Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01107
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war vom 1. Oktober 2007 bis am 31. Januar 2015 bei der Y.___, Z.___, als Mitarbeiter in der Abteilung Prepress tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 29. Januar 2015 war (Urk. 8/10 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf seit der Jugendzeit bestehende chronische Depressionen, eine Konzentrationsschwäche und auf bipolare Verhaltensstörungen meldete sich der Versicherte am 14. Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und auferlegte dem Versicherten am 23. März 2017 eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes in fachärztliche psychiatrische ambulante Behandlung zu begeben (Urk. 8/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41; Urk. 8/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/52 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich Rentenleistungen und berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Subeventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsanspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft, und eine Therapieresistenz könne verneint werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei kein psychisches Leiden ausgewiesen, welches Leistungen der Invalidenversicherung auslöse. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Für eine erneute Prüfung von Arbeitsvermittlung könne sich der Beschwerdeführer schriftlich melden (S. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er leide an einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Erkrankung und könne seine angestammte Tätigkeit als Grafiker nicht mehr ausüben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei weder begründet noch nachvollziehbar. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes der Erkrankung müsse auch in angepasster Tätigkeit auf eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden (S. 7 Ziff. 18, S. 10 Ziff. 24). Zudem könne der „Depressions-Praxis“ des Bundesgerichts und dem von ihm verwendeten Verständnis der Therapieresistenz nicht gefolgt werden (S. 8 f. Ziff. 21-23). Ohnehin sei die Stellungnahme der Fachexpertin der Beschwerdegegnerin nicht haltbar (S. 7 f. Ziff. 19-20, S. 10 f. Ziff. 26-27). Die Beschwerdegegnerin habe in grober Weise gegen ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen (S. 11 Ziff. 28).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 17. November 2016 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. März 2006 mit längeren Behandlungsunterbrüchen bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 16. November 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Grafiker bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie an einer hohen Ablenkbarkeit. Es bestehe eine starke Antriebs- und Motivationsminderung sowie eine Lethargie, und die Stimmung sei durchschnittlich gedrückt. Es bestehe ein sozialer Rückzug.
Beim Patienten bestünden durchgehend und bis weit in die Lebensgeschichte zurückverfolgbare teilweise starre, automatisierte Bewertungs- und Interpretationsmuster, die sich vor allem in sozialen Interaktionen manifestierten und auswirkten. Daneben existiere ein sehr hoher Anspruch an die kategorische Einhaltung von Werten.
Die sehr hohen Ansprüche und Erwartungen an andere, den sehr rigiden Wertvorstellungen zu entsprechen, gepaart mit einer hohen Sensibilität gegenüber Grenzverletzungen, führe zu einer deutlich gesteigerten Empfindlichkeit beziehungsweise niedrigen Frustrationstoleranz gegenüber mangelndem Respekt oder Missachtung dieser Werte und Zurücksetzungen.
Es bestehe eine Neigung zu länger dauerndem Groll aufgrund der Unfähigkeit, subjektiv erlebte Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtungen zu verzeihen. Dies führe ebenfalls zu beharrlichem situationsunangemessenem Bestehen auf eigenen Rechten.
Aus diesen vom Patienten nicht regulierbaren dysfunktionalen Schemata, die sich in sozialen Interaktionen in allen Lebensbereichen zeigten, resultiere ein Mangel an engen vertrauenswürdigen Beziehungen sowie ein Unvermögen, längerfristige Beziehungen aufrechtzuerhalten. Dies führe wiederum zu wiederholten emotionalen Krisen, zur Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik sowie zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug zur Vermeidung von sozialen Aktivitäten aus Furcht von Konflikten, Missbilligung oder Ablehnung.
Dr. A.___ führte aus, aufgrund der gegenwärtig vorliegenden kognitiven Beeinträchtigungen und der mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik, sei die bisherige Tätigkeit im angestammten Beruf nicht zumutbar. Unter der Annahme einer Remission der depressiven Symptomatik sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen erheblichen und andauernden Funktionseinschränkungen eine Tätigkeit im bisherigen Beruf dann möglich, wenn ein empathisches Umfeld Verständnis für die sozialen Interaktionsschwierigkeiten sowie Flexibilität zur Anpassung der Belastbarkeit, des Arbeitstempos und des zeitlichen Druckes mitbringe. Ob dies im ersten Arbeitsmarkt realistisch umsetzbar sei, könne er nicht beurteilen. Für eine berufliche Tätigkeit, die diesen Kriterien nicht entspreche, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).
Dr. A.___ hielt abschliessend fest, aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkungen, die sich vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung ergäben und prognostisch als andauernd angesehen werden müssten, könne die Chance zur Wiedereingliederung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration aus seiner Sicht verbessert werden (Ziff. 1.8).
3.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 (Urk. 8/39/5) aus, der Kunde sei in der Lage gewesen, zwischen 2007 und 2015 zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beurteilung von Dr. A.___ sei im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahmen nachvollziehbar. Ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden könne attestiert werden. Medizinisch-theoretisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich umsetzbar.
3.3 Dr. A.___ führte in seinem gegen den Vorbescheid vom 23. März 2017 (Urk. 8/41) verfassten Einwandschreiben vom 13. April 2017 (Urk. 8/45) aus, entgegen der Feststellung des RAD-Arztes habe in seinem Bericht vom 17. November 2016 eine klare Beschreibung für eine angepasste Tätigkeit formuliert (S. 2 oben). Er habe festgehalten, dass die Chance zur Wiedereingliederung durch eine Massnahme zur Arbeitsintegration, wenn sich der Kunde bereit dazu fühle, verbessert werden könne. Es seien jedoch keine weiteren Eigliederungsmassnahmen unternommen worden, obwohl selbst die Beschwerdegegnerin die Chance zur Wiedereingliederung durch Massnahmen der Arbeitsintegration als gegeben ansehe (S. 3 oben). Das Fazit, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine Therapieresistenz verneint werden könne, entbehre jeglicher fachärztlicher Begründung. Auch die Aussage, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dass kein psychisches Leiden ausgewiesen sei, welches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevant sei, stehe in diametralem Widerspruch zu den vormals getroffenen Feststellungen. Von Seiten des RAD sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden attestiert und lediglich von einer überwiegend wahrscheinlich umsetzbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden (S. 3 Mitte). Es sei unzutreffend, dass eine Persönlichkeitsstörung alleine oder in Kombination mit einer mittlerweile chronifizierten depressiven Störung an sich nicht qualifiziert sei, ein Rentenbegehren zu begründen (S. 4 Ziff. 6).
Dr. A.___ führte weiter aus, trotz wiederkehrenden Behandlungsunterbrüchen, könne von einer nunmehr elfjährigen, kontinuierlich erfolgten Behandlung mit überwiegend hoher Frequenz über längere Zeiträume ausgegangen werden. Bereits von August 2002 bis April 2003 habe sich der Patient aufgrund einer depressiven Störung mit generalisierter Angst und dem Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung im Ambulatorium des C.___ in ambulanter Behandlung befunden (S. 5 oben; vgl. dazu Urk. 8/37/5).
Während der gesamten Dauer der Behandlung habe hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung trotz konsequent durchgeführter Therapie keine Veränderung dieser Schemata erzielt werden können. Es sei fachmedizinisch unstrittig, dass Persönlichkeitsstörungen an sich eine hohe Therapieresistenz aufwiesen und therapeutisch nur schwer angegangen werden könnten. Es sei also hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung unzutreffend, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine Therapieresistenz verneint werden könne. Es liege in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ein stark chronifiziertes und therapieresistentes Leiden vor (S. 5 Mitte).
Dr. A.___ hielt weiter fest, während des langen Behandlungszeitraumes hätten sich auch häufig rezidivierend depressive Episoden mittelgradiger Ausprägung mit Suizidalität eingestellt. Im Rahmen dieser Episoden seien auch die psychiatrischen Hospitalisationen im C.___ (Januar 2006 und Januar 2012; vgl. auch Urk. 8/37/2-5) erfolgt. Eine leicht depressive Symptomatik habe während des gesamten Beobachtungszeitraums bestanden (S. 5 Mitte). Bei der depressiven Störung liege mittlerweile ebenfalls ein seit weit über einem Jahr eigenständiger und chronifizierter Gesundheitsschaden mit erheblichen Funktionseinschränkungen vor, der trotz multimodaler Therapiestrategien nicht habe beeinflusst werden können und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 5 unten f.).
Bis Ende 2014 sei es dem Patienten durch die bis dahin noch vorhandenen Ressourcen gelungen, seine Arbeitstätigkeit aufrecht zu erhalten, wobei in Bezug auf den Arbeitsplatz gemäss seinen Angaben berücksichtigt werden müsse, dass das Verhältnis des Arbeitgebers gegenüber ihm (Ausfallzeiten, verlangsamtes Arbeitstempo, Konzentrationsschwierigkeiten, soziale Interaktionsschwierigkeiten, Stimmungsschwankungen) durch eine äusserst wohlwollende, tolerante und stützende Haltung geprägt gewesen sei (S. 6 oben).
Die Funktionseinschränkungen träten beim Beschwerdeführer in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Freizeit) gleichermassen auf (S. 6 Mitte).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unter Hinweis darauf, dass die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien, eine Therapieresistenz verneint werden könne und es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. So genügen in Anbetracht des vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ im November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) und im April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) detailliert dargelegten Krankheitsbildes weder die sehr kurz gehaltene Aktenbeurteilung des RAD-Arztes med. pract. B.___ noch die nichtfachärztlichen und sich nicht auf medizinisch fundierte Berichte stützenden Schlussfolgerungen der Fachexpertin der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/51/2-3), der medizinischen Situation des Beschwerdeführers gerecht zu werden.
Med. pract. B.___ setzte sich mit der von Dr. A.___ diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und den daraus resultierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers sowohl im Privat- als auch im Erwerbsleben und dem als chronifiziert beschriebenen depressiven Leiden nicht auseinander, sondern tippte in seiner Stellungnahme vom Februar 2017 zunächst lediglich den Bericht von Dr. A.___ ab (vgl. Urk. 8/39/3-4). In der Folge lässt sich auch die von med. pract. B.___ in seiner Stellungnahme vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) festgesetzte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 80 % mangels Begründung nicht nachvollziehen.
Wie Dr. A.___ ausführte, befand sich der Beschwerdeführer zudem ausgewiesenermassen in langjähriger auch stationärer Therapie, mit welchem Umstand sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt hat. Das Kriterium der Therapieresistenz ist, wie Dr. A.___ zu Recht bemerkte, bei einer Persönlichkeitsstörung zudem nicht relevant.
Im Übrigen hat das Bundesgericht am 30. November 2017 seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert (vgl. vorstehend E. 1.2). Die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung, wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu ermitteln ist, findet künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass dem bisherigen Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 sowie Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Da damit lediglich eine ausführliche Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. A.___ vorliegt, dessen Ausführungen aber, da seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, mit einer gewisse Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und die Einschätzung des RAD-Arztes med. pract. B.___ sich auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung in Bezug auf die ausschlaggebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2) als ungenügend erweist, fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss den bundesgerichtlichen Urteilen vom 30. November 2017 (8C_841/2016, 8C_130/2017) äussert.
Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und zur Prüfung der von Dr. A.___ wiederholt empfohlenen beruflichen Eingliederungsmassen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan