Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01113
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 15. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1980 geborene X.___ ist ausgebildete Juristin und Kriminalistin und arbeitete zuletzt als Fachspezialistin Strafvollzug beim Amt Y.___ des Kantons O.___ bei einem 80%-Pensum (Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Am 30. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/1) und am 6. Oktober 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. In der Folge wurden Frühinterventionsmassnahmen (Arbeitsplatzerhalt [Urk. 7/17), Anpassung des Arbeitsplatzes mit Übernahme diverser Hilfsmittel [Urk. 7/32] sowie Kostengutsprache für Wiedereingliederung im bisherigen Beruf [Urk. 7/35]) gewährt. Mit Mitteilung vom 18. August 2016 (Urk. 7/40) wurden die beruflichen Massnahmen per 16. August 2016 abgebrochen, da X.___ die Wiedereingliederungs-Massnahme aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig habe beenden müssen und auch ihre Arbeitsstelle kündigte (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/41). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen und erwerblichen Unterlagen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA Krankenversicherung AG bei (Urk. 7/47). Letztere liess die Versicherte beim Institut Z.___ polydisziplinär (neurologisch, internistisch, orthopädisch-chirurgisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten von Januar 2017, Urk. 7/53 S. 3-60). Mit Formular vom 10. Mai 2017 gab X.___ - auf entsprechende Nachfrage hin - an, sich derzeit nur bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilkunde, in Behandlung zu befinden (Urk. 7/59). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/61). Dagegen erhob diese am 28. Juni 2017 Einwand (Urk. 7/71) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/69-70). Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 13. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2017 eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), was der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen keine objektiv feststellbaren Befunde und Diagnosen bestünden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Somit liege keine dauerhafte oder langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Auch die diagnostizierte Endometriose begründe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit, da diese nach medizinischer Sicht gut therapierbar sei. Unter der Voraussetzung, dass die Endometriose-Therapie weitergeführt werde, sei nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), auf das polydisziplinäre Gutachten von Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend sei. So seien gewichtige Diagnosen unberücksichtigt geblieben. Insbesondere leide sie bereits seit langem an einer massiv einschränkenden Endometriose, welche bisher nicht adäquat therapiert worden sei. Erst nach erfolgter Heilung könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Unter Umständen dränge sich aufgrund der neu gestellten Diagnosen eine neuropelveologische und gynäkologische Untersuchung auf.
3.
3.1 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:
- Unklare Gangataxie mit intermittierender Schwindelsymptomatik und generalisierter Hyperreflexie an oberen und unteren Extremitäten
- Sakrococcygalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Ataxie mit begleitender Hyperreflexie sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten und eine Schwindelsymptomatik, die mit den Bildern der LWS, BWS und HWS nicht erklärt werden könne. Bei dringendem Verdacht auf eine neurologische Grunderkrankung sei eine neurophysiologische Untersuchung durchzuführen. Die lokalen Schmerzen, die im sakrococcygealen Bereich beständen, seien durch einen wirbelsäulenchirurgischen Eingriff derzeit nicht verbesserbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 15. September bis 11. Oktober 2015 eine 50%ige und vom 12. Oktober bis 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund der Schwindel- und Gangataxiesymptomatik bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit. Zunächst sei die Ursache der Symptome abzuklären.
3.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 behandelt, führte in ihrem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 7/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Chronische Müdigkeit (ICD-10: G93.3)
- lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10: M51.1)
- Primäre Nebennierenrindeninsuffizienz (ICD-10: E27.1)
- Protozoen
- Lebensmittelallergie
- GSTM-1-Mangel
- Schmerzen rechter Oberbauch
- Gelenkschmerzen
- Gleichgewichtsstörungen
- Gangstörungen
- Konzentrationsstörungen
- Eppstein-Barr-Virus
Die Prognose sei noch nicht absehbar. Dabei sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. August 2016 in ihrem ausgeübten Beruf als Fachspezialistin Strafvollzug bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei noch nicht absehbar, ob ihr die bisherige oder allenfalls eine angepasste Tätigkeit zumutbar sein werde.
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde im Januar 2017 durch Ärzte des Z.___ neurologisch, internistisch, orthopädisch-chirurgisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/53 S. 3-60). In deren Gutachten werden die von der Krankentaggeldversicherung eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.3.1 Im neurologischen Teilgutachten vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 3-21) wurden von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen und Funktionsstörungen festgehalten:
- Schmerzen im Bereich des Steiss- und Kreuzbeines, ohne erklärendes organpathologisches Korrelat
- Diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine peripher- oder zentral-vestibuläre Störung
- Bauchschmerzen und Bauchdruck im Ober- und Unterbauch beziehungsweise Becken, ohne Anhalt für eine erklärende neurologische Erkrankung
- Subjektive Konzentrationsstörung und Vergesslichkeit, in der Untersuchung ohne nervales Korrelat
- Subjektive Erschöpfung und Antriebsminderung, in den Untersuch-ungsbefunden nicht nachvollziehbar.
Als Hauptbeschwerden trage die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Symptomen vor, die in Qualität und Schweregrad im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre in wechselhafter Ausprägung und wechselnder Assoziation bestanden hätten. Derzeit fühle sie sich vor allem durch ihre Schmerzen im Steissbein, die Missempfindungen und Schmerzen im Bauch- und Darmbereich sowie ihre Erschöpfung geplagt. Des Weiteren beklage sie eine diffuse Schwindelsymptomatik, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Bereits die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der beklagten Beschwerden lasse an eine nichtorganische Genese des Beschwerdekomplexes denken. Auch die teilweise bizarre Schilderung der Symptomatik, so etwa ihre Darmbeschwerden und Druckbeschwerden im Oberbauch, Unterbauch und den Beinen, sowie die Unschärfe der Beschreibung etwa in der Schwindelsymptomatik seien auch in der einzelnen Ausgestaltung und Schilderung der Beschwerden typisch für eine nicht-organische Genese. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Spezialisten konsultiert, welche keine sichere organpathologische Diagnose hätten stellen können. Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien in der Vergangenheit immer normal gewesen. Bereits in Schwindelzentrum des D.___ sei die sehr wechselhaft demonstrierte Gangstörung aufgefallen sowie auch eine rasche Änderung des Beschwerdebildes beziehungsweise das Sistieren der Gangstörung bei Ablenkung. Alle diese Punkte seien bereits damals als Hinweis für eine funktionelle und nicht-organische Genese der Störung gewertet worden. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin zweimal in einer psychosomatischen Rehabilitationseinrichtung gewesen. Die Neuroachse sei mittels MRI untersucht worden, wobei sich normale Befunde gezeigt hätten. Auch eine Liquorpunktion sei laut Aktenlage normal gewesen. Nichtsdestotrotz halte die Beschwerdeführerin an ihrem somatischen Krankheitskonzept fest. In der aktuellen Untersuchung seien Beschwerden vorgetragen worden, die gesamthaft keiner typischen neurologischen Erkrankung entsprächen. Die neurologische Untersuchung sei normal gewesen. Ein Teil der Beschwerden Schwindelsymptomatik (Schmerzen am Steissbein beim Sitzen) hätten sich in der Verhaltensbeobachtung nicht nachvollziehen lassen. Auch die beklagte Antriebsstörung und der subjektive Energiemangel sowie die Konzentrations- und Gedächtnisstörung hätten sich in der etwa 2 Stunden dauernden Untersuchung nicht nachvollziehen lassen. Die Beschwerdeführerin sei energetisch gewesen, habe mit einem temporeichen Sprachfluss gesprochen und sei teilweise gereizt und latent aggressiv gewesen. Eine erschöpfte und depressive Beschwerdeführerin habe sich nicht beobachten lassen. Auch eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung habe sich in der Exploration, dem psychopathologischen Befund und dem verhaltensneurologischen Befund nicht diagnostizieren lassen. Der Neurostatus sei normal gewesen. Das EEG sei ebenfalls normal, das heisst ohne pathologische Ermüdungszeichen, gewesen. Die aktuelle Serumdiagnostik sei normal gewesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin für die zahlreich vorgetragenen Beschwerden keine erklärende neurologische Diagnose stellen lasse. Es ergebe sich kein Anhalt für eine organpathologisch verstehbare neurologische Erkrankung. Entsprechend könne aus neurologischer Sicht der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.
Der bisherige Behandlungsverlauf sei protrahiert gewesen. Aus neurologischer Sicht sei die Diagnose gut, da sich keine neurologische Erkrankung diagnostizieren lasse. Die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit als Fachspezialistin Strafvollzug unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % aus rein neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Aufgrund der geschilderten subjektiven Schwindelsymptomatik sollte die Beschwerdeführerin nicht auf Arbeitsplätzen mit Sturzgefahr eingesetzt werden. Wesentliche nicht-medizinische Probleme als beeinträchtigende Faktoren der Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht ergeben.
3.3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, fasste
im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 23-31) zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin, die seit dem 30. März 2015 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben sei, multiple Diagnosen erwähnt worden seien. Von Seiten des Bewegungsapparates (in den Unterlagen erwähnt: Wirbelsäulenbeschwerden, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie und Sakrococcygoalgie) hätten sich hinsichtlich der Funktion keine Befunde erheben lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorriefen. Von Seiten der festgestellten Knochendichteminderung sei eine Substitutionsbehandlung eingeleitet worden. Ein typisches Beschwerdebild sei hierfür nicht geschildert worden; insbesondere bestehe an der Wirbelsäule keine Osteoporose, sondern lediglich eine Osteopenie. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund nicht in Einklang zu bringen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei einem 100%-Pensum mit einer 100%igen Leistungsfähigkeit sollte ab sofort ohne Wiedereingliederung möglich sein. Die bis dato attestierte Arbeitsunfähigkeit als Fachspezialistin Strafvollzug (leichte körperliche Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werde beziehungsweise frei wechselbelastend sei) sei unter Wertung der vorgelegten Befunde und der aktuellen Untersuchung aufgrund der freien Funktion im Bereich des Bewegungsapparates nicht nachvollziehbar. Nichtmedizinische Probleme seien von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage verneint worden. Sie schildere das soziale Umfeld als intakt und fühle sich von ihrer Ursprungsfamilie gut unterstützt.
3.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 35-39) keine internistischen Diagnosen. Die Beschwerden hätten im Wesentlichen mit ausgeprägten Rückenschmerzen in die Beine ziehend begonnen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einerseits eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik beklagt, wobei diese schwer nachvollziehbar sei. Per se sei es schwierig, diese Symptomatik zu objektivieren, doch vorliegend sei sie nicht vollständig nachvollziehbar. Andererseits berichte die Beschwerdeführerin von einer Lamblien-Infektion nach einer Reise nach Brasilien, welche durch Laborbefunde bestätigt werde. Diese Beschwerden und Erkrankung müsse man vom Übrigen trennen, wobei eine Ausheilung durch Behandlung innerhalb eines halben Jahres sehr wahrscheinlich sei. Von internistischer Seite her sei keine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit bedinge, erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ohne Kinder und lebe allein. Es beständen keine nicht-medizinischen Gründe gegen eine normale Arbeitsfähigkeit, aber es bestehe kein angemessenes Netz von Beziehungen im Hintergrund, das sie ihrem Bedarf entsprechend auffange.
3.3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 40-58) betreffend Diagnostik fest, dass die einmalige - wenn auch ausgiebige und differenzierte - klinische Untersuchungssituation keine endgültige Lösung herbeizuführen vermöge. Es lasse sich nach den Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 psychiatrisch keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung stellen. Es beständen insbesondere in Hinsicht auf die Differentialdiagnostik beispielsweise psychogener Gangstörungen, psychogener Schmerzstörungen oder einer Somatisierungsstörung keine Anhaltspunkte aus dem klinischen Erscheinungs- und Persönlichkeitsbild. So sei die Beschwerdeführerin insbesondere nicht mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen behaftet. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei zunächst nicht positiv zu diagnostizieren. Eine dissoziative Störung lasse sich nicht diagnostizieren, da auch psychodynamische Hinweise etwa auf virulente neurotische Konflikte oder Traumata fehlten, die ihren möglichen insuffizienten gestalthaften Ausdruck in einem veränderten Gangbild oder einer bestimmten Bewegungshemmung finden könnten. Auch unter Anwendung der analytisch-psychotherapeutischen Diagnostik lasse sich bei der Beschwerdeführerin zunächst nur ein auffälliges Fehlen von differenzierten Emotionen feststellen. In dieser Richtung sei jedoch möglicherweise eine weitere Aufklärung zu finden. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin die hier beschriebene Störung als «fremdartig», angstmachend und unerklärlich empfinde. Ihr Körpergefühl scheine gekennzeichnet zu sein durch eine mangelnde Vertrautheit. Hinzu komme, dass Beziehungserfahrungen zurückliegender Jahre offenbar bei ihr eine gewisse Ratlosigkeit hinterlassen hätten und bei ihr Möglicherweise die Problematik bestehe, zwischen Gefühlen und Körpersensationen nicht deutlich genug unterscheiden zu können. Für das psychiatrisch-psychosomatische Fachgebiet werde daher eine protrahierte Diagnostikphase vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin sei eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Beratung bei einem klinisch erfahrenen Therapeuten empfohlen worden. Damit sei klinisch die Hoffnung verbunden, dass es zu einer näheren Aufklärung, möglicherweise in der Gutachtenssituation nicht hinreichend aufzuklärender, Emotionen und Beziehungserfahrungen betreffende Problematiken kommen könne. Eine Psychogenese stehe im Raum, sei gegenwärtig aber nicht hinreichend zu belegen. Bevor allerdings aus dem Aspekt der Naturheilkunde möglicherweise voreilig Zusammenhangsvermutungen (Protozoen, Immunsystem) angeboten würden, sollte berücksichtigt werden, dass organisch anmutende Kausal-Attributionen möglicherweise die Annäherung an ein Psychogenese-Verständnis behindern könnten. Es sei sicher nicht nur für die Beschwerdeführerin schwer zu ertragen, dass eine «Ursache» im Sinne monokausalen Geschehens bisher nicht habe gefunden werden können. Das «Offenhalten» in der Diagnostikphase erscheine jedoch auch unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig.
Ausser der Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes seien weitere psychosoziale, in keinem Fall aber soziokulturelle Belastungsfaktoren zu erkennen. Noch sei keine definitive Diagnose gefunden, sodass die Prognose offen bleiben müsse, es bestehe jedoch bereits eine signifikante Besserungstendenz. Es lägen jedenfalls keine prognostisch prinzipiell ungünstigen Faktoren vor. Für das psychiatrische Fachgebiet sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zu begründen, da keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 oder DSM-5 gestellt werden könne.
3.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 7/69-70).
3.4.1 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/69) zuhanden der behandelnden Hausärztin folgende Diagnose fest: Chronic Pelvic Pain Syndrome (CPPS, chronischer Beckenbodenschmerz), Status nach Marsupialisation 2013.
Nicht alle von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden liessen sich gynäkologisch und/oder neuropelveologisch erklären. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon an einer Endometriose leide, zumindest eine Adenomyosis uteri liege vor. Eine tief infiltrierende Endometriose oder eine ovarielle Endometriose lägen nicht vor. Daher sei aus gynäkologischer Sicht lediglich eine Blockade der Menstruation mit Kyleena empfohlen. Eine Indikation für eine Laparoskopie bestehe nicht. Neuropelveologisch liege ohne Zweifel eine non-neurogene (keine axonale Läsion) sakrale Radikulopathie S1-S4 rechts vor, welche sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen erklärten (hintere Seite der Beine), aber auch die Blasen- und Darmfunktionsstörungen (es liege keine Reizblase vor, sondern ein Reiz der Nerven der Blase und des Darms). Auf dem MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 sei erkennbar, dass der Musculus pyriformis rechts etwas ausgeprägter sei als links, was schon zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Auch bei der Anamnese habe die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Beinschmerzen rechts bei allen Aktivitäten und Situationen, die den Blutdruck des Beckens erhöhten berichtet. Dahingegen verringere das Liegen die Schmerzen deutlich. Dies spreche für eine sogenannte «sakrale Radikulopathie bei einem vascular entrapment». Eine Pathologie des Nervus pudendus liege nicht vor. Daher sei aus neuropelveologischer Sicht eine laparoskopische Exploration/Dekompression des Plexus sacralis dexter empfohlen. Somit müsse sich die Beschwerdeführerin zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden: direkt die Laparoskopie mit Spiral-Einlage, oder zuerst die Spiral-Einlage und wenn es nach wenigen Monaten nicht besser werde, dann die Laparoskopie.
3.4.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, attestierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 7/70), dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und seit dem 26. April 2017 lediglich zu 20% arbeitsfähig sei. Hintergrund dieser Arbeitsunfähigkeit sei eine langandauernde, massiv einschränkende Endomtriose, die leider bis anhin nicht adäquat therapiert worden sei. Als neu behandelnder Arzt habe er nun eine ausgesprochen gute Endometriose-Therapie initiiert, in der Hoffnung die Lebensqualität der Beschwerdeführerin doch erheblich zu verbessern. Der Therapie-Effekt sei unbedingt während 2-3 Monaten abzuwarten, um das Ergebnis eindeutig beurteilen zu können. Auch Prof. H.___ habe sehr stark den Eindruck einer Endometriose gehabt. Seine vorgeschlagene lokale Therapie würde der Beschwerdeführerin aber zu wenig bringen.
4.
4.1 Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten gynäkologischen Berichten ergibt sich, dass die Diagnose Endometriose vorliegt (vgl. E. 3.4). So hielt Prof. H.___ fest, dass sich zwar nicht alle von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden gynäkologisch und/oder neuropelveolgisch erklären liessen, doch dass angesichts der vorliegenden non-neurogenen sakralen Radikulopathie S1-S4 sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen sowie die Blasen- und Darmfunktionsstörungen plausibel seien. Dabei verwies Prof. H.___ auf das MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 (vgl. E. 3.4.1). Dr. I.___ führte als behandelnder Gynäkologe aus, dass die Endometriose nun adäquat therapiert werde und nach 2-3 Monaten bereits ein Effekt zu erwarten sei. Erst dann könne eine weitere Beurteilung erfolgen. Dr. I.___ berichtete weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100 % und seit dem 26. April 2017 zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4.2).
Auch die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die diagnostizierte Endometriose gut therapierbar sei und dass - unter der Voraussetzung der weitergeführten Therapie - nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Damit anerkannte auch die Beschwerdegegnerin, dass sich die Endometriose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, wenn auch nur bis zur erwarteten Heilung. Vorliegend fehlen aber Angaben zum Verlauf der Erkrankung, insbesondere auch zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Da gemäss Prof. H.___ und Dr. I.___ die bisher nicht adäquat therapierte Endometriose die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zumindest teilweise zu erklären vermag und auch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung eine Zyklusabhängigkeit der Symptome geltend machte (Urk. 7/53 S. 36 und S. 48), ist nicht auszuschliessen, dass sich die erst neu festgestellte Diagnose bereits seit Längerem auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hielt Prof. H.___ fest, dass bereits im MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 erkennbar sei, dass der Musculus pyriformis rechts etwas ausgeprägter sei als rechts, was zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Trotz dieser neu hinzugetretenen Diagnose unterliess die Beschwerdegegnerin weitere gynäkologische Abklärungen und verletzte dadurch ihre Untersuchungspflicht.
4.3 Aus diesen Gründen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine umfassende gynäkologische/ neuropelveologische je nach deren Ausgang weitere Abklärungen zu tätigen und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger