Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01115


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 20. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, in die Schweiz eingereist 1988, wo sie mit ihrer Familie politisches Asyl erhielt und 2007 eingebürgert wurde, absolvierte in der Türkei die Primarschule und verfügt über keine berufliche Ausbildung. Zuletzt arbeitete sie seit 1999 als Mitarbeiterin Sortierung von Briefpostsendungen bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 7/3 S. 5). Ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 13. Juli 2008 (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 2.7). Sie meldete sich am 20November 2008 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 15. März 2010 (Urk. 7/27-30) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 sowie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine halbe Rente zu.

    Am 24. Januar 2011 (Urk. 7/40) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang des von der Versicherten am 10November 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/43) im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. et Dr. rer. nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, SIM zertifizierter Gutachter, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. Mai 2017 (Urk. 7/82) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55, Urk. 7/84, Urk. 7/85, Urk. 7/88) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19September 2017 (Urk. 7/89 = Urk. 2) die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Februar 2010 (richtig: 15. März 2010) wiedererwägungsweise sowie mangels einer gesundheitlichen Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Rente auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 13Oktober 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die bisherige halbe Invalidenrente bis 31. Juli 2017 zu bestätigen sowie ihr ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10November 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Am 13. November 2017 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin das von ihr am 31. Oktober 2017 ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) sowie diverse dazugehörige Unterlagen (Urk. 10) ein.

    Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht der A.___ vom 17. Mai 2018 (Urk. 13) nach. Ihre Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2018 (Urk. 14) zu einer freigestellten Stellungnahme zugestellt, worauf diese am 20. Juni 2018 (Urk. 15) verzichtete.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Verfügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 15. Februar 2010 (richtig: 15. März 2010) mit deren offensichtlichen Unrichtigkeit. Bei der Leistungsprüfung 2010 seien die psychosozialen Faktoren, welche damals die depressive Störung ausgelöst und erhalten hätten, mitberücksichtigt worden. Dies sei offensichtlich falsch (Urk. 2 S. 1). Zudem hätten die damals gestellten Diagnosen zu den psychosomatischen Beschwerden gehört, welche überwindbar gewesen seien. Dies sei nicht beachtet worden (S. 2).

    Weiter brachte die Beschwerdegegnerin vor, aktuell werde eine mittelgradige depressive Störung beschrieben. In den Jahren 2010-2015 habe keine Therapie stattgefunden. Erst nach Erlass des Vorbescheids sei eine solche wieder aufgenommen worden. Durch die Behandlung in einer Tagesklinik habe eine leichte Verbesserung der Gesundheit erzielt werden können. Gegenwärtig werde alle zwei Wochen eine ambulante Therapie besucht. Dies stelle keine konsequente und ausreichende Therapie dar. Eine Therapieresistenz bestehe nicht. Zusätzlich bestünden weiterhin psychosoziale Belastungen, welche die Krankheit aufrechterhielten. Eine gesundheitliche Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Die Rente sei daher aufzuheben (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, der ursprüngliche Rentenentscheid erweise sich nicht als zweifellos unrichtig (Urk. 1). Für eine Wiedererwägung bestehe keine Handhabe. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei einer Depression um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG) handle, weshalb bei der Rentenzusprache die damalige Überwindbarkeitspraxis zu Unrecht nicht angewandt worden sei, sei falsch. Depressionen hätten nie zu den PÄUSBONOG-Krankheiten gehört (S. 6 Ziff. 5). Was die Berücksichtigung der psychosozialen Belastungsfaktoren beim ursprünglichen Rentenentscheid angehe, habe das damalige Gutachten nicht ergeben, dass diese quasi conditio sine qua non für die Erkrankung darstellten. Es könne daher nicht gefolgert werden, dass kein vernünftiger Zweifel daran möglich sei, die ursprüngliche Verfügung sei unrichtig gewesen (S. 6 f. Ziff. 6).

    Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, angesichts der Ausführungen von Dr. Z.___ in seinem voll beweiskräftigen Gutachten sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Demzufolge sei die bisherige halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2017 (Gutachtenszeitpunkt) auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen (S. 14 f. Ziff. 1718).

2.3    Die der Mitteilung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/40) zugrundeliegende Revision fusste hinsichtlich der medizinischen Abklärung einzig auf dem knappen Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2009 (Urk. 7/38). Dabei handelt sich um keine materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, weshalb für die Frage der Revision beziehungsweise auch der Wiedererwägung unbestrittenermassen die rentenzusprechende Verfügung vom 15. März 2010 (Urk. 7/29, Urk. 7/30/3-4) Prüfungsgegenstand bilden (BGE 140 V 514 E. 5.2).

    Strittig und zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. März 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Bei Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde (BGE 140 V 514 E. 5.2). Bei Verneinung wäre zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat (Revisionsgrund) und wie sich dies auf den Rentenanspruch auswirkt. Vergleichszeitpunkt dafür bildete, wie oben dargelegt, der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 15. März 2010 (BGE 133 V 108).


3.

3.1    Die Verfügung vom 15. März 2010 (Urk. 7/29, Urk. 7/30/3-4) beruhte gemäss Feststellungsblatt vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/23 S. 4) in erster Linie auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. November 2009 (Urk. 7/22). Darin nannte sie folgende Diagnose (S. 17):

- Angst- und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) mit/bei

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

- Ängstlich akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

- Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.7, Z65.3)

- Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56)

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des anhaltenden etwa mittelschweren depressiven Zustandsbildes mit zentraler Ängstlichkeit und regressivem Verhalten in ihrer angestammten Tätigkeit als Postsortiererin zu 50 % arbeitsfähig. Eine Überwindung der sozialen Ängstlichkeit erscheine aber zumutbar, und auch ein Arbeitsversuch in einem angepassten Milieu ohne Hektik oder Kundenkontakte sei zu empfehlen. Problematisch erscheine die Stagnation der Beschwerdeführerin, deren Vermeidungsverhalten und Passivität, welche vor allem durch das Familiensystem unbewusst gestützt und unterhalten würden (zur detaillierten Familien- und Arbeitsanamnese sowie Krankheitsentwicklung siehe Urk. 7/22/2-6). Die Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gelte ab sofort. Für den Zeitraum ab August 2008 könne von der vom behandelnden Psychiater attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (S. 18).

    Weiter berichtete Dr. C.___, es drohe aufgrund des aus psychodynamischer Sicht symptomunterhaltenden Familiensystems eine weitere Stagnierung, mit gegebenenfalls bleibender Teilarbeitsunfähigkeit. Es müsse ausdrücklich auf das rein reaktive Geschehen der psychischen Erkrankung hingewiesen werden (S. 19). Die ängstlich-depressive Störung werde durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und werde auch durch sie, insbesondere durch die Summe sämtlicher betroffenen, ihrerseits ebenfalls psychisch gezeichneten oder erkrankten Familienmitglieder bzw. durch das Familiensystem, in dem die Beschwerdeführer nun als Hauptsymptomträgerin auftrete, unterhalten (S. 20).

3.2    Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu in der Verfügung vom 15. März 2010 (Urk. 7/30/3-4), die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit im August 2009 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei, was einen Invaliditätsgrad von 100 % ergebe. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ab 2. November 2009 die angestammte sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen sei. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daher ab 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 eine ganze und ab 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/29 und Urk. 7/30/1-2).


4.

4.1    Die rentenaufhebende Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 2) beruhte auf folgenden medizinischen Unterlagen:

4.2    Nachdem sich die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2010 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Therapie befunden hatte, nahm sie diese – nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/58), sich in eine fachpsychiatrische Behandlung zu begeben - im Juli 2015 wieder auf (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/65). Die Beschwerdeführerin erklärte den Behandlungsunterbruch damit, dass sie wegen finanzieller Probleme weder die Krankenkasse noch sofort den Arzt habe bezahlen können; sie sei deshalb immer beim Notfallarzt gewesen (Urk. 7/52). Auch Dr. Z.___ gab die angespannte finanzielle Situation (einschliesslich Rückstände bei den Krankenkassenprämien) als Grund für die Unterbrechung der psychiatrischen Behandlung an (Urk. 7/83 S.11 Ziff. 8.2.4). Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/65) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2 [richtig: F32.1]) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Er führte aus, es zeige sich eine weitestgehend unveränderte Symptomatik und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit.

4.3    Oberärztin Dr. med. D.___ von der A.___, wo sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. B.___ vom 24. November 2015 bis 12. Februar 2016 in ambulanter tagesklinischer Behandlung befand (vgl. Urk. 7/82/15-17), stellte die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Verlaufsbericht vom 6. April 2016 (Urk. 7/70) im Rahmen der Rentenrevision bei verschlechtertem Gesundheitszustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 Ziff. 2.1). Bezüglich verschlechtertem Gesundheitszustand führte sie u.a. an, «Stimmung deutlich gedrückt, nicht aufhellbar im Kontakt, was beim letzten Aufenthalt möglich war», «keine Selbstwirksamkeit und damit auch geringe Motivation (beim letzten Aufenthalt deutlich besser)» sowie «Selbstpflege reduziert: Dusche nur wenn Tochter sie dazu mehrfach auffordere (beim letzten Aufenthalt kein Thema)». Ausweislich der Akten war die Versicherte im Sommer 2009 letztmals in tagesklinischer psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 7/22 S. 16). Dr. D.___ schätzte die Prognose bezüglich einer Arbeitseingliederung in absehbarer Zeit als unrealistisch ein (S. 3 Ziff. 3.3) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne durch psychotherapeutische Massnahmen zur depressiven sowie zur Angstsymptomatik verbessert werden (S. 3 Ziff. 4.1). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden täglich bestehe nicht (Ziff. 4.2).

    Im Abschlussbericht vom 18. April 2016 (Urk. 7/82/15-17) führten Dr. D.___ und E.___, Pflegefachmann HF, aus, das Ziel, vermehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Tagesklinik zu kommen ohne Begleitung von ihr nahestehenden Personen, sei bis zum Austritt kaum möglich gewesen. Im Rahmen der Ressourcenaktivierung und dem Aufbau einer Tagesstruktur habe die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung mit Hilfe eines Wochenplanes diese vermehrt trainieren können. Eine Konstanz habe bei diesen Tätigkeiten noch nicht erreicht werden können (S. 2).

4.4    Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Mai 2017 (Urk. 7/82) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z73.1)

    Der Gutachter führte dazu aus, es bestehe eine mittelgradige depressive Symptomatik mit deprimierter Stimmung, fehlendem Lebensmut, sozialem Rückzug, Hoffnungslosigkeit, (subjektiven) Konzentrationsproblemen und Todeswünschen. Zudem habe die Beschwerdeführerin über regelmässige, etwa jeden zweiten Tag auftretende Panikattacken mit Zittern, Schweissausbrüchen, Herzklopfen, Derealisationserleben und Atemnot berichtet. Mit schweren Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten seien nicht nur entscheidende beruflich relevante Bereiche betroffen. Mit mittelgradiger Beeinträchtigung der Wegefähigkeit und schwergradiger Einschränkung von ausserberuflichen Aktivitäten seien auch anderweitige, soziale Fähigkeiten in bedeutender Weise eingeschränkt (S. 9 Ziff. 8.1.1-2).

    Weiter berichtete Dr. Z.___, einer beruflichen Eingliederung stünden neben der psychiatrischen Situation auch gewichtige nichtmedizinische Faktoren (Bildungs- und Ausbildungsniveau, Sprachbarriere, Alter) im Weg. Medizinische und nichtmedizinische Gründe für das geringe Rehabilitationspotential seien als etwa gleich stark zu gewichten. Eingliederungsmassnahmen seien angesichts der psychiatrischen Situation wie auch angesichts der biosozialen Situation nicht erfolgversprechend (S. 12 f. Ziff. 8.4.5-7).

    Ferner hielt Dr. Z.___ fest, in der ursprünglichen Tätigkeit in einem Verteilzentrum der Y.___ liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Auch in einer angepassten Tätigkeit im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor (S. 13 Ziff. 8.6.1-2).

4.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 7/83 S. 3) aus, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne abgestützt werden. Aufgrund der Diagnosen bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig beeinträchtige. Es bestehe für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Medizinische Massnahmen könnten keine zusätzlichen empfohlen werden. Ebenso wenig könnten Integrationsmassnahmen empfohlen werden.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 15. März 2010 unter anderem damit, dass die damals gestellten Diagnosen zu den psychosomatischen Beschwerden gehörten, welche überwindbar gewesen seien und dies bei der ursprünglichen Rentenzusprache zu Unrecht nicht beachtet worden sei (Urk. 2 S. 2 oben). Dabei stützte sie sich – wie es sich unmissverständlich aus dem Feststellungsblatt vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/54 S. 2) ergibt – auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision). Diese erlaubte es Renten, die bei PÄUSBONOG-Krankheiten gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen und falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt waren, herabzusetzen oder aufzuheben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt waren.

    Wie es sich aus Dr. C.___ Gutachten vom 3. November 2009 eindeutig ergibt, war einzig ein rein psychisches und somit kein psychosomatisches PÄUSBONOG-Leiden ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit ausschlaggebend für die Rentenzusprache (E. 3.1). Davon schien die Beschwerdegegnerin im Zuge der vorliegenden Rentenprüfung eigentlich auch selbst auszugehen. So führte sie als Hauptdiagnosen, welche zur ursprünglichen Rente geführt hatten, eine mittelgradige depressive Episode, eine generalisierte Angststörung und ein Asthma bronchiale, welche allesamt keine PÄUSBONOG-Leiden darstellen, auf (vgl. Urk. 7/54 S. 1). Wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, wurde die Überwindbarkeitspraxis für PÄUSBONOG-Krankheiten somit zu Recht nicht angewandt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Folglich liegt kein Wiedererwägungsgrund aufgrund einer unterlassenen Prüfung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bei der ursprünglichen Rentenzusprache vor.

5.2    Weiter begründete die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 15. März 2010 mit dem Umstand, dass bei der Leistungsprüfung 2010 die psychosozialen Faktoren, welche die depressive Störung ausgelöst und erhalten hätten, mitberücksichtigt worden seien, was offensichtlich falsch gewesen sei (Urk. 2 S. 1).

    Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden kann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Diese Rechtsprechung galt bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. März 2010 (vgl. etwa BGE 127 V 294 E. 5a). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht zwar hervor, dass es sich beim damaligen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin um ein rein reaktives Geschehen handelte, welches durch psychosoziale Faktoren ausgelöst (Verhaftung der beiden Söhne) und aufrechterhalten wurde (symptomunterhaltendes Familiensystem, vgl. E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch aus dem Gutachten von Dr. C.___ nicht geschlossen werden, dass neben den durch die psychosozialen Faktoren ausgelösten und auch unterhaltenen psychischen Leiden keine verselbständigte psychische Erkrankung vorlag. So sprach Dr. C.___ unter anderem von einer drohenden «weiteren Stagnation», was auch in der Weise aufgefasst werden kann, dass bereits eine Verselbständigung der Depression vorlag. Für eine derartige Interpretation spricht denn auch der Umstand, dass nach Vorlage des Gutachtens selbst der damalige RAD-Arzt Dr. med. G.___ keinen Anlass sah, davon auszugehen, dass sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin in psychosozialen Faktoren erschöpfte (vgl. Urk. 7/23 S. 4).

    Nach dem Gesagten war bei der damaligen Sach- und Rechtslage nicht nur der einzige Schluss denkbar, dass sich die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in psychosozialen Faktoren erschöpften. Dementsprechend ist kein Wiedererwägungsgrund gegeben (vgl. E. 1.4) und es bleibt demzufolge weiterhin beim Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe IV-Rente. Im Folgenden ist daher - im Sinne der Prüfung eines Revisionsgrunds - zu überprüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verändert hat (vgl. dazu Urk. 1).


6.

6.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 3Mai 2017 (E. 4.3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (zur Eigenanamnese vgl. Urk. 7/82 S. 5-6, zur Medikamenten-, Substanz- und Fremdanamnese vgl. S. 6), eine Symptomerfassung und eine Verhaltensbeobachtung (vgl. S. 6-9) umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Es wurde weiter in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 2-5, S. 8 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S. 6-9, S. 12 f.). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten psychischen Leiden in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten stark beeinträchtigt ist. Ebenso ist sie dadurch auch in anderweitigen sozialen Fähigkeiten in bedeutender Weise eingeschränkt und ihre Wegefähigkeit in mittelgradiger Weise beeinträchtigt (E. 4.4). Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___ den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Was die vom Gutachten abweichende, durch Dr. B.___ (vgl. E. 4.2) und Dr. D.___ (Urk. 7/70, Urk. 7/82/15-17) gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung angeht, wies Dr. Z.___ zu Recht darauf hin (Urk. 7/82 S. 9 Mitte), dass eine solche gemäss ICD-10 nicht gleichzeitig gestellt werden darf, wenn wie vorliegend die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmid [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 198 f.). Das Gutachten ist aber auf jeden Fall betreffend die entscheidende Frage der funktionellen Einschränkungen und die damit einhergehende Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit sämtlichen vorliegenden medizinischen Einschätzungen vereinbar, namentlich mit der Beurteilung der behandelnden Psychiater Dr. B.___ und Dr. D.___ (vgl. E. 4.2-3) sowie des RAD-Arztes Dr. F.___ (E. 4.5), welche zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgingen und Eingliederungs- respektive Integrationsmassnahmen als nicht für durchführbar hielten beziehungsweise nicht empfahlen. Es kann somit auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden.

6.2

6.2.1    Betreffend Vorliegen eines Revisionsgrundes (dazu vorne E. 1.4) steht die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Vordergrund. Feststeht, dass eine IV-Rente insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist. Weiter sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E.3). Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann infolgedessen auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder in einer verbesserten Leidensanpassung (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Die erstere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. So beantwortete Dr. Z.___ in seinem Gutachten die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Rentenrevision (Urk. 7/82 S. 14 Ziff. 8.6.3), indem er ausführte, soweit beurteilbar, handle es sich im Vergleich zur letzten psychiatrischen Begutachtung 2009 (Dr. C.___) um einen unveränderten Gesundheitszustand, was die objektivierbaren psychopathologischen Befunde betreffe. Zugenommen hätten aber die Selbstlimitierung und die Regression der Explorandin mit der Folge einer gravierenden Dekonditionierung. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wie sie ihr damals noch attestiert worden sei, sei nun mit Sicherheit nicht mehr möglich. Es sei vielmehr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, im primären gleichermassen wie im sekundären Arbeitsmarkt. Seit wann diese verschlechterte Arbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich ex post nicht bestimmen (a.a.O).

    Wie bereits erwähnt, schlossen sich sowohl die behandelnden Psychiater Dr. B.___ und Dr. D.___ wie auch Dr. F.___ vom RAD dieser Einschätzung der veränderten Intensität des Leidens und damit seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. oben E. 6.1). Es ist folglich von einem Revisionsgrund im Sinne einer Verschlechterung des Leidens auszugehen.

6.2.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen Bewertung von Depressionen. Diese bezogen sich auf die alte Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

6.2.3    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Panikstörung leidet. Dadurch ist sie in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten schwer und in der Wegefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt (E. 4.4). Die testpsychologischen Resultate im Gutachten weisen mit einem Hamilton-Depression-Scale-Score von 23 Punkten und einem Beck-Depression-Inventory-Score von 38 Punkten auf eine starke Ausprägung der Depression hin (vgl. Urk. 7/82 S. 7 Ziff. 6.3).

    Es liegen, wie von der Beschwerdegegnerin richtig festgestellt (Urk. 2 S. 2 oben), zwar immer noch psychosoziale Faktoren vor, welche die psychischen Leiden auch aufrechterhalten. Diese sind jedoch nicht ursächlich für die mit der psychischen Erkrankung einhergehenden Funktionseinschränkungen, sondern bilden lediglich einen Faktor (Urk. 7/82 S. 10 Ziff. 8.1.3). Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall. Es liegt zwar eine unter anderem auch von den psychosozialen Faktoren teilweise aufrechterhaltene, aber doch verselbständigte, chronifizierte depressive Störung vor. So zeigte Dr. Z.___ auf, dass keine rezidivierende Depression vorliegt, sondern vielmehr von einer kontinuierlichen depressiven Störung auszugehen ist (vgl. Urk. 7/82 S. 9 oben), welche aufgrund der Selbstlimitierung und Regression der Beschwerdeführerin zu einer gravierenden Dekonditionierung geführt hat (S. 82 Ziff. 8.6.3).

    Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive –resistenz, ist zu bemerken, dass keine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliegt (S. 13 Ziff. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin befindet ich seit Juli 2015 wieder in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (E. 4.2-4, Urk. 13). In einer tagesklinischen Behandlung vom 24. November 2015 bis 12. Februar 2016 haben zwar leichte Haushaltstätigkeiten trainiert werden können, eine Konstanz diesbezüglich konnte jedoch nicht erreicht werden (E. 4.3). Das Ziel, vermehrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitung von Angehörigen zu kommen, konnte bis zum Austritt aus der Tagesklinik kaum erreicht werden (vgl. Urk. 7/82 S. 11 Ziff. 8.2.3). Trotz intensiver Therapie blieb die Beschwerdeführerin damit selbst in einfachen alltäglichen Verrichtungen nicht funktionsfähig respektive massiv eingeschränkt. Verschiedene Antidepressiva sind ausprobiert worden, hatten aber jeweils wegen der Nebenwirkungen (QT-Verlängerung, Herzrhythmusstörung) abgesetzt werden müssen. Da diese aber ohnehin keine wirkliche Besserung gebracht hatten, wurde darauf verzichtet (S. 6 Ziff. 4.3, Ziff. 5.1). Hinweise auf eine mangelnde Kooperation bestehen nicht. Die Therapie ist gemäss Dr. Z.___ als lege artis anzusehen (S. 12 Ziff. 8.4.1-2). Ebenso wenig konnte RAD-Arzt Dr. F.___ zusätzliche medizinische Massnahmen empfehlen (E. 4.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daher nicht von einer inkonsequenten oder nicht ausreichenden Therapie gesprochen werden (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte).

    Ein Versuch einer beruflichen Eingliederung wurde nicht vorgenommen. An einem zweimalwöchentlich stattfindenden Arbeitstrainingsversuch im H.___ im Rahmen des Tagesklinikaufenthaltes nahm die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig teil (Urk. 7/82/15-17 S. 2 unten). Einer beruflichen Eingliederung steht die psychiatrische Situation im Weg und ist auch deshalb nicht erfolgsversprechend (S. 12 Ziff. 8.4.5, S. 13 Ziff. 8.4.7). Integrationsmassnahmen wurden denn selbst von RAD-Arzt Dr. F.___ nicht empfohlen (E. 4.5).

    Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die verschiedenen psychischen Leiden, welche sich hinsichtlich der Auswirkungen gegenseitig verstärken (Urk. 7/82 S. 12 Ziff. 8.3.3).

    Zum Komplex «Persönlichkeit» ergeben sich nur geringe Auffälligkeiten. Es besteht eine überängstliche Grundhaltung im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit (Urk. 7/82 S. 10 Ziff. 8.1.7 unten).

    Als Ressourcen, die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, ist das intakte familiäre Umfeld zu nennen, wo die Beschwerdeführerin starke Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre Kinder sowie die Schwiegertochter erhält (S. 11 Ziff. 8.2.2). Demgegenüber besteht ein sozialer Rückzug (S. 9 Ziff. 8.1.1) und die Kontaktfähigkeit zu Dritten ist stark beeinträchtigt (S. 9 Ziff. 8.1.2), sodass sich überwiegend negative Ressourcen aus dem sozialen Kontext ergeben.

    Das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin ist über alle vergleichbaren Lebensbereiche gleichmässig eingeschränkt (S. 13 Ziff. 8.5.2). Sie verbringt ihre Tage mit Rauchen, Fernsehen und Liegen. Eine Tagesstruktur fehlt völlig. Einkäufe werden vom Sohn erledigt. Baden und duschen erfolgen allein aus Zwang durch Tochter und Ehemann. Waschen und Putzen übernimmt die Schwiegertochter. Die Beschwerdeführerin führt lediglich leichte Haushaltstätigkeiten aus, nimmt eine warme Dusche oder trinkt mit den Familienmitgliedern Kaffee. Frühere Hobbies, wie Handarbeiten oder Lesen liegen in weiter Ferne (S. 11 Ziff. 8.2.2-4). Dies spricht für eine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis Juli 2015 aus finanziellen Gründen keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hatte, ist zum massgeblichen Zeitpunkt der aufhebenden Verfügung durch die lege artis erfolgte psychiatrische Behandlung in Ausschöpfung der therapeutischen Optionen ein Leidensdruck ausgewiesen (vgl. S. 12 Ziff. 8.4.1).

6.2.4    Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die von Dr. Z.___ postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – in Übereinstimmung mit allen anderen ärztlichen Einschätzungen (E. 4.2-3 und E. 4.5) von 100 % in jeglicher Tätigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als plausibel erscheint. Damit ist von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen und somit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen.

6.3    Bei dieser Fakten- und Ausgangslage erübrigt sich eine eingehende Überprüfung der Vergleichseinkommen, da feststeht, dass spätestens ab dem 3. Mai 2017 (Begutachtungszeitpunkt Dr. Z.___) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist. Eine zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung ist nicht ausgewiesen. Vielmehr lässt sich dem Bericht der Ärzte von der A.___ vom 17. Mai 2018 (Urk. 13) entnehmen, dass seither sogar eine weitere Verschlechterung eingetreten ist. So attestierten diese der Beschwerdeführerin gar eine schwere depressive Episode. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dies war vorliegend am 3. August 2017 der Fall. Damit steht der Beschwerdeführerin – wie beantragt (Urk. 1) ab 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


7.    

7.1    Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.

7.2    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.

7.3    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2017 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein unter Beilage des Doppels von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller