Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01140



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 29. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene X.___ war zuletzt arbeitslos und davor tätig als Isolateur, als er sich am 27. Januar 2016 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine im Sommer 2015 erlittene Verletzung der Schulter zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach Einholung der Suva-Akten (vgl. Urk. 6/7 und Urk. 6/11) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. Mai 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 6/14).

    Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Leistungen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % in Höhe von Fr. 12'600.-- zu und verneinte einen Anspruch auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde entschied das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums (Verfahrens-Nr. UV.2017.00154).

    Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Juli 2017, Urk. 6/27) mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-29), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass reine Unfallfolgen vorlägen, so dass betreffend Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich mit den Einschätzungen der Suva zu koordinieren sei. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Gestützt auf den Einkommensvergleich der Suva resultiere damit keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit trotz seines Alters möglich sei (Urk. 5).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass er gemäss ärztlicher Bestätigung seine Schulter nur noch beschränkt zum Einsatz bringen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht stabilisiert, deshalb beantrage er eine neue ärztliche Untersuchung. Der bleibende Schaden an der Schulter beeinträchtige seine Arbeitsfähigkeit und seine Lebensqualität sehr. Die Einbussen im Arbeitsmarkt lägen bei mindestens 40 % (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, veranlasste nach der Erstkonsultation ein Arthro-MRT der linken Schulter, welches Dr. med. Z.___, Facharzt für Radiologie, am 1. Oktober 2015 durchführte. Dr. Z.___ diagnostizierte dabei 1) eine Supraspinatussehnenteilruptur, 2) eine SLAP Typ 2-Läsion und 3) eine ACG-Arthrose und begleitende Bursitis mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes (Urk. 6/22/45 ff.).

3.2    Infolgedessen operierte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 23. November 2015 (Operationsbericht vom 24. November 2015, Urk. 6/22/56).

    Anlässlich der Verlaufskontrolle ca. 6 Wochen nach der Operation hielten die Ärzte des B.___ einen planmässigen Verlauf fest. Das Hinterhaupt könne mühelos erreicht werden. Der Beschwerdeführer berichte noch über starken Schwindel bei bekannter cervicaler Diskushernie. Diesbezüglich werde eine Konsultation bei einem Kollegen empfohlen. Von Seiten der Schulter selbst sei eine Wiedereingliederung nach ca. 4 Monaten denkbar, allerdings ohne Überkopf-Arbeiten (Urk. 6/22/78).

3.3    Die Ärzte des B.___ notierten im Bericht vom 9. März 2016, dass der Verlauf planmässig sei, das Hinterhaupt könne gut erreicht werden. Eine Schwäche über Kopf sei natürlich noch vorhanden. NSAR würden keine mehr genommen. Das Problem sei, dass der Beschwerdeführer natürlich für sämtliche körperlich schweren Arbeiten wahrscheinlich nicht mehr voll einsatzfähig sein werde (nicht nur als Isolateur). Sie hätten nun eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2016 bescheinigt (ohne Überkopf-Arbeiten, ohne schwere Lasten [Urk. 6/22/108]).

3.4    Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/22/146):

- Traumatische Supraspinatussehnenteilruptur und SLAP-II-Läsion links, unfallfremd AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subakromialraumes (Unfalldatum: Nicht genau bekannt, wahrscheinlich der 28.09.2015)

- Status nach arthroskopischer Tenotomie Bizeps longus, Anfrischen des Limbus und Mini open Rotatorenmanschettenplastik (2 SwiveLock 5,5 mm BioComposite, Supraspinatussehnennaht-/tenodese Bizeps longus [ein Healix-Anker] am 23.11.2015)

    Beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Funktions- und Belastungsminderung des linken Schultergelenkes nach operativ versorgter traumatisch bedingter subtotaler Supraspinatussehnenruptur und SLAP-II-Läsion. Im Vordergrund des Beschwerdevortrages stünden heftige Schmerzen, hauptsächlich auslösbar durch Schulterabduktion.

    Klinisch finde sich eine Schmerzauslösung durch eine Impingementsituation mit gering ventralisiertem Humeruskopf und vor allem innerhalb des AC-Gelenkes selbst, darstellbar durch den stark positiven Cross-Body-Test. Die Abduktion sei aktiv bis 85° möglich, die Elevation bis 110°, die Aussenrotation angespreizt bis 15°, die Aussenrotation unter maximaler (85°) Abduktion betrage 40°, die Innenrotation gelinge nur bis zum Gesäss.

    Der medizinische Endzustand sei erreicht, weil in den letzten Wochen keine wesentliche Verbesserung mehr erzielt habe werden können. Eine Integritätsentschädigung sei geschuldet, weil die Unfallfolgen die Erheblichkeitsgrenze überschritten hätten und von Dauer seien. Die Schätzung des Integritätsschadens werde in einem gesonderten Schreiben vorgenommen.

    Der Beschwerdeführer sei vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten maximal bis 15 kg für den linken Arm und für mittelschwere bis schwere Arbeiten ausschliesslich mit dem dominanten rechten Arm ohne wesentliche Hilfestellung durch den linken Arm. Die genannten Lasten (bis 15 kg) dürften links ausschliesslich bei am Rumpf anliegendem Oberarm durch Ellengelenksbeugung bis Bauchhöhe angehoben werden und unter Zuhilfenahme des rechten Armes. Ohne Gewichtsbelastung dürfe der linke Oberarm im Schultergelenk maximal bis 70° abduziert werden - dies sporadisch, nicht häufig repetitiv. Überkopfarbeiten seien ungeeignet, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschliesslich einarmig rechts ausgeführt werden könnten. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrationen und Schläge in den linken Arm einleiten, sei verboten.


4.    

4.1    Dr. A.___ bzw. die Ärzte des B.___ hielten weitere Diagnosen mit einem möglichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, welche nicht nur die bereits unfallgeschädigte Schulter betreffen:

    Am 2. Dezember 2015 notierten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitslos sei. Als Isolateur dürfte er die volle Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nicht mehr erreichen. Überkopf-Arbeiten/schwere Arbeiten seien nicht mehr gegeben. Pro Memoriam: Der Beschwerdeführer habe noch eine Diskushernie L4, weshalb Überkopf-Arbeiten schon aus diesem Grund nicht mehr möglich seien (Urk. 6/22/55).

    Im Bericht vom 9. Juni 2016 führten sie aus, dass von der Suva eine Arbeit als Chauffeur angedacht gewesen sei, was allerdings angesichts der Wirbelsäulensituation nicht als machbar angesehen werde. Die Gesamtsituation werde noch erschwert durch Coxarthrose und Polyarthrosen (Urk. 6/22/139).

    Der Beschwerdeführer selbst hatte bezüglich der Wirbelsäule anlässlich des Gesprächs vom 25. Januar 2016 bei der Suva zu Protokoll gegeben, dass er nebst der Schulterverletzung auch noch eine Diskushernie im Bereich des vierten Halswirbels habe, so dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 6/22/80).

4.2    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2016 als unfallfremde Diagnose lediglich die von Dr. C.___ diagnostizierte AC-Arthrose mit geringer ossärer Einengung des Subacromialraumes fest, zu den weiteren vorhandenen Diagnosen äusserte er sich nicht (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Juli 2017, Urk. 6/26/3). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin aus, dass unfallfremde Faktoren festzustellen, diese jedoch nicht invalidisierend seien (Urk. 6/26/4) – um dann später festzuhalten, dass die Akten keine unfallfremden Faktoren aufwiesen und es sich bei den Beschwerden um reine Unfallfolgen handle, so dass mit der Suva koordiniert werde (Urk. 6/26/5; Urk. 2).

4.3    Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der unfallgeschädigten Schulter noch weitere gesundheitliche Beschwerden (Coxarthrose, Polyarthrose, Diskushernie) hat. Die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings eine genauere Abklärung, ob sich diese Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Der Sachverhalt erweist sich entsprechend als ungenügend abgeklärt.

    Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova