Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01132


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 21. Dezember 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___, Mutter von fünf Kindern, reiste am 24. Januar 2011 erstmals in die Schweiz ein (Urk. 8/3-4, Urk. 8/20/9 und Urk. 8/79/4). Am 13. Januar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/7), den Bericht des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/9/1-6, unter Beilage des Austrittsberichts der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 22. Januar 2014 sowie der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 31. Juli, 7. und 14. September 2012 und vom 12. Dezember 2012 [Urk. 8/9/7-19]) ein und gab beim Zentrum C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Ophthalmologie) in Auftrag. Dieses wurde am 14. Januar 2016 erstattet (Urk. 8/20). Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 18. Juli 2016, Urk. 8/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Juli 2016, Urk. 8/33; Einwand vom 14. September 2016, Urk. 8/47; Einwandbegründung vom 31. Oktober 2016, Urk. 8/53) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2017 rückwirkend ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/68). In der Folge tätigte die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung vom 13. Januar 2015 von Amtes wegen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/29/5, Urk. 8/62 und Urk. 8/79 [Abklärungsbericht vom 3. Mai 2017]). Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juli 2017, Urk. 8/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2017 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/83 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. September 2017 aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ihrer Eingabe legte sie einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 17. Oktober 2017 bei (Urk. 3/4). In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3/3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme bei der Gutachterstelle durch das Gericht (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten Urk. 8/1-89).

    In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Eventualantrag, der Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens sei durch das Gericht festzustellen (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 12). Sie verzichtete mit Eingabe vom 8. Februar 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 13)


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.2    

1.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 461 E. 1 mit Hinweis).

1.2.2    Reist eine Person erstmalig in die Schweiz ein und sind die spezifischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung der Invalidenversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt, so ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sein konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweis).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3.3    Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht eine Hilflosigkeit leichten Grades, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Diese Voraussetzungen gelten bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung], Rz 8064). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (KSIH Rz 8065). Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009, E. 10.1 mit Hinweisen).

1.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (BGE 137 V 351 Regeste und E. 5.1 unter Hinweis auf die – vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnete und seit dem 1. Januar 2008 unveränderte – Randziffer 8092 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.

    

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zusteht.

2.2

2.2.1    Die einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinende Verfügung vom 19. September 2017 basiert auf dem von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenprüfung eingeholten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 14. Januar 2016 (Urk. 8/20) sowie dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3. Mai 2017 (Urk. 8/79).

2.2.2    Gemäss dem genannten Gutachten leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unter einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit geringen Symptomen, einem Kapselhäutchenglaukom fere absolutum rechts bei Status nach filtrierendem Eingriff mit Implantation eines Ex-PRESS-Shunts mit MMC (0.25mg/ml) sowie einem Glaucoma chronicum simplex links (Urk. 8/20/25; vgl. Urk. 8/20/15).

    Vom ophthalmologischen Gutachter wurde am rechten Auge eine Erblindung (Amaurose) sowie am linken Auge ein korrigierter Fernvisus von 0.8 und ein hochgradig eingeengtes Gesichtsfeld von 30 Grad mit der grössten Marke V/4 und eine kleine Gesichtsfeldinsel mit der Marke I/4 festgestellt (Urk. 8/20/14-15).

2.2.3    Im Abklärungsbericht vom 3. Mai 2017 wurde – unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 20. März 2017 (Urk. 8/62 und Urk. 52 [Bericht der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 21. September 2016]) – festgehalten, die Hilflosenentschädigung im Sonderfall (gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) aufgrund der Sehbehinderung sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Sie sei sodann aufgrund der gutachterlichen Diagnosen weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe oder dauernde persönliche Überwachung noch dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/79)

2.2.4    Dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. univ. D.___ Fachärztin FMH für Ophthalmologie, von der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 17. Oktober 2017 sind folgende ophthalmologische Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/4):

- Oculus sinister: Funktionelle Monokelsituation mit/bei:

- Oculi uterque: Pseudoexfoliationsglaukom

- Oculus dexter: Amaurose bei Glaucoma absolutum

Zustand nach Express-Shunt mit Mitomycin C am 07.09.2012

- Oculus sinister: Glaucoma fere absolutum mit zentralem Gesichtsfeldrest

- Aktuell: Tensio unter Lokaltherapie kompensiert

- Keratokonjunktivitis sicca

Bei der Beschwerdeführerin liege am rechten Auge eine vollständige Erblindung im Rahmen ihrer Glaukomerkrankung vor. Das linke Auge sei also das einzig funktionelle Auge. An diesem linken Auge habe die Beschwerdeführerin bei der letzten Untersuchung am 18. September 2017 eine Sehschärfe von 0.6 erreicht. Es liege jedoch eine hochgradige Einschränkung des Gesichtsfeldes am funktionell einzigen, linken Auge auf die zentralen 10 Grad vor (horizontaler Gesamtdurchmesser des Gesichtsfeldes knapp 20 Grad). Dies sei mit Marke V/4 gemessen worden, da kleinere/lichtschwächere Marken praktisch nicht mehr gesehen worden seien. Da es sich dabei um das einzige sehende Auge der Beschwerdeführerin handle, sei von einer hochgradigen Sehbehinderung auszugehen (Urk. 3/4).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin stellte die besagten Feststellungen im Gutachten des C.___ vom 14. Januar 2016 nicht und diejenigen im Abklärungsbericht vom 3. Mai 2017 nur insofern in Frage, als darin die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lt. d IVV als nicht erfüllt bezeichnet wurden. Zu einer näheren Prüfung der übrigen Feststellungen der Abklärungsperson von Amtes wegen besteht kein Anlass.

    Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV erfüllt sind.

3.2    Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres dahingehenden Standpunktes auf den Bericht der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 17. Oktober 2017 (vgl. E. 2.2.4). Zu diesem Bericht ist zu bemerken, dass er zwar erst nach Erlass der – rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) – Verfügung vom 19. September 2017 verfasst wurde. Die darin gemachten Feststellungen beziehen sich jedoch auf eine (kurz) vorher durchgeführte Untersuchung. Der Bericht erlaubt somit Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation und ist daher in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3    Die Beschwerdegegnerin pflichtete der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 darin bei, dass – aufgrund der Ergebnisse der in der Augenklinik des Stadtspitals B.___ am 18. September 2017 durchgeführten Untersuchungen – im Verfügungszeitpunkt die Grenzwerte gemäss Rz 8065 KSIH (beidseits korrigierter Fernvirus von weniger als 0,2 oder beidseitige Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum [horizontaler Durchmesser]) – hinsichtlich der Einschränkung des Gesichtsfeldes bei beiden Augen erreicht waren (Urk. 7 S. 1).

    Die Parteien sind sich sodann auch darin einig, dass die besagten Grenzwerte im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2015) beim linken Auge weder hinsichtlich des korrigierten Fernvisus noch hinsichtlich der Einschränkung des Gesichtsfeldes erfüllt waren (Urk. 7 S. 2 und Urk. 11 S. 2).

    Unter diesen Umständen könnte gemäss Rz 8065 KSIH im Verfügungszeitpunkt ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – unstrittig – nur (aber immerhin) dann bejaht werden, wenn im vorangegangenen Jahr (vgl. E. 1.4) die Verminderung der Sehschärfe in Verbindung mit der Gesichtsfeldeinschränkung die gleichen Auswirkungen hatte, wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass. Ob und gegebenenfalls ab wann dieser «Auffangtatbestand» von Rz 8065 KSIH erfüllt war, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten – unstrittig – nicht beurteilt werden. Vielmehr bedarf es hierfür einer fachärztlichen Stellungnahme.

3.4    Das Gutachten des C.___ vom 16. Januar 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasst. Die den Gutachtern unterbreiteten Fragen beschlugen dementsprechend insbesondere die Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit. Zur bei der Hilflosenentschädigung verlangten Hilflosigkeit hatten sich die Gutachter nicht zu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in der Folge – zu Recht – beim RAD nachgefragt, ob die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall aufgrund einer Sehbehinderung erfüllt seien. Sie legte die Anfrage aber nicht einem Facharzt resp. einer Fachärztin vor. Die Stellung nehmende RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, äusserte sich sodann nur zu den in Rz 8065 KSIH aufgeführten Grenzwerten. Mit Blick auf die im Gutachten des C.___ vom 14. Januar 2016 sowie im Bericht der Augenklinik des Stadtspitals B.___ vom 21. September 2016 (Urk. 8/52) erhobenen ophthalmologischen Befunde, namentlich auch beim rechten Auge (Blindheit), hätte indessen schon damals fachärztlich geprüft werden müssen, ob und gegebenenfalls seit wann der besagte «Auffangtatbestand» von Rz 8065 erfüllt ist.

    Demnach hat die Beschwerdegegnerin den anspruchserheblichen Sachverhalt jedenfalls nicht hinreichend abgeklärt.


4.    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann die Verminderung der Sehschärfe in Verbindung mit der Gesichtsfeldeinschränkung der Beschwerdeführerin die gleichen Auswirkungen hatte, wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass gemäss Rz 8065 KSIH, eine fachärztliche Stellungnahme beim C.___ oder beim RAD einhole (vgl. E. 1.6). Danach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung erneut zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Zu erwähnen bleibt, dass laut der Beurteilung des ophthalmologischen Gutachters des C.___ die Beschwerdeführerin «mit diesem schweren Augenleiden» in die Schweiz eingereist ist (Urk. 8/20/16; vgl. Urk. 8/20/30). Die Beschwerdegegnerin wird daher – je nach dem Ergebnis der von ihr zu tätigenden ergänzenden Abklärungen – allenfalls auch zu prüfen haben, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt sind (vgl. E. 1 und E. 1.2).

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler