Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01144


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 13. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, absolvierte die obligatorische Schulzeit und verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Eine Lehre als Autoersatzteilverkäufer brach er ab, bevor er die Abschlussprüfung absolvieren konnte (Urk. 7/12/1-5 S. 2 Mitte). Er war von 1985 bis 2002 bei diversen Arbeitgebern temporär angestellt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/8). Unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung meldete er sich am 9Dezember 2015 (Urk. 7/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gutachten, das dieser am 1. September 2016 (Urk. 7/22) erstattete sowie am 2. Mai 2017 (Urk. 7/41) auf Rückfragen hin ergänzte.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43, Urk. 7/47, Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20September 2017 (Urk. 7/53 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20Oktober 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. September 2017 aufzuheben sowie eine psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24November 2017 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit selbiger Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 51 zu Art. 4) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IVrechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist.

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___, welches keine Arbeitsunfähigkeit ausweise, seien dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 20Oktober 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne, da es den Beweiswert eines Gutachtens nicht zu erfüllen vermöge. Es sei nicht überzeugend und schlüssig. Zudem bestünden diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dessen Durchführung und Erstellung. Darum werde die Durchführung eines psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens beantragt, damit danach neu über den Leistungsanspruch befunden werden könne (S. 7-10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat respektive, ob es zu deren Beurteilung ergänzender Abklärungen bedarf.


3.

3.1    Oberarzt Dr. med. A.___ und Psychologin lic. phil. B.___ vom C.___, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 12. September 2006 in einem heroingestützten Behandlungsprogramm für Drogensüchtige befindet, nannten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 7/12/1-5; letzte Kontrolle vor dem Bericht: 1. April 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- entwicklungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), bestehend seit der Pubertät

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F99.0)

Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Psychische- und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), Substitution im heroingestützten Behandlungsprogramm

- Psychische- und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch, aktive Abhängigkeit (ICD-10 F12.24)

- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

    Die Fachpersonen des C.___s berichteten, es bestehe eine leicht-mittelschwere kognitive Störung. Es lasse sich nicht genau sagen, inwieweit die kognitiven Einbussen der Persönlichkeitsstörung und daraus resultierender Lebensentwicklung oder der Abhängigkeitserkrankung zugeordnet werden könnten. Die Orientierung in sich selber und die Integration in der Gesellschaft habe sich im Lebensverlauf des Beschwerdeführers nicht etablieren können. Eine gesellschaftliche Integration sei weder auf der Beziehungs- noch auf der Arbeitsebene möglich. Persönlichkeitsbedingte (nicht integrierbar) sowie affektive Gründe hätten zur vorliegenden Arbeitsunfähigkeit geführt und könnten im Zusammenhang mit wiederholter Entwurzelung des Beschwerdeführers interpretiert werden. Fehlendes konstantes Umfeld, Entwurzelung und emotionale Vernachlässigung hätten zur Identitätsproblematik sowie Delinquenz des Beschwerdeführers geführt. Ein adäquater Durchlauf adoleszenter Reifungsschritte sei nicht möglich gewesen. Infolge der Chronifizierung werde eine künftige gesellschaftliche Reintegration stark erschwert bis verunmöglicht (S. 3).

    Weiter hielten die Fachpersonen des C.___s fest, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sie sei hauptsächlich limitiert durch die psychischen und kognitiven Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit mit Defiziten betreffend die Flexibilität, die Umstellfähigkeiten und die Strukturierung von Aufgaben. Es fänden sich deutliche Beeinträchtigungen im sozialen Bereich. Das Durchhaltevermögen sei stark herabgesetzt und es finde sich eine Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus (S. 4 Ziff. 1.7). Mit medizinischen Massnahmen liessen sich die Einschränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.2    Dr. Z.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 1September 2016 (Urk. 7/22) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1719 Ziff. III 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhängigkeitssyndrom bei Heroin, Cannabis und Alkohol bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F19.22) und akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (S. 19 f. und 20 Ziff. III 2).

    Dr. Z.___ führte aus, es finde sich keine therapierelevante andere psychiatrische Erkrankung ausserhalb der Sucht. Damit seien weitere Therapieoptionen obsolet (S. 21 Ziff. IV.3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 23 Ziff. VI.1). Der Beschwerdeführer selber sehe keinerlei Notwendigkeit, in einen Beruf zurückzukehren. Auch entsprechende berufliche Massnahmen seien für ihn nicht vorstellbar. Bei einer derart klaren Ablehnung von entsprechenden Massnahmen finde sich keine oder nur eine geringe Chance auf eine berufliche Integration durch berufliche Massnahmen (S. 23 Ziff. VI.3).

    Ferner wies Dr. Z.___ explizit darauf hin, dass eine so klare Haltung, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag gelegte habe, innerhalb einer Begutachtung selten zu finden sei. Es sei eine stringente klare Darstellung, der durch ihn erlebten Tatsachen. Dabei führte er den Beschwerdeführer zitierend an: «Ich habe keine psychiatrische Erkrankung. Ich möchte nicht arbeiten. Ich habe kein Interesse mich anzupassen und eine Arbeitsstelle zu suchen, die mich nicht adäquat befriedigt» (S. 24 Ziff. VIII).

    Ergänzend führte Dr. Z.___ am 2. Mai 2017 (Urk. 7/41) aus, im Gutachten des D.___ von 1988 (vgl. Urk. 7/37) finde sich eine diagnostische Einteilung, die nicht mehr den aktuellen Kriterien entspreche. Es finde sich keine ICD-10 Diagnose. Ein 30 Jahre alter Bericht könne nicht über den aktuellen Gesundheitszustand Ausdruck geben. Nach Überprüfung dieses Gutachtens und der (schriftlichen) Angaben des Versicherten sehe er keine Veränderung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit.


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 1September 2016 (Urk. 7/22; E. 3.2) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (zur allgemeinen Anamnese vgl. S. 12, zur Berufs- und Arbeitsanamnese vgl. S. 14, zu somatischen und psychiatrischen Erkrankungen sowie zur psychotherapeutischen Behandlung vgl. S. 14 f., zur Suchtanamnese vgl. S. 16, zur Eigenanamnese vgl. S. 16 f.), Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. S. 6-12) umfasst (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 4 f., S. 19 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 7, S. 1820). Dr. Z.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer multiplen Substanzabhängigkeit, jedoch an keiner selbständigen psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet und insgesamt nur suchtrelevante Symptome dargestellt wurden (S. 10 Ziff. I.4). Sowohl die Cannabinoide wie auch die Opiate waren in der Laboruntersuchung hochpositiv (S. 12 Ziff. I.9.2). Dr. Z.___ konnte schlüssig darlegen, dass weder eine vorangehende Gesundheitsstörung zum Abhängigkeitssyndrom geführt hat, (S. 10 Ziff. I.5) noch das Abhängigkeitssyndrom zu einer irreversiblen Gesundheitsstörung geführt hat (S. 11 Ziff. I.6). Damit entspricht die Expertise von Dr. Z.___ - mitsamt den Ergänzungen - den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.5).

4.2

4.2.1    Die Fachpersonen des C.___s (E. 3.1) stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – abweichend von Dr. Z.___ (E. 3.2) - eine entwicklungsbedingte kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.

    Vorwegzuschicken ist, dass aus ihrem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, inwiefern die von ihnen beschriebenen funktionellen Einschränkungen reine Suchtfolgen darstellen oder in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 1.3). So attestierten sie dem Beschwerdeführer eine leicht-mittelschwere kognitive Störung und hielten fest, dass sie jedoch nicht beurteilen könnten, ob diese der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitserkrankung zuzuordnen wäre. Widersprüchlich dazu berichteten sie, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Frage der Drogenabstinenz, sondern sei limitiert hauptsächlich dadurch die psychischen und kognitiven Einschränkungen (E. 3.1). Dies weist auf eine fehlende Stringenz in ihrem Bericht hin, was an dessen Aussage- respektive Beweiskraft zweifeln lässt. Darüber hinaus fällt auch ihre Diagnosestellung nicht überzeugend aus. Dr. Z.___ setzte sich im Detail mit dieser auseinander und verwarf sie mit einleuchtender Begründung.

4.2.2    Kombinierte Persönlichkeitsstörungen müssen gemäss den diagnostischen Leitlinien Merkmale mehrerer verschiedener Störungen des Abschnittes für spezifische Persönlichkeitsstörungen (F.60) aufweisen. Dabei müssen - neben den Voraussetzungen für die spezifischen Persönlichkeitsstörungen - zumindest drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen; 2. Ein andauerndes und gleichförmiges Verhaltensmuster; 3. Ein tiefgreifendes und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhaltensmuster; 4. Ein Störungsbeginn in der Kindheit oder Jugend; 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden; 6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. dazu F60 spezifische Persönlichkeitsstörungen und F61 kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen F61 in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 276-284).

    Aus Dr. A.___s und lic. phil. B.___s Bericht (E. 3.1) geht nicht hervor, welche notwendigen ICD-10-Kriterien sie für das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als erfüllt erachteten. Es scheint, als führten sie die Diagnose auf den Umstand der fehlenden gesellschaftlichen Integration, auf Vermeidungstendenzen, auf fehlende Übernahme von Verantwortung und ein Nicht-Etablieren einer Orientierung in sich selber zurück (vgl. Urk. 7/12 S. 3 Beurteilung). Eine Ausrichtung an den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 und einer damit einhergehenden Verknüpfung mit den genannten Kriterien fehlt.

    Demgegenüber zeigte Dr. Z.___ nachvollziehbar auf, dass die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verlangte deutliche Unausgeglichenheit im Verhalten und in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken und Beziehungen beim Beschwerdeführer nicht vorliegt und er in verschiedenen Funktionsbereichen adäquat strukturiert für sich selber Entscheidungen treffen kann. Ebenso legte er plausibel dar, dass im Begehen von Straftaten nicht automatisch das Fehlen einer Impulskontrolle zu sehen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dies zu brauchen und auch genau gewusst zu haben, was er machte. Weiter erläuterte Dr. Z.___ überzeugend, dass mit der Delinquenz und der Drogenabhängigkeit nicht ein an sich krankheitsrelevantes Verhaltensmuster vorliegt und insbesondere kein für eine Persönlichkeitsstörung essenzieller Leidensdruck auszumachen ist (Urk. 7/22 S. 18 f). Er konnte schlüssig aufzeigen, dass die Anteile einer gewissen Störung (Angabe nicht arbeiten zu brauchen, geringe Anteile an Empathie gegenüber den Opfern seiner Delinquenz, merkwürdige Weltanschauung [flache Erde]), ausserhalb der Norm liegen, jedoch keinen Krankheitswert im Sinne einer ICD10Diagnostik aufweisen, sodass er plausibel eine akzentuierte Persönlichkeit diagnostizierte (S. 20). Zu Recht wies Dr. Z.___ in seiner Ergänzung vom 2. Mai 2017 (E. 3.2) darauf hin, dass sich aus dem rund 30 Jahre alten Gutachten des D.___ keine diagnostischen Schlüsse nach ICD10 zum aktuellen Gesundheitszustand ableiten liessen. So findet sich darin kein Befund, welcher die notwendigen erwähnten Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllen würde.

    Nach dem Gesagten ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer akzentuierten Persönlichkeit leidet.

4.2.3    Die Fachpersonen des C.___s gingen in Abweichung von Dr. Z.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode aus (E. 3.1). In ihrem Befund beschrieben sie das depressive Zustandsbild mit einer Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, depressiven Verstimmung, einem Gefühl von Leere, Grübeln und einem vermehrten Schlafbedürfnis (Urk. 7/12 S. 2 unten).

    Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. Z.___ fand am 22August 2016 und damit 4,5 Monate nach Beginn der letzten aktenkundigen Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___s statt und entspricht der bundegerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1). Dr. Z.___ konnte während seiner Untersuchung keinen Interessensverlust des Beschwerdeführers nachweisen. So hat dieser Freude und Interesse am Boule spielen und am Internet. Zudem konnte er keinen Appetitverlust, kein eingeschränktes Selbstwertgefühl, keine Gefühle von Wertlosigkeit oder pessimistische Zukunftsperspektiven feststellen. Dr. Z.___ kam in der Folg nachvollziehbar zum Schluss, dass aktuell – das heisst während seiner Untersuchung – keine leichte depressive Episode vorlag. Zudem wies er zu Recht darauf hin, dass nach der anamnestischen Erfassung nicht von einer vergangenen langdauernden depressiven Episode auszugehen ist (Urk. 7/82 S. 19). So gab der Beschwerdeführer selbst an, nur einmal in seinem Leben depressiv gewesen zu sein (S. 7).

    Entgegen der Ansicht der Fachpersonen des C.___s kann nach dem Gesagten von einer rezidivierenden Störung nicht gesprochen werden. Für die gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nötigen Voraussetzungen (a.a.O. S. 176-178) ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Akten und den darin erhobenen Anamnesen keine Hinweise (vgl. Urk. 7/12 S. 2, Urk. 7/22 S. 12-16, Urk. 7/37). Allenfalls lag eine vorübergehende und damit IVrechtlich nicht relevante leichte depressive Episode im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Fachpersonen des C.___s vor, welche aber bei Dr. Z.___s Untersuchung nicht mehr gegeben war.

4.2.4    Die Fachpersonen des C.___s diagnostizierten weiter - ebenfalls abweichend von Dr. Z.___ - eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (E. 3.1). Ihrem Bericht lässt sich dazu nur entnehmen, dass die Fragebögen WURS-K und ADHS-CD darauf hinwiesen (vgl. Urk. 7/12 S. 3 oben). Eine eigentliche Befunderhebung mit Abgleichung der notwendigen ICD-10-Kriterien gemäss ICD-10 F90.0 haben sie nicht vorgenommen.

    Demgegenüber legte Dr. Z.___ anhand der ADHS-Checkliste gemäss DSM überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer nur 8 von 36 möglichen Punkten erfüllte und daher nur geringe Anhaltspunkte für eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vorliegen sowie, dass sich in seiner Befunderhebung keine typischen ICD-10-Symptome fanden (vgl. Urk. 7/22 S. 12 und 18). Von dieser gutachterlichen Feststellung ist auszugehen.

4.2.5    Die Fachpersonen des C.___s benannten darüber hinaus keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Z.___ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, womit ihre abweichenden Beurteilungen das Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2018 9C_246/2018 E. 4.1 mit Hinweis). Insbesondere im Hinblick auf die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Z.___ in verschiedener Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 7-10).

4.3.2    Er bemängelte, dass Dr. Z.___ seine traumatisierende Kindheit und Jugend sowie die Delinquenz zwar beschrieben habe, diese aber in dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden haben (S. 7 Ziff. 4 oben). Dr. Z.___ hat diese Umstände aber sehr wohl in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Er kam jedoch zum Schluss, dass die früh beginnende Delinquenz als narzisstische selbstüberhöhte Züge, welche sich seit dem 15. Lebensjahr verstärkten, zu werten sei und in einer akzentuierten Persönlichkeit gemündet habe (vgl. Urk. 7/22 S. 11 Ziff. I.7), und dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar ausserhalb der Norm liege, jedoch nicht krankheitswertig sei (vgl. S. 20 Ziff. III.2). Diese Einschätzung ist überzeugend.

4.3.3    Weiter kritisierte der Beschwerdeführer, der Gutachter habe teilweise nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen. So sehe dieser in der Selbstüberschätzung, der Gleichgültigkeit gegenüber der Notwendigkeit anderer, in den eigenartigen Gedanken und seiner Beziehungsunfähigkeit nur eine geringe Beeinträchtigung. Dadurch sei ihm jedoch keine gesellschaftliche Integration möglich (Urk. 1 S. 7 Mitte). Inwiefern diese Umstände überhaupt eine funktionale Einschränkung respektive gar eine vollständig fehlende Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollen, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Wie bereits erläutert, legte Dr. Z.___ dar, dass diese Gegebenheiten zwar ausserhalb der Norm liegen, jedoch kein krankheitswertes Leiden begründen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3.2). Die beschriebenen Züge stellen zwar Auffälligkeiten dar, verunmöglichen jedoch keine Arbeitstätigkeit.

4.3.4    Ferner kritisierte der Beschwerdeführer, seine kurzen Arbeitseinsätze bei verschiedensten Arbeitgebern würden auf mehr als nur eine akzentuierte Persönlichkeit schliessen lassen, ohne jedoch auf den Grund der kurzen Beschäftigungsdauer einzugehen (Urk. 1 S.7 unten). Der Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Qualifikation. Er fand oder suchte nur Anstellungen im Temporärbereich. Es liegt in deren Natur, dass diese nur für eine gewisse Zeit bzw. befristet eine Anstellung gewährleisten. Zudem gab er gegenüber Dr. Z.___ an, seine Temporärbeschäftigungen aufgrund von Alkohol- oder anderen Intoxikationen verloren zu haben (Urk. 7/22 S. 23 Ziff. V.4). Mit undatiertem Schreiben (Urk. 7/27 S. 9) bestritt der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt beziehungsweise warf Dr. Z.___ vor, seine Aussagen falsch wiedergegeben zu haben (vgl. Urk. 1 S. 8 Mitte). Ihm sei nur einmal gekündigt worden und er habe nie Probleme am Arbeitsplatz wegen Drogen oder Alkohol gehabt (vgl. S. 5 unten und S. 9 Mitte).

    Dr. Z.___ gab diesbezüglich in seiner Ergänzung vom 25. Mai 2017 (Urk. 7/41) an, dass er die während der Untersuchung des Beschwerdeführers gemachten Aussagen in Stichworten festhielt und unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung das Gutachten erstellte (S. 1). Demgegenüber reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme Mitte November 2016 und damit rund 2,5 Monate nach der Begutachtung ein. Zudem stand er während der Untersuchung unter dem Einfluss von Cannabioiden und Opiaten (vgl. Urk. 7/22 S. 12). Es scheint daher unwahrscheinlich, dass er sich an den genauen Wortlaut seiner Aussagen beim Verfassen seiner Stellungnahme erinnern konnte.

    Daneben sind seine Angaben teilweise ungenau und auch nicht immer stringent, was an deren Wahrheitsgehalt und damit generell an der Glaubwürdigkeit der Aussagen in seiner undatierten Stellungnahme zweifeln lässt. Beispielsweise gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Anmeldung vom an, über einen Fähigkeitsausweis als Autoersatzteilverkäufer zu verfügen (vgl. Urk. 7/4 S. 4 Ziff. 5.3). Gegenüber den Fachpersonen des C.___s gab er jedoch an, die Prüfung nicht gemacht zu haben, weil er die 2. Lehrstelle zwei Wochen vor der Prüfung gekündigt hatte (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte). Was den Heroinkonsum angeht, sagte er beispielsweise gegenüber den Fachpersonen des C.___s, diesen im Alten von 27 Jahren begonnen zu haben (vgl. Urk. 7/12 S. 2 Mitte). Gegenüber Dr. Z.___ – gemäss unbestrittener Aussage (vgl. Urk. 7/26 S. 7 Mitte) gab er jedoch an, im Alter von 17 bzw. 18 Jahren begonnen zu haben (Urk. 7/22 S. 16 Ziff. II.1.8).

4.3.5    Nach dem Gesagten besteht kein begründeter Anlass zu zweifeln, dass die von Dr. Z.___ wiedergegeben Aussagen des Beschwerdeführers von diesem anlässlich der Begutachtung gemacht worden sind.

4.3.6    Im Übrigen bemängelte der Beschwerdeführer, Dr. Z.___ hätte im Gegensatz zu den Fachpersonen des C.___s keine kognitiven Einschränkungen festgestellt, jedoch dafür keine objektivierbare Testung durchgeführt (Urk. 1 S. 8 oben). Dr. Z.___ hat sowohl einen AMDP-Test zur Erhebung des psychopathologischen Befundes sowie eine funktionsorientierte ICF APP-Untersuchung zur Erfassung der konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung durchgeführt und konnte dabei keine grossen Einschränkungen feststellen (vgl. Urk. 7/22 S. 6 und S. 8 f.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im freien Ermessen des Gutachters steht, ob er eine neuropsychologische Testung für notwendig erachtet oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1).

4.3.7    Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) hat sich Dr. Z.___ sehr wohl eingehend mit den anderslautenden Diagnosen und Einschätzungen der Fachärzte des C.___s auseinandergesetzt, kam jedoch zu einem anderen Schluss (E. 4.2).

4.4    Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Eine eigenständige psychische Erkrankung und damit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liegt neben der ausgewiesenen aber unbeachtlichen Suchterkrankung nicht vor. Aus juristischer Sicht besteht keine Veranlassung, von der schlüssigen medizinischen Beurteilung durch Dr. Z.___ abzuweichen. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind von den beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.festzusetzen. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der am 1. Dezember 2017 (Urk. 8) bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller