Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01120


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, Vater von drei Kindern, Jahrgang 2009, 2011 und 2014, schloss im Jahr 2003 eine Lehre als Automatiker mit Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 6/25/18). Nachdem er die Maturitätsschule für Erwachsene absolviert hatte, studierte er ab September 2010 an der philosophischen Fakultät der Y.___ Geschichte, Wirtschaftswissenschaften und Ethnologie (Urk. 6/25/4). Den Studiengang schloss er im Januar 2014 auf Bachelorstufe ab (Urk. 6/25/19) und schrieb sich für das Masterstudium an der Y.___ ein (vgl. Urk. 6/94). Daneben war er bei der Z.___ seit 25. November 2008 in einem Teilzeitpensum von wöchentlich 8.75 Stunden und seit 10. März bis zur Kündigung am 30. September 2014 in einem Pensum von 4.5 Stunden pro Woche tätig (Urk. 6/43/1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 f.).

1.2    Unter Angabe einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar 2014 aufgrund eines seit 2002 bestehenden Visual Snow-Syndroms, einer Aura-Migräne und eines Keratokonus meldete er sich am 19. November 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/25/1-7 Ziff. 6.2 f.). Das zuständige Sozialversicherungszentrum Thurgau tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/52).

1.3    Nachdem mitgeteilt worden war, dass der Versicherte ab 2. September 2015 seinen Wohnsitz nach Barcelona (Spanien) verlegt habe (Urk. 6/60-61), überwies das Sozialversicherungszentrum Thurgau das Dossier an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Urk. 6/64-65). Diese tätigte weitere Abklärungen und holte insbesondere einen Bericht über die Tätigkeit des Versicherten im Haushaltsbereich in Spanien ein (vgl. Urk. 6/75/6-9) und legte den Fall ihrem Service médical régional (SMR) zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 6/92). Mit Vorbescheid vom 8. April 2016 (Urk. 6/93) stellte sie die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwendungen des Versicherten (Urk. 6/95) holte sie weitere Auskünfte zu dessen beruflichem Werdegang ein (vgl. Urk. 6/110 und Urk. 6/114/7-13). Zufolge Wohnsitzverlegung ab 1. Juli 2017 nach Winterthur (Urk. 6/125) überwies die IVSTA das Dossier an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (Urk. 6/126). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2) an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es seien zusätzliche medizinische Abklärungen und berufliche Massnahmen durchzuführen. Eventualiter sei eine Invalidenrente ab wann rechtens zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22November 2017 mit Verweis auf die Akten (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich weiterhin summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit als Automatiker aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr zumutbar sei. Die medizinischen Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit vorliege, welche kein tadelloses Sehen und keine perfekte Vision voraussetze und für die keine ganztätige intensive Konzentration notwendig sei. Auch für die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbetreuer bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1).

    In einer Hilfsarbeitertätigkeit mit dem erwähnten Belastungsprofil könnte ein jährliches Einkommen von Fr. 65'177.15 erzielt werden. Bei guter Gesundheit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Automatik arbeiten würde. Dabei könnte er gestützt auf statistische Angaben ein Einkommen von Fr. 72'160.20 erzielen. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), er habe ein Studium absolviert und daneben teilzeitig im erlernten Beruf als Automatiker gearbeitet, was zusammen einem Vollzeitpensum entsprochen habe. Beide Tätigkeiten habe er wegen des Augenleidens aufgeben müssen. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass er ohne Gesundheitsschaden als Automatiker tätig wäre, sondern es sei davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mittlerweile sein Masterstudium an der Universität abgeschlossen hätte (S. 3 f.). Das Valideneinkommen sei damit nicht auf der Basis des Lohnes eines Automatikers, sondern eines Akademikers festzulegen. Beim Invalideneinkommen sei das Abstellen auf eine Hilfsarbeitertätigkeit nicht sachgerecht. Das Studium habe er krankheitsbedingt nicht fortsetzen können, unter anderem, weil die Teilnahme an einem Seminar aufgrund der krankheitsbedingt eingeschränkten Konzentration und der schnelleren Ermüdung nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem leide er unter permanenter Benommenheit, was seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke (S. 4 f.). Nebst zusätzlichen medizinischen Abklärungen seien berufspraktische Abklärungen angezeigt und entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» seien vorab solche Abklärungen notwendig (S. 5).


3.    Im Streit liegt die Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Nicht Streitgegenstand sind demgegenüber berufliche Eingliederungsmassnahmen, über welche die Beschwerdegegnerin gar nicht entschieden hat. Eingliederungsmassnahmen waren denn auch nicht Thema des Vorbescheides vom 8. April 2016 (Urk. 6/93) und des Einwandes vom 20. April 2016 (Urk. 6/95). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle Thurgau am 11. Dezember 2014 (Urk. 6/31) selber bekannt, dass er sich für keine Tätigkeit mehr als arbeitsfähig erachte und die Rentenprüfung wünsche (vgl. Case Report vom 20. Januar 2015, Urk. 6/62/3).

    Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 19. November 2014. Damit fällt ein möglicher Rentenanspruch frühestens ab Mai 2015 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Mit Blick auf das Wartejahr sind damit grundsätzlich die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab Mai 2014 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von September 2015 bis Ende Juni 2017 zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern in Spanien aufhielt und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte, während seine Frau zu 100 % als Kindergärtnerin an der A.___ in Barcelona tätig war (Urk. 6/114/13). Ferner ist zu beachten, dass sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf den Zeitraum bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 beschränkt.

3.1    Im Eintrag zur Krankengeschichte über den Kontrolluntersuch vom 28. Juli 2009 berichteten Dres. med. B.___ und C.___, Fachärzte für Neurologie (Urk. 6/8), die Beschwerden hätten sich seit der Kontrolle im Juni 2002 nicht verändert, der Beschwerdeführer beschreibe diese aber etwas anders. Beim Gehen habe er konstant ein leichtes Flimmern vor Augen mit kleinen Punkten, wie bei einer Bildstörung am Fernsehen. Vor allem wenn er einen dunklen Hintergrund anschaue, sehe er das Flimmern verstärkt und dadurch habe er den Eindruck, dass sich das Bild leicht bewege. Wegen der Sehstörung habe er die Autoprüfung nicht machen können. Auch Basketball habe er nicht mehr spielen können, weil ihm die Bewegungen zu schnell gewesen seien, er den Bildern nicht mehr habe folgen können und ihm schwindlig geworden sei. Es sei auch längeres Lesen dadurch deutlich erschwert. Die Sehbeschwerden verstärkten sich nach Anstrengungen oder bei Müdigkeit, wobei die Symptomatik jedoch dauernd vorhanden und nicht attackenartig sei. Ungefähr fünfmal pro Jahr habe er ein Augenflimmern, das sich von einer Seite langsam über das Gesichtsfeld schiebe und nach fünf bis zehn Minuten langsam verschwinde, dann habe er einseitige Kopfschmerzen ohne weitere Symptome. Dieses Flimmern sei deutlich anders als die übrige Symptomatik. Bis vor sechs Jahren habe er am Wochenende regelmässig Cannabis geraucht.

    Im Untersuchungsbefund zeige sich ein guter Allgemeinzustand und eine unauffällige Augenmotilität ohne gestörte Sakkaden und ohne pathologischen Nystagmus. Bei der Funduskopie sei kein Nystagmus sichtbar und auch der übrige detaillierte Neurostatus sei normal. Aus neurologischer Sicht könnten die Beschwerden insgesamt nicht erklärt werden.

3.2    Im undatierten, am 7. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin registrierten Bericht der D.___ (Urk. 6/13) führte der zuständige Arzt aus, der Beschwerdeführer habe seit 12 Jahren "visual snow". Vor einer Woche habe er eine Migräne gehabt, die normalerweise zwei Tage daure. Diesmal seien aber die Augen schlecht geblieben, so schlecht, dass er fast nichts mehr machen könne. Es wackle und blende. Alle bekannten Symptome seien verstärkt. Er müsste eigentlich am Montag arbeiten und er überlege sich einen Studiumsabbruch, weil es immer schlimmer werde. Er wolle eine MRI-Anmeldung.

3.3    In der Magnetresonanztomografie (MRI) des Schädels vom 10. März 2014 führte der zuständige Radiologe aus (Urk. 6/14), es seien normal angelegte supra- und infratentorielle Hirnanteile ersichtlich, ohne Diffusionsrestriktion, ohne Nachweis einer kontrastmittelanreichernden Läsion und mit normaler Darstellung der Orbitae und der darin enthaltenen Strukturen. Hinweise auf eine Pathologie im Verlaufe des Nervus opticus und der Sehbahn ergäben sich keine. Sichtbar seien mehrere kleine Retentionszysten im Sinus maxillaris beidseits. Das Schädel-MRI sei unauffällig und es seien keine Hinweise auf einen Tumor oder eine Parenchymveränderung vorhanden, welche die Klinik erklären könnten.

3.4    Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 19. März 2014 hielt Dr. B.___ fest (Urk. 6/19), der Beschwerdeführer gebe an, er habe eine Woche vor Verschlechterung der aktuellen Symptomatik sein Studium in Geschichte, welches er seit 2010 mache wieder aufgenommen und möchte nun nach dem Bachelor den Master machen. Schon auf dem Weg zu den ersten Vorlesungen und auch während den Vorlesungen respektive einem Seminar sei das Sehen schon schlechter gewesen und er habe sich irgendwie unwohl gefühlt. Einmal pro Woche arbeite er noch in seinem angestammten Beruf als Elektromechaniker, wobei er wegen der Sehstörungen in dieser Zeit nicht habe arbeiten können. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zusammen, wobei die Frau aktuell wieder schwanger sei. Er berichte über die gleichen Sehstörungen wie sie schon seit mehr als zehn Jahren bestünden. Sämtliche bisherigen Untersuchungen seien jedoch unauffällig gewesen, sowohl von ophthalmologischer Seite her als auch vom aktuellen Neurostatus her und auch das Schädel-MRI (vom 10. März 2014) zeige keine wegweisenden Befunde und auch die am Folgetag durchgeführte augenärztliche Kontrolle sei gemäss Auskunft des Beschwerdeführers unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nochmals für eine Untersuchung in der E.___ angemeldet worden.

    Insgesamt bestehe der dringende Verdacht auf eine funktionelle Symptomatik, die unter aktueller Stresssituation (Familie, Studium) akzentuiert sei. Er habe den Beschwerdeführer vorerst 50 % krankgeschrieben und dieser solle versuchen, mindestens einen halben Tag als Elektromonteur zu arbeiten.

3.5    

3.5.1    Am 16. Juli 2014 hielten die Ärzte der E.___ die folgenden Diagnosen fest (Urk. 6/23):

-Mikrostrabismus convergens rechts

-Augenflimmern (Visual-Snow)

-Visuelle Aura bei Migräne sine Migräne

-positive Familienanamnese für Migräne

- Keratokonus Erstdiagnose ca. 2008

Bei der Sehstörung handle es sich am ehesten um Augenrauschen und um ein eigenständig benignes klinisches Syndrom, welches klar von einer Migräne abgegrenzt werden sollte. Es bestehe jedoch eine hohe Komorbidität mit Migräneleiden; auch sei die Familienanamnese für Migräne bei den betroffenen Patienten häufig positiv. Zurzeit gebe es keine allgemein gültig wirksame Therapie. Eine Aufklärung und Erfassung der genauen Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit stehe noch aus. Bei manchen Patienten sei eine Besserung unter Lamotrigin erreicht worden, was bei hohem Leidensdruck probatorisch mit einer langsamen Aufdosierung des genannten Antiepileptikums unter engmaschiger neurologischer Kontrolle zu empfehlen sei.

3.5.2    Im Bericht der E.___ vom 16. Dezember 2014 (Urk. 6/51) wurde festgehalten, dem behandelnden Neurologen sei ein Therapieversuch beim Beschwerdeführer mit Lamictal empfohlen worden. Arbeitsunfähigkeiten seien keine ausgestellt worden. Dieser sei ehemals Elektromechaniker gewesen, habe ein Geschichtsstudium begonnen, dieses jedoch per 30. September 2014 abgebrochen und aktuell sei er als Hausmann tätig.

3.6    

3.6.1    Im Eintrag in die Krankengeschichte vom 17. Dezember 2014 hielt Dr. B.___ fest (Urk. 6/40/12), zwischenzeitlich sei das Lamotrigin auf 2 x 150 mg aufdosiert worden. Das Medikament habe auf das Augenrauschen keinen Einfluss, aber die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom seien seither verschwunden. Es sei geraten worden, das Lamictal auf 2 x 100 mg zu reduzieren, da es ja doch einen Effekt auf die Migräneaura habe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit ganz aufgehört zu arbeiten. Seine Ehefrau arbeite als Kindergärtnerin und er mache den Haushalt und betreue die Kinder. Auch bei der Hausarbeit ermüde er sehr schnell und sei wegen der Anstrengung der Augen erschöpft. Der Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. F.___, Direktor Neurologie und Chefarzt an der G.___, und sei deshalb dort angemeldet worden.

3.6.2    Im Eintrag vom 24. Juni 2015 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/57), der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich bei Prof. F.___ gewesen, welcher offenbar die Diagnose bestätigt habe, wobei noch kein Bericht vorliege. Neben der Basisbehandlung mit Lamotrigin seien zusätzlich Cymbalta 60 mg, Vitamin B2 100 mg sowie Magnesium empfohlen worden. Der Beschwerdeführer nehme seither diese Kombinationsbehandlung, wobei er bisher keinen positiven Effekt auf die Sehstörungen habe bemerken können. Der Beschwerdeführer berichte auch, dass er in einem Monat zusammen mit der Familie nach Barcelona auswandern werde und dort wahrscheinlich für zwei Jahre bleibe.

3.7    Im Schreiben vom 19. Oktober 2015 an das Sozialversicherungszentrum Thurgau hielt Prof. Dr. F.___ fest (Urk. 6/74), er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung einmalig am 10. Juni 2015 aus klinischer und wissenschaftlicher Perspektive gesehen. Die Konsultation habe sich auf eine rein klinische Fragestellung bei einem seltenen Krankheitsbild bezogen und er habe keinerlei Aufmerksamkeit auf versicherungstechnische und/oder arbeitsmedizinische Aspekte der Krankheit gelegt. Vor diesem Hintergrund könne er den ausführlichen Bericht vom 11. Juni 2015 zustellen, bitte aber darum, bezüglich der versicherungsmedizinischen Aspekte des Leidens auf den betreuenden Neurologen Dr. B.___ abzustellen.

3.8    Auf Anfrage der IVSTA (vgl. Urk. 6/117) hielt Dr. med. H.___, FMH Neurologie, vom Service médical régional (SMR) in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/120/1-5) folgendes fest (S. 4):

    «Selon les documents à notre disposition, les troubles visuels de Monsieur X.___ sont présents depuis 2002 et n'avait pas influencé son activité professionnelle avant 2014. Dans les documents de 2014 une aggravation de ces troubles est crite mais il n'est pas mesurable ni objectivable. Dans les articles mentionnés plus haut on peut également trouver des images correspondantes à la perception visuelle des patients. Selon ces images, la perception visuelle est modifiée mais les images sont visualisées entièrement.

    Dans ce contexte, une difficulté pour les activités qui cessitent une manipulation des petits objets, les machines avec risque de traumatisme et la lecture et écriture durant plusieurs heures peuvent être limitées. Une fatigue visuelle en cas de nécessité de réaliser ces activités peut être acceptée.

    Toutefois, une activité qui respecte ces limitations fonctionnelles est exigible à 100% chez cet homme jeune qui n'a aucun autre problème de santé qui pourrait influencer sa capacité de travail. Je propose donc de retenir une incapacité de travail à 100 % pour l'activité d'automaticien et d'étudiant s le 29.09.2014, date d'arrêt de travail, qui correspond à la riode qu'une aggravation des troubles est crite.

    Pour une activité qui respecte les limitations fonctionnelles crits plus haut je ne propose aucune incapacité de travail (0 %).

    Pour les activités du nage dans le questionnaire remplit par Monsieur X.___ ainsi que dans la lettre qu'il nous a adressé, il est clairement crit qu'il ne presente pas de limitations importants. Dans ce questionnaire il est précisé que Monsieur X.___ a besoin d'aide pour faire les courses en grosse quantité, car il ne peut pas conduire. Dans ce contexte, j'estime que l'incapacité de travail pour les activités du nage est 1 % [...]».


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer neben einer Migräne teilweise mit und teilweise ohne Aura primär an einer Sehstörung, die bereits im Jahr 2002 behandlungsbedürftig wurde. Neurologisch konnte die Störung nicht erklärt werden und wurde vorerst im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis gesehen und später einer funktionellen Symptomatik zugeschrieben, die sich unter Stresssituationen (Familie, Studium) akzentuiere (E. 3.1 bis E. 3.4). Im Juli 2014 wurde die Sehstörung erstmals unter der Diagnose eines sogenannten Augenflimmerns/Augenrauschen «Visual-Snow» gefasst und einem eigenständigen benignen klinischen Syndrom zugeschrieben (E. 3.5). Die Behandlung der Störung mittels des Antiepileptikums Lamictal zeigte keinen Einfluss auf das Augenrauschen, brachte jedoch die Episoden mit isolierter Migräneaura mit Flimmerskotom zum Verschwinden (E. 3.6). Den Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung am 10. Juni 2015 konsultierte, holte die Beschwerdegegnerin nicht ein, obschon Dr. F.___ in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf seinen ausführlichen Bericht vom 11. Juni 2015 verwies und anbot, diesen der Beschwerdegegnerin zuzustellen (vgl. E. 3.7 und Urk. 6/120/2 «mais nous n’avons pas ce rapport à disposition»). Dr. H.___ schloss unter Einbezug der aktuellen Fachliteratur auf eine organische Beeinträchtigung, die durch die gängigen neurologischen und ophtalmologischen Untersuchungen nicht objektivierbar sei und deren Diagnose im Wesentlichen auf der Anamnese und dem Ausschluss anderer Erkrankungen beruhe (Urk. 6/120/4 oben: «Il s’agit d’une atteinte qui ne peut pas être objectivée par les examens neurologiques ou ophtalmologiques courants et le diagnostic se base essentiellement sur l’anamnèse et l’exclusion d’autres atteintes neurologiques et ophtalmologiques. Toutefois, […] il s’agit d’une atteinte organique qui a été mentionnée plusieurs fois dans la littérature internationale.»).

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Invalidenrente – wie erwähnt - mit der Begründung, dass für die Tätigkeit als Studierender und diejenige als Kinderbetreuer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und im Erwerbsbereich lediglich ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiere (vgl. E. 2.1 hiervor).

    Diese Auffassung deckt sich insofern nicht mit der Aktenbeurteilung der beratenden Neurologin Dr. H.___ vom SMR, als sie den Beschwerdeführer aufgrund der visuellen Störungen für die Tätigkeit als Studierender ab 29. September 2014 als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet hat («incapacité de travail à 100 % pour l'activité d'automaticien et d'étudiant»; E. 3.8 hiervor). Dabei stellte Dr. H.___ augenscheinlich auf die Berichterstattung der E.___ vom 16. Dezember 2014 ab [«Dans le rapport ophtalmologique du 16.12.2014, les mes diagnostics sont mentionnés. Le médecin précise que son patient a arrêté les études le 30.09.2014.»; Urk. 6/120/2], wobei in diesem Bericht ausdrücklich festgehalten wurde, dass aktenanamnestisch durch das E.___ keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 6/51).

    Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Auswirkungen der Sehstörung auf die Tätigkeit als Studierender, welches der Beschwerdeführer nach dreieinhalb Jahren (September 2010 bis Januar 2014) auf Bachelorstufe abgeschlossen hatte, liegt damit nicht vor. Sodann fehlt auch der Bericht von Prof. Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zweitmeinung am 10. Juni 2015 konsultiert hatte.

4.3    

4.3.1    In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Studium krankheitsbedingt nicht fortsetzen können und würde mittlerweile bei guter Gesundheit als Akademiker ein Valideneinkommen erzielen (Urk. 1. S. 4). Dazu und zur Statusfrage äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Verfügung noch in der Beschwerdeantwort.

    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 2. September 2015 (Anmeldedatum; Urk. 6/61) bis 30. Juni 2017 mit seiner Familie in Spanien wohnte und in dieser Zeit weder erwerbstätig war noch sein Studium fortsetzte.

    Die dortige Tätigkeit als Hausmann mit der Betreuung der drei Kinder begründete er damit, dass seine Frau mit einem Arbeitsvertrag für zwei Jahre zu 100 % als Entsandte an der A.___ tätig gewesen sei und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Urk. 6/114/13). Der Unterbruch kann damit jedenfalls nicht als verpasste Studienzeit zufolge Krankheit angerechnet werden, sondern die Arbeitsfähigkeit ist zumindest in diesem Zeitraum (September 2015 bis Juni 2017) aufgrund der Tätigkeit als Hausmann zu beurteilen (vorstehend E. 1.2).

    Die diesbezüglichen Abklärungen tätigte die IVSTA praxisgemäss durch die Zustellung des Formulars «Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten» (vgl. Urk. 6/114). Dabei gab der Beschwerdeführer als einzige Einschränkungen im Haushalt im Bereich «Aushilfekräfte» an, dass er bei grösseren Anschaffungen die Hilfe seiner Frau benötige, da er aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sei Auto zu fahren, wobei aber gleichzeitig festgehalten wurde, dass sie in Barcelona gar kein Auto besitzen würden (vgl. Urk. 6/114/3).

    Vor diesem Hintergrund erachtete Dr. H.___ Einschränkungen im Haushaltbereich von 1 % für ausgewiesen (Urk. 6/120 S. 4 und S. 8 vgl. E. 3.8 hiervor), was mit Blick darauf, dass die Angaben vom Beschwerdeführer selber stammen, nicht zu beanstanden ist. Bei Einschränkungen im Haushaltsbereich von 1 % fällt damit ein Rentensprach für die Dauer des Auslandaufenthaltes von September 2015 bis und mit Juni 2017 jedenfalls ausser Betracht.

4.3.2    Auch mit Blick auf einen möglichen Rentenanspruch von Mai bis August 2015 und von Juni bis September 2017 (Verfügungszeitpunkt, vgl. E. 3.1) wäre vorab die Frage der Qualifikation (Hausmann, Studierender, Erwerbs- oder Teilzeiterwerbstätiger) zu klären gewesen, wozu sich weder der angefochtenen Verfügung noch der Beschwerdeantwort eine Aussage entnehmen lässt.

    Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seines Studiums auf Bachelorstufe im Januar 2014 bereits für den weiteren Studiengang auf Masterstufe eingeschrieben hatte (Urk. 6/94). Zusätzlich war er bis März 2014 an einem Tag pro Woche (8.75 Stunden) und danach noch 4.5 Stunden pro Woche bis 30. September 2014 in seinem bisherigen Beruf als Automatiker tätig (Urk. 6/43/1-14 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9). Eigenen Angaben zufolge brach er das Studium im März 2014 ab und musste seine Arbeit per Ende September 2014 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands aufgeben, weshalb seine Ehefrau ihr Arbeitspensum auf 100 % habe erhöhen müssen (Urk. 6/114/6 Ziff. 4 und 6). Daraus könnte geschlossen werden, dass er nach Abschluss des Bachelorstudiums bei guter Gesundheit in gleicher Weise auch das Masterstudium inklusive Nebenerwerbstätigkeit – gemäss seinen Ausführungen einem Vollpensum entsprechend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) bis zu seinem Auslandaufenthalt beibehalten hätte. Zu berücksichtigen ist aber auch die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner erwerbstätigen Ehegattin, welche am 12. Juni 2014 den dritten Sohn geboren hatte (Urk. 6/25/13). Nicht auszuschliessen ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Auslandaufenthalt entschieden hatte, zur Unterstützung seiner Ehegattin zu 100 % im Haushalt tätig zu sein. Gegen eine vollzeitige Erwerbstätigkeit könnte sodann die Erwerbsbiographie gemäss dem individuellen Konto sprechen, die nahe legt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss im Jahr 2003 nur teilzeitig erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/35). Im Weiteren führte er in seinem Einwand aus, dass er - sofern er kein Studium absolviert hätte -, an vier Tagen (80 %) erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 6/95/2).

    Wie es sich damit verhält, braucht mit Blick auf die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung der Restarbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dasselbe gilt auch für die Qualifikation nach der Rückkehr aus dem zweijährigen Auslandaufenthalt, welche die Beschwerdegegnerin, nachdem der Sachverhalt grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist, erneut hätte abklären müssen.

4.4    Zusammenfassend und angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine eigenen medizinischen Abklärungen getätigt und relevante Akten nicht beigezogen hat und es bei einer unzureichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Aktenlage bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, zumal der Sachverhalt auch in Bezug auf die Statusfrage und das Valideneinkommen nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ein gerichtliches Gutachten auch nicht beantragt wurde. Die Sache ist damit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘700. -- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef