Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01145


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 12. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, verfügt über ein Lizentiat in Philosophie (Urk. 6/1/5-7). Sie arbeitete von 1997 bis 2009 bei der Y.___ AG im Bereich interne Kommunikation, Webdesign und Webpublishing in einem Pensum von 80 %. Anschliessend gründete sie im Bereich Web, Kommunikation, Publishing eine eigene Firma, welche jedoch 2013 wieder aufgelöst wurde (Urk. 6/15/1). Am 7. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Burn-out, Angstzustände und emotionale Labilität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Zur Klärung der Situation fand am 29. Oktober 2013 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/14). Am 9. Dezember 2013 informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie bei der Y.___ AG eine für acht bis neun Monate befristete Anstellung in einem Pensum von 50 % angenommen habe (Urk. 6/18). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten, das am 17. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 6/29). Sodann nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 20. November 2014 zur Sache Stellung (Urk. 6/32/5-6). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/35), wogegen die Versicherte am 29. Januar 2015 (Urk. 6/40) sowie ergänzend am 13. Februar 2015 (Urk. 6/44) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/47). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 20. Januar 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/52). In der Folge nahm die IV-Stelle zwei ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 6/56/3-6, 6/61) und legte diese dem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 6/63/2). Mit Vorbescheid vom 28. April 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da den aufgelegten Unterlagen keine erhebliche Veränderung ihrer beruflichen oder medizinischen Verhältnisse zu entnehmen sei (Urk. 6/64). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2017 (Urk. 6/66) sowie ergänzend am 14. Juni 2017 (Urk. 6/70) Einwand. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/72) reichte die Versicherte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 6/71). Nachdem der RAD am 8. August 2017 erneut Stellung genommen hatte (Urk. 6/73/2-4), verfügte die IV-Stelle am 19. September 2017, dass auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht eingetreten werde (Urk. 6/75 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch der Versicherten in der Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 2) damit, dass anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich sei. Mit dem Arztbericht von med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2017 werde zwar eine neue Diagnose genannt, diese sei aber nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder depressive Verstimmungen gehabt, welche durch äussere Faktoren ausgelöst worden seien. Diese hätten jeweils durch eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung therapiert werden können. Eine Erwerbsunfähigkeit liege aus rechtlicher Sicht nämlich nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht behandelbar sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Anhand des Verlaufes und der Symptome sei eine Beeinträchtigung nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr aufgrund der Beendigung der Arbeitsstelle entstanden. Eine dauerhafte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass auf ihr Leistungsbegehren eingetreten werden müsse. Seit Erstattung des psychiatrischen Gutachtens habe sich die Ausprägung ihrer psychischen Erkrankung deutlich verschlechtert. Die durch den Bericht von med. pract. Z.___ vom 22. Februar 2017 dargelegten Veränderungen würden ausgewiesene, gesundheitliche Verschlechterungen darstellen, welche durchaus zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen könnten und deshalb von relevanter Bedeutung seien. Eine Verschlechterung sei bei dieser Sachlage glaubhaft gemacht. Überdies habe dieser Arzt in einem weiteren Bericht vom 26. Juni 2017 detailliert dargestellt, dass Personen mit Persönlichkeitsstörungen auch über lange Zeit «produktiv sozialisiert» sein könnten. Erfolge aber aufgrund innerer oder äusserer Faktoren die Notwendigkeit sich flexibel und adaptiv mit den neuen Begebenheiten auseinanderzusetzen, würden diese Störungsbilder üblicherweise dekompensieren. So sei es auch bei der Beschwerdeführerin. Die durch den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, festgehaltene Beurteilung, wonach anhand des Verlaufs und der Symptome eine Borderline Persönlichkeitsstörung nicht vollumfänglich nachvollziehbar, akzentuierte Persönlichkeitszüge aber nicht auszuschliessen seien, könne die von Dr. Z.___ sorgfältig dargelegte Diagnoseerhebung der Borderline Persönlichkeitsstörung und deren Verlauf bei der Beschwerdeführerin nicht entkräften. Der RAD-Arzt setze sich mit den Ausführungen des behandelnden Psychiaters nicht auseinander und könne die neu erhobene Diagnose offenbar teilweise nachvollziehen. Deshalb müsse von einer neuen Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, ausgegangen werden. Zudem habe sich auch die rezidivierende, depressive Störung der Beschwerdeführerin verschlimmert. Der Eintritt einer Verschlechterung sei demnach ausgewiesen. Eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne der Rechtsprechung sei glaubhaft gemacht (Urk. 1 S. 6-8).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/51) eingetreten ist, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung seit dem Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 6/47) glaubhaft zu machen.

3.2    Der Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 6/47) lagen in medizinischer Hinsicht die Berichte von med. pract. Z.___ vom 14. November 2013 sowie vom 18. Juli 2014, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2014 sowie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen des RAD vom 14. August 2014 und vom 20. November 2014 zugrunde (vgl. Urk. 6/15, 6/20, 6/29, 6/32/4-6).

3.2.1    Der behandelnde Arzt med. pract. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 14. November 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.1), bei Status nach schwerer Episode bei Behandlungsbeginn, bestehend seit der Adoleszenz, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/15/1).

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juli 2013 bei ihm in Behandlung. Als Geschäftsführerin im Bereich Webpublishing/Kommunikation beurteile er die Beschwerdeführerin als nahezu vollständig arbeitsunfähig. Gerade die starken Insuffizienzgefühle, die Antriebsstörungen, das Grübeln und die emotionale Labilität würden die selbständige Tätigkeit besonders stark behindern. In einer angepassten Tätigkeit, analog ihrer Anstellung bei der Y.___ AG, sei ein 50%-Pensum möglich. Dies unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin klare Rahmenbedingungen vorfinde, innerhalb welcher sie jedoch auch einen gewissen Gestaltungsspielraum habe. Ausserdem habe der Zeitdruck nicht zu gross und das Teamklima offen und wertschätzend zu sein (Urk. 6/15/2, 6/15/4-5).

    Im Bericht vom 18. Juli 2014 bestätigte dieser Arzt die Diagnose. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle in einem 50%-Pensum als Projektmitarbeiterin im Bereich interne Kommunikation, Webdesign/Webpublishing bei ihrer alten Arbeitgeberin, der Y.___ AG, gefunden. In dieser angepassten Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin aktuell und auf längere Sicht als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt. Dieses Pensum in einem sehr vertrauten und flexiblen Rahmen sei allerdings nur bei intensiver, therapeutischer Unterstützung, einer aktiven Pflege eines Ausgleiches sowie unter recht hoch dosierter pharmakologischer Behandlung leistbar. Eine wesentliche Änderung auf mittel- oder längerfristige Perspektive werde nicht erwartet (Urk. 6/20/1-3).

3.2.2    Dr. B.___ stellte in dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Gutachten am 17. Oktober 2014 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F 33.0), die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk.6/29/8).

    Die Beschwerdeführerin sei von Juli 2013 bis zum 5. Januar 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen und sei ab dem 6. Januar 2014 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Die gegenwärtigen Arbeitsplatzbedingungen seien für die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren erlernten Beruf als ideal adaptiert zu betrachten, weshalb sich die attestierte Arbeitsfähigkeit sowohl auf die angestammte als auch auf eine angepasste Tätigkeit beziehe. Über mögliche adaptierte Tätigkeiten unter dem Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin könne nicht spekuliert werden, weil solche Tätigkeiten die Selbstwertproblematik akzentuieren und eine Verschlechterung der depressiven Störung auslösen könnten. Die bereits etablierten therapeutischen Massnahmen hätten zu einer merklichen Verbesserung der depressiven Symptomatik und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt. Unter konsequenter Weiterführung der etablierten therapeutischen Massnahmen sei von einer Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ob die therapeutischen Massnahmen allerdings zu einer Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit führen würden, lasse sich gegenwärtig nicht beurteilen (Urk. 6/29/9-11).

3.2.3    Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 14. August 2014 und am 20. November 2014 eine versicherungsmedizinische Würdigung der Akten vor. Er gelangte zur Einschätzung, dass sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ auf die IV-Akten, auf die psychiatrischerseits zur Verfügung gestellten Unterlagen und die Ergebnisse eigener Anamneseerhebung und Befunde stütze. Es sei umfassend und schlüssig, weswegen es der IV-Stelle als sachlicher Bezugspunkt zur eigenen Urteilsbildung dienen könne (Urk. 6/32/5).

3.2.4    Seitens der Administration der IV-Stelle wurde in der Folge ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich von mehreren Krisen immer wieder vollständig erholen können. Die depressiven Episoden seien gut behandelbar, weswegen sie keinen langandauernden Gesundheitsschaden begründen würden. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin genügend Ressourcen vorhanden (Fotografieren, Velofahren, Yoga, Mediation). Auch habe sie in der Arbeitswelt bereits wieder Fuss gefasst (Urk. 6/32/6). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2015 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels eines langandauernden Gesundheitsschadens (Urk. 6/47).

3.3    

3.3.1    Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens, das durch den behandelnden Psychiater med. pract. Z.___ eingeleitet wurde, stellte dieser in seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F 33.2).

    Die 50%ige Anstellung der Beschwerdeführerin habe Ende August 2016 geendet. Sie habe sich dadurch natürlich mit einer sehr schwierigen Situation konfrontiert gesehen. Ängstigende Erinnerungen an lange Phasen der Arbeitslosigkeit seien wach geworden sowie die grosse Unsicherheit, wo sie jemals wieder ähnliche Anstellungsbedingungen finden könne. Im Rahmen dieser Einengung und erlebten Hoffnungslosigkeit habe sich die Depressivität zwischenzeitlich wieder bis auf eine mittelschwere bis schwere Ausprägung gesteigert, weshalb sie seit dem 17. August 2016 wieder vollständig arbeitsunfähig sei. Im Rahmen der Entlastung und der erneut intensivierten Therapie, welche vor allem auf einen erneut noch bewussteren Lebensausgleich fokussiere, habe bereits wieder eine leichtgradige Stabilisierung stattgefunden. Mittelfristig – idealerweise im Rahmen einer unterstützten Arbeitsreintegration – könne bestenfalls wieder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % erreicht werden. Die Stabilisierung sei bereits in der Vorgeschichte gelungen (Urk. 6/56/3-6).

3.3.2    Im Nachgang zur Neuanmeldung vom 20. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von med. pract. Z.___ vom 22. Februar 2017 zu den Akten. Darin bestätigte er die in seinem Bericht vom 17. Oktober 2016 gestellte Diagnose und stellte zusätzlich die Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung, emotional instabiler Typus (ICD-10 F 60.31). Er habe bereits in seinem Erstgespräch im September 2013 einen Verdacht auf eine Borderline Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten. Auch im Gutachten von Dr. B.___ seien viele Passagen zu finden, die auf eine chronische, in der Kindheit begründete, psychische Beeinträchtigung hinweisen würden. Die Ausprägung der psychischen Erkrankung habe sich seit dem erstatteten Gutachten von Dr. B.___ deutlich verschlechtert. Die Prognose beurteile er gerade aufgrund der Komorbidität als schlecht (Urk. 6/61).

    In einem weiteren Bericht vom 23. Juni 2017 präzisiert med. pract. Z.___ auf Anfrage der Beschwerdeführerin seinen Bericht vom 22. Februar 2017 und führte aus, dass die mittelschwere bis schwere depressive Episode eine Verschlechterung im Rahmen der bereits bekannten, rezidivierend depressiven Störung darstelle, welche im August 2016 eingetreten sei. In Bezug auf die Borderline Störung hielt er fest, dass Personen mit Persönlichkeitsstörungen auch über lange Zeit «produktiv sozialisiert» sein könnten. Erfolge aber aufgrund innerer oder äusserer Faktoren die Notwendigkeit, sich flexibel und adaptiv mit den neuen Begebenheiten auseinanderzusetzen, würden diese Störungsbilder üblicherweise dekompensieren, so wie dies auch bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Die Borderline Störung bestehe wohl seit dem frühen Jugendalter. In neuerer Zeit, akzentuiert seit dem Auslaufen des letzten beruflichen Engagements im August 2016, seien die Ressourcen aber aufgebraucht worden, sich trotz der Borderline Störung hochenergetisch in ein soziales und berufliches Umfeld zu stürzen (Urk. 6/71).

3.3.3    Am 8. August 2017 nahm RAD-Arzt Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine versicherungsmedizinische Würdigung der Akten vor. Er gelangte zur Einschätzung, dass die von med. pract. Z.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittel- bis schwergradig gemäss ICD-10 gar nicht existiere und die neu gestellte Diagnose der Borderline Persönlichkeitsstörung anhand des Verlaufes und der Symptome (langfristige Anstellungen, langfristige Partnerbeziehungen, abgeschlossene Universitätsausbildung) nicht vollumfänglich nachvollziehbar sei. Akzentuierte Persönlichkeitszüge seien hingegen nicht auszuschliessen. Aus Sicht des RAD wären Integrationsmassnahmen sinnvoll, von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50 % sei im Rahmen der Behandlung auszugehen (Urk. 6/73/2-4).


4.

4.1    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens einer Änderung bei einer Neuanmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

4.2    Im Rahmen der ersten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichter Episode ohne somatische Symptome litt. Ab dem 6. Januar 2014, das heisst ab dem Zeitpunkt, in welchem sie die Anstellung als Projektmitarbeiterin in einem 50%-Pensum aufgenommen hatte, wurde ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für diese angepasste Tätigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihr mit der Neuanmeldung vom 20. Januar 2017 (Urk. 6/51) geltend gemachten rechtserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die drei Berichte von med. pract. Z.___ (vgl. Urk. 6/56/3-6, 6/61, 6/71). Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Juli 2015 geht med. pract. Z.___ neu von einer mittel- bis schwergradig rezidivierenden depressiven Störung, einer Borderline Persönlichkeitsstörung sowie von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 6/61/1, 6/71).

    Die Beschwerdeführerin ging im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Juli 2015 (Urk. 6/47) einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nach und verfügte ab August 2016 über keine Anstellung mehr. Anzumerken ist dabei, dass die damals 50%ige Anstellung aufgrund optimaler Bedingungen ausgeführt werden konnte. Denn die Versicherte konnte sich ihre Präsenzzeiten für die Y.___ selber einteilen, teilweise auch von zu Hause arbeiten, sie kannte die Arbeit und ihren Vorgesetzten aus der vormaligen Anstellung bei der Y.___. In diesem Umfeld vermochte sie trotz immer wieder vorhandener Morgentiefs, wiederholter Stimmungseinbrüche, allgemeiner Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit, reduzierter Belastbarkeit und vermehrten Erholungsbedarfs das begrenzte Pensum zu erfüllen und sich daneben auch zu erholen (Urk. 6/29/9). Dr. B.___ bezeichnete deshalb diese Arbeit auch als angepasst und äusserte sich gar nicht zu einer anderen möglichen, ausserhalb der damals konkret ausgeübten Tätigkeit. Er hielt vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Anstellung als Projektmitarbeiterin dank der Flexibilität der Arbeitseinteilung, jahrelanger Berufserfahrung sowie der emotionalen Unterstützung ihres langjährigen Vorgesetzten durchziehen könne. Gegen eine anhaltende Verbesserung der 50%igen Arbeitsfähigkeit würden die festgestellten biologischen und Persönlichkeitsfaktoren sowie der Verdacht auf eine teilchronifizierte depressive Störung sprechen (Urk. 6/29/9). Diese optimale Eingliederung bestand nach August 2016 nicht mehr und eine andere stand auch nicht in Aussicht. Dass sie jedoch als stärkender Faktor zusammen mit den zahlreichen auch medikamentösen Therapien zur damaligen Remission der Depressivität geführt hatte, ist naheliegend. Die Einschätzung von med. pract. Z.___, wonach sich die Depressivität der Beschwerdeführerin aufgrund der endenden Anstellung wieder auf eine mittelschwere bis schwere Ausprägung gesteigert habe, ist daher nachvollziehbar und glaubhaft.

    Sodann schilderte med. pract. Z.___ detailliert – wie die Beschwerdeführerin richtig geltend machte, wie er zur Diagnoseerhebung der Borderline Persönlichkeitsstörung gelangte. Ob eine solche tatsächlich zusätzlich vorliegt oder nicht, braucht im heutigen Zeitpunkt, da es einzig um die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der entscheidrelevanten Situation geht, nicht abschliessend entschieden zu werden. Es kann aber an dieser Stelle immerhin festgehalten werden, dass die Ausführungen und Erklärungen von med. pract. Z.___ in den Berichten vom 22. Februar und 23. Juni 2017 zu der Diagnosestellung der Borderline Persönlichkeit mit den zahlreichen konkreten Hinweisen im Leben der Versicherten nicht einfach von der Hand gewiesen werden können. Gemäss seiner Darstellung hat die Versicherte unter anderem bereits in jungen Jahren mehrfach im Beziehungsleben High-Risk-Verhaltensweisen gezeigt, auch im Essverhalten hoch impulsive Züge gehabt. Sie habe phasenweise neben einem ängstlich-selbstunsicherem auch ein unkritisch-positiv überzogenes Selbstbild mit Misserfolgen gezeigt (zum Beispiel den Gang in die Selbständigkeit als Webdesignerin als Ausweg aus der Arbeitslosigkeit). Die Versicherte habe lange Zeit mit hohem energetischem Aufwand mit der Störung gelebt und versucht, ein hohes Funktionsniveau aufrecht zu erhalten, sei durchaus auch «produktiv sozialisiert» gewesen in idealem Umfeld. Mit dem Auslaufen des letzten beruflichen Engagements im August 2016 seien die Ressourcen nun aber nicht mehr vorhanden, sich in ein soziales und berufliches Umfeld zu begeben trotz auch hochdosierter medikamentöser antidepressiver Therapien (Urk. 6/61, 6/71). Die Aktenbeurteilung durch Dr. A.___ mit dem Fazit, die Versicherte habe immer wieder depressive Verstimmungen gezeigt, die jedoch therapeutisch überwunden worden seien, weshalb kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, erweist sich als zu oberflächlich. Sollte sich diese Diagnose bestätigen, wäre sie für die Frage der invalidenversicherungsrechtlichen Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 4 IVG und der relevanten Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG im Zusammenhang mit der Würdigung der Depression von Relevanz (BGE 141 V 281, BGE 143 V 409).

4.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 23. Juli 2015 sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Verschlimmerung der Depression sowie der sich nun allenfalls akzentuiert zeigenden zusätzlichen Diagnose einer Borderline Persönlichkeit und sich die erwerbliche Lage durch den Verlust der als optimale Eingliederung bezeichneten Anstellung glaubhaft verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin, an die die Sache aufgrund der Gutheissung der Beschwerde zurückzuweisen ist, hat die gesundheitliche Situation und die zu treffenden Eingliederungsmassnahmen bzw. den Rentenanspruch materiell zu prüfen.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2017 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2017 eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigFumagalli