Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01129
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 20. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1991 geborene X.___ wurde am 17. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 7/86). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 7/95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/102) vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.
1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. September 2009 (Urk. 7/146/3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 24. November 2009; Urk. 7/157) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2010 ab 1. November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 7/165, Urk. 7/166).
1.3 Nach Mitteilung des Versicherten, dass er wieder zu Hause wohne (Urk. 7/204, Urk. 7/207), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/211).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 7/267, Urk. 7/271).
1.4 Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 29. Mai 2017; Urk. 7/314) gab der Versicherte an, eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/315) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 7/321) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 7/328 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigungen für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten.
2. Der Versicherte erhob am 17. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 43'428.-- (Urk. 1/1), und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (Urk. 1/2). Am 15. Dezember 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 8. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. S. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2. In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin einzig folgendes aus:
Die Hilflosenentschädigung wird rückwirkend korrigiert. Anstelle einer Hilflosenentschädigung schweren Grades besteht lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten beziehungsweise mittleren Grades. Zu Unrecht oder zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grundlage die Rückforderung geltend gemacht wird. Die Begründung erschöpft sich vielmehr im Hinweis auf die als "Vorbescheid" bezeichnete Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 7/321), welche ebenfalls keine Begründung für die Rückforderung enthält.
Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er die Rückforderungsverfügung anfechten soll, verunmöglichte. Der Beschwerdeführer wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung erweist sich daher aus formellen Gründen als angezeigt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller