Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01130


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

Zuerich Law Rechtsanwälte

Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein und war von Oktober 2014 bis Ende Mai 2016 als Pflegefachfrau Anästhesie in der Universitätsklinik Y.___ in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 7/3, Urk. 7/9 und Urk. 7/95).

    Am 10. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Lumbalgie mit Pseudoradikulopathie rechts bei Segmentdegeneration L3/L4 mit Modicveränderung Typ I sowie einer beginnenden ISG-Arthrose auf der rechten Seite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/15, Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/42 und Urk. 7/53) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/33 und Urk. 7/36) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10 und Urk. 6/35) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 17. Dezember 2015; Urk. 7/9). Am 11. Januar 2016 fand ein persönliches Gespräch bei der IV-Stelle statt, in dem die Versicherte um Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ersuchte (Urk. 7/11), welche nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin nicht angezeigt waren (Urk. 7/16). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15.  März 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Juli 2016 in Aussicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am 20. März 2017 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 10. und 25. April 2017 (Urk. 7/67 und Urk. 7/78) unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 7/67, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/92, Urk. 7/94 und Urk. 7/104) Einwand, woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 7/88 und Urk. 7/89). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause (vgl. Haushaltsbericht vom 24. Juli 2017; Urk. 7/97). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 7. Juli 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/99). Mit Verfügung vom 13. September 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab 1. Juli 2016 zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/3-15) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neuerliches orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 22. Dezember 2017 (Urk. 9) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). In der Folge wurden diverse Arztzeugnisse eingereicht (Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-2, Urk. 19/1-3 und Urk. 22/1-7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 43 % ergeben, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Januar 2017, das neurologische Gutachten vom 27. Januar 2017 sowie auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom 31. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, verfüge doch keiner der Gutachter über schmerzdiagnostische Erfahrungen. Insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im orthopädisch-chirurgischen Gutachten sei nicht einleuchtend. Aus den zu den Akten gereichten Arztberichten gehe hervor, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bestehe, keinesfalls zu 100 %. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin auch die Berechnung des Invalideneinkommens.


3.

3.1    Am 21. Juli 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik Y.___ wegen massiven Schmerzen im Lendenwirbelbereich (LWS) seit April 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung vor. Bildgebend konnte eine Segmentdegeneration L3/4 rechtsbetont mit Modicveränderungen des Typs 1 sowie eine beginnende ISG-Arthrose auf der rechten Seite festgestellt werden. PD Dr. med. A.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, empfahl zur Deblockierung des Iliosakralgelenks (ISG) und des rechten Facettengelenks L3/4 eine chirotherapeutische Betreuung. Zusätzlich sei eine Physiotherapie zur Stärkung der linksseitigen paravertebralen Muskulatur und zur Entlastung des rechten intervertebralen Bereichs L3/4 angezeigt (vgl. Sprechstundenbericht vom 21. Juli 2015; Urk. 7/15/13f.). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle im September 2015 berichtete die Beschwerdeführerin, deutlich von der Chiropraktik zu profitieren, sodass sie ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe steigern können (vgl. Arztbericht vom 2. September 2015; Urk. 7/15/11). Am 9. Oktober 2015 erfolgte eine erneute Kontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde, in der die Beschwerdeführerin weiterhin von einer deutlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter fortgeführter chiropraktischer Behandlung sowie Physiotherapie berichtete. Eine Weiterführung der Therapie wurde empfohlen, um auch die Arbeitsfähigkeit sukzessive zu steigern (vgl. Arztbericht vom 14. Oktober 2015, Urk. 7/15/9). Ergänzend wurde der Beschwerdeführerin eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits empfohlen, welche in der Klinik B.___ durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/15/4). Am 4. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin in einer rheumatologischen Sprechstunde in der Universitätsklinik Y.___ vorstellig und berichtete von einer passageren exazerbierten Schmerzsymptomatik nach der Facettengelenksinfiltration. Zuletzt sei sie aber schmerzärmer als vor der Infiltration gewesen (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2015 Urk. 7/15/6f.). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit sei ab Januar 2016 zu erwarten (vgl. Urk. 7/15/3f.).

3.2    Am 11. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zunden der Krankentaggeldversicherung medizinisch begutachtet (Urk. 7/20/3ff.). Dr. C.___ führte aus, aus orthopädischer Sicht sei eine Besserung der Gesundheitsschädigung durch Haltungskorrektur und Muskelkräftigung, gegebenenfalls auch durch äussere Stabilisierung mit einem Mieder zu erwarten. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit würde nicht vorliegen. Ab dem 15. Februar 2016 sei für die Dauer von zwei Wochen ein stationärer Aufenthalt in D.___ geplant. Nach erfolgreicher stationärer Rehabilitation sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für andere körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Ausgangslage ausgeführt werden können, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Einschränkungen gebe es ausschliesslich für körperlich schwere Arbeiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen (Urk. 7/20/12f.). Vom 16. Februar bis 8. März 2016 war die Beschwerdeführerin in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik D.___ und führte insbesondere Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie durch. Die behandelnden Ärzte erachteten die Chance zur Wiedereingliederung in das berufliche Umfeld als gut (Urk. 7/42/48f.).

3.3    Im Rahmen einer Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im April 2016 in der Klinik E.___ vorstellig und unterzog sich am 31. Mai 2016 einem operativen Eingriff (dorsale Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Spanentnahme aus dem rechten Beckenkamm; vgl. Operationsbericht vom 31. Mai 2016; Urk. 7/30/5). Postoperativ berichtete Dr. med. F.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, über einen regelrechten Sitz des Osteosynthesematerials sowie ein gutes Aufrichtungsergebnis, sodass die Beschwerdeführerin planmässig habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 10. Juni 2016; Urk. 7/30/3f.). Im Verlauf schilderte die Beschwerdeführerin Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung in den Gesässbereich auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 15. Juli 2016; Urk. 7/30/1), wobei sich die Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich zunehmend besserten. Sie würde aber nach wie vor an sakralen Schmerzen, Rücken- und Nackenbeschwerden, Sensibilitätsstörungen an den Füssen und Schlafstörungen leiden. Insgesamt beurteile sie die Situation nach der Operation schlechter als vor der Operation (vgl. Arztbericht vom 28. November 2016; Urk. 7/81/3).

3.4    Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durch Dr. med. G.___, FMH Orthopädie & Traumatologie, sowie durch Priv.-Doz. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 7/42/25ff.). Aus psychiatrischer Sicht konnte mit einer leichten depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Reaktion auf die von der Beschwerdeführerin als sehr unglücklich empfundene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und der Sorge bezüglich des möglichen Ausgangs der anstehenden Operation keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 7/42/46), aus orthopädischer Sicht wurde lediglich auf die seit Juli 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses als Pflegefachfrau und auf die zu erwartende Verbesserung nach der Operation verwiesen, mit entsprechend notwendiger Neubeurteilung (Urk. 7/42/28ff.).

3.5    Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, sowie erneut Dr. H.___, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Die gutachterlichen Untersuchungen fanden zwischen dem 30. November und 16. Dezember 2016 statt (Urk. 7/53/3ff.).

3.5.1    Im Rahmen der neurologischen Exploration hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ein flüssiges und sicheres Gangbild ohne pathologische Bewegungsmuster gezeigt. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelungen. Den Kopf habe sie spontan in alle Richtungen frei bewegen können. Anfänglich sei kein Schmerzverhalten beobachtbar gewesen, nach etwa 10 und 15 Minuten sei sie zur Entlastung ihrer Rückenschmerzen aufgestanden. In den gezeigten spontanen Bewegungsmustern habe sich kein Anhalt für eine motorische Störung der Arme gezeigt und an den Beinen seien Trophik, Tonus, Kraft und Koordination regelrecht. Die Muskeldehnungsreflexe seien an den Beinen inklusive des Achillessehnenreflexes beidseits seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Beschwerdeführerin habe eine Hypästhesie/Hypalgesie am rechten und linken Oberschenkel angegeben, ansonsten seien Ästhesie, Algesie, Pallästhesie und Lagesinn seitengleich intakt (Urk. 7/53/16-18).

    Dr. I.___ nannte folgende neurologischen Diagnosen (Urk. 7/53/19):

- Rückenschmerzen bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, mehrfach in der Bildgebung gesichert, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

- Episodischer Spannungskopfschmerz

- Subjektive Sensibilitätsstörung an Armen und Beinen, ohne sicheres organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne erklärende radikuläre oder nervale Läsion

- Gestörte Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung

    Dr. I.___ konstatierte, die vorgetragene Schmerzsymptomatik entspreche keiner typischen radikulären Schmerzsymptomatik, weder im Bereich der Halswirbelsäule noch im Bereich der Lendenwirbelsäule. Für die beklagten Rückenschmerzen lasse sich keine neurologische Diagnose stellen. In der gesamten Versicherungsakte seien jeweils neurologische Normalbefunde verzeichnet worden und auch im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Kopfschmerzen seien nicht aktenkundig und würden am ehesten einem episodischen Spannungskopfschmerz mit einer Häufigkeit von zweimal monatlich entsprechen. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino-autonome oder sekundäre Kopfschmerzerkrankung gebe es keine. Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden. Dr. I.___ führte weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung enthalte eine erhebliche demonstrative Komponente. Diesbezüglich sei von einer deutlich gestörten Schmerzverarbeitung auszugehen. Hinsichtlich einer möglichen psychiatrischen Erkrankung verwies Dr. I.___ auf das psychiatrische Gutachten (vgl. nachfolgend E. 3.5.3). Das Ausmass der beklagten Schmerzen sei in keiner Weise durch neurologische Befunde nachvollziehbar und es sei auch in der Beobachtung des spontanen Verhaltens in dem Ausmass nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig lasse sich für die beklagten Kribbelparästhesien an den Extremitäten eine erklärende neurologische Diagnose stellen. Das durchgeführte Tibialis-SEP habe normale Latenzen und Amplituden gezeigt und sei somit ohne Hinweis auf eine lumbale Nervenwurzelschädigung oder eine Erkrankung der Nervi tibialis geblieben. Aus der subjektiven Sensibilitätsstörung leite sich keine Leistungsminderung und keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 7/53/19-21).

    Dr. I.___ hielt zusammenfassend fest, aus rein neurologischer Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Diagnose. Entsprechend bestehe bei der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für denkbare Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.5.2    Die orthopädische Exploration fand bei Dr. J.___ statt. Sie führte aus, die Untersuchung der oberen Gliedmassen sei unauffällig geblieben. Auch sämtliche Gelenke der unteren Gliedmassen seien frei beweglich. Auf der linken Seite habe die Beschwerdeführerin jedoch in den Hüft- und Kniegelenken einen Bewegungsschmerz mitgeteilt. Die Wirbelsäule betreffend habe die Beschwerdeführerin einen Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule und beider Iliosakralgelenke angegeben. Die übrigen Wirbelkörper seien druck- und klopfschmerzfrei. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule liege in allen Ebenen innerhalb der Norm und die Beschwerdeführerin habe keinen endgradigen Bewegungsschmerz dargetan. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei hinsichtlich der Seitneigung und Drehung im Sitzen frei, wobei diesbezüglich eine Beweglichkeit im unteren Normbereich bestehe. Ein endgradiger Bewegungsschmerz werde hingegen auch hier nicht angegeben. Die Entfaltbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei unterhalb der Norm. Blockierungen an der Wirbelsäule seien aber nicht nachweisbar. Hinweise auf Aggravation gebe es keine (Urk. 7/53/28-30).

    Dr. J.___ verwies in ihrem orthopädischen Gutachten auf die in den Akten erwähnten Diagnosen einer instabilen degenerativen linkskonvexen Lumbalskoliose, einer degenerativen Spondylolisthese L4/5 sowie einer stattgehabten dorsalen Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Spanentnahme (aus dem rechten Beckenkamm) und führte aus, es würden noch leichte Beeinträchtigungen hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeit bestehen. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde sowie der Bildgebung hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die subjektiv geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund jedoch nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei bei Tätigkeiten, die die Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken, Rumpfvorneige sowie Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden, limitiert. Die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit sei hingegen gut möglich, heisse in einem Pensum von 100 %. Was die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie betreffe, liege kein genaues Tätigkeitsprofil vor. Administrative Tätigkeiten in diesem Berufsfeld seien uneingeschränkt ausführbar. Schwere Arbeiten wie Lagern von Patienten oder Heben und Tragen von schweren Gegenständen seien dagegen nicht möglich. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei aber durchaus denkbar. Diesbezüglich wäre eine ambulante Physiotherapie sinnvoll, insbesondere kombiniert mit einem Aufbautraining für die Rückenmuskulatur. Zukünftig sei die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, auch mit Pflegeanteil, nach erfolgreicher Rehabilitation nicht ausgeschlossen (Urk. 7/53/32-34).

3.5.3    Dr. H.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Hinweise auf Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen gebe es keine und auch das formale Denken sei ungestört. Pathologische Befürchtungen und Zwangsphänomene seien keine berichtet worden. Des Weiteren gebe es auch keine Anhaltspunkte für Wahnwahrnehmungen oder Halluzinationen und illusionäre Verkennungen. Ebenso wenig fänden sich Hinweise für Derealisation oder Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug oder vergleichbare pathologische Phänomene. Der Antrieb sei jedoch erheblich reduziert und die Psychomotorik bringe ein ausgeprägtes Unglück zum Ausdruck. Bei der Beschwerdeführerin bestehe medizinisch authentisch während der gesamten Untersuchungssituation eine schwere depressive Verfassung mit zum Teil resignativen, punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen, ohne dass allerdings eine aktuelle Suizidalität eruierbar sei. Es bestehe eine schwere melancholische Depression. Der Affekt sei praktisch nur im negativen Spektrum auslenkbar (Urk. 7/53/46f.).

    Dr. H.___ konstatierte, diagnostisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depressivität im Rahmen einer schweren depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Im Zusammenhang mit dem massiven, depressiven Affekt und den resignativen und punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen müsse vor dem Hintergrund der Schmerzsymptomatik von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und seelischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gesprochen werden. Der Zusammenhang mit der persönlichen Enttäuschung durch den subjektiv ausgebliebenen Operationserfolg, die eingetretene Kündigung, die als schwere Kränkung erlebt werde, und die chronischen, subjektiv als unerträglich empfundenen Schmerzen würden zusammen zu einer komplexen Symptomatik führen. Diese bestehe zum einen aus melancholisch resignativen Kognitionen und Vorstellungen, die von einem schwer depressiven Affekt begleitet werden würden, andererseits bestehe in Zusammenhang mit der durch die Depression bedingten Senkung der subjektiven Schmerzschwelle eine erhöhte Schmerzwahrnehmung, was zu einem malignen Zirkel aus depressiver Reaktion auf subjektiv als unerträglich empfundene Schmerzen und einer erhöhten Aufmerksamkeit auf die Schmerzsymptomatik führe. Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin gegenwärtig und prognostisch bis Ende Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/53/53). Die Prognose sei angesichts der orthopädisch-rheumatologisch-traumatologischen Aussagen in den Akten aber günstig. Therapeutische Optionen würden vor allem darin bestehen, die feststellbaren negativen und depressiven Kognitionen therapeutisch zu beeinflussen und durch die biologische Wirksamkeit von Antidepressiva zu unterstützen. Nehme die Behandlung den möglichen und zu erwartenden Verlauf, könne mit einer schrittweisen Wiedereingliederung, ab Februar im Umfang von 30 % und nach weiteren vier Wochen im Umfang von 60 %, gerechnet werden (Urk. 7/53/54).

3.6    Dr. Z.___ nahm am 8. März 2017 eine aktenbasierte Einschätzung vor und hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/56 S. 5):

- Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 (OP: 31. Mai 2016) bei instabiler degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose, degenerativer Spondylolisthese L4/5

    Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die schwere depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F45.41) sowie die Osteochondrose C5 bis C7, Verdacht auf Instabilität C3/4 und C4/5 sowie Spondylarthrose der Halswirbelsäule.

    Dr. Z.___ fasste zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils könne hingegen ab Dezember 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dass Dr. H.___ eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. vorstehend E. 3.5.3), sei nicht nachvollziehbar. Dies wurde von RAD-Ärztin Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Sie äusserte, einzig aufgrund einer depressiven Verfassung, wobei unklar sei, was diese genau beinhalte, könne nicht eine schwere depressive Symptomatik diagnostiziert werden. Zudem spreche auch der im neurologischen Teilgutachten erhobene Tagesablauf gegen eine schwergradige Einschränkung. Nur schon aufgrund des Aktivitätsniveaus könne nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/56 S. 5-7).

3.7    Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik E.___ bei Dr. F.___ vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 17. März 2017 (Urk. 7/73) fest, die Beschwerdeführerin klage über einen Dauerschmerz im Rücken- und Beckenbereich sowie über Gehunsicherheiten, wobei sie trotz ihrer Beschwerden täglich ausgiebige Spaziergänge mache. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin dann auch ein flüssiges Gangbild gezeigt und Zehen- und Fersengang gut durchführen können. Dr. F.___ konstatierte, es handle sich um ein sehr ausgebreitetes und diffuses Schmerzsyndrom. Die Beschwerden seien glaubhaft und nicht als psychosomatisch abzustempeln. Er attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und empfahl weitere Abklärungen (insbesondere ISG-Abklärungen) in einem Schmerzzentrum. Diesbezüglich verwies Dr. med. L.___, Facharzt für interventionelle Schmerztherapie in der Klinik M.___, auf eine im Mai 2016 durchgeführte bv-gesteuerte Infiltration des ISG, die zwar komplikationslos verlaufen sei, jedoch keine langfristige Besserung gebracht habe. Er sehe deshalb keine Indikationen für weitere Interventionen (vgl. Schreiben vom 28. März 2017; Urk. 7/83). Dr. F.___ beurteilte den Verlauf ein Jahr postoperativ als sehr schlecht. Die Beschwerden seien erheblich und die Lebensqualität der Beschwerdeführerin dadurch stark beeinträchtigt. Die Behandlungssituation sei schwierig, da die Beschwerden zum Teil neuropathisch und zum Teil muskuloskelettal seien (vgl. Arztbericht vom 29. Mai 2017; Urk. 7/94/5f.). Er empfahl die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beizubehalten und bestätigte dies auch in seinem Bericht vom 26. Juni 2017 (Urk. 7/88), in welchem er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 attestierte. Vor den Wiedereingliederungsmassnahmen habe eine ausführliche Abklärung des chronischen Schmerzsyndroms zu erfolgen.

3.8    Vom 12. Juli bis 6. August 2017 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 3/6). Der behandelnde Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Therapien teilgenommen, wobei der Behandlungsprozess aufgrund starker Schmerzen mehrmals habe unterbrochen werden müssen. Sämtliche aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen hätten keine Schmerzlinderung im lumbalen Bereich und im Sakrumbereich gebracht. Eine Verbesserung habe im Bereich der Kraft und Ausdauer sowie in der Lockerung der verspannten Muskulatur erreicht werden können. Bei Austritt sei die Seitneigung in der Lendenwirbelsäule um die Hälfte eingeschränkt und die Rotation aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. Entsprechend erlaube die aktuelle Schmerzsituation mit erheblicher Einschränkung keine Arbeitsfähigkeit.

3.9    Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. August 2017 (Urk. 3/13) und stellte die Diagnose eines Status nach Spondylodese L3-S1. Ausserdem äusserte er den Verdacht auf Verlust der sagittalen Balance, auf Coxarthrose beidseits sowie auf ISG-Arthropathie rechts mehr als links. Er hielt fest, es sei klinisch schwer zu unterscheiden, ob die Hauptbeschwerden von den Iliosakralgelenken oder von der Protrusionscoxarthrose herkommen würden. Entsprechend sei eine sequenzielle Infiltrationstherapie zu empfehlen. Nach durchgeführter Infiltration berichtete die Beschwerdeführerin von einer Verbesserung ihrer Schmerzsituation. Die Schmerzen seien zwar noch vorhanden, aber auf einem tieferen Niveau. Dr. N.___ schlug vor, die Infiltration zu wiederholen. Alternativ sei auch eine minimal-invasive Fusion des rechten Iliosakralgelenkes gefolgt von einer perkutanen Denervation möglich (vgl. Arztbericht vom 20. September 2017; Urk. 3/14). Er attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2017 (Urk. 3/15).

3.10    RAD-Arzt Dr. Z.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/120) auf die Einschätzung von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.5.2) sowie von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2). Beide hätten eine freie Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten beschrieben. Ausserdem zeige die Bildgebung keine Erkrankung der Hüftgelenke, sondern der ISG-Gelenke. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die von Dr. F.___ empfohlene Abklärung des Schmerzsyndroms (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht durchgeführt worden sei.

3.11    Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen nach verfügungserlass ergangenen Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 10) ein. Darin nannte Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gestützt auf seine Untersuchungsbefunde sowie die Bildgebung folgende Diagnosen:

- Cervikale diskogene Foraminastenose bei Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6

- Bandscheibenprotrusion L1/2

- Foraminastenose L4/5 rechts

- Fixierte Hyperlordose der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese L2-S1

- Erhöhte Becken - Inklination

    Aufgrund der gestellten Diagnosen erachtete Prof. Dr. O.___ die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig.


4.

4.1    Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob der schmerzhaften Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 bei instabiler degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose sowie degenerativer Spondylolisthese L4/5 relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter verneinten aus orthopädischer Sicht jedenfalls zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie, schätzten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils hingegen als vollständig gegeben ein (vgl. vorstehend E. 3.5.2). Demgegenüber berief sich die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. E. 3.7), Dr. N.___ (E. 3.9) sowie Prof. Dr. O.___ (E. 3.11), wonach jegliche Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik verneint wurde.

4.2    Das interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/53) beruht in somatischer Hinsicht auf einer umfassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Dr. I.___ und Dr. J.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/53/13f., Urk. 7/53/27) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/53/5-11, Urk. 7/53/27). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 7/53/16-18, Urk. 7/53/28-31, Urk. 7/53/36-38) und den medizinischen Vorakten auseinander. Damit erfüllt das Gutachten im somatischen Teil die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.3    Nicht restlos gefolgt werden kann den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ (Urk. 7/53/39ff.). Hierbei kann offengelassen werden, ob die von ihm erhobenen und dargestellten Befunde, welche im Wesentlichen in einem erheblich reduzierten Antrieb und ein in der Psychomotorik zum Ausdruck kommendes ausgeprägtes «Unglück» (Urk. 7/53/46-48) bzw. eine «heftige melancholische depressive Verstimmung» (Urk. 7/53/54) umfassen, eine schwere depressive Anpassungsstörung als schlüssige Diagnose erscheinen lassen. Die von ihm im Zeitpunkt der Untersuchung (Dezember 2016) erhobene – wenn auch vorübergehend - vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch eigene Darstellung des Aktivitätsniveaus unterlegt und widerspricht dem von Dr. I.___ erhobenen Tagesablauf (Urk. 7/53/15). Ferner lässt sich seinen Ausführungen, wonach er der als besonders kränkend erlebten Kündigung grossen Einfluss auf den Verlauf der psychischen Gesundheitsschädigung beimisst, insoweit nicht folgen, als er im April 2016 noch von einer leichten Anpassungsstörung ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit ausging (E. 3.4) und er eine in psychischer Hinsicht eingetretene markante Veränderung nicht schlüssig darlegt. Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr. K.___ zu verweisen (E. 3.6). Ausserdem lässt sich den somatischen Untersuchungsberichten keine erhebliche melancholisch depressive Verstimmung entnehmen. So fiel Dr. I.___ eine gestörte Symptomverarbeitung mit erheblicher teilweise aggressiv gereizter Stimmung auf (Urk. 7/53/22) und Dr. J.___ umschreibt eine freundlich zugewandte Beschwerdeführerin (Urk. 7/53/30). Eine über die allfällige Abgabe von Antidepressiva hinausgehende psychiatrische Behandlung ist nicht aktenkundig (vgl. auch Urk. 7/53/14). Ein psychiatrischer Leidensdruck fehlt gänzlich, zumal die Beschwerdeführerin selber keine psychische Gesundheitsstörung geltend macht (vgl. Urk. 1). Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Beschwerdeführerin, allenfalls auch nur vorübergehend, massgeblich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlt demnach.

4.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Gutachten sei beweisuntauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Vorliegend konnte trotz mehrfachen eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (vgl. die neurologische [E. 3.5.1] und orthopädische Beurteilung [E. 3.5.2]). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der Halswirbelsäule aktiv in alle Bewegungsrichtungen blockiert und Schmerzen angegeben, was nicht kompatibel mit dem spontan erreichten Bewegungsausmass sei (Urk. 7/53/16). Ferner habe sie eine vernünftige Untersuchung der Arme verunmöglicht, indem sie angab, sie könne ohne sich mit den Armen abzustützen nicht sitzen. Darauf hingewiesen, dass sie während der Exploration ebenfalls aufrecht auf dem Stuhl habe sitzen können ohne sich abzustützen, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Verweigerungshaltung geblieben (Urk. 7/53/17). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch im Liegen nicht untersuchbar gewesen, da sie beide Beine beim Versuch das Zeichen nach Lasègue zu prüfen aktiv blockiert habe. Dies sei weder mit den spontan gezeigten Bewegungsmustern kompatibel noch pathophysiologisch plausibel. Im Übrigen habe sie die Beine beim Ankleiden im Liegen aktiv problemlos anheben können (Urk. 7/53/18).

    Hinsichtlich der von Dr. N.___ gestellten Verdachtsdiagnosen eines Verlusts der sagittalen Balance, einer Coxarthrose beidseits sowie einer ISG-Arthropathie (vgl. E. 3.9) ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.

    Dr. F.___ beurteilte die Schmerzen der Beschwerdeführerin teilweise neuropathisch bedingt (vgl. E. 3.7). Der begutachtende Neurologe Dr. I.___ stellte in seiner Exploration jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten fest (vgl. E. 3.5.1) und Dr. med. R.___, Neurologie FMH, äusserte in seinem Bericht vom 21. März 2017 (Urk. 7/69) lediglich, dass Dr. I.___ die Schmerzen, welche in jeder Tätigkeit intervenieren würden, in seiner Einschätzung nicht genügend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass die von Dr. I.___ durchgeführten Tests ohne Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzelbeschädigung blieben und es für die subjektiven Sensibilitätsstörungen keine objektivierbaren Befunde gibt sowie auch Dr. R.___ keine genauere neurologische Beurteilung vornahm, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3.5.1).

    Sowohl Dr. F.___ als auch Prof. Dr. O.___ erachteten die Beschwerdeführerin aufgrund muskuloskelettaler Beschwerden als in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, was Dr. J.___ in ihrem Gutachten ebenfalls bestätigte. Sie beurteilte die Beschwerdeführerin für rückenbelastende Tätigkeiten eingeschränkt. Eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken oder Rumpfvorneige, sei hingegen möglich (vgl. E. 3.5.2). Untermauert wird dies durch die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration, wonach sie Haushaltsarbeiten und Einkäufe erledige, täglich ihre Streck- und Dehnübungen mache sowie längere Spaziergänge mit dem Hund (1 bis 1.5 h) unternehme, das Abendessen zubereite und häufig lese, Musik höre oder Freunde treffe (Urk. 7/53/15), was gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit spricht. Angesichts des Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin im Alltag und der Tatsache, dass sie mittels Infiltration eine merkliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen kann (vgl. E. 3.8), ist anzunehmen, dass die noch bestehenden Schmerzen grundsätzlich zu vermindern sind und sie nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben.

4.5    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der orthopädischen Gutachterin umschriebene Belastungsprofils (E. 3.5.2) vollständig arbeitsfähig ist. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Massgebend ist der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns. Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2015 ganz oder teilweise Arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/42/28) und hat sich im Dezember 2015 (Urk. 7/3) angemeldet, weshalb die erwerblichen Verhältnisse im Juli 2016 massgebend sind.


5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.4

5.4.1    Das Valideneinkommen ist anhand des an der Universitätsklinik Y.___ in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen (vgl. diesbezüglich den Haushaltsbericht vom 24. Juli 2017, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitszustand in einem 100%-Pensum arbeiten würde; Urk. 7/97 S. 5). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/9) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frauen; Stand 2015: 2686, Stand 2017: 2709) ist das Valideneinkommen mit Fr. 107'090.20 zu beziffern (Fr. 95'562.90 : 90 x 100 : 2686 x 2709). Das ist nicht bestritten.

5.4.2    Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'808.-- für Frauen im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 heran, was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Es sei ausgeschlossen, dass sie in Anbetracht der gestellten Diagnosen und der Schmerzen ein solches Einkommen erzielen könne (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz 20).

    Der Beschwerdeführerin ist ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und insbesondere die Tatsache, dass sie bei Tätigkeiten, die Zwangshaltungen oder das Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden, limitiert sei, kommt auch eine andere Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr in Frage. Andererseits sind der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten in diesem Berufsfeld uneingeschränkt zuzumuten. Diesbezüglich fehlt ihr jedoch möglicherweise die nötige Berufserfahrung. In anderen Berufszweigen verfügt sie über keine Fachkenntnisse. Die Beschwerdeführerin kann entsprechend die in ihrer Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit praktischen Tätigkeiten einsetzen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Kompetenzniveau 2 ausging oder nicht kann letztlich offen bleiben. Wie sich zeigen wird, ändert sich beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 im Ergebnis nichts.

    Wird zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'363.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen) herangezogen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind, ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'363.-- unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, R 8) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 54'581.15 hochzurechnen (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7).

5.4.3    Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).

5.4.4    Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52'509.05 oder einen Invaliditätsgrad von 49,03 %, gerundet 49 %. Mithin hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 1.2).

5.5    Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler