Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01142


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 20. Juni 2019

in Sachen

X.___, geb. 2011


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 2011 geborene und aus Syrien stammende X.___ reiste am 31Mai 2016 gemeinsam mit seinen Eltern in die Schweiz ein (Urk. 5/1, Urk. 5/7). Am 3Oktober 2016 wurde er unter Angabe des Geburtsgebrechens Nr. 390 gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 5/6 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht des Kantonsspitals A.___ (Urk. 5/9) ein und legte den Fall ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 5/12). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens für medizinische Massnahmen für die Geburtsgebrechen (GG) Nr. 390 und 383 in Aussicht (Urk. 5/13). Am 27. März 2017 stellte die B.___ der IV-Stelle eine Mahnung betreffend Kosten für die Gehhilfe Otto Bock Nurmi Neo Gr. 2 von Fr. 1'765.45 zu (Urk. 5/14). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren für medizinische Massnahmen betreffend die GG 390 und 383 ab (Urk. 5/16).

1.2    Am 24. Mai 2017 ersuchte X.___ um Kostengutsprache für die Gehhilfe Posterior Walker (Urk. 5/17; zum Gesuch vgl. auch Urk. 5/18). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 (Urk. 5/19) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 25. September 2017 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte die Kostengutsprache für die Gehhilfe Posterior Walker (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG).

    Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).

    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben nach Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:

a.    ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

b.    sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.

1.3.2    Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität erfüllt sein (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, S. 127 Rn. 11).

1.3.3    Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11) haben die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

1.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

    Fehlen allerdings die in Art. 6 Abs. 2 IVG statuierten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen. Demgemäss hat die Invalidenversicherung etwa für den Ersatz einer Prothese nicht aufzukommen, wenn der Invalide bei der erstmaligen Prothesenversorgung nicht versichert war (BGE 108 V 61 E. 2b mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin (Urk. 2), nicht erwerbstätigen Flüchtlingen und Staatenlosen mit Wohnsitz in der Schweiz stehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt oder bei unter 20-jährigen wenn sie in der Schweiz invalid geboren oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hätten. Bei der beantragten Laufhilfe handle es sich um ein Behandlungsgerät und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Geburtsbrechen seien nicht erfüllt. Die Gehhilfe könne auch nicht als Hilfsmittel übernommen werden, da der Beschwerdeführer nie selbstständig habe gehen können. Eine Versorgung mit dem Hilfsmittel sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz notwendig gewesen, weshalb die Kosten auch als Hilfsmittel nicht übernommen werden könnten.

    Im Verfahren trug sie weiter vor (Urk. 4 S. 2), medizinische Massnahmen seien bereits im Ausland notwendig geworden. Da der Versicherungsfall damit für medizinische Massnahmen bereits im Ausland eingetreten sei, bestehe auch kein Anspruch auf Behandlungsgeräte. Insofern davon ausgegangen werden könnte, dass der Posterior Walker erstmals anfangs 2017 hätte eingesetzt werden können, habe der Beschwerdeführer sich auch noch kein Jahr ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, weshalb ein Anspruch auch in diesem Fall unter dem Titel Hilfsmittel verneint werden müsste.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er sei im Mai 2016 in die Schweiz gekommen. In der Neuropädiatrie am A.___ sei er erstmalig im August 2016 in der Sprechstunde gesehen worden, wo er nur an der Hand geführt einige unsichere Schritte habe gehen können. Er zeige eine recht eindrückliche ataktische Cerebrale Parese (CP) und dank intensiver Therapien hätten sich sowohl die Kooperation wie auch die Stabilität deutlich verbessert, so dass Anfang 2017 habe begonnen werden können, einen Posterior Walker anzupassen, den der Beschwerdeführer unterdessen gut einsetzen könne. Die durch den Posterior Walker ermöglichte Selbstständigkeit sei eine wesentliche Grundlage für die Eingliederung in die Gesellschaft und zudem könne dadurch eine Minderung der Pflegebedürftigkeit erreicht werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr (Einreise in die Schweiz) fähig gewesen wäre, einen Posterior Walker zu nutzen.


3.

3.1    Der am 19. März 2011 geborene, aus Syrien stammende und am 31. Mai 2016 eingereiste Beschwerdeführer hat Flüchtlingsstatus und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 5/1 und Urk. 5/7). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Syrien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht, wobei aufgrund der Flüchtlingseigenschaft auch der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, vgl. 1.3.3 hiervor) zur Anwendung gelangt.

3.2    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die Gehhilfe Posterior Walker (vgl. Urk. 5/17).


4.

4.1    Im Bericht des Departements Kinder- und Jugendmedizin des A.___ vom 29. Dezember 2016 nannten die zuständigen Ärztinnen die folgenden Diagnosen (Urk. 5/9 Ziff. 1.1):

- Ataktische Cerebralparese

- Marinescu-Sjögren-Syndrom

Es wurde festgehalten, die Diagnosen seien vor Einreise in die Schweiz gestellt worden und es lägen die Geburtsgebrechen gemäss den Ziffern 390 und 383 vor (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand zeige sich verschlechternd. Mittels medizinischer Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden und der Beschwerdeführer benötige regelmässige Physiotherapie und Ergotherapie, neuropädiatrische sowie neuro-orthopädische Verlaufskontrollen mit Röntgenverlaufskontrollen (Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6). Als Behandlungsgerät oder als Hilfsmittel benötige er einen Posterior Walker, einen angepassten Rollstuhl sowie je nach Entwicklung zusätzliche Hilfsmittel (Ziff. 1.7).

Zur Anamnese führten die Ärztinnen aus (Ziff. 2.3), der Beschwerdeführer habe bereits nach der Geburt in Syrien sehr wenige Bewegungen gezeigt und schlecht getrunken. Zunehmende Symptome seien mit fortschreitender Entwicklung aufgetreten. Bei sprachlich gutem Sprachverständnis und nonverbaler Kommunikation habe sich praktisch kaum eine expressive Sprachfähigkeit gezeigt. Im Verlauf sei eine Ataxie diagnostiziert worden und der Beschwerdeführer habe kein freies Gehen, jedoch gutes freies Sitzen erlernt. Die Diagnosestellung des Marinescu-Sjögren-Syndroms sei in Beirut mit genetischer Untersuchung im C.___ AG in Rostock, Deutschland, im Februar 2016 erfolgt. Seit dem Umzug in die Schweiz im Mai 2016 werde er nun neuropädiatrisch und neuroorthopädisch am Kantonsspital A.___ betreut und seit Ende November 2016 besuche er die heilpädagogische Schule D.___.

Es wurde weiter festgehalten, im Rahmen der Grunderkrankung sei ein progredienter Krankheitsverlauf zu erwarten mit progressiver Ataxie, Katarakt und möglichem Hörverlust. Sodann seien zwei Kataraktoperationen sowie vereinzelt Physiotherapiestunden im Libanon erfolgt (Ziff. 2.5 und Ziff. 2.8).

4.2    RAD Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, wies in der Aktenbeurteilung vom 3. Februar 2017 (Urk. 5/12) darauf hin, der Beschwerdeführer sei schon nach der Geburt in Syrien motorisch auffällig gewesen, mit wenig Bewegungen. Die Symptomatik sei dann deutlicher geworden, so dass in Beirut (Libanon) eine genetische Abklärung eingeleitet worden sei. Diese habe ein Marinescu-Sjögren-Syndrom ergeben und der Beschwerdeführer habe da schon vereinzelt Physiotherapie bekommen. Das Marinescu-Sjögren-Syndrom sei eine genetische, x-chromosomal vererbte, zerebelläre Bewegungsstörung, die unter anderem mit einer Ataxie einhergehe und langsam progredient sei. Medizinisch seien damit sowohl die Kriterien des GG 390 (Ataxie) erfüllt als auch die des GG 383 (progredient). Da die Diagnose aber aufgrund der starken Auffälligkeiten schon im Libanon gestellt worden sei und der Beschwerdeführer dort auch schon Physiotherapie bekommen habe, sei er behandlungsbedürftig eingereist.


5.

5.1    Gemäss Akten leidet der Beschwerdeführer an einem Marinescu-Sjögren-Syndrom, welches als eine genetisch vererbte, zerebelläre Störung die Kriterien der Geburtsgebrechen Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Nr. 383 (heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems) gemäss Liste der Geburtsgebrechen erfüllt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]; E. 4.2 hiervor). Die Diagnose wurde im Februar 2016 im Libanon gestellt und aufgrund der Erkrankung wurden dort zwei Kataraktoperationen und Physiotherapie durchgeführt (Urk. 5/9 Ziff. 2.8 und E. 4.1 hiervor). Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer fünf Jahre und zwei Monate alt.

    Die behandelnden Ärztinnen des A.___ erachten im Zusammenhang mit der Grunderkrankung den Einsatz einer Gehilfe im Sinne eines Rollators respektive Posterior Walkers für notwendig, was aufgrund der als eindrücklich beschriebenen ataktischen Cerebralparese (CP) grundsätzlich als nachvollziehbar erscheint (vgl. dazu Urk. 1) und überdies unbestritten ist.

5.2    Folglich ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme des Posterior Walkers durch die Eidgenössische Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme (sog. Behandlungsgerät; vgl. Art. 12 ff. IVG) oder als Hilfsmittel (Art. 21 IVG) in Betracht fällt. Hierzu muss der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen, insbesondere das Kriterium des unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen mindestens einjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, erfüllen (vgl. E. 1.3.3 hiervor).

5.2.1    Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten (Art. 4 Abs. 2 IVG), in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 111 V 113 und 121, 105 V 58 E. 2a).

    Der Beschwerdeführer war bereits bei der Geburt motorisch auffällig. Das in diesem Zusammenhang diagnostizierte Marinescu-Sjögren-Syndrom, welches die Kriterien der Geburtsgebrechen GG 383/390 erfüllt, wurde im Februar 2016 im Libanon gestellt und auch dort bereits behandelt (vgl. 4.1 hiervor). In Bezug auf medizinische Eingliederungsmassnahmen ist damit der Invaliditätseintritt spätestens auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung im Februar 2016 festzulegen. Die Invalidität in Bezug auf medizinische Eingliederungsmassnahmen inklusive Behandlungsgeräte ist damit jedenfalls vor der Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2016 eingetreten. Das Erfordernis des mindestens einjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität (vgl. E. 1.3 hiervor) ist damit klarerweise nicht erfüllt. Die Kostenübernahme unter dem Titel medizinische Eingliederungsmassnahmen fällt damit nicht in Betracht.

5.2.2    Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht. Dieser Zeitpunkt braucht nicht mit jenem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen und ist aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen, wobei zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 108 V 6, BGE 105 V 60 und BGE 103 V 130).

    Der bei seiner Einreise in die Schweiz etwas mehr als fünf Jahre alte Beschwerdeführer hat aufgrund des Geburtsgebrechens nicht gelernt eigenständig zu gehen und zeigte noch anlässlich der Untersuchung im A.___ vom 20. Oktober 2016 ein breitbeiniges Gangbild ohne freies Gehen (vgl. Urk. 5/9/2).

    Das freie Gehen erlernen Kinder in der Regel im Alter von ein bis zwei Jahren. Ab dem Alter von zwei Jahren werden denn auch entsprechende Gehhilfen durch die Orthopädie angeboten (vgl. etwa http://www.haegeli-orthopaedie.ch/index.asp?kat=Produkte&ArtCatID=102). Im vorliegenden Fall bildete – wie sich den ärztlichen Ausführungen implizit entnehmen lässt (Urk. 1 S. 1) – die dank intensiver Therapie verbesserte Kooperation und Stabilität die Voraussetzung für den Einsatz des Posterior Walker. Ob die dazu erforderlichen Therapieangebote bereits vor der Einreise bestanden und inwieweit sie hätten genutzt werden können, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der von ärztlicher Seite genannte, erstmals mögliche Zeitpunkt für den Einsatz des Posterior Walker Anfang 2017 als Invaliditätseintritt in Bezug auf das Hilfsmittel zugrunde gelegt wird, fehlt es bei einer Einreise im Mai 2016 an der Voraussetzung des einjährigen Aufenthalts in der Schweiz (vorstehend E. 1.3).

    Nach dem Gesagten sind somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Abgabe eines Posterior Walkers als Gehhilfe durch die Eidgenössische Invalidenversicherung nicht erfüllt.


6.    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

    Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensNef