Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01124
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, arbeitete seit August 2009 als Pferdepflegerin (Urk. 7/2 Ziff. 3), als am 10. Mai 2012 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 7/2). Am 20. Juni beziehungsweise 12. Juli 2012 meldete sie sich in der Folge unter Hinweis auf schwere manische Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 6.2, Urk. 7/18 Ziff. 6.2). Nach einem Standortgespräch am 29. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/24) erteilte die IV-Stelle am 24. April 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. Mai bis 11. August 2013 (Urk. 7/30) sowie am 10. Juli 2013 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 12. August 2013 bis 9. Februar 2014 (Urk. 7/37). Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin über ihre Schwangerschaft informiert hatte (Urk. 7/40), wurde die Kostengutsprache für das Aufbautraining am 17. Juli 2014 aufgehoben (Urk. 7/46). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2014 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/65).
Nachdem die Versicherte am 19. März 2014 um Weiterführung der beruflichen Massnahmen nach der Geburt ihres Kindes ersucht hatte (Urk. 7/66), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Juni 2014 mit, es könne keine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt werden (Urk. 7/70).
1.2 Am 3. Mai 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle mit der Anweisung, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2018 mitgeteilt und gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 20. September 2017 damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit und keine länger dauernde gesundheitliche Einschränkung festgestellt worden seien (Urk. 2 S. 1). Aktuell sei aus beruflicher Sicht kein Unterstützungsbedarf ersichtlich, da sich die Beschwerdeführerin momentan im Einsatzprogramm des Sozialdienstes befinde (S. 1 f.). Neue medizinische Tatsachen seien nicht geltend gemacht worden, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch nicht geprüft werden könne (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht zulässig, auf ein neues Leistungsgesuch einfach nicht einzutreten, ohne zuvor schriftlich Belege für ein Glaubhaftmachen einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen beziehungsweise erwerblichen Situation im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verlangt zu haben. In anderen Fällen erfolge bei einer erneuten Anmeldung nach abgewiesenem Leistungsbegehren stets ein Schreiben der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass auf den Antrag nur dann eingetreten werden könne, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten, und mit der Bitte, bis zu einem bestimmten Termin entsprechende, aktuelle Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Gesuch nicht geprüft werde und ein Nichteintreten verfügt werden müsse (Urk. 1 S. 6 Ziff. 16). Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verschlechtert hätten. Die Beschwerdeführerin leide nunmehr unter einer mittelgradigen Episode der rezidivierenden depressiven Störung und an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit emotional-instabilen Anteilen. Seit Beginn der Behandlung am 4. August 2016 sei die Arbeitsfähigkeit schwankend und betrage durchschnittlich 40 bis 60 % für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 6 f. Ziff. 17). Damit sei zumindest glaubhaft gemacht, dass seit der Verfügung vom 3. März 2014, als es lediglich um eine leichte depressive Episode gegangen und eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten sei (S. 7 Ziff. 18). Auch wenn sie für eine erstmalige berufliche Ausbildung noch zu wenig belastbar sein sollte, bestehe ein Anspruch auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin und zwar insbesondere durch Gewährung eines Aufbautrainings (S. 7 Ziff. 19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat; und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Leistungsanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin März 2014 (vgl. Urk. 7/65).
3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird jedoch im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Die im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Mai 2017 unter Hinweis auf infolge einer Depression bestehende Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84 Ziff. 6.2). Mit der Anmeldung ging ein Schreiben des Sozialdienstes Y.___ ein, in welchem über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Einsatzprogramm der Gemeinde informiert und auf die maximale Belastbarkeitsgrenze von dreimal vier Stunden Einsatzzeit pro Woche hingewiesen wurde (Urk. 7/85). In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin nach ergangenem Vorbescheid ohne weitere Vorkehrungen ein Nichteintreten (Urk. 7/95). Dieses Vorgehen widerspricht klar den bundesgerichtlichen Anforderungen an das Verfahren bei Neuanmeldungen, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.
4.
4.1 Was sodann die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrifft, stützte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Rentenprüfung im Jahre 2014 insbesondere auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/58). Darin diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) der er Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb; als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er sodann folgende (S. 5):
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bei persönlichkeitsstrukturellen Defiziten mit abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z73)
- episodischer Alkoholabusus, derzeit abstinent
- anamnestisch Drogenabusus
Als ungelernte Reinigerin und Pferdepflegerin bestünden unter Beachtung des Belastungsprofils keine spezifischen Einschränkungen. Strukturierte sachbezogene Tätigkeiten ohne besonderen Zeit- und Termindruck in einer personell überschaubaren und entgegenkommenden Arbeitsumgebung seien in einem Pensum von 100 % möglich. Ab Februar 2012 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Verbesserung eingetreten, seit wann genau diese vorliege, sei retrospektiv nicht sicher fassbar. Nachdem ab 19. August 2013 nur noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werde, könne ab August 2013 aus rein psychiatrischer Sicht wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 6).
4.2 In ihrem Schreiben vom 29. Mai 2017 wies die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialdienstes Y.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Einsatzprogramm der Gemeinde befinde und ein Praktikum im Gemeinschaftszentrum A.___ absolviere. Die Beschwerdeführerin habe jedoch immer noch grosse Mühe, Termine einzuhalten und sei mit der Einsatzzeit von dreimal vier Stunden pro Woche an ihrer maximalen Belastbarkeitsgrenze angelangt (Urk. 7/85).
4.3 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, nannte in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 3/3):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) DD: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit
Seit Beginn der Behandlung am 4. August 2016 zeige die Beschwerdeführerin eine schwankende Arbeitsfähigkeit von im Schnitt 40 bis 60 % für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aus psychiatrischer Sicht werde bei dieser jungen und motivierten Patientin unbedingt eine berufliche Massnahme empfohlen. Da eine sinnstiftende Tätigkeit auch zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes beitragen könne, sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer beruflichen Massnahme möglich. Um der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an einer beruflichen Massnahme zu ermöglichen, müsse allerdings die Betreuung ihres Kindes gewährleistet sein (Urk. 3/3).
5. Aus den bei den Akten liegenden Unterlagen ergeben sich ohne Weiteres Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. So diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin im Oktober 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (E. 4.3), und auch die zuständige Sozialarbeiterin wies auf die maximale Belastungsgrenze hin, welche bei einer Einsatzzeit von dreimal vier Stunden wöchentlich erreicht sei (E. 4.2). Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung im März 2014, in welchem von einer leichten depressiven Episode sowie einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war (E. 4.1), ist damit eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mindestens glaubhaft gemacht.
6. Insgesamt ist damit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. September 2017 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs (berufliche Massnahmen sowie Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 5. Februar 2018 machte Rechtsanwalt Peter Stadler, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 9.5 Stunden sowie Auslagen von pauschal 3 % des Honorars geltend (Urk. 10), was gerade noch angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'324.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'324.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig