1 Dr. C.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 2. Juni 2015 (Ur. 7/23/18-19) folgende Diagnosen (S. 1):
- Ansatztendinopathie der Achillessehne links
- Status nach Peroneus brevis-Reparatur und Tubularisierungsnaht links und Transfer Peroneus longus auf brevis sowie laterale Calcaneus-Osteotomie Fuss links bei atraumatischer Partialruptur der Peroneus-brevis-Sehne beidseits, links symptomatischer als rechts, vom 17.02.12
Der Arzt hielt fest, dass es beim Beschwerdeführer erneut zu Beschwerden im linken Rückfuss ohne eigentliches Trauma gekommen sei, wobei vor allem eine deutliche Schmerzhaftigkeit über der Peronealsehnenloge sowie eine leichte Ansatztendinopathie der Achillessehne imponierten. Betreffend die Tätigkeit als Reinigungskraft attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 22. Juni 2015 (S. 2), welche er am 22. Juni 2015 bis 31. Juli 2015 verlängerte (Urk. 7/23/16-17 S. 2).
Am 23. September 2015 wiesen Dr. D.___, Leiter Fusschirurgie, und Dr. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, auf die Ausschöpfung der konservativen Therapiemassnahmen hin, weshalb der Beschwerdeführer Mitte Oktober zur Operation (Strayer-Release links, Haglund-Exostosenabtragung links, Achillessehnendébridement links) aufgeboten werde (Urk. 7/23/11-12 S. 1).
Im Spital F.___ wurde am 1. Dezember 2015 zur Diagnostik am linken Knie eine Punktion durchgeführt, die eine erhöhte Harnsäure zeigte. Unter Medikation waren der stark erhöhte Entzündungszustand rasch regredient und die Mobilisation wurde zurückgewonnen. Die Ursache der generalisierten Polyarthritis blieb unklar (Austrittsbericht vom 8. Dezember 2015, Urk. 7/23/6).
3.2 In seinem Bericht vom 24. Dezember 2015 (Urk. 7/23/1-5) stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, - soweit leserlich - folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- erosive Gichtarthropathie (ED 2015) mit
- Beteiligung der Finger-/Zehen-/Kniegelenke
- Status nach atraumatischer Partialruptur der Peroneus-brevis-Sehne links und rechts (ED 2012) mit Fussbeschwerden
- chronische Depression
- Gonarthrose rechts und links (ED 2015)
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- schwerer Vitamin D-Mangel
- hypogenerative normochrome-normozytäre Anämie
Der Hausarzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter seit 29. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei und eine verminderte Belastbarkeit der Fingergelenke, des Sprunggelenks, der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Im Weiteren attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten seit April 2015 (S. 3 Ziff. 1.7 und S. 5).
3.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2015 (Urk. 7/22/1-5) folgende – gekürzt wiedergegebene - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):
- generalisierte Polyarthritis unklarer Ätiologie (ED zirka 2005)
- hyporegenerative, normchrome-normozytäre Anämie
- isolierte Muskelatrophie Unterschenkel links unklarer Ätiologie
- milde, asymptomatishe Hyponatriämie
- schwerer Vitamin D-Mangel
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
Dr. G.___ führte aus, die Einweisung in die psychiatrische Behandlung sei durch den Hausarzt aufgrund der Entwicklung einer schweren Depression infolge Belastungssituation sowie einer deutlichen Verschlechterung der körperlichen Symptomatik erfolgt. Im Vordergrund des psychischen Zustandsbilds stehe eine schwere depressive Symptomatik, welche sich durch eine Antriebs- und Kraftlosigkeit, ausgeprägte Schlafstörungen, eine bedrückte Stimmung, Verzweiflung und ein Misstrauen manifestiert habe (S. 2 Ziff. 1.4).
Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsangestellter bestehe seit 22. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6 in Verbindung mit S. 1 Ziff. 1.2). Der Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von den körperlichen Beschwerden abhängig (S. 3 Ziff. 1.7).
3.4 In ihrem Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 7/25/4-5) stellten Dr. H.___, Oberarzt Kniechirurgie, und Dr. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Varusgonarthrose links
- Status nach VKB-Rekonstruktion 2003
- Ansatztendinopathie der Achillessehne links
- Status nach Peroneus brevis-Reparatur und Tubularisierungsnaht links und Transfer Peroneus longus und brevis sowie laterale Calcaneus-Osteotomie Fuss links bei
- atraumatischer Partialrutpur der Peroneus brevis-Sehne beidseits (links > rechts) 02/2012
- Hyperurikämie (ED 2012)
- Depression (ED 06/2015)
- Status nach operativem Release bei M. Dupuytren 08/2011
Die Ärzte hielten fest, es zeige sich eine Panarthrose des gesamten Kniegelenks mit deutlichen osteophytären Anbauten und Verschmälerung des Gelenks medialseits sowie retropatellär. Lateralseits sei der Gelenkspalt noch intakt (S. 2).
Bei panarthrotischer Veränderung und hohem Leidensdruck sei eine Totalprothese auf der linken Seite geplant. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zur Operation am 29. April 2016 verlängert (S. 2). Am 17. Juni 2016 bescheinigte Dr. H.___ nach erfolgter Knietotalendoprothese (Urk. 7/31/1) eine Arbeitsunfähigkeit bis (wenigstens) 10. Juni 2016 (Urk. 7/30/4).
3.5 In ihrem Verlaufsbericht vom 11. April 2016 (Urk. 7/26/1-3) hielt Dr. G.___ bei unveränderten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2) fest, dass bis jetzt keine grosse Veränderung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor depressiv, verzweifelt, misstrauisch und besorgt um seine Zukunft. Die bevorstehende Knieoperation, Sorgen um den Krankheitsverlauf und die fragliche Prognose würden ihn stark belasten. Der Beschwerdeführer könne kaum laufen, leide an starken Schmerzen, lebe in einem Zimmer, gehe nur noch zu den Ärzten, habe kaum Kontakt mit jemanden und sei sozial isoliert (S. 1 Ziff. 1.3). Betreffend Arbeitsfähigkeit wies die behandelnde Psychiaterin auf die am 29. April 2016 bevorstehende Knieoperation hin (S. 1 Ziff. 2.1).
3.6 Am 17. August 2016 nahm der Hausarzt gegenüber dem Krankentaggeldversicherer Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei er auf eine Schwellung des linken Kniegelenks und der Peronealsehne, links mehr als rechts, sowie eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremitäten hinwies (Urk. 7/42/29-31 S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2.2). Es bestehe ein protrahierter Heilungsverlauf bei beidseitigen Fussschmerzen und Peronealsehne (S. 2 Ziff. 4). Die Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht voraussagbar, und es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. April 2015 (S. 2 Ziff. 4.1 und Ziff. 6). Im Übrigen seien weder die Ausübung der angestammten Tätigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustands noch die Verrichtung von angepassten weniger belastenden Verrichtungen zumutbar (S. 2 Ziff. 7 und S. 3 Ziff. 7.2).
3.7 Am 7. September 2016 äusserte sich Dr. H.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erneut zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wobei er als zusätzliche Diagnose den Status nach computer-assistierter Knie-Totalprothese links vom 29. April 2016 mit/bei Varusgonarthrose links aufführte (Urk. 7/42/12-14 S. 1). Dr. H.___ hielt fest, er habe den Beschwerdeführer letztmalig Anfang August drei Monate nach der Kniegelenkstotalprothese mit einem regelrechten Verlauf und subjektiv praktisch beschwerdefrei gesehen. Es habe jedoch ein Extensionsdefizit von zehn Grad bestanden, welches weiter physiotherapeutisch angegangen werden müsse (S. 2 Ziff. 4). Unter dem Titel Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Chirurge aus, dass dies aktenanamnestisch nicht sicher beurteilt werden könne. Auch mit einer Kniegelenkstotalprothese sei häufig keine volle Arbeitsfähigkeit in einem belastenden Beruf zu erlangen (S. 2 Ziff. 4.1). Ob die aktuelle Tätigkeit nach Stabilisierung des Gesundheitszustands noch zumutbar sei, könne aktenanamnestisch zum aktuellen Zeitpunkt nicht angegeben werden (S. 3 Ziff. 7). Er gehe aber davon aus, dass eine angepasste weniger belastende Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, wobei er aktenanamnestisch keine prozentualen Angaben machen könne (S. 3 Ziff. 7.2).
3.8 Dr. J.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Low Level Assessment vom 4. Oktober 2016 (Urk. 7/42/7-11) zuhanden des Krankentaggeldversicherers fest, dass zusammenfassend eine Drei-Etagen-Problematik bestehe: operiertes linkes Kniegelenk mit nicht gutem Ergebnis, noch nicht operiertes rechtes Kniegelenk mit einer Pangonarthrose medial betont und Varusfehlstellung sowie eine deutliche Restbeschwerdesymptomatik mit Belastbarkeitseinschränkung am linken Fuss bei Status nach Calcaneus-Osteotomie links mit Sehnenreparatur und Transfer einer Peronealsehnentendinopathie im Februar 2012 (S. 3).
Die Einschränkungen seien nicht unerheblich, da die drei Etagen gegenseitig ungünstig wirkten. Wenn das linke Kniegelenk postoperativ noch erheblich irritiert, überwärmt und geschwollen sei, werde es schwierig, das rechte Knie zu operieren, da der Beschwerdeführer dann eine volle Belastung links benötige. Dazu komme eine Belastbarkeitsverminderung mit Schmerzen und Gehen am linken Fuss bei Status nach dem Eingriff im Jahre 2012. Dadurch werde auch die Belastbarkeit der Kniegelenke vermindert (S. 3 f.).
Im Weiteren wies Dr. J.___ darauf hin, dass in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft vorläufig eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und er die Prognose für eine Wiederaufnahme einer solchen vorwiegend stehenden respektive gehenden Tätigkeit in Frage stelle beziehungsweise er nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Reinigungsdienst wieder integriert werden könne. Es stünden ferner mehrere Operationen an, insbesondere eine Kniegelenksoperation rechts, welche eine mindestens drei bis vier-monatige Rekonvaleszenz bedinge. Zudem sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass danach wahrscheinlich der linke Fuss nochmals operiert werde (S. 4).
Dr. J.___ hielt schliesslich fest, dass vorläufig in keiner Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, da das linke Kniegelenk entzündlich irritiert, geschwollen und überwärmt sei. Entsprechend sei auch eine sitzende Tätigkeit nur von sehr kurzer Dauer möglich. Je nach Verlauf betreffend postoperatives Ergebnis linksseitig und geplanten Eingriff am rechten Kniegelenk sei in den nächsten zwei bis drei Monaten von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, sitzenden und wechselnd stehenden Tätigkeit auszugehen. Dies könne aber aktuell prospektiv nicht beurteilt werden (S. 4 f.).
3.9 Am 21. März 2017 hielt Dr. K.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerialentfernung Calcaneus links am 9. Dezember 2016 fest, dass hinsichtlich des störenden Materials nach dessen Entfernung gute prognostische Aussichten bestünden (Urk. 7/45/6-8 S. 2 Ziff. 1.5). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 31. Dezember 2016, wobei der Arzt auf eine postoperative Einschränkung sowie die fehlende Belastbarkeit im Rahmen des Rehabilitationsverlaufs hinwies (S. 2 Ziff. 1.6). Betreffend die Nebendiagnosen, insbesondere Tendinopathie Achillessehne, bestünden aufgrund der Schmerzentwicklung im Achillesbereich nach längerer Belastung leichte körperliche Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit könne aktuell aus anamnestischer Beschwerdesituation zu 100 % ausgeübt werden, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2 Ziff. 1.7). Eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei zu 100 % ab 1. Januar 2017 möglich (S. 2 Ziff. 1.9).
3.10 Am 31. August 2017 stellten Dr. L.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik B.___, neu die Diagnose einer symptomatischen Varusgonarthrose rechts (Urk. 3/4 S. 1). Die Schmerzen im Bereich des rechten Knies seien exazerbiert, weshalb der Beschwerdeführer eine Operation wünsche, noch vor dem geplanten Eingriff am linken Fuss. Der Termin für die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts sei für den 20. September 2017 geplant (S. 2; vgl. auch Urk. 3/5, Urk. 10/1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung (Urk. 2) auf die Beurteilung von Dr. N.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 5. April 2017. Der RADArzt vermerkte, dass sich in der Arthrografie der rechten Schulter vom 7. Februar 2017 (Urk. 7/47) eine bis anhin nicht bekannte Rotatorenmanschettenruptur gezeigt habe. Die zwei weiteren anstehenden Operationen sollten nicht abgewartet werden. Mit Verweis auf die Dres. A.___ und K.___ ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit 29. April 2015 sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 29. April 2015 bis 31. Dezember 2016 respektive einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Verrichtung (leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen) seit 1. Januar 2017 aus (Urk. 7/53 S. 6 f.).
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden vom 29. April 2015 bis 31. Dezember 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Dr. A.___ verwies ohne jegliche Begründung auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 3.6) und Dr. C.___ äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.1) und im Bericht des Spitals F.___ war im Dezember 2015 von einer Verbesserung die Rede (E. 3.1), was unberücksichtigt blieb. Dr. H.___ hielt nach der Knietotalendoprothese am 29. April 2016 bereits am 7. September 2016 eine angepasste, weniger belastende Tätigkeit für zumutbar, konnte indessen aktenanamnestisch keine prozentuale Angabe machen (vgl. E. 3.7 hievor). Dr. J.___ ging am 4. Oktober 2016 davon aus, dass die Ausübung von sitzenden Tätigkeiten von sehr kurzer Dauer möglich sei (vgl. E. 3.8 hievor), wobei er eine prospektive Beurteilung letztlich ausschloss.
Unklar sind sodann die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 22. August 2015, zumal Dr. G.___ lediglich festhielt, dass der Umfang einer solchen Verrichtung von den körperlichen Beschwerden abhängig sei (vgl. E. 3.3 hievor), was mit Blick auf das von ihr diagnostizierte schwere depressive Geschehen nicht zu überzeugen vermag.
4.3 Nicht schlüssig ist im Weiteren die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bis Ende Dezember 2016 verbessert habe und er seit 1. Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. K.___ vom 21. März 2017 (vgl. E. 3.9 hievor) ab (Urk. 7/53 S. 7). Letzterer äusserte sich im Nachgang zur Osteosynthesematerialentfernung Calcaneus vom 9. Dezember 2017 indessen einzig zu den Beschwerden am linken Fuss und liess die Problematik am rechten und linken Knie ausser Acht. Die Einschätzung von Dr. K.___ steht zudem im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. J.___, welcher am 4. Oktober 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten sitzenden und wechselnd stehenden Tätigkeit in den folgenden zwei bis drei Monaten ausging (vgl. E. 3.8 hievor. Im Weiteren wurde am 7. Februar 2017 neu eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 7/47/1) sowie am 31. August 2017 eine symptomatische Varusgonarthrose rechts (Urk. 3/4) diagnostiziert, wobei aufgrund letzterer Diagnose am 20. September 2017 das rechte Knie (Totalprothese) operiert wurde (Urk. 3/5, Urk. 10/1).
Mit Bezug auf die psychischen Beschwerden liegen keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung vor. Dr. G.___ bescheinigte am 11. April 2016 unveränderte Diagnosen und hielt fest, dass bis jetzt keine grosse Veränderung des psychischen Zustandsbildes erfolgt sei (vgl. E. 3.5). Dies gilt auch für die nachfolgende Zeit, zumal die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 26. September 2017 (Urk. 3/8) eine Besserung der Symptomatik trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme verneinte.
4.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweist. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen betreffend sämtliche Leiden tätige und gestützt darauf in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheide.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais