Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01135
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 13. März 2019
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2011
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2011, wurde am 30. Juli 2013 (Eingangsdatum) wegen Spitzfüssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1-2). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 177 (angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparate-versorgung oder Gipsverband notwendig sind; Urk. 5/19).
1.2 Am 5. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die nach Ansicht der Ärzte nunmehr operationsbedürfte beidseitige ausgeprägte Spitzfüssigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/23-24). Am 6. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. September 2013 bis zum 30. September 2018 übernehme (Urk. 5/32). Am 9. April 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für propriozeptive Schalen-Fussorthesen nach ärztlicher Verordnung ab dem 19. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2019 übernehme, gemäss Rechnung der Z.___ AG vom 19. Dezember 2014 derzeit im Betrag von Fr. 1‘432.75 (Urk. 5/38).
1.3 Am 19. Mai 2017 (Eingangsdatum) stellte die Z.___ AG im Einverständnis der Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kostenübernahme für Schuhzurichtungen im Betrag von Fr. 462.25 (Urk. 5/40-41). Am 27. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung ab dem 18. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2022 übernehme (Urk. 5/44). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Mitteilung vom 9. April 2015 betreffend propriozeptive Fussorthesen wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 5/45). Dagegen erhoben die Mutter des Versicherten am 13. Juli 2017 und die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) am 26. Juli 2017 je Einwand (Urk. 5/47 und Urk. 5/50). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 9. April 2015 – wie angekündigt - ab Verfügungsdatum wiedererwägungsweise auf (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob die Swica am 19. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2017 zu verpflichten, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 gemäss der rechtskräftigen Mitteilung vom 9. April 2015 weiterhin Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Parteien angesetzt (Urk. 6), innert welcher er sich nicht vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.5 Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997).
1.6 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Versicherten das Geburtsgebrechen Nr. 177 vorliege. Die propriozeptiven Fussorthesen seien jedoch spezielle Behandlungsgeräte für Patienten mit einer Cerebralparese (Geburtsgebrechen Nr. 390). Da beim Versicherten das Geburtsgebrechen Nr. 390 nicht ausgewiesen sei, bestehe kein Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen. Medizinisch liege kein Wirkungsnachweis dieser Fussorthesen vor. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 9. April 2015 gelte für die Zukunft. Bisher bezahlte Orthesen würden nicht zurückgefordert. Falls andere, nicht propriozeptive Orthesen notwendig seien, könne ein entsprechender Kostenvoranschlag eingereicht werden (Urk. 2/1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Versicherte unbestrittenermassen am IV-pflichtigen Geburtsgebrechen Nr. 177 leide. Es liege eine Deformität des Fusses vor, welche eine Gehschwäche herbeiführe. Um diese zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen notwendig. Die Mitteilung vom 9. April 2015 fusse auf fundierten medizinischen Abklärungen und Verordnungen. Der einzige Grund für die Wiedererwägung liege darin, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Praxis entwickelt habe, wonach sie Fussorthesen nur noch für das Geburtsgebrechen Nr. 390 übernehmen wolle. Selbst wenn diese Praxis zulässig wäre, was bestritten werde, würde dies für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht ausreichen. Dass die Beschwerdegegnerin Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390 übernehme, erweise sich sodann als bundesrechtswidrig. Denn einzige Voraussetzung für die Kostenübernahme bilde das Kriterium der Notwendigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin zur Behauptung komme, es liege medizinisch kein Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen vor, sei nicht nachvollziehbar. Diese Fussorthesen seien explizit im SVOT-Tarif von Ortho Reha Suisse aufgeführt und würden in der obligatorischen Krankenversicherung anerkannt (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, dass die Wirksamkeit des strittigen Hilfsmittels aufgrund der heutigen Erkenntnis nicht nachgewiesen sei. Es gebe keinerlei Studien, die einen Erfolg belegen würden. Knicksenkfüsse (wie vorliegend der Fall) und Knickplattfüsse würden typischerweise mit stützenden Schuheinlagen, wenn nötig in Kombination mit Schuhzurichtungen oder Spezialschuhen als orthopädisches Hilfsmittel versorgt. Im Weiteren könne offen bleiben, ob es sich bei der beantragten Leistung überhaupt um Orthesen handle. Orthesen würden den Knöchel umschliessen, was bei propriozeptiven Orthesen nicht der Fall sei. Hierbei handle es sich vielmehr um eine Art Einlagen. Im Rahmen einer Behandlung (medizinische Massnahmen) könnten Schuheinlagen als Behandlungsgerät abgegeben werden, ansonsten würden sie nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung fallen. Im Übrigen sei dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen erteilt worden, womit er in ausreichender Weise versorgt sei (Urk. 4).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberärztin Kinderorthopädie der Klinik B.___, stellte im Bericht vom 9. Oktober 2014 folgende Diagnosen (Urk. 5/26/5):
(1) ausgeprägteste Knick-/Senkfüssigkeit bei verkürzter Trizeps surae Muskulatur, festgestellt nach Gehbeginn
(2) Status nach Zehenspitzengang bei ausgeprägter Verkürzung der Trizeps surae Muskulatur
(3) Status nach Gipsbehandlung 05/2013 bis 07/2013
Dr. A.___ erklärte, dass sich beim Versicherten eine ausgeprägteste Knick-/Senkfüssigkeit als Veränderung der ossären Fussstellung bei noch verkürzter Trizeps surae Muskulatur zeige. Daher sei im Rahmen der Sprechstunde vom 2. September 2014 die Indikation zur percutanen Achillessehnen-Verlängerung alternierend nach White beidseits gestellt worden. Postoperativ seien für vier Wochen Unterschenkel-Gehgipse zu tragen. Der Versicherte benötige Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, nämlich postoperativ Rückfuss-Orthesen nach Mass (5/26/6).
3.2Dr. med. C.___, Chefarzt Kinderorthopädie der Klinik B.___, führte im Operationsbericht vom 13. November 2014 aus, dass beim Versicherten eine percutane alternierende Achillessehnenverlängerung beidseits durchgeführt worden sei (Urk. 5/28/19).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 3. Februar 2015, dass aufgrund der gegebenen Befunde und nach Rücksprache mit dem Facharzt für Orthopädie des RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen gemäss Geburtsgebrechen Nr. 177 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erfüllt angenommen werden könnten. Das Geburtsgebrechen Nr. 177 könne ab Mai 2013 (Beginn Gipsbehandlung) für fünf Jahre zur Zusprache empfohlen werden. Verordnete Orthesen und allfällige Physiotherapie (zwei Jahre) zum Geburtsgebrechen Nr. 177 könnten gutgeheissen werden (Urk. 5/30/2-3).
4.
4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Nr. 177 (angeborene, operationsbedürftige Missbildung der Füsse) leidet und daher Anspruch auf Übernahme der Kosten für dessen Behandlung und auf ärztlich verordnete Behandlungsgeräte vom 5. September 2013 bis zum 30. September 2018 hat (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015, Urk. 5/32). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob ein wiedererwägungsweises Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf die (in Rechtskraft erwachsene) Mitteilung vom 9. April 2015, mit welcher sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für propriozeptive Schalen-Fussorthesen nach ärztlicher Verordnung ab dem 19. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2019 bejaht hat (Urk. 5/38), möglich ist. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Wirksamkeit der strittigen propriozeptiven Schalen-Fussorthesen für das Leiden des Versicherten aufgrund des heutigen Erkenntnisstandes nicht nachgewiesen sei (Urk. 2/1 und Urk. 4).
4.2 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 3 GgV). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.3 Der Mitteilung vom 9. April 2016 (Urk. 5/38) lag insbesondere der Bericht von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2014 zugrunde. Dr. A.___ legte in diesem Bericht begründet dar, dass nach dem operativen Eingriff (vom 13. November 2014) und einer vierwöchigen Versorgung mit Unterschenkel-Gehgipsen für mindestens ein Jahr schalenförmige Rückfuss-Orthesen nach Mass zu tragen seien, damit sich der Fuss während des weiteren Wachstums aufrichten könne. Ziel sei die Normalisierung der knöchernen Fussform und damit die Verhinderung von Folgeproblemen (5/26/6).
4.4 Die Zusprache der propriozeptiven Schalen-Fussorthesen vom 9. April 2015 beruhte somit auf der notwendigen fachärztlichen Abklärung und ist – jedenfalls – nicht zweifellos unrichtig (vgl. E. 1.6; dies unabhängig davon, ob diese Fussorthesen als Hilfsmittel oder als Behandlungsgerät zu qualifizieren sind).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellte (Urk. 1 S. 5), vermag die Praxisänderung der Beschwerdegegnerin, wonach seit dem 1. Januar 2017 lediglich noch für das Geburtsgebrechen Nr. 390 (Cerebralparese) propriozeptive Fussorthesen zugesprochen werden (vgl. Urk. 5/47/2), grundsätzlich keine qualifizierte Unrichtigkeit der zuvor ergangenen Leistungszusprachen zu begründen. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdegegnerin vorliegend beim allgemeinen Hinweis, dass es nach der heutigen Erkenntnis – ausser beim Geburtsgebrechen Nr. 390 - keinen Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen gebe (Urk. 2), bewenden liess. Eine begründete fachärztliche Beurteilung, weshalb die dem Versicherten nach der Operation vom 13. November 2014 zwecks Aufrichtung des Fusses während des Wachstums und Normalisierung der knöchernen Fussform verordneten propriozeptiven Schalen-Fussorthesen nicht wirksam gewesen sein sollen, liegt nicht vor. Ferner besteht hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen zwischen den Sozialversicherern offenbar Uneinigkeit, zumal diese im SVOT-Tarif aufgeführt sind (auch in der Version ab 1. Januar 2019; vgl. http://orthorehasuisse.ch/uber-den-ors/svot-tarif) und von der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor anerkannt werden (Urk. 1 S. 5). Der Umstand, dass dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen erteilt wurde (Urk. 5/44), ist für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Leistungszusprache vom 9. April 2015 (Urk. 5/38) zweifellos unrichtig war, schliesslich nicht von Bedeutung.
Angesichts dessen, dass dem Versicherten propriozeptive Schalen-Fussorthesen verordnet wurden (Urk. 5/36-37), kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass diese den Knöchel umschliessen und es sich somit um Orthesen handelt.
4.5 Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 9. April 2015 (Urk. 5/38) demzufolge nicht erfüllt (vgl. E. 1.6).
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher ersatzlos aufzuheben.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2017 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl