Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01123
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 5. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1988 und 1996), war vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2015 bei der Y.___ als Montage- und Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/25). Unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode meldete sich die Versicherte - nach erfolgter Früherfassung durch den Arbeitgeber (Urk. 7/2) - am 9. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/15) und holte zwei psychiatrische Gutachten ein, die am 9. September 2016 respektive am 2. Juni 2017 erstattet wurden (Urk. 7/35, Urk. 7/58).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60; Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/68 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/58), davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit anhaltender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in Montage und Reinigung weiterhin vollumfänglich zumutbar (S. 1 unten). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden könne (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das Gutachten von Dr. A.___, im Gegensatz zum Gutachten von Dr. Z.___, als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar beurteilt werde, gehe fehl. Das Gutachten von Dr. A.___ vermöge den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu genügen. Im Nachgang zum Gutachten habe Dr. A.___ nachvollziehbar erklärt, wie er sich mit den Inkonsistenzen auseinandergesetzt habe, und wie und mit welchen Methoden er zu welchen Diagnosen gekommen sei (S. 6 Ziff. 3). Das Gutachten von Dr. Z.___ gehe von einem anderen medizinischen Sacherhalt aus und komme entsprechend zu einer anderen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die Exploration hinsichtlich Panikstörung fehle weitgehend. Diese sei gemäss Dr. B.___ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentlich (S. 6 Ziff. 4). Gemäss Dr. B.___ gebe das Gutachten von Dr. Z.___ aus näher dargelegten Gründen zu weiteren Beanstandung Anlass (S. 7 Ziff. 5). Zusammenfassend ergebe sich, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne. Auf jeden Fall aber ergebe sich, dass vorliegend widersprechende medizinische Beurteilungen vorlägen. In Würdigung allen vorhandenen Beweismaterials ergebe sich, dass es nicht rechtens sei, dass die Beschwerdegegnerin auf die medizinische These von Dr. Z.___ abstütze. Nicht nur Dr. A.___, sondern auch die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ würden dafürhalten, dass vorliegend von einer schwerwiegenden Angststörung und von einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit einer anhaltenden psychotischen Störung auszugehen sei (S. 8 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Die Ärzte und Fachpersonen der C.___ berichteten am 18. November 2014 (Urk. 7/23) über die stationäre Hospitalisation vom 22. Oktober bis 14. November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Ziel des stationären Aufenthalts sei die Krisenbewältigung mit Stabilisierung des ängstlich-depressiven Zustandsbildes und die Behandlung der Schlafstörung gewesen, um danach die ambulante Therapie beginnen zu können. Aufgrund der sprachlichen Barrieren sei eine Psychotherapie nur bedingt durchführbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dennoch regelmässig zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen gekommen, in welchen besonders die Schlafhygiene thematisiert worden sei. Sie habe Schlafrituale bereitwillig durchgeführt, die Schlafqualität habe sich aber nur partiell verbessert. Es sei ihr in der Therapie schwer gefallen, ihre körperlichen und psychischen Beschwerden zu benennen (S. 2). Sie habe ein sehr kooperatives, aber auch angepasstes Verhalten gezeigt, aus welchem schwer abzuleiten gewesen sei, was ihre eigenen Wünsche und Erwartungen an die Therapie gewesen seien. Panikattacken seien unter der niedrig dosierten Gabe von Lorazepam nicht beobachtet worden. Im Rahmen von Belastungsproben mit Probeübernachtungen habe sich ein verbessertes Schlafverhalten im angestammten häuslichen Umfeld gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei in bezüglich der zum Eintritt geführten ängstlich-depressiven Symptomatik remittiertem und stabilisiertem Zustand, bezüglich der Schlafstörungen in teilremittiertem Zustand ausgetreten. Aufgrund der unregelmässigen Einnahme von Lorazepam habe bei Austritt eine Fahrunfähigkeit bestanden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (S. 3 oben).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 13. März 2015 (Urk. 7/15) führten die Ärzte und Fachpersonen der C.___ zur Hospitalisation vom 22. Oktober bis 14. November 2014 aus, während dem Aufenthalt hätten vor allem die Schmerzsymptomatik (Kopf- und Bauchschmerzen), die Schlafstörungen und die Antriebslosigkeit imponiert. Das habe dazu geführt, dass sich die Beschwerdeführerin zunehmend aus sozialen Beziehungen zurückgezogen habe (S. 1 Ziff. 3). Für die Zeit in der Klinik habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für die Zeit danach sei der behandelnde Psychologe zuständig (S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei vor allem psychopharmakologisch behandelt worden (S. 2 Ziff. 8). Durch die Behandlung sei es zu einer weitgehenden Remission der ängstlich-depressiven Symptomatik und einer deutlichen Stabilisierung des gesamten Zustandsbildes gekommen (S. 2 Ziff. 9). Es sei davon auszugehen, dass durch die ambulante Behandlung eine medikamentöse Behandlung sichergestellt werden könne. Zudem könnten in psychotherapeutischen Einzelgesprächen in der Muttersprache die Ablösungskonflikte, welche die Beschwerdeführerin in der Beziehung mit ihren Töchtern durchlebe, besprochen werden, was zu einer Entlastung führen werde (S. 2 Ziff. 11).
3.3 Die Ärzte und Fachpersonen der C.___ berichteten am 31. Juli 2015 (Urk. 7/13) von einer weiteren stationären Hospitalisation vom 11. Mai bis 9. Juli 2015 und nannten als Diagnosen eine schwere depressive Episode mit psychotischem Syndrom (ICD-10 F32.3), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie einen Vitamin-D-Mangel. Die Anamnese und der Befund würden für eine depressive Episode schwerer Ausprägung mit psychotischen Symptomen sprechen. Aufrechterhaltend für das depressive Syndrom würden Druckempfinden durch die Mitarbeitenden bei der Arbeitsstelle bei Konzentrationsstörungen und vermehrt fehlerhafter Arbeit sowie sozialer Rückzug mit entsprechendem Verstärkerverlust bei einem Mangel an funktionalen Copingstrategien erscheinen (S. 2 unten f.). Die leichte zeitliche Orientierungsstörung sei im Verlauf der Behandlung remittiert. Formalgedankliche Hemmung und Psychomotorik, Klagsamkeit, Appetitmangel und Lebensmüdigkeit seien weitgehend remittiert. Ängstliches Verhalten sei im Rahmen des stationären Settings weitgehend remittiert, ausserhalb würde sich die Beschwerdeführerin anhaltend ängstlich verhalten. Abendliches Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit, Stimmenhören und Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie Ängste vor dem Einschlafen, vor den Albträumen und deren Inhalten remittierten teilweise. Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen seien leicht remittiert. Ängste mit Zittern, Schwitzen, Atemnot und Herzklopfen seien persistiert und würden bei Thematisierung eines Arbeitswiedereinstiegs gehäuft auftreten (S. 3 Mitte).
Die Beschwerdeführerin habe sich während der stationären Behandlung stets freundlich angepasst mit einem vermeidenden Umgang mit schwierigen Gefühlen und einer Somatisierungstendenz bei Belastung gezeigt. Sie sei in stabilisiertem, teilremittiertem Zustand in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen worden. Die Beschwerdeführerin sei noch unentschlossen, ob sie die Behandlung beim vorbehandelnden Psychologen fortführen werde. Sie sei vom 11. Mai bis 12. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 16. Mai 2016 (Urk. 7/30/4-6) von einem stationären Gesundheitszustand und nannte als Diagnosen eine chronische Panikstörung schweren Grades mit paranoider Symptomatik (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei seit Beginn der Behandlung bei ihm generell zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei durch die Panikzustände Tag und Nach völlig absorbiert, könne sich für nichts produktiv betätigen und brauche ständig Betreuung. Wenn der Ehemann Nachtschicht arbeite und die beiden Töchter abwesend seien, verstecke sie sich richtiggehend und höre dauernd Stimmen. Sie habe nur ganz wenig Energie und eine ständige, nicht kontrollierbare Angst (S. 2 Ziff. 2.1). Eine Psychotherapie finde wöchentlich statt. Die Panikstörung habe sich chronisch progredient entwickelt, zurzeit manifestiere sich ein fast permanenter Panikzustand und ein eklatantes Vermeidungsverhalten. Prognostisch sei deshalb keine Besserung absehbar (S. 2 Ziff. 3). Die psychiatrischen Massnahmen würden ausgeschöpft. Eine Verbesserung der Konzentration und der Energie sei aber noch nicht absehbar (S. 2 Ziff. 4).
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 9. September 2016 (Urk. 7/35) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode
(ICD-10 F33.0) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Dazu hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin diagnostisch schwierig zu fassen sei (S. 13). Differentialdiagnostisch bestehe eine nicht näher bezeichnete Schizophrenie (ICD-10 F22.9). In diesem Zusammenhang bestehe eine gewisse Aggravation, jedoch keine Simulation (S. 14 Mitte). Aufgrund der Beschwerden lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 15 Mitte). Von Mai bis Juli 2015 habe infolge Hospitalisation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beschwerdeführerin habe die Klinik in verbessertem Zustand verlassen, so dass die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres von August 2015 bis August 2016 auf 50 % langsam habe gesteigert werden können. Es sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorliegen werde (S. 15 unten).
Zu den Ressourcen führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin die volle Fähigkeit habe zur Anpassung an Regeln, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten zu haben, sich in einer Gruppe aufzuhalten sowie die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und zur Selbstpflege (S. 16 oben).
Es hätten sowohl Inkonsistenzen als auch Aggravationstendenzen ausgemacht werden können. Die schwankende Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zeige deutliche Aggravationstendenzen. Mit Nachdruck und ein wenig übertrieben erscheinend habe sie angegeben, auf keinen Fall irgendetwas arbeiten zu können, weder zuhause noch am Arbeitsplatz. Bei genauerem Besprechen des Tagesablaufs habe sich dann aber herausgestellt, dass sie sehr wohl im Haushalt tätig sei. Bei Hinterfragen ihrer Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich dann ergeben, dass sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann der Meinung seien, dass sie durchaus arbeitsfähig sei, in welchem Grade auch immer. Es seien aber auch Inkonsistenzen festzustellen. Die Frage, ob sie von Mikrofonen abgehört oder ob sie von der Mafia verfolgt werde, habe sie bejaht, obwohl sie vorher mit keinem Wort darüber gesprochen habe. Simulation liege jedoch keineswegs vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Leiden trotz Aggravationstendenz und gewissen Inkonsistenzen echt und glaubwürdig (S. 18 Mitte).
Aus therapeutischer Sicht könne die intensive, einmal in der Woche durchgeführte Therapie befürwortet werden. Es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach ihren Medikamenten dem Untersucher ein Blatt überreicht habe mit der längst vergangenen Medikation der Klinik C.___ vom 25. September 2015. Sie habe ein wenig den Eindruck gemacht, dass sie sich für ihre Medikamente gar nicht richtig interessiere. Es stelle sich die Frage, ob dieses Problem mit ihrem Psychiater wirklich intensiv angegangen worden sei. Offenbar sei es nicht möglich, mit Seroquel 300 mg/d die psychotische Symptomatik in genügendem Ausmasse zu bekämpfen. Es stehe ja eine grosse Palette von weiteren Neuroleptika zur Verfügung, welche unbedingt ausprobiert werden sollten, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin stark leide und sich möglichst schnell in den Arbeitsmarkt integrieren wolle, auch deshalb, da sie im Grunde eigentlich gute Ressourcen habe, während vielen Jahren erfolgreich arbeitstätig gewesen sei und es nicht einsichtig sei, warum sie nun plötzlich, wie Dr. B.___ behaupte, 100 % arbeitsunfähig sein sollte gar in der Zukunft (S. 19 oben).
3.6 Nach umfangreichen Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2016, Urk. 7/36) führte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.5) in der Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 7/38) aus näher dargelegten Gründen (S. 1 unten f.) aus, weshalb nur differentialdiagnostisch eine Schizophrenie erwähnt worden sei. Weiter führte er aus, dass sich die Psychopathologie in einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Arbeitswelt auswirke. Die Einschränkung im Privatleben betrage in etwa 20 % (S. 4 oben). Die Frage nach dem aktuellen Belastungsprofil müsse dahingehend beantwortet werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Fähigkeit habe, sich in einer Gruppe aufzuhalten, nicht dazu neige, ein Mobbingopfer zu sein, wobei darauf geachtet werden müsse, dass kein besonders hoher Arbeitsdruck am Arbeitsplatz bestehe. In diesem Rahmen könne sie jegliche einfachen Arbeiten ausführen (S. 4 Mitte). Die Frage nach dem genauen Aktivitätsprofil, insbesondere wie lange die Beschwerdeführerin alleine spazieren gehe, TV schaue, sich mit Freunden treffe und ob die Beschwerdeführerin früher überhaupt gelesen habe und wie sie ihre Ferien gestalte, könne ohne erneute Exploration nicht, wie verlangt, ausführlich beantwortet werden (S. 4 unten). Die Frage nach dem Sozialleben werde im Gutachten auf Seite 13 beantwortet, indem angegeben werde, dass das Klima in der Familie geborgen und vertrauensvoll sei, da sich die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Ehemann als auch mit ihren Töchtern sehr gut verstehe. Dies stehe widerspruchslos neben der Panikstörung. Da die Beschwerdeführerin ihr Haus nur mit Ängsten verlassen könne und dies vermeide, richte sie sich ihr Zuhause vertrauensvoll ein. Diesbezüglich bestehe keine Inkonsistenz. In dieser Konstellation sei ihr die eigene Familie wichtiger als Bekannte oder Nachbarn. Solche Kontakte habe sie stark ausgedünnt. Weiter sei der Medikamentenspiegel nicht kontrolliert worden (S. 5 oben).
3.7 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 7/59/6-7) aus, verschiedene Inkonsistenzen seien während der Begutachtung nicht geklärt worden (z.B. Zeitpunkt des Stimmenhörens). Es sei nicht diskutiert worden, ob diese Symptomatik mit Problemen am Arbeitsplatz zu tun haben könnte, was aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie von Mitarbeitern geplagt worden sei, nahe liegen könnte. Dr. A.___ habe in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in den jeweiligen Betrieben sehr wohl gefühlt habe. Die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin - die Konzentrationsstörungen - seien nicht beurteilt worden. Dass die Beschwerdeführerin stundenlang alleine durch das Dorf laufen könne, wenn sie Menschen sehe (Halluzinationen), sonst aber nicht alleine aus dem Haus gehen könnte, sei nicht diskutiert worden. Weiter sei kein Medikamentenspiegel bestimmt worden, so dass nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin die Medikamente überhaupt nehme. Die Einschränkungen seien nicht beschrieben und das genaue Aktivitätsniveau sei nicht erhoben worden. Zusammenfassend kam Dr. D.___ zum Schluss, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Entsprechend könne auch die Arbeitsfähigkeit nicht bestimmt werden. Insgesamt bestehe der Eindruck einer Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn.
3.8
3.8.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete am 2. Juni 2017 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/58). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten
(S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 22 ff.) und die von ihm am 3. April 2017 erhobenen Befunde (S. 34 ff.). Er nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Angst und depressive Störung gemischt, einen Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach der erfolgten Kündigung und weiteren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.21) sowie einen Verdacht auf Cavernom im Gyrus temporalis superior links (S. 42 Ziff. 5.2).
3.8.2 In seiner Beurteilung (S. 43 ff.) führte der Gutachter unter anderem aus, im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien hätten bis auf eine phasenweise labile gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität und eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden können. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält gewirkt (S. 44 unten). Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck würden sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei die Beschwerdeführerin während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen reduziert einzustellen vermocht. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört gewesen. Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin über diffuse Wahrnehmungsstörungen berichtet, welche nicht hätten objektiviert werden können. Es seien keine strukturellen Ich-Störungen feststellbar gewesen. Während der gesamten Exploration hätten sich keine Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen ergeben. Die durch die Beschwerdeführerin geklagten Halluzinationen sowohl optischer Natur mit Wahrnehmen eines Mannes, wie taktiler Natur mit Berührung immer im Bereich der rechten Schulter und akustischer Natur mit Rufen ihres Vornamens hätten nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig liege weder eine Insuffizienz der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien leicht vermindert. Gestik und Mimik seien angemessen und würden die Stimmung affektsynthym unterstreichen. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der heutigen Untersuchung würden sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben (S. 45 oben).
3.8.3 Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin auch nicht eingeschränkt, sie erledige vollständig ihren Haushalt (S. 45 Mitte). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden allenfalls leichte Störungen der Aktivität und Partizipation (S. 45 Mitte).
Die im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Medikamentenspiegel, insbesondere für Lorazepam (Temesta) und Quetiapin (Seroquel), hätten negative Befunde ergeben, so dass erheblich an der Compliance der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einnahme von verordneten Medikamenten gezweifelt werden müsse (S. 45 unten).
Die neuropsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine Aggravation ergeben. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hätten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden können respektive sei eine valide Beurteilung der objektivierten Minderleistungen nicht möglich gewesen, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Aus neuropsychologischer Sicht habe entsprechend auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden können (S. 46 oben).
3.8.4 Unter Würdigung der Versicherungsakten sowie der aktuellen Exploration und der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien und dem Diagnostikmanual der WHO von einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 46 Mitte). Die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 Kriterien könne gegenwärtig entgegen der in den Versicherungsakten in der Vergangenheit diagnostizierten mittelgradigen bis schweren depressiven Episode nicht bestätigt werden. Insbesondere liege keine durchgehend depressive Stimmung vor, kein Interessensverlust, es lasse sich auch keine Energielosigkeit objektivieren, kein mangelndes Selbstvertrauen, keine Schuldgefühle, keine Selbstmordgedanken oder Suizidversuche, keine Appetitlosigkeit, darüber hinaus kein sozialer Rückzug. Im aktuellen psychopathologischen Befund imponiere phasenweise gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität, darüber hinaus leicht verminderte Schwingungsfähigkeit (S. 46 unten). Auch die durch den behandelnden Psychiater diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) könne gegenwärtig nicht bestätigt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene schwere Angst und Panikattacken könnten nicht nachvollzogen werden. Die Angaben in der Exploration seien widersprüchlich. Einerseits habe die Beschwerdeführerin angegeben, öffentliche Plätze, zum Beispiel Einkaufszentren mit vielen Menschen, zu vermeiden, anderseits habe sie angegeben, öffentliche Verkehrsmittel ausdrücklich nur dann zu benutzen, wenn viele Menschen da seien, da sie ansonsten Angst vor Dunkelheit habe, insbesondere wenn der Zug in einen Dunkeltunnel einfahre. Ein Vermeidungsverhalten liege nicht vor, die Beschwerdeführerin benutze alleine auch öffentliche Verkehrsmittel, sie fliege auch in ihre Heimat. Die Beschwerdeführerin gehe auch regelmässig täglich ein bis zwei Stunden alleine am See spazieren. Die Kriterien einer Agoraphobie mit Panikstörung seien in keinster Weise ausgewiesen. Bei der Entität Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2) würden die diagnostischen Leitlinien voraussetzen, dass Angst und Depression in leichter oder mittlerer Ausprägung ohne Vorherrschen des einen oder anderen vorhanden seien. Diese Kriterien würden auf die Beschwerdeführerin zutreffen. Zumindest vorübergehendes Auftreten von vegetativen Symptomen werde durch die Versicherte vorgetragen, insbesondere Zittern. Die Symptome würden aber nicht die Bedingungen für eine Angststörung oder eine depressive Episode erfüllen (S. 47 oben).
3.8.5 Weiter könne die in den Versicherungsakten differentialdiagnostisch erwogene nicht näher bezeichnete Schizophrenie (ICD-10 F22) aufgrund der Untersuchung nicht bestätigt werden. In den bisherigen psychiatrischen Expertisen seien keine anschaulichen und gut nachvollziehbaren anamnetischen Angaben enthalten, aus denen sich Befunde mit der notwendigen Sicherheit ableiten liessen, die das Vorliegen einer spezifischen psychiatrischen Diagnose im Sinne einer psychotischen Störung beweisen würden. Auf die erheblichen Inkonsistenzen zwischen vagen Beschwerdeangaben und geltend gemachten umfangreichen Symptomen werde kaum eingegangen. Die Diagnose einer psychotischen Störung könne somit nicht gestellt werden. Die durch die Beschwerdeführerin vorgetragene Symptomatik sei untypisch und könne auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zugeordnet werden. Die verordneten Medikamente würden durch die Beschwerdeführerin trotz behaupteten Schwere und Dauer der Symptomatik, darüber hinaus den geltend gemachten funktionellen Einschränkungen sowohl beruflich als auch im Alltag, nicht eingenommen, was in Anbetracht der vorgetragenen Ängste nicht nachvollziehbar erscheine. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor. Im Gegensatz habe die Versicherte sehr gute soziale Kontakte. Von einem Scheitern der ambulanten oder stationären Behandlung im Sinne einer Therapieresistenz könne nicht gesprochen werden (S. 48 oben).
3.8.6 Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben (S. 48 unten f.):
- Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden.
- Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation.
- Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage.
- Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung.
- Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.
- Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests).
- Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum.
Die Präsentation einer erheblichen Behinderung (z. B. „Ich kann überhaupt nicht mehr arbeiten") stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Zusammenfassend würden die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, Beschwerdevalidierungstests, Selbsteinschätzungsskalen, Medikamenten-Monitoring) ergeben (S. 49 oben).
3.8.7 Zusammenfassend seien sämtliche bis dato sowohl stationär als auch ambulant durchgeführte fachärztliche Behandlungen gescheitert. Eine Veränderung der durch die Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden habe nicht erzielt werden können. Auffallend seien erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen. Es würden sich deutliche Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Medikamente würden nicht eingenommen. Weitere Rehabilitationsmassnahmen oder Eingliederungsversuche seien nicht durchgeführt worden (S. 49 Ziff. 6.4).
Aus psychiatrischer Sicht könnten keine weiteren Massnahmen empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation, aufgrund der mangelnden Motivation und ausgeprägten Aggravation nicht Erfolg versprechend (S. 54 Ziff. 6.5.7 und 6.5.8).
3.8.8 Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Produktions- und Reinigungsmitarbeiterin bestehe aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der aktuellen Abklärung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 6.5.4). Ein spezielles Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und darüber hinaus sämtliche klar strukturierten Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt zu 100 % zumutbar seien (S. 53 Ziff. 6.5.5). Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit der aktuellen Abklärung. Plausible Arztberichte, die retrospektiv eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden, würden nicht vorliegen. Auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des behandelnden Psychiaters könne nicht abgestellt werden (S. 53 Ziff. 6.5.6).
3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) führte in der Stellungnahme vom 29. September 2017 (Urk. 3) aus, Dr. Z.___ habe vergessen, seine sich in den Akten befindenden Arztberichte zu würdigen. In Wirklichkeit sei seine Diagnose der Panikstörung die Einzige, die legitimiert sei. Im Gutachten fehle die Exploration hinsichtlich Panikstörung weitgehend. In Wirklichkeit gebe es in der Familie der Beschwerdeführerin in allen Generationen mehrere Fälle von Panikstörung, so habe der Unfall der Beschwerdeführerin im Alter unter zwei Jahren mit den schwersten Verbrennungsfolgen zu Panik schon im Kindesalter und psychischen Entwicklungsstörungen geführt (S. 1). Dr. Z.___ habe während der psychiatrischen Exploration dauernd in ein Diktiergerät gesprochen. Dies widerspreche den Richtlinien der SGPP für Begutachtungen und dürfe nicht geduldet werden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer geringen Auffassungsgabe und ihrem panikbedingten Misstrauen gewähnt, dass der Gutachter sich mit jemand anderem telefonisch abgebe und sich nicht für sie interessiert habe. Sie habe den gesprochenen Inhalt ja auch sprachlich nicht verstanden. Infolgedessen habe sie in einer sich ständig verschlimmernden Panik gestanden und sei geistig völlig verwirrt worden. Dementsprechend habe sie genau die verkehrten Antworten gegeben. Das heisse, dass bei jener Untersuchung keine Inkonsistenzen von Aggravation bestanden hätten, welche zuvor auch nie ein behandelnder Arzt bemerkt habe, sondern aufgrund der panikbedingten Desorientiertheit, geistigen Blockade und Derealisationen. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass sie geglaubt habe, dass etwas vor sich gegangen sei, ohne dass der Gutachter ihr gesagt hätte warum. Das nötige Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und Explorandin sei nicht vorhanden gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich seit jeher gegen Beeinträchtigungen in keiner Weise wehren können. Bei Spannungen gerate sie immer sofort in eine mutistische Starre. Die Aussagen der Beschwerdeführerin während der Begutachtung bei Dr. Z.___ seien aus diesem Grund nicht reliabel und das Gutachten habe keinen Beweiswert (S. 2 oben).
4.
4.1 Die Berichte der C.___ (vorstehend E. 3.1-3.3) enthalten dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus wurde nicht begründet, weshalb nach Beendigung des ersten stationären Aufenthaltes trotz Remission der ängstlich-depressiven Symptomatik und Teilremission der Schlafstörungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert wurde (vorstehend E. 3.1). Im Bericht vom 31. Juli 2015 (vorstehend E. 3.3) wurde zudem der Anteil der psychosozialen Probleme, insbesondere der Arbeitsplatzsituation, nicht bei der Beurteilung ausgeschieden. Diese Berichte vermögen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu genügen, zumal sie keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) enthalten.
4.2 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5 ff.) ist vorliegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 3.8) abzustellen. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf umfangreichen psychiatrischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Dr. Z.___ kam in seiner Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.8.7)
Sodann hat Dr. Z.___ die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) in seine Beurteilung einbezogen. Er hat sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt und konnte dabei bis auf eine phasenweise labile gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität und eine leicht verminderte Schwingungsfähigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren (vorstehend E. 3.8.2 und 3.8.4). Weiter setzte sich Dr. Z.___ ebenso mit dem Behandlungserfolg und der Behandlungsresistenz auseinander (vorstehend E. 3.8.7). Hierzu ist anzumerken, dass die ängstlich-depressive Symptomatik nach den stationären Aufenthalten jeweils remittierte (vorstehend E. 3.1-3), was für eine Behandelbarkeit und gegen eine schwere und therapeutisch nicht angehbare psychische Störung, mithin eine Behandlungsresistenz spricht (so auch E. 3.8.5). Sodann verneinte Dr. Z.___ Komorbiditäten mit schlüssiger Begründung (vorstehend E. 3.8.2, E. 3.8.4 und E. 3.8.5). Zum Aspekt der Persönlichkeit, der persönlichen Ressourcen und sozialen Kontext wies Dr. Z.___ insbesondere daraufhin, dass die soziale Teilnahme im privaten Bereich nicht eingeschränkt sei und sich anhand der heutigen Untersuchung keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben würden (vorstehend E. 3.8.2). Hierzu ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in einem intakten Familienleben lebt, regelmässige Kontakte zu ihren Geschwistern pflegt und einen weitgehend strukturierten Tagesablauf hat (vgl. Urk. 7/58 S. 32 f. Ziff. 3.2.8).
Schliesslich äusserte sich Dr. Z.___ auch zur Konsistenz, und zwar unter Hinweis auf erhebliche festgestellte Diskrepanzen. Dazu hielt er fest, die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit den Verhaltensbeobachtungen und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die vorliegenden Befunde würden bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben (vorstehend E. 3.8.6). Weiter wies er darauf hin, dass die Exploration des Tagesprofils auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hinweise. Die Beschwerdeführerin fühle sich bei den Haushaltsarbeiten auch nicht eingeschränkt und erledige den Haushalt vollständig (vorstehend E. 3.8.3). Zu nennen ist hier auch die Feststellung, dass die neuropsychologische Abklärung Hinweise auf eine Aggravation ergeben hat (vorstehend E. 3.8.3). Schliesslich führte Dr. Z.___ aus, dass an der Compliance der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einnahme von verordneten Medikamenten gezweifelt werden müsse, so habe der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte Medikamentenspiegel, insbesondere für Lorazepam und Quetiapin, negative Befunde ergeben (vorstehend E. 3.8.3). Trotz behaupteter Schwere und Dauer der Symptomatik, darüber hinaus den geltend gemachten funktionellen Einschränkungen sowohl beruflich als auch im Alltag würden die verordneten Medikamente nicht eingenommen, was in Anbetracht der vorgetragenen Ängste nicht nachvollziehbar erscheine (vorstehend E. 3.8.5). Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend - trotz sprachlicher Barrieren - offenbar keine Therapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde oder wird.
4.3 Nach dem Gesagten umfasste die gutachterliche Beurteilung somit das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. Z.___ ist somit bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzt, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
4.4 Dem stehen die in der Beschwerde (Urk. 1) genannten Kritikpunkte nicht entgegen.
4.4.1 Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend auf das Gutachten von Dr. A.___ und nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin holte zunächst bei Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten ein (vorstehend E. 3.5), erachtete dieses jedoch trotz umfangreicher Rückfragen mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 (Urk. 7/36) mit darauffolgender gutachterlicher Stellungnahme vom 21. November 2016 (vorstehend E. 3.6) nicht als nachvollziehbar und plausibel. So führte RAD-Ärztin Dr. D.___ in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass verschiedene Inkonsistenzen (Stimmenhören, Halluzinationen) aus näher dargelegten Gründen in der Begutachtung nicht geklärt worden seien. Weiter seien die Konzentrationsstörungen nicht beurteilt, der Medikamentenspiegel nicht bestimmt und das genaue Aktivitätenniveau nicht erhoben worden (vorstehend E. 3.7).
Dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abstellte, ist nicht zu beanstanden. So konnte Dr. A.___ gewisse Inkonsistenzen sowie diesbezügliche Detailfragen ohne erneute Untersuchung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2016 nicht (ausführlich genug oder gar nicht) beantworten. Obwohl Dr. A.___ (auch) hinsichtlich der psychotischen Symptomatik Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen feststellte und die diesbezügliche medikamentöse Therapie mit dem Hinweis auf eine grosse Palette von weiteren Neuroleptika in Frage stellte, führte er trotz seiner weiteren Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Begutachtung ein Blatt mit der längst vergangenen Medikation der Klinik C.___ überreicht und den Eindruck gemacht habe, dass sie sich dafür gar nicht richtig interessiere (vorstehend E. 3.5), keine Kontrolle des Medikamentenspiegels durch. Weiter ist die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. A.___ im Übrigen nur schon aufgrund der Tatsache herabgesetzt, dass an der Begutachtung offensichtlich auch der Ehemann der Beschwerdeführerin teilnahm. So tauchen im Gutachten bei der Auseinandersetzung mit den Akten (Arbeitsfähigkeit) und der Stellungnahme zur Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung gemachte Aussagen des Ehepaars auf (vgl. Urk. 7/35 S. 16 f.). In BGE 140 V 260 führte das Bundesgericht aus, dass abgesehen vom Übersetzer in der Regel keine Dritten anwesend sein sollen, es sei denn, der Gutachter erachte dies als notwendig. Insbesondere die Anwesenheit Angehöriger könne verfälschend wirken. Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit bzw. unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, müsse aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen. Die Interaktion in diesem erweiterten Setting und mögliche Auffälligkeiten seien zu beschreiben und in die Beurteilung einzubeziehen (E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dass die Anwesenheit des Ehemannes bei der Begutachtung notwendig war, wird vom Gutachter nicht beschrieben. Weiter geht aus dem Gutachten nicht hervor, welche Aussagen von der Beschwerdeführerin und welche von ihrem Ehemann stammen. Das Gutachten von Dr. A.___ vermag nach dem Gesagten daher nicht zu überzeugen.
4.4.2 Dass sich im Gutachten von Dr. Z.___ keine Auseinandersetzung mit einer allfälligen Panikstörung finde (Urk. 1 S. 6 f.), ist nicht zutreffend. So führte Dr. Z.___ nachvollziehbar aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen diffusen Ängste und Panikattacken nicht nachvollzogen werden könnten. So seien die Angaben in der Begutachtung widersprüchlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, öffentliche Plätze, zum Beispiel Einkaufszentren mit vielen Menschen, zu meiden, andererseits habe sie angegeben, öffentliche Verkehrsmittel nur dann zu benutzen, wenn viele Menschen da seien. Ein Vermeidungsverhalten liege nicht vor, so benutze die Beschwerdeführerin alleine auch öffentliche Verkehrsmittel, gehe regelmässig alleine einkaufen und am See spazieren und fliege auch in ihre Heimat (vgl. Urk. 7/58 S. 44 Mitte und S. 47 oben). Dr. Z.___ diagnostizierte schliesslich eine Angst und depressive Störung gemischt, da keine der beiden Störungen ein Ausmass erreiche, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (S. 46 Mitte). Weiter nahm Dr. Z.___ nachvollziehbar begründet Stellung, weshalb an der diagnostizierten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen der Klinik C.___ erheblich gezweifelt werde und weshalb die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/58 S. 46 unten f. und S. 50 f.). Weiter führte er eingehend und in Berücksichtigung der diagnostischen Kriterien aus, weshalb die von Dr. A.___ gestellte Differentialdiagnose einer schizophrenen Störung nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/58 S. 47 unten f. und S. 51 unten f.).
4.4.3 Schliesslich sind im Gutachten auch - entgegen der vorgebrachten Kritik (Urk. 1 S. 7 oben) - die Ausführungen zu den festgestellten erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen einlässlich und schlüssig begründet. Was Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 29. September 2017 dagegen vorbringt (vorstehend E. 3.9), erscheint wenig überzeugend. Bereits Dr. A.___ wies in seinem Gutachten darauf hin, dass den Ausführungen sowie der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ nicht zugestimmt werden könne und sogar den Angaben der Beschwerdeführerin (sowie ihres Ehemannes) widersprechen würden (vgl. Urk. 7/35 S. 16 unten f.). Dr. A.___ wies weiter darauf hin, dass der Bericht von Dr. B.___ den Eindruck mache, dass er die Ressourcen der Beschwerdeführerin zu wenig im Auge habe, quasi resigniert habe und die Beschwerdeführerin nun für immer als arbeitsunfähig einschätze. Weiter würden Aggravationstendenzen und Inkonsistenzen von ihm nicht ins Auge gefasst und nicht berücksichtigt (Urk. 7/35 S. 17 oben).
4.4.4 Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kritik von Dr. B.___, dass Dr. Z.___ während der Begutachtung dauernd in ein Diktiergerät gesprochen habe und dies den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) für Begutachtungen widerspreche, stösst ins Leere. So finden sich in den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten vom 16. Juni 2016 keine diesbezüglichen Ausführungen. Eine geistige Verwirrtheit und panikbedingte Desorientierung stellte Dr. Z.___ im Rahmen der Begutachtung gerade nicht fest und wies bei seiner Würdigung auf ein in sich unschlüssiges und inkonsistentes Bild mit erheblichen Inkonsistenzen und Diskrepanzen hin (vorstehend E. 3.8). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es angesichts der dokumentierten sprachlichen Barriere als fraglich erscheint, dass Dr. B.___ den psychopathologischen Befund seinerseits (vorstehend 3.4) ohne Dolmetscher überhaupt eingehend und umfassend erheben konnte. Die Befunderhebung war durch die sprachliche Barriere teilweise bereits bei den stationären Aufenthalten in der C.___ erschwert (vgl. Urk. 7/13 S. 2). Weiter geht aus den Berichten der C.___ hervor, dass aufgrund der sprachlichen Barriere eine Psychotherapie nur bedingt durchführbar gewesen sei (vorstehend E. 3.1), die Beschwerdeführerin vor allem psychopharmakologisch behandelt wurde und psychotherapeutische Einzelgespräche in der Muttersprache empfohlen wurden (vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint das Therapiesetting des behandelnden Psychiaters als wenig zielgerichtet und angesichts der von den Gutachtern in Frage gestellten medikamentösen Therapie und der festgestellten medikamentösen Malcompliance mithin fragwürdig.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin oder in der Reinigung und darüber hinaus sämtliche klar strukturierten Tätigkeiten bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt zu 100 % zumutbar sind. Die weitgehend appellative Kritik der Beschwerdeführerin am psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sodann ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___, wonach keine plausiblen Arztberichte vorliegen, die retrospektiv eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden (vorstehend E. 3.8.8), keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Bei voller Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf besteht keine Invalidität, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager