Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01121


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, arbeitete teilzeitlich bis April 2014 als Verkäuferin im Detailhandel für die Genossenschaft Y.___ (Urk. 7/8/4, Urk. 7/17/1, Urk. 7/31/25). Am 19. Juni 2014 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen eines Tumorleidens zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten mit Mitteilung vom 23. Juni 2014 Kostengutsprache für Haarersatz (Urk. 7/6). Am 19. September 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/8). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica mit den Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Institut B.___, vom 10. und 24. Februar 2016 ein (Urk. 7/31/1-37). Per Ende April 2016 wurde der Versicherten die Anstellung bei der Genossenschaft Y.___ gekündigt (Urk. 7/31/25). Im August 2016 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen, womit gemäss dem Bericht vom 29. August 2016 die Qualifikation einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall festgelegt wurde (Urk. 7/58/4). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 befristeten ganzen Rente an (Urk. 7/61). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar 2017, ergänzt mit Schreiben vom 8. Februar und vom 28. April 2017, Einwände (Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 11. September 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sie auch ab dem 1. Juni 2016 weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2017 sei in dem Sinne aufzuheben, als ihr nur bis zum 31. Mai 2016 eine Rente zugesprochen worden sei; eventualiter sei vom Gericht ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache zwecks Einholens eines versicherungsexternen Administrativgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, es sei gestützt auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom 19. Januar 2018 den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 9) und hielt mit Replik vom12. Februar 2018 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, nach dem 7. April 2014 sei der Versicherten keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit in einem Vollzeitpensum gearbeitet hätte, sei für sie eine Erwerbseinbusse von 100 % entstanden. In der Zwischenzeit habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es seien ihr ab Februar 2016 die bisherige und eine andere Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar, so dass keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse mehr bestehe und der Invaliditätsgrad folglich 0 % betrage. Eine onkologische Begutachtung erübrige sich, da hinsichtlich der Krebserkrankung weiterhin von einem rückfallfreien Zustand auszugehen sei. Auch würden weder die bestehende Schmerzproblematik noch die psychische Diagnose die Ausführung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit einschränken. Bei den abweichenden Angaben durch die behandelnden Ärzte handle es sich um abweichende Beurteilungen desselben Sachverhaltes und diese würden aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Es sei daher aus versicherungsmedizinischer Sicht trotz der unbestrittenen Restbeschwerden eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es werde mit Entschiedenheit bestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand ab Februar 2016 verbessert habe und sie die bisherige oder eine andere Tätigkeit ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes gegen Art. 43 ATSG verstossen, insbesondere indem sie das Einholen eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne von Art. 44 ATSG als nicht notwendig erachtet habe. Der allgemeine Hinweis der Beschwerdegegnerin zu den Angaben der behandelnden Ärzte auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung könne hier keine Anwendung finden. Denn aus den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen gehe klar hervor, dass ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und jedenfalls keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegeben sei. Es könne dazu auf das Einwandschreiben vom 23. Januar 2017 (Urk. 7/66) und ihre Stellungnahme vom 28. April 2017 (Urk. 7/78) verwiesen werden. Es seien vor allem die Verletzung der Gehörs- und Partizipationsrechte zu rügen, welche so gravierend sei, dass diesbezüglich keine Heilung möglich sei. So sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, an der Begutachtung durch die Krankentaggeldversicherung zu partizipieren. Schon deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 hat.

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 verneinte. Dabei bildet die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1; 129 V 167 E. 1; je mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2018 vom 16. November 2018 E. 5).


3.

3.1    Die Parteien sind sich bezüglich der Statusfrage im Gesundheitsfall darin einig, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihrem als Koch erwerbstätigen Ehemann und zwei Kindern (geboren 1997 und 2006) lebt (Urk. 7/58/3) und teilzeitlich als Verkäuferin tätig war (Urk. 7/8/4, Urk. 7/31/25), im hier massgeblichen Zeitraum ab April 2014 bei voller Gesundheit als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Davon ist gestützt auf den nachvollziehbar begründeten Abklärungsbericht vom 29. August 2016 (Urk. 7/58/2-4) auszugehen.

    In medizinischer Hinsicht ist unstrittig ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin im April 2014 ein Mammakarzinom links diagnostiziert und sie in der Folge mit Radio- und Chemotherapie (April bis Oktober 2015 und Januar bis Februar 2015) sowie Mastektomie (vom 13. November 2014) behandelt wurde (Urk. 7/23/4, Urk. 7/24/1, Urk. 7/71/), weshalb die behandelnden Ärzte ab dem 7. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/16/2, Urk. 7/23/1, Urk. 7/26/1). Ausserdem leidet sie gemäss dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie der Klinik C.___ vom 23. Oktober 2015 an seit der Strahlentherapie verstärkten chronischen Nackenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne Kompression der neuralen Strukturen (Urk. 7/33/5-6).

    Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur strittigen Frage, ob bis zur verfügten Rentenaufhebung per Ende Mai 2016 eine anspruchsrelevante Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Februar 2016 und das neurologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2016, welche im Auftrag der Krankentaggeldversicherung Swica durchgeführt wurden (Urk. 7/31/5-37), von einer Besserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2016 aus (Urk. 2 S. 5, Urk. 7/59/6, Urk. 7/85/5).

    Dem neurologischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. Februar 2016 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie leide seit etwa 2013 an Nackenschmerzen. Diese Beschwerden mit Ausstrahlung in die Schultern und Oberarme sowie auch jene an den Gelenken seien eher schlechter geworden, vor allem in den Sprunggelenken hätten sie sich verschlechtert. Die Schmerzen seien immer da. Zusätzlich leide sie an Kopfschmerzen, dies bereits seit vielen Jahren. Ausserdem habe sie seit ihrer Jugend auch Migräne, im letzten Jahr mit etwa vier heftigen Attacken (Urk. 7/31/23-24). Während der Exploration habe sie ausserdem über Schmerzen im Kreuz geklagt (Urk. 7/31/25). Dr. Z.___ stellte die folgenden Diagnosen: Myofasziale Nackenschmerzen beidseits, in der Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 21. September 2015 ohne wesentliche degenerative Veränderungen, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese; episodische Spannungskopfschmerzen; Migräne ohne Aura; Mamma-Ca links mit/bei Mammaresektion links am 13. November 2014 und im weiteren Verlauf antihormoneller Chemotherapie sowie operativer Brustrekonstruktion, derzeit ohne Anhalt für Fernmetastasen; unspezifische Kreuzschmerzen, ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese; Schmerzen im Sprunggelenk beidseits, ohne sichere organpathologische Erklärung, insbesondere ohne Hinweis auf eine nervale oder radikuläre Schmerzursache; gestörte Schmerzverarbeitung mit Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung (Urk. 7/31/31). Die von der behandelnden Neurologin diagnostizierte ausgeprägte Polyneuropathie (Urk. 7/33/6-7) sei im Verlauf nicht mehr diagnostiziert worden. Auch der aktuelle Neurostatus sei komplett normal gewesen. Das von der behandelnden Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, diagnostizierte Postchemotherapiesyndrom (Urk. 7/33/1) habe sich in der Begutachtung nicht nachvollziehen oder diagnostizieren lassen. Die kognitiven Leistungen, Antrieb und Affekt seien unauffällig gewesen. In der Begutachtung sei sodann eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv erlebten Einschränkung durch die angegebenen Nackenschmerzen und den objektiv im Wesentlichen unauffälligen Befunden festgestellt worden. So habe sich auch in der gesamten Begutachtung kein Hinweis auf ein auffälliges Schmerz- oder Schonverhalten gezeigt und es sei widersprüchlich, dass sie während der ganzen Exploration im Sitzen Nackenschmerzen in Ruhe in der Höhe 8 von 10 auf der Visuellen Analogskala (VAS) angegeben habe, dabei aber völlig entspannt auf ihrem Stuhl gesessen sei und einen gute Rapport gezeigt habe. Aus den genannten Diagnosen und Funktionsstörungen würden sich keine dauerhaft anhaltende Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit ableiten. Auf rein neurologischem Fachgebiet bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen leichter Lasten ohne dauerhafte Arbeiten in Zwangspositionen. So seien ihr etwa Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren oder telefonieren zumutbar (Urk. 7/31/33-35).

    Die psychiatrische Begutachtung vom 8. Februar 2016 ergab gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Februar 2016 in diagnostischer Hinsicht eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion im Rahmen einer neu diagnostizierten Karzinomerkrankung mit Verdacht auf eine gestörte Schmerzwahrnehmung (ICD-10 F43.20), derzeit weitgehend in Remission (Urk. 7/31/12). In Bezug auf das funktionellen Niveau sei die Beschwerdeführerin nicht manifest eingeschränkt. Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seien wenig eingeschränkt und es könnten funktionelle Ressourcen als vorhanden angesehen werden.
Sie verfüge über ein stabiles soziales Umfeld. Es seien eventuell leichte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge wahrzunehmen, wobei diese nicht im Vordergrund stünden. Die depressive Symptomatik scheine einen verstärkten Effekt auf die Wahrnehmung der Schmerzen gehabt zu haben, wobei eine leichte Schmerzfehlwahrnehmung vorzuliegen scheine. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien indes nicht erfüllt. So sei die Beschwerdeführerin in der Lage mit den Schmerzen umzugehen, verfüge über Coping-Strategien und gehe einem geregelten Alltag im Haushalt nach. Eine psychiatrische Behandlung sei von ihr bis dato nicht als notwendig angesehen worden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin das bisherige Niveau einer stundenweisen Arbeit wie bis anhin ausgeführt, und zwar 13 Stunden pro Woche, zumutbar und es wäre sinnvoll, dass sie ihre Tätigkeit erneut aufnehme. Trotz einer inzwischen eingetretenen Besserung der psychischen Symptomatik sollte eine psychiatrische oder psychologische Betreuung anvisiert werden, damit eine Chronifizierung der Beschwerdesymptomatik beziehungsweise eine erneute Verschlechterung verhindert werden könne. Ebenfalls wäre es sinnvoll, sie im Rahmen der schweren Karzinomerkrankung psychisch zu betreuen (Urk. 7/31/12-14).

3.2.2    Die Hausärztin Dr. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 29. März 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe unter einem ausgeprägten Postchemotherapiesyndrom mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und diffusen somatischen Störungen gelitten. Bis jetzt (letzte Konsultation vom 21. März 2016) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Verlauf sei eine leichte Arbeit von ein bis zwei Stunden pro Tag zu planen. Subjektiv fühle die Beschwerdeführerin sich nach wie vor nicht arbeitsfähig. Sie wünsche einen Hausarztwechsel, da sie mit ihrer Beurteilung, dass eine Wiedereingliederung von ein bis zwei Stunden pro Tag zu planen sei, nicht einverstanden sei (Urk. 7/33/1-4).

    Den Berichten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/71/8-9) und vom 21. März 2017 (Urk. 7/77/1-2) ist zu entnehmen, dass am 5. Mai 2016 bei der Beschwerdeführerin eine Ovarektomie durchgeführt worden sei und sie seither an vermehrtem Schwindel mit Schwarzwerden vor den Augen leide, was sich nach Absetzen der Calcium-Tabletten zum Teil wieder gebessert habe. Bezüglich der Mamma-Untersuchung bestünden unauffällige Befunde. Die Beschwerdeführerin habe seit der Einnahme von Aromasin (April 2015) zunehmende Schmerzen in den Gelenken angegeben. Ebenfalls komme es zu rezidivierenden Lumbo-Ischialgien, welche einer regelmässigen Physiotherapie bedürften. Die Sistierung der Physiotherapie Anfang 2017 hätten eher zu einer Verschlechterung der Spannungen im Nacken geführt. Aufgrund des hormonrezeptoren und nodal positiven Mamma-Karzinoms sei von einem frühzeitigen Stop des Medikamentes Aromasins weiterhin dringend abzuraten. Allenfalls sei ein Wechsel auf eine andere antihormonelle Therapie mit weniger Schmerzen verbunden. Ob die vermehrten Lumbo-Ischialgien einen direkten Zusammenhang mit dem Medikament Aromasin hätten, lasse sich somit nicht schlüssig klären. Aufgrund der anamnestisch aktuellen Situation der Gelenkschmerzen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben.

    Dr. med. F.___, Facharzt für Hämatologie und Allgemeine Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 11. Februar 2016 in Behandlung ist (Urk. 7/38/1), hatte in den Berichten vom 22. Juni 2016 (Urk. 7/54/1-2) und vom 10. April 2017 (Urk. 7/77/3-4) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Konsultation vom 8. Juni 2016 über diffuse Knochen- und Gelenkschmerzen berichtet, insbesondere in den Knien und Sprunggelenken. Diese seien seit der Einnahme der antihormonellen Therapie aufgetreten. Die Beschwerden hätten sich unter Einnahme von Aromasin weiter verstärkt und hätten in den letzten zwei Wochen (Ende Mai, Anfang Juni 2016) nochmals zugenommen. Zudem habe sie starke Ängste bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung geäussert. Die zur Abklärung des lageunabhängigen Schwindels durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels habe keine Metastasen ergeben und mittels Skelettszintigramm seien Knochenmetastasen ausgeschlossen worden. Es werde jedoch empfohlen die antihormonelle Therapie weiterzuführen. Ein Absetzen der Medikation würde zu einer deutlichen Erhöhung des Rezidivrisikos führen. Aufgrund der Starken Schmerzen und der Schwindelproblematik bestehe zurzeit (Juni 2016) keine Arbeitsfähigkeit respektive könne die Beschwerdeführerin unter den Beschwerden zurzeit (April 2017) keiner körperlich belastenden Arbeit nachgehen (Urk. 7/54/2, Urk. 7/77/4). Im undatierten Bericht zuhanden der IV-Stelle (Eingang 28. Oktober 2016) hatte Dr. F.___ ausserdem angegeben, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei das Mammakarzinom links (Erstdiagnose April 2014) zu nennen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden myofasziale Nackenschmerzen, Spannungskopfschmerzen und eine Migräne ohne Aura. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe voraussichtlich bis zum Ende der Hormontherapie Mitte 2019. Auch die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 7/53/1-3).

3.3    

3.3.1    Bei gegebener Aktenlage können entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres abschliessend anspruchsrelevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ab Februar respektive ab der verfügten Renteneinstellung per Ende Mai 2016 (Urk. 2) ausgeschlossen werden.

    Zwar ist rund ein halbes Jahr nach Abschluss der onkologisch-gynäkologischen Behandlung mittels Chemo- und Strahlentherapie sowie Mastektomie per Anfang August 2015 im Stadtspital G.___ (Urk. 7/23/4-9, Urk. 7/54/1) davon auszugehen, dass insofern bis Februar 2016 eine gewisse Erholung stattgefunden hat, zumal in den weiteren Untersuchungen Mamma-Karzinomrezidive und Metastasen ausgeschlossen wurden (Urk. 7/77/1, Urk. 7/54/2) und aus psychiatrischer Sicht gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ die im Rahmen der
Karzinomerkrankung aufgetretene Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion im Februar 2016 weitgehend in Remission begriffen war (Urk. 7/31/12). Jedoch ist weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht abschliessend davon auszugehen, dass bis Februar 2016 und anhaltend bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand.

So wurde die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht allein aus neurologischer Sicht von Dr. Z.___ vertreten (Urk. 7/31/31-37). Eine ärztliche Einschätzung aus fachärztlich onkologischer Sicht für die hier strittige Zeit ab Februar 2016 fehlt. Von einer solchen kann vor allem auch aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht abgesehen werden, welche beide die antihormonelle Folgetherapie mit einem Aromatase Inhibitor als Grund für die Muskel- und Gelenk- respektive Knochenschmerzen in Betracht zogen und diese wiederum als massgeblich für die attestierte Arbeitsunfähigkeit beurteilten (Urk. 7/54/2, Urk. 7/71/8-9, Urk. 7/77/1-4). Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Arzneimittel-Compendium zum betreffenden Medikament Aromasin, in welchem als sehr häufige Nebenwirkungen unter anderem Schlafstörungen, Übelkeit, Bauchschmerzen, Gelenk- und Skelettmuskelschmerzen (wie z.B. Gliederschmerzen, Rückenschmerzen, Arthritis und Gelenksteife), Kopfschmerzen, Schmerzen allgemein, Schwindel und Depressionen aufgeführt werden (vgl. www.compendium.ch). Hierzu hat Dr. Z.___ dagegen - entsprechend seinem Fachgebiet - nichts ausgeführt. Ausserdem wurde seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 5. Mai 2016 eine weitere Operation durchgeführt, welche gemäss dem Bericht von Dr. E.___ zu einer Zunahme von Schwindel führte (Urk. 7/71/8).

3.3.2    Andererseits kann in somatischer Hinsicht auch nicht abschliessend auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ abgestellt werden. Denn diese stützen sich weitgehend auf die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin ohne Diskussion der Befunde und der konkreten funktionellen Auswirkungen aus objektiver Sicht unter Einbezug des Verhaltens
bei der Untersuchung, wie diese grundsätzlich korrekt - wenn auch ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der antihormonellen Therapie - vom neurologischen Gutachter Dr. Z.___ in der Beurteilung vorgenommen wurde (Urk. 7/31/32-33). Insbesondere eine teilweise Arbeitsfähigkeit ist denkbar.

3.3.3    Des Weiteren kann aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von Dr. A.___, wonach bei authentischer Beschwerdeschilderung eine gestörte Schmerzwahrnehmung vorliege (Urk. 7/31/13-16), nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass eine gewisse psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik besteht. Allerdings wurden auch hier die Auswirkungen der antihormonellen Therapie nicht berücksichtigt. Zur Klärung dieser Frage und Abgrenzung ist die Stellungnahme durch einen onkologischen Facharzt notwendig.

3.3.4    Ferner handelt es sich bei den Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ um zwei voneinander unabhängige Gutachten. Eine interdisziplinäre Konsensbesprechung und Gesamtbeurteilung der Beschwerdebilder wurde nicht vorgenommen. Von einer solchen kann auch mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sämtlichen psychischen Beschwerden (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418; hierzu E. 1.2.2 hiervor) nicht abgesehen werden, wonach bei psychischen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist, bei dem die Standardindikatoren in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher (psychischer und somatischer) Beschwerden nach ihrer Gesamtwirkung auf den Funktionsstatus zu würdigen sind.

3.4

3.4.1    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab Juni 2016 entschieden werden.

    Da die Sache aus fachärztlich onkologischer und interdisziplinärer Sicht sowie mit Blick auf die neue Rechtsprechung zu sämtlichen psychischen Leiden (BGE 141 V 281, 143 V 409, 418) bisher ungeklärt ist, bleibt es dem Gericht rechtsprechungsgemäss unbenommen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3). Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2), ist daher nicht zu entsprechen.

    Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 ergänzende medizinische, insbesondere interdisziplinäre fachärztliche Abklärungen unter Einbezug einer fachärztlich-onkologischen Einschätzung (inklusive zu den Auswirkungen der antihormonellen Therapie auf die Arbeitsfähigkeit) vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen sämtlicher somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung (BGE 141 V 281, 143 V 409, 418) Rechnung tragen. Hernach hat die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2016 zu entscheiden.

3.4.2    Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 zurückzuweisen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen
(vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2016 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann