Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01137
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 23. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1990 geborene X.___ litt im Kindes- und Jugendalter an einer idiopathischen Skoliose, Knickbeinen sowie Knick-Senkfüssen beidseits (Urk. 14/7 S. 1), weshalb die Invalidenversicherung die Kosten für eine Versorgung mit einem Korsett sowie für ärztlich verordnete Physiotherapie bis längstens zum vollendenten 20. Lebensjahr übernommen hatte (Urk. 14/8). Am 11. November 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Januar 2011 bestehende Angst- und Panikstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von weiteren Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/22 und 14/28). Nach ersten medizinischen und erwerblichen Abklärungen wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet, welches am 15. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 14/45). Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens und eines am 18. Januar 2013 durchgeführten Standortgesprächs (Urk. 14/49) sprach die IVStelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/66 und 14/59 [Verfügungsteil 2]).
1.2 Am 8. Mai 2015 eröffnete die IVStelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte. Da der ausgefüllte Fragebogen innert Frist nicht eingegangen war, wurde die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2015 gemahnt (Urk. 14/78). Mit Einschreibebrief vom 17. November 2015 wurde die Versicherte unter Androhung von Säumnisfolgen letztmals aufgefordert, den ausgefüllten Fragebogen einzureichen (Urk. 14/80). Obwohl die Einschreibesendung nicht abgeholt worden war (Urk. 14/83), ging der ausgefüllte Fragebogen, versehen mit dem Datum 3. Oktober 2015, am 25. November 2015 bei der IVStelle ein (Urk. 14/82, 14/83 und 14/0 [Aktenverzeichnis mit Eingangsdaten]).
In der Folge holte die IVStelle einen Bericht des Hausarztes ein (Urk. 14/86). Da dieser angab, die letzte Konsultation habe am 19. September 2014 stattgefunden und seitens der Versicherten sei eine psychotherapeutische Therapie verweigert worden, wurde am 25. April 2016 eine psychiatrische Abklärung angeordnet (Urk. 14/87 und 14/89). Nachdem die Versicherte dem ihr vom Gutachter bekanntgegebenen Termin vom 23. August 2016 unentschuldigt ferngeblieben war (Urk. 14/92), wurde sie mit Einschreibebrief vom 25. August 2016 an ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen einer Verletzung derselben erinnert (Urk. 14/93). Am 5. Januar 2017 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sein Gutachten (Urk. 14/99). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 zwar zu 100 % eingeschränkt sei, jedoch durch eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie innert eines Zeitraums von neun Monaten wieder herstellbar sei (Urk. 14/99 S. 13). Gestützt auf diese Einschätzung forderte die IVStelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht mit Einschreibebrief vom 21. März 2017 auf, sich der vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit respektive des Gesundheitszustandes zu unterziehen und ihr bis 28. April 2017 mitzuteilen, welcher Arzt die Massnahme durchführen werde (Urk. 14/100). Da die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie am 5. April 2017 per A-Post nochmals zugestellt, wobei die angesetzte Frist bis 12. Mai 2017 verlängert wurde (Urk. 14/102). Am 7. April 2017 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IVStelle und erklärte, ihr Hausarzt wolle sie nicht an einen Therapeuten überweisen; da sie bei ihrer Krankenversicherung das Hausarztmodell gewählt habe, könne sie den Hausarzt nicht einfach wechseln. Sie werde sich bemühen, dass ein anderer Arzt sie an einen Therapeuten überweise. Zudem laufe ein Verfahren zur Errichtung einer Beistandschaft. In der Folge vereinbarte die Sachbearbeiterin mit der Versicherten, dass die Frist zur Bekanntgabe eines Therapeuten bis Ende Mai 2017 erstreckt werde; falls ihr dies gleichwohl nicht möglich sein sollte, habe sie sich wieder zu melden (Urk. 14/103). Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Frist zur Bekanntgabe eines Arztes, welcher die Massnahme durchführt, bis 31. Mai 2017 erstreckt (Urk. 14/104). Am 14. Juni 2017 wurde die Versicherte unter Hinweis auf das Schreiben vom 21. März 2017 und die am 7. April 2017 gewährte Fristerstreckung bis 31. Mai 2017 aufgefordert, die verlangten Angaben bis 30. Juni 2017 einzureichen (Urk. 14/106). Da die Versicherte auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, wurde sie mit Einschreibebrief vom 12. Juli 2017 letztmals aufgefordert, die verlangten Angaben bis 7. August 2017 zu machen (Urk. 14/107). Da die Sendung (wiederum) nicht abgeholt worden war, wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2017 in Aussicht gestellt, dass die Rente aufgehoben werde (Urk. 14/110). Mit Eingabe vom 4. August 2017 (Urk. 14/111) teilte Z.___, Berufsbeiständin, mit, dass sie mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk O.___ vom 22. Juni 2017 zur Beiständin der Versicherten ernannt worden sei und legte die Ernennungsurkunde vom 22. Juni 2017 (Urk. 14/112) auf. Am 16. August 2017 erhob die Beiständin sodann Einwand gegen den Vorbescheid und erklärte, die Versicherte habe ihr gegenüber zugesichert, sie sei bereit, in der nächsten Zeit eine Psychotherapie bei einer valablen Fachperson zu beginnen; allerdings benötige sie für eine Überweisung zunächst einen neuen Hausarzt (Urk. 14/116). Mit Verfügung vom 25. September 2017 hob die IVStelle die bisher ausgerichtete Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Oktober 2017, auf (Urk. 2 [= 14/119]).
2. Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Versicherten die bisherige Rente weiterhin auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Nach Aufforderung des Gerichts, entweder die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder, falls die Handlungsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt sei, ihre eigene Erklärung beizubringen, erklärte sich diese mit Eingabe vom 1. November 2017 mit der Beschwerde einverstanden (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Im Eventualstandpunkt wurde vorgebracht, falls das Gericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinen sollte, wäre die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (Urk. 13 S. 2 f.). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2018 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 15).
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 legitimierte sich Rechtsanwältin Magdalena Schaer als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und erstattete Replik (Urk. 19). Zudem beantragte sie, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung aufschiebende Wirkung zukomme. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Da die Verfügung vom 16. Januar 2018 von der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2018 entgegengenommen worden war (Urk. 16, 17A), erfolgte die Erstattung der Replik verspätet. Androhungsgemäss wurde deshalb angenommen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 24 S. 5). Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurden das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 24).
Mit Eingabe vom 6. April 2018 (Urk. 26) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 27) auf.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff hingegen erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 21. März 2017 aufgefordert worden, sich in psychologische Behandlung zu begeben und der IV-Stelle bis am 28. April 2017 die Angaben ihres Therapeuten mitzuteilen. Obwohl die Frist auf ihren Wunsch hin mehrfach erstreckt worden sei, sei sie dieser Pflicht nicht nachgekommen. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass die Inanspruchnahme einer adäquaten Behandlung eine vollständige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Folge hätte. Diese medizinische Massnahme sei der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Mit ihrem Verhalten habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Rentenleistungen eingestellt worden seien (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Es sei ihr ohne Hilfe nicht möglich gewesen, einen Therapeuten aufzusuchen. Ihr Hausarzt habe sich geweigert, sie an einen Psychologen zu überweisen, weshalb die Krankenkasse die Kosten für die Therapie nicht übernommen hätte. Ihr Versuch, bei anderen Ärzten als Patientin aufgenommen zu werden, sei gescheitert. Hinzu komme, dass sie unter Panikstörungen leide, weshalb sie nahezu keine Post mehr geöffnet und sich völlig abgekapselt habe. Bereits im Jahr 2012 habe der Gutachter festgestellt, dass sie in administrativer Hinsicht überfordert sei und die Prüfung einer Beistandschaft nahegelegt. Sie sei jedoch erst im Sommer 2017 verbeiständet worden. Aufgrund der Panikattacken könne sie zudem keine Ärzte ausserhalb ihres Wohnortes aufsuchen. Abgesehen davon sei nicht davon auszugehen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand mit der Wahrnehmung einer Therapie in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hätte. Die Rentenaufhebung stelle eine unverhältnismässige Massnahme dar (Urk. 1).
3.
3.1 Im Gutachten vom 15. Oktober 2012 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 14/45 S. 7):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlich-abhängigen Anteilen (ICD-10: F 61.0)
Die Explorandin sei wach und allseits orientiert. Die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis seien reduziert. Das formale Denken sei eher verlangsamt und umständlich, jedoch kohärent. Inhaltlich sei sie auf ihre soziale Situation eingeengt. Es bestünden erhebliche soziale und agoraphobische Ängste, Zwangsgedanken und Kontrollzwänge (Urk. 14/45 S. 6).
Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Eine intensive psychiatrische Behandlung sei dringend indiziert (Urk. 14/45 S. 7).
3.2 Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte (Urk. 14/49), sprach sie ihr mit Verfügung vom 27. Mai 2013 mit Wirkung ab 1. Mai 2012 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/66 und 14/59 [Verfügungsteil 2]).
4.
4.1 Im anlässlich der Rentenrevision erstellten Gutachten vom 5. Januar 2017 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 14/99 S. 9):
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F 40.01)
Der Kontakt zur Explorandin sei problemlos herstellbar, sie wirke dynamisch und engagiert. Der Gedankengang sei geordnet, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen bestünden nicht. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien intakt, die Versicherte könne raschen Themenwechseln folgen und den Bezug zu zuvor besprochenen Themen herstellen. Die Stimmung sei ausgeglichen und die affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend erhalten (Urk. 14/99 S. 9).
Bei der Explorandin habe ein weitgehend normaler psychischer Befund erhoben werden können. Sie befinde sich seit dem Jahr 2011 nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor (Urk. 14/99 S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch mit einer psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Therapie innert neun Monaten wieder herstellbar (Urk. 14/99 S. 13).
4.2 Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf umfassenden psychiatrischen Untersuchungen (Urk. 14/99 S. 14), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/99 S. 6) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/99 S. 2-5).
Im Gegensatz zum Gutachter diagnostizierte der behandelnde Psychiater bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 27). Aus seinem Bericht geht indessen nicht hervor, wie er zu dieser Einschätzung gelangte. Er beschränkte sich darauf, die ICD-Merkmale der ängstlichen, abhängigen und anankastischen Persönlichkeitsstörungen aufzulisten und darauf hinzuweisen, dass diese bei der Beschwerdeführerin praktisch alle vorliegen würden. Da er es unterliess, die von ihm gestellte Diagnose mit erhobenen Befunden zu untermauern, vermag sein Bericht die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.
5.
5.1 Voraussetzung für eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten ist, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehenden Versicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vorkehr geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3. und 3.1).
5.2 Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten mit Einschreibebrief vom 21. März 2017 eine Schadenminderungspflicht in Form einer ambulanten psychologischen, psychopharmazeutischen sowie tagesklinischen psychiatrischen Behandlung (Urk. 14/100). Sie führte zudem formell korrekt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. So wurde die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 21. März 2017 unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf die Folgen einer Widersetzung hingewiesen (Urk. 14/100). Diese Frist wurde mehrfach erstreckt (Urk. 14/102, 14/103-104, 14/106-107). Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde zudem erneut auf die Folgen einer allfälligen Widersetzung hingewiesen (Urk. 14/107).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Inanspruchnahme einer Therapie hätte keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt, was daraus ersichtlich sei, dass sie im Sommer 2017 habe verbeiständet werden müssen (Urk. 1 S. 3). Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der Anweisung der IV-Stelle bis im Sommer 2017 weder in psychologische noch in psychiatrische Behandlung begab. Aus dem Umstand, dass sie verbeiständet wurde, kann daher nicht auf die Unwirksamkeit dieser Massnahme geschlossen werden. Widersprüchlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ausführt, mit der Implementierung einer Psychiatriespitex hätten sich beachtliche Resultate gezeigt (Urk. 1 S. 3). Dass mit einer psychiatrischen Behandlung innert weniger Wochen bereits nennenswerte Fortschritte erzielt werden konnten, zeigt gerade die Wirksamkeit dieser Massnahme. Die IV-Stelle ging daher zu Recht davon aus, dass eine adäquate Therapie eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte.
5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Massnahme ist zu berücksichtigen, dass die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung der vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin als gering anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Verpflichtungen und wäre daher in zeitlicher Hinsicht in der Lage gewesen, sich in Behandlung zu begeben. Die Zumutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens der Psychiater nie in Frage gestellt. Auch angesichts der hohen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erweist sich die Durchführung einer adäquaten Therapie als zumutbar.
5.5 Unbestrittenermassen kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der
IV-Stelle, sich einer Behandlung zu unterziehen nicht nach. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, sie habe die ihr obliegende Mitwirkungspflicht in entschuldbarer Weise verletzt. Ihr Hausarzt habe sie nicht an einen Therapeuten überweisen wollen, weshalb die Finanzierung der Massnahme nicht gesichert gewesen sei. Aufgrund ihrer Panikstörung sei es ihr auch nicht möglich gewesen, einen Arzt ausserhalb ihres Wohnortes aufzusuchen. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen und habe ohne Hilfe keine Behandlung organisieren können. Bereits im Jahr 2012 sei vom damaligen Gutachter empfohlen worden, eine Beistandschaft zu prüfen. Sie sei jedoch erst im Sommer 2017 verbeiständet worden (Urk. 1, vgl. auch Urk. 19).
Zwar geht aus den Akten hervor, dass für die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 eine Beistandschaft errichtet wurde (Urk. 11/1). Dabei wurde jedoch die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Aus diesem Grund vermag das Vorbringen, ihr Handeln könne ihr nicht zugerechnet werden, nicht zu überzeugen. Auch die Argumentation, ihr Hausarzt habe sich geweigert, sie an einen Therapeuten zu überweisen, vermag nicht zu verfangen. Den Akten ist zu entnehmen, dass ihr der Hausarzt in der Vergangenheit eine psychologische Behandlung nahe legte. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch die Aufnahme einer Therapie (Urk. 14/86). Angesichts dessen erscheint nicht plausibel, dass er sich nun gegen eine Überweisung an einen Therapeuten ausgesprochen haben soll. Dagegen spricht auch, dass die Beiständin in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle davon nichts erwähnte. Vielmehr führte sie damals aus, die Beschwerdeführerin habe kein uneingeschränktes Vertrauen mehr in ihren Hausarzt, weshalb sie diesen wechseln wolle (Urk. 14/116 S. 1). Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils zusammen mit ihrer Mutter oder ihrem Freund Einkäufe erledigt (Urk. 14/99 S. 8). Wieso es ihr demgegenüber nicht möglich sein soll, in Begleitung dieser Personen – gegebenenfalls auch ausserhalb ihres Wohnortes – einen Therapeuten aufzusuchen, erscheint unklar. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aus dem Bericht des aktuell behandelnden Arztes hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber äusserte, sich in den letzten Jahren nicht mit aller Intensität um einen Therapieplatz bemüht zu haben (Urk. 27 S. 4). Insgesamt lagen bei der Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwirkung vor.
5.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Aufhebung der IV-Rente stelle eine unverhältnismässige Massnahme dar (Urk. 1 S. 4).
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits wiederholt ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Sie blieb nicht nur dem Begutachtungstermin vom 23. August 2016 unentschuldigt fern (Urk. 14/92), sondern holte auch mehrfach eingeschriebene Sendungen nicht ab (Urk. 14/102, 14/110). Auf die formlosen Zustellungen reagierte sie ebenfalls nicht (Urk. 14/108), obwohl vereinbart worden war, sie würde sich mit der IV-Stelle in Kontakt setzen (Urk. 14/103). Gleichwohl sah die IV-Stelle von einer Sanktion ab und verlängerte die ursprünglich bis am 28. April 2017 angesetzte Frist (Urk. 14/100) letztmals bis am 7. August 2017 (Urk. 14/108). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer Mitwirkungspflicht bewusst war (Urk. 11/3 S. 2). Die Aufhebung der Rente erweist sich daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als unverhältnismässig.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht verletzte. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Oktober 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger