Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01109


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 25. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, verheiratet und Mutter dreier 1989, 1992 und 1997 geborener Kinder (Urk. 7/42, Urk. 7/86), war von Januar 1990 bis Ende Mai 1993 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. April 1993) bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin in der Glasbläserei angestellt und meldete sich 1995 unter Hinweis auf Kopfschmerzen und Migräne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/8). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen (Urk. 7/7 ff.) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten in der Folge mit Wirkung ab Februar 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 7/4-6). 1996 und 1999 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 7/14, Urk. 7/23).

    Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes erfolgte mit Wirkung ab Februar 2000 die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/34, Urk. 7/42). Dieser Rentenanspruch wurde in den Jahren 2001 und 2003 revisionsweise bestätigt (Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/54). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens (Urk. 7/57 ff.) liess die IV-Stelle die Versicherte interdisziplinär (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) durch die Ärzte der Begutachtungsstelle Z.___ begutachten (Gutachten vom 17. Oktober 2007; Urk. 7/73). Im Anschluss daran bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 2. November 2007 (Urk. 7/78).

    Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/80 ff.) ordnete die IV-Stelle eine weitere neurologische und psychiatrische Begutachtung durch die Experten der Begutachtungsstelle Z.___ an (Gutachten vom 17. Februar 2010; Urk. 7/102). Zuvor, das heisst am 16. November 2008, hatte die Versicherte um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ersucht (Urk. 7/85). Mit Vorbescheiden vom 23. April 2010 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/108, Urk. 7/110). Im Einwandverfahren (Urk. 7/116 ff.) holte die IV-Stelle vom neurologischen Experten des Z.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 7/118). Mit Verfügung vom 13. August 2010 setzte sie die ganze auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/124). Die von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 7/127) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00910 vom 21. September 2012 gut und hob die Verfügung auf (Urk. 7/140). In der Folge richtete die IV-Stelle der Versicherten wiederum eine ganze Rente aus (Urk. 7/147). Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatte die IV-Stelle bereits zuvor mit Verfügung vom 2. August 2010 verneint (Urk. 7/123). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

    Am 24. März 2017 beantragte die Versicherte erneut, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 7/153). Am 24. Mai 2017 führte die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 7/157). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017 stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/158). An diesem Entscheid hielt sie nach durchgeführtem Einwandverfahren (Urk. 7/159 ff.) mit Verfügung vom 13. September 2017 fest (Urk. 2 = Urk. 7/170).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. September 2017 erhob die Versicherte am 13. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

            Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    

1.2    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

1.3    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin bemängelte, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Verfügungsbegründung darauf beschränkt, die im Vorbescheid bereits vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne auf die erhobenen Einwände einzugehen. Allein der in zeitlicher Hinsicht zu geringe Hilfebedarf sei angeführt worden, indem die Beschwerdegegnerin festgehalten habe, es träten nur an zwei bis drei Wochentagen während jeweils höchstens zwölf Stunden Dauer Migräneanfälle auf. Dies genüge dem Grundsatz der Begründungspflicht nicht. In der Verfügungsbegründung müssten die Überlegungen dargelegt werden, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten lasse (Urk. 1 S. 7 Rz 11). Die Beschwerdegegnerin nahm zu diesem Einwand in der Beschwerdeantwort nicht Stellung (Urk. 6).

2.2    Zu den von der Beschwerdeführerin nach Erlass des Vorbescheides vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/158) mit Eingabe vom 30. Juni 2017 erhobenen Einwänden (Urk. 7/166) nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt Stellung: Zunächst führte sie aus, sie halte am Abklärungsergebnis fest. Sodann wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin benötige regelmässige Dritthilfe bei der Körperpflege. In allen anderen Bereichen müsse die Hilflosigkeit verneint werden. Die Beschwerdeführerin benötige lediglich während Migräneanfällen Hilfe. Dieser Zustand halte zwar bereits seit Jahren an, jedoch werde die Hilfe nicht in regelmässigem Ausmass benötigt, sondern punktuell an höchstens 2-3 Wochentagen und dann im Höchstfall während 12 Stunden. Lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung eines Heimeintritts werde nicht benötigt. Die Beschwerdeführerin könne ihren Tag selbst gestalten und die notwendigen Tagesaktivitäten planen. Es bestehe keine Isolationsgefahr (Urk. 2 S. 1 f.).

2.3    In ihrer Verfügungsbegründung nannte die Beschwerdegegnerin die Aspekte, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Mit anderen Worten legte sie zumindest kurz die für sie zentralen Überlegungen dar. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsmittelinstanz ist es davon ausgehend möglich, sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild zu machen. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ist rechtsprechungsgemäss nicht nötig. Es ist dem Versicherungsträger gestattet, sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken (vgl. E. 1.3 vorstehend). Auch wenn angesichts der bereits im Einwandverfahren detailliert begründeten Rügen eine einlässlichere Auseinandersetzung damit in der Verfügung wünschenswert gewesen wäre, so genügt die Verfügungsbegründung zumindest knapp den gesetzlichen Anforderungen, weswegen - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - keine Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen angezeigt ist.


3.

3.1    Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung wurden bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Die Beschwerdeantwort enthält keine zusätzlichen Gesichtspunkte (Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vorbringen, es bestehe in mindestens zwei der sechs Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit, weswegen eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit in mindestens leichtem Grade auszurichten sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei vor allem aus zwei Gründen mangelhaft. Zum einen erfülle der Abklärungsbericht die Voraussetzungen nicht, die an ein Beweismittel zu stellen seien. Der Abklärungsbericht sei ohne Rücksprache mit der primären Hilfsperson, dem Ehemann, erstellt worden. Ein weiterer Mangel sei, dass im Bericht nur von zwei bis drei Migräneanfällen pro Woche die Rede sei. Tatsächlich träten seit Jahren durchschnittlich fünf Anfälle pro Woche auf, weswegen der Hilfebedarf effektiv grösser sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 1 S. 7 ff. Rz 11 ff.).

    Es bestehe aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Migräne ein dauernder Hilfebedarf. Hilfe sei beim An- und Auskleiden nötig. Die Kleider müssten jeweils von ihrem Mann geholt und gereicht werden und er müsse ihr beim Ankleiden helfen. Vor zwei Jahren sei zusätzlich zur Migräne ein klinisch isoliertes Syndrom (clinically isolated syndrome; CIS) aufgetreten. Der seit Jahren bestehende Gesundheitsschaden habe sich damit ausgeweitet. Die schlechte körperliche Verfassung wirke sich bei allem aus, auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Da die Migräneattacken häufig aufträten, sei die Hilfe regelmässig nötig. Während der Attacken werde auf die Aufnahme von Nahrung verzichtet, um einem allfälligen Erbrechen vorzubeugen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, bei der Essenszubereitung bestünden keine Schwierigkeiten. Auch eine selbständige Körperpflege sei nicht mehr möglich. Der Ehemann müsse sie ins Bad begleiten, waschen und abtrocknen. Bei einer Migräneattacke sei dies alles nötig. Zudem sei aufgrund des CIS die Kraft in den Beinen sehr gering. Auch bei der Verrichtung der Notdurft sei sie auf Hilfe angewiesen. Es treffe nicht zu, dass sie während einer Migräneattacke die Toilette nicht aufsuchen müsse. Folge der Migräneattacken sei auch eine Einschränkung der sozialen Kontakte. Das Haus könne sie nur in Begleitung verlassen. Zudem könne sie nur noch kürzeste Distanzen zu Fuss zurücklegen. Hinzu komme, dass sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Erst recht sei dies der Fall, seit zusätzlich zur Migräne das CIS aufgetreten sei und jederzeit die Gefahr eines Schubes oder der Ausbruch von multipler Sklerose (MS) drohe. Durch die Erkrankung und die aktuelle Verschlechterung sei sie auch psychisch nicht mehr in der Lage, ihr Leben zu strukturieren. Selbständig könne sie ihren Alltag weder organisieren noch strukturieren. Sie sei umfassend auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen (Urk. 1 S. 12 ff. Rz 20 ff.).


4.

4.1    In der Beschwerdeschrift werden durchschnittlich fünf wöchentliche Migräneanfälle erwähnt (Urk. 1 S. 9 f. Rz 16). Anlässlich der Abklärung vom 24. Mai 2017 hatte die Beschwerdeführerin hingegen von zwei bis drei Anfällen pro Woche gesprochen (Urk. 7/157/1). Im Einwandverfahren hatte sie sich zu diesem Aspekt nicht geäussert (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Rz 16). Eine nachvollziehbare Erklärung für den in diesem zentralen Aspekt erst jetzt erhobenen Einwand, beispielsweise eine seit der Abklärung eingetretene Verschlechterung, wird nicht behauptet. Es wird lediglich auf Arztberichte aus den Jahren 2008 und 2010 verwiesen, in denen von mindestens fünf Anfällen pro Woche die Rede ist (Urk. 3/4-5; vgl. auch Urk. 7/88). Dass es sich seinerzeit so verhielt, schliesst eine zwischenzeitliche Abnahme der Anfälle nicht aus.

    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte sich angesichts der Diskrepanz zwischen den Angaben bei der Abklärung und denjenigen in den früheren Arztberichten veranlasst sehen müssen, neue Arztberichte einzuholen (Urk. 1 S.  9 f. Rz 16). Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Abklärung unmissverständliche und vorbehaltlose Angaben, an denen richtigerweise weder die Abklärungsbeauftragte noch die Beschwerdegegnerin zweifelten. Von Relevanz waren nicht medizinische Aspekte der Migräneerkrankung, sondern die Häufigkeit der Anfälle. Es muss daher mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sein Bewenden haben. Eine allfällige (erneute) Zunahme der Kopfschmerzattacken seit Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht in diesem Verfahren zu überprüfen. Zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet der Verfügungserlass.

4.2    Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, seit dem Jahr 2016 leide sie unter einem CIS. Es seien Paresen nachweisbar und es drohe jederzeit ein Schub und sogar der Ausbruch von MS (Urk. 1 S. 13 Rz 21 u. S. 16 Rz 26).

    Das Auftreten eines CIS ist durch Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, Ärzte des Neurozentrums O.___, vom 2. Juni 2016 und 21. Juni 2017 dokumentiert (Urk. 3/3, Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 7/164). Das Leiden fand anlässlich der Abklärung am 24. Mai 2017 Erwähnung (Urk. 7/157/1 f.). Die Abklärungsbeauftragte wusste darum und konnte die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beeinträchtigung in ihre Beurteilung einbeziehen.

    Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ vom 2. Juni 2016 erwähnte die Beschwerdeführerin, anfänglich ein Gefühl von Kälte und später ein Gefühl von Ameisenlaufen sowie ein Taubheits- und Härtegefühl in beiden Füssen verspürt zu haben. Bei der Untersuchung habe sie ferner eine strumpfförmige Hypästhesie beidseits bis zu den Knien beschrieben und darauf hingewiesen, dass sie Mühe beim längeren Stehen und Gehen habe, da sich die Füsse hart anfühlten. Ansonsten sei sie bis auf die Migräne gesund. Gestützt auf die erhobenen Befunde stellten die Ärzte die Diagnose eines CIS und hielten fest, der Befund sei hochsuspekt für eine demyelinisierende Erkrankung. Nicht erfüllt sei das Kriterium einer räumlichen Dissemination bei ausschliesslich spinaler Beteiligung und das Kriterium der zeitlichen Dissemination, weshalb noch keine MS diagnostiziert werden könne. Bis zum 25. Mai 2016 sei eine Behandlung mit Solu-Nedrol über 5 Tage durchgeführt worden, wodurch die Symptome regredient gewesen seien (Urk. 3/3 S. 1 f.). Im Bericht vom 21. Juni 2017 führte Prof. Dr. B.___ ergänzend aus, aus seiner Sicht bestehe die Indikation zu einer erneuten Cortisongabe, nachdem sich das Befinden zumindest subjektiv verschlechtert habe. Gemäss Bildgebung sei der Zustand aber an sich stabil und ohne neue Läsionen, weswegen an der gestellten Diagnose eines CIS festgehalten werde (Urk. 3/6 S. 1).

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorhandenen Arztberichten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in erster Linie unter einem Taubheits- und Härtegefühl in beiden Füssen sowie unter strumpfförmigen Hypästhesien bis zu den Knien litt, Mühe beim längeren Stehen und Gehen hatte und sich die Füsse hart anfühlten. Von diesen Beeinträchtigungen ist bei der Beurteilung der Hilflosigkeit auszugehen. Anlässlich der Abklärung vom 24. Mai 2017 erwähnte, weitergehende Beeinträchtigungen mit ausgeprägter körperlicher Schwäche, insbesondere im Rahmen einer Behandlung mit Cortison (Urk. 7/157/2), betrafen einen beschränkten und bereits vergangenen Zeitraum und sind daher nicht geeignet, die jetzige Beurteilung der Hilflosigkeit zu beeinflussen.

4.3    Zu der seit vielen Jahren bestehenden Migräne machte die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Begutachtung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle Z.___ im Juni 2009 detaillierte Angaben. Sie gab an, bei einer Attacke würden die Schmerzen seitlich im Kopf wie eine Art Hämmern beginnen und sich dann ausbreiten. Die Schmerzen würden länger als einen halben Tag anhalten, manchmal während sechs bis acht Stunden, teilweise auch während zehn Stunden. Die Kopfschmerzen würden dann langsam abklingen. Wenn sie Kopfschmerzen habe, müsse sie sich ins Schlafzimmer begeben, die Türe schliessen und sich möglichst wenig bewegen. Wenn sie sich bewege, werde der Kopfschmerz stärker. Zudem komme es zu Übelkeit und Erbrechen. Es handle sich immer um denselben Kopfschmerz. Er sei über die Jahre unverändert geblieben. Während einer Attacke sei sie gefühls- und interesselos. Sie habe keinen Hunger und keinen Durst und sie sei extrem licht- und geräuschempfindlich (Urk. 7/102/13 f.). Diese Angaben werden durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 3/4) bestätigt. Eine seitherige Veränderung des Ablaufs der Migräneattacken wird nicht geltend gemacht. Abgesehen vom strittigen Aspekt der Anfallshäufigkeit, wozu bereits Stellung genommen wurde (vgl. vorstehende E. 4.1), ist somit von einer unveränderten Situation auszugehen, insbesondere was die Intensität und den Ablauf einer Migräneattacke betrifft.

4.4    Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie sei nicht nur aus rein körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Leben zu strukturieren (Urk. 1 S. 17). Gemäss Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2010 leidet sie als Folge der Migräneattacken unter rezidivierenden kurzzeitigen depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades (Urk. 7/102/6 ff.). Eine vergleichbare Diagnose hatten die Z.___-Gutachter bereits im früheren Gutachten vom 17. Oktober 2007 gestellt (Urk. 7/73/12 ff.). Andere psychische Leiden sind weder davor noch danach aktenkundig geworden. Auch die Beschwerdeführerin selber wies anlässlich der Abklärung auf keine schwerwiegenden psychischen Probleme hin (vgl. Urk. 7/157/2).


5.

5.1    Zu prüfen ist, ob in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen ein Hilfebedarf besteht. In Bezug auf das An- und Auskleiden ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, abgesehen von den Akutphasen bestehe in diesem Bereich Selbständigkeit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie treffe die Kleiderwahl selber und ziehe sich selber an. Wie bei allen anderen Handlungen müsse sie aber ruhig vorgehen. Jeder Stress löse Migräne aus. Die Abklärungsbeauftragte hielt sodann fest, damit die Hilflosigkeit ausgewiesen sei, müsse der Hilfebedarf regelmässig sein und über ein Jahr hinweg angedauert haben. Diese Voraussetzung sei beim An- und Auskleiden nicht erfüllt. Die durch die Migräne bedingte Hilfebedürftigkeit trete im Höchstfall dreimal wöchentlich auf und halte dann insgesamt maximal 12 Stunden an (Urk. 7/157/3). Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung in ihrer Beschwerde in Frage, indem sie geltend macht, ohne ihren Ehemann könne sie sich nicht an- und auskleiden. Der Ehemann müsse die Kleider holen, reichen und ihr beim An-und Auskleiden helfen (Urk. 1 S. 12 f. Rz 20).

    Gemäss ihren eigenen Angaben bei der Abklärung ist die Beschwerdeführerin in der anfallsfreien Zeit beim An- und Auskleiden nicht beeinträchtigt. Sie zieht sich selber an und trifft auch die Kleiderwahl selbst (Urk. 7/157/3). Die Migräneanfälle kündigen sich laut Schilderung der Beschwerdeführerin mit zunächst geringen Schmerzen an, die sich dann innerhalb der folgenden Stunden steigern. Im Kern des Anfalls liegt die Beschwerdeführerin jeweils im Bett und muss sich ganz ruhig verhalten (Urk. 7/157/2 f.). Eine regelmässige Notwendigkeit, sich in dieser jeweils beschränkten Zeit an- oder auszukleiden ist aus objektiver Sicht nicht erkennbar. Davor oder danach ist die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, dies selbst zu tun. Auch die angegebenen Symptome im Zusammenhang mit dem CIS (Taubheits- und Härtegefühl in den Füssen, strumpfförmige Hypästhesien, Mühe beim längeren Stehen und Gehen, vgl. vorstehende E. 4.2) begründen bei objektiver Betrachtung keine Hilflosigkeit in diesem Bereich. Selbständiges An- und Auskleiden setzt keine völlige Beschwerdefreiheit voraus. Zudem ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich weitgehend im Sitzen an- und auszukleiden (Urk. 7/157/2).

5.2    In der Beschwerdeschrift wird auf die mit dem CIS verbundene schlechte körperliche Verfassung hingewiesen, weswegen für Positionswechsel Hilfe nötig sei (Urk. 1 S. 13 Rz 21). Eine weitreichende funktionelle Beeinträchtigung ist indessen aufgrund der in den ärztlichen Berichten erwähnten Symptome (vgl. vorstehende E. 4.2) nicht überwiegend wahrscheinlich. Übereinstimmend damit fielen auch die Angaben der Beschwerdeführerin und die Beobachtungen der Abklärungsbeauftragten aus. Die Beschwerdeführerin gab bei der Abklärung an, im Normalfall könne sie Positionswechsel selbständig vornehmen. Allein «im Kern des Migräneanfalls» müsse sie sich ganz ruhig verhalten. Die Abklärungsbeauftragte hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Beisein selbständig aufs Sofa gesetzt. Sodann sei sie beim Einstecken eines Kabels behilflich gewesen. Die Steckdose habe sich am Boden befunden. Die Beschwerdeführerin habe sich dafür auf den Boden gesetzt und sei geschmeidig wieder aufgestanden. Nur nach längerem Sitzen habe die Beschwerdeführerin sich langsam erhoben und sei beim Stehen im ersten Moment unsicher gewesen. Sie habe dazu bemerkt, das seien Anlaufschwierigkeiten nach langem Sitzen (Urk. 7/147/3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass das CIS die im Alltag erforderlichen Positionswechsel verunmöglicht (Urk. 7/157/3). Gleiches gilt in Bezug auf die Kopfschmerzproblematik. Auch die Migräneanfälle führen nicht zu einer Bewegungsunfähigkeit. Vielmehr verhält sich die Beschwerdeführerin während der Akutphase eines Anfalls ruhig und meidet Positionswechsel, weil Bewegungen in diesem Moment die Schmerzen verstärken (Urk. 7/157/2). Eine Hilflosigkeit im Zusammenhang mit dem Aufstehen, Absitzen und Abliegen hat die Beschwerdegegnerin somit richtigerweise verneint.

5.3    Bei der Abklärung gab die Beschwerdeführerin an, ausserhalb der Migräneanfälle sei die selbständige Nahrungsaufnahme nicht beeinträchtigt. Sie könne zerkleinern, kauen und schlucken (Urk. 7/157/3). Während der Migräneanfälle verzichte sie auf Mahlzeiten. Sie vermeide damit ein allfälliges Erbrechen (Urk. 1 S. 14 Rz 22). Da die zwei bis drei Mal pro Woche auftretenden Anfälle jeweils nach Stunden wieder abklingen, kann auf eine Nahrungsaufnahme in diesen Phasen verzichtet werden. Bezüglich des Trinkens fällt in Betracht, dass die Anfälle sich in der Regel mit zunächst noch nicht so intensiven Schmerzen ankündigen, was eine Flüssigkeitsaufnahme vor der Akutphase gewährleistet. In der Akutphase verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Flüssigkeitszunahme, da in dieser Phase jede Bewegung die Schmerzen verstärkt. Bewegungsunfähig ist sie allerdings auch dann nicht. Eine Hilflosigkeit beim Essen und Trinken ist somit nicht gegeben. Die im Zusammenhang mit der Essenszubereitung geltend gemachte Hilfe sodann ist nicht Teil der alltäglichen Lebensverrichtung. Hierzu zählt das Essen und Trinken.

5.4    Im Zusammenhang mit der Körperpflege gab die Beschwerdeführerin bei der Abklärung an, sie dusche seit Jahren nur, wenn der Ehemann zu Hause sei. Dampf und Wärmentwicklung täten ihr nicht gut und sie sei zweimal in der Dusche gestürzt. Die ersten beiden Monate nach Beginn der MS seien schlimm gewesen. Damals und auch später noch einmal im November 2016 habe sie umfassend Dritthilfe benötigt. Davon habe sie sich aber weitgehend wieder lösen können. Beim Duschen aber helfe der Ehemann weiterhin. Der Einstieg gelinge selbst und sie dusche jeweils im Sitzen. Soweit möglich wasche sie sich selbst. Die Haare müsse aber der Ehemann waschen und trocknen. Dazu fehle ihr die Kraft (Urk. 7/157/3 f.).

    In der Anfangsphase des CIS (von der Beschwerdeführerin bei der Abklärung als MS bezeichnet, wohingegen von den Ärzten diese Diagnose noch nicht gestellt werden konnte; vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/6) sah sich die Beschwerdeführerin in erhöhtem Mass veranlasst, umfassende Hilfe zu beanspruchen. Jedoch war dies nur vorübergehend der Fall. Von diesen Angaben ist auszugehen. Die längerfristig verbliebenen Symptome der Erkrankung (Taubheits- und Härtegefühl in beiden Füssen, Hypästhesien beidseits bis zu den Knien, Mühe beim längeren Stehen und Gehen; vgl. vorstehende E. 4.2) lassen objektiv betrachtet aber keine dauernde Hilfe bei der Körperpflege als notwendig erscheinen, zumal in den vorhandenen Arztberichten die geltend gemachte Kraftlosigkeit der Arme keine Erwähnung fand. Auch die Kopfschmerzattacken begründen keinen dauernden Hilfebedarf. Die Körperpflege kann in der anfallsfreien Zeit vorgenommen werden. Dass die Abklärungsbeauftragte gleichwohl von einem Hilfebedarf ausgegangen ist (Urk. 7/157/4), ist somit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine schlüssige Begründung findet sich nicht.

5.5    Bei der Abklärung gab die Beschwerdeführerin an, sobald die Migräne ihre volle Kraft entfalte, benötige sie Hilfe bei einem allfälligen Toilettengang. Indessen sei dies nicht oft notwendig, da sie in dieser Zeit kaum etwas zu sich nehme (Urk. 7/157/4). In der Beschwerdeschrift wies sie darauf hin, zumindest das Wasserlösen lasse sich während einer Migräneattacke nicht stets vermeiden (Urk. 1 S. 15 Rz 24). Es ist nachvollziehbar, dass ein Toilettengang während einer Migräneattacke nicht stets vermeidbar ist. Jedoch wies die Beschwerdeführerin bei der Abklärung darauf hin, dies sei nicht oft notwendig. Sodann ändert auch eine Unterstützung beim Toilettengang nichts am Umstand, dass dies einen Positionswechsel erfordert, was zu einer Schmerzzunahme führt. Deswegen vermeidet sie nach Möglichkeit einen Toilettengang während eines Anfalls. Bewegungsunfähig ist die Beschwerdeführerin aber auch bei einem Migräneanfall nicht. Eine Hilflosigkeit im objektiven Sinne besteht nicht.

5.6    Auch betreffend Fortbewegung und Kontaktaufnahme kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei keine Hilflosigkeit gegeben. Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, kurze Wegstrecken selber zurückzulegen. Auch Treppen könne sie selbständig überwinden. Die geistigen Fähigkeiten seien intakt. Die Begleitung ausser Haus habe schon immer bestanden und habe invaliditätsfremde Gründe (Urk. 7/157/4).

    Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung ist diese Beurteilung nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin teilte der Abklärungsbeauftragten mit, freies Gehen in der Wohnung und im Freien sei möglich. Im Freien gehe sie aber nur kurze Strecken. Sie könne auch nicht lange stehen. Der Arzt rate ihr zu Spaziergängen. Sobald sie sich an der frischen Luft aufhalte, spüre sie, dass ihr dies gut tue. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie auch bei guter Gesundheit nicht alleine benützt. Auch zum Einkaufen habe sie sich schon immer begleiten lassen. Termine könne sie selber vereinbaren (Urk. 7/157/4).

    Die in der Beschwerde erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 16 Rz 25) vermögen nicht zu überzeugen. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die häufigen Migräneanfälle das gesellschaftliche Leben der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sie grundsätzlich weiterhin in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften ausser Haus zu bewegen und Kontakt zur Umwelt aufzunehmen und zu unterhalten. Die geschilderte ausserhäusliche Begleitung durch den Ehemann lässt sich medizinisch nicht begründen. Weder die Migräneproblematik noch das CIS in der aktenkundigen Ausprägung schliessen eine eigenständige Fortbewegung und Kontaktaufnahme ohne die Hilfe Dritter aus.

5.7    Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbständig planen und strukturieren. Sie sei in der Lage, ihre Handlungen zu steuern und sich Alltagsschwierigkeiten zu stellen. Sie treffe ihre Entscheidungen selbst und könne auch amtliche Formulare ausfüllen. Es seien weder Motivation noch Kontrolle durch Dritte erforderlich (Urk. 7/157/4 f.).

    Die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Abklärung ergaben keine Anhaltspunkte für eine verwirklichte oder eine konkret drohende Isolation oder Verwahrlosung ohne die Hilfe oder Anleitung von aussen. Angesichts des Krankheitsbildes mit wöchentlich bis zu dreimal auftretenden Migräneattacken und den nicht schwerwiegend ausgeprägten Symptomen im Zusammenhang mit dem CIS ist das Abklärungsergebnis ohne Weiteres nachvollziehbar.

    In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin bedürfe in so erheblichem Umfang der Betreuung durch den Ehemann, dass dieser nur einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies erlaube es ihm, jeweils um 14.00 Uhr zu Hause zu sein, um im Falle einer Migräneattacke für das Trinken, das Aufsuchen der Toilette und andere existenzielle Bedürfnisse besorgt zu sein (Urk. 1 S. 16 f. Rz 26). Angesichts der nicht näher substantiierten Ausführungen bleibt offen, für welche existenziellen Bedürfnisse der Ehemann Hilfestellungen zu leisten hat. Hilfe beim Trinken während eines Migräneanfalles oder die Hilfe beim Aufsuchen der Toilette betreffen sodann nicht den Bereich der lebenspraktischen Begleitung, sondern die alltäglichen Lebensverrichtungen, auf die bereits eingegangen wurde (vorstehende E. 5.3 und 5.5). Dass die nicht näher genannte Hilfe und Entlastung durch den Ehemann aufgrund nötiger lebenspraktischer Begleitung erfolgt, steht nicht fest. Damit ist auch in diesem Kontext eine Hilflosigkeit nicht ausgewiesen.

5.8    Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Annahme einer Hilflosigkeit in zumindest leichtem Grad erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder ist die Beschwerdeführerin in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und in erheblichem Ausmass auf Hilfe angewiesen, noch bedarf sie einer lebenspraktischen Begleitung. Unstrittig ist im Übrigen, dass sie keiner dauernden persönlichen Überwachung und auch keiner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Die am 24. Mai 2017 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung und die darauf basierenden Schlussfolgerungen der Abklärungsbeauftragten sind nachvollziehbar. In die Beurteilung flossen in erster Linie die Angaben der Beschwerdeführerin ein. Im Beschwerdeverfahren relativierte sie diese, nannte aber keine stichhaltigen Gründe oder Beweise, die eine abweichende Betrachtung erfordern. Ferner kritisierte sie die Ermessensausübung der Abklärungsbeauftragten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist weder ersichtlich noch ergibt es sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keinen erheblichen Mangel dar, dass der Ehemann bei der Abklärung nicht befragt worden ist. Bei der gegebenen eindeutigen Sachlage war dies nicht geboten. Zusätzliche Beweisvorkehren sind daher nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf den Abklärungsbericht abgestellt und gestützt darauf eine Hilflosigkeit verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm