Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01146
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 20. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ bezog ab Oktober 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/64 i.V.m. 12/70). Am 17. August 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 12/81).
1.2 Am 21. November 2016 teilte die Gemeinde A.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass sich der Versicherte in Untersuchungshaft befinde (Urk. 12/82). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 20. Dezember 2016 die rückwirkende Sistierung der Rente per 1. September 2016 (Urk. 12/89).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/1) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 13/2) vom Versicherten die von September bis Dezember 2016 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 7'220.-- zurück. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 20. März 2017 liess der Versicherte durch seinen Vater ein Gesuch um Erlass der Rückforderung stellten (Urk. 13/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. September 2017 [Urk. 13/9] sowie Einwand vom 25. September 2017 [Urk. 12/97]) wies die IV-Stelle das Gesuch wegen fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug mit Verfügung vom 29. September 2017 (Urk. 2 [=Urk. 13/12]) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass der Rückerstattungsforderung. Nachdem die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift und Vertretungsvollmacht des Vaters des Versicherten nachgebessert worden war (Urk. 5-7), schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 (Urk. 11, unter Beilage der vorinstanzlichen Akten Urk. 12/1-99 und 13/1-12) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV)
1.3 Hinsichtlich des guten Glaubens für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Person, die unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass eine Rückerstattung nur möglich sei, wenn die rückerstatttungspflichtige Person die Leistung in gutem Glauben empfangen habe. Der gute Glaube entfalle, wenn die versicherte Person eine Meldepflicht grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfülle. Der Beschwerdeführer sei vermehrt (beispielsweise mit Mitteilung vom 17. August 2012) auf seine Meldepflicht bezüglich einer Untersuchungshaft oder einem Straf- und Massnahmenvollzug hingewiesen worden. Unabhängig von der Haftdauer sei ein Haftantritt unverzüglich zu melden. Auch eine Unterlassung der Meldung durch den Vertreter des Versicherten sei diesem anzurechnen. Ausserdem hätte dem Beschwerdeführer aufgrund des Zwecks der Invalidenrente, welche einen Einkommensersatz darstelle, klar sein müssen, dass er während der Untersuchungshaft und dem Massnahmenvollzug, während welchen keine Erwerbstätigkeit möglich sei, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Da der gute Glaube nicht erfüllt sei, könne dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung nicht stattgegeben werden.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend (Urk. 1), er sei in dieser Angelegenheit unschuldig. Er höre das erste Mal von einer Mitteilungspflicht und habe auch keine Kenntnis des im Jahr 2012 Mitgeteilten. Da er mit seiner Lebenspartnerin ein Konto teile, habe diese im Nichtwissen um die unrechtmässige Auszahlung das Geld bereits bezogen. Er befinde sich noch bis November 2018 in Haft und verfüge weder über ein Einkommen noch Vermögen, weshalb ihm eine Rückerstattung nicht möglich sei.
3.
3.1 Die leistungszusprechende Verfügung vom 5. Juli 2011 (Urk. 12/70 i.V.m. 12/64) enthielt einen Hinweis auf die Meldepflicht des Beschwerdeführers, wonach dieser bei der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich eine Meldung an die IV-Stelle zu machen habe. Dabei führte sie exemplarisch als Anwendungsfall eines meldepflichtigen Ereignisses Untersuchungshaft sowie Straf- und Massnahmenvollzug im In- und Ausland aus. Desgleichen wiederholte sie diese Meldepflicht in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 17. August 2012 (Urk. 12/81). Diese Verfügungen und damit auch der Hinweis auf die Meldepflicht wurden an den Beschwerdeführer adressiert. Hätte er diese nie erhalten, wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, weshalb ihm - ohne entsprechende Mitteilung oder Verfügung - eine Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde. Dass dem Beschwerdeführer die rentenzusprechenden Verfügungen respektive Mitteilungen nicht zugestellt worden wären, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal er auch den Fragebogen betreffend Rentenrevision erhalten und ausgefüllt retourniert hatte (vgl. Urk. 12/73). Indem der Beschwerdeführer seine Inhaftierung der Beschwerdegegnerin nicht mitteilte, verletzte er klarerweise seine Meldepflicht. Zu prüfen bleibt daher im Folgenden, ob sein fehlerhaftes Verhalten der Annahme des guten Glaubens entgegensteht (E. 1.3).
3.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 23. August 2016 in Untersuchungshaft (Urk. 12/88), wovon die Beschwerdegegnerin am 21. November 2016 durch Mitteilung einer Drittpartei Kenntnis erhielt (Urk. 12/82). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Freiheitsentzug bereits mehrere Monate an und der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass nach der Untersuchungshaft eine Haft im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen würde, hatte er doch bereits auch den vorzeitigen Strafvollzug beantragt (Urk. 12/88). Da gegen ihn mit Wirkung ab 18. August 2015 eine aufgeschobene Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren verhängt worden war (Urk. 12/84), hätte ihm bereits bei Beginn der Untersuchungshaft klar sein müssen, dass es sich nicht bloss um eine kurzweilige Inhaftierung handeln würde. Ihm hätte somit mit der ihm zumutbaren Umsicht klar sein müssen, dass Zweifel am Weiterbestand seines Rentenanspruchs bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 E. 3.6.2). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte (Urk. 2), erhellt sich dies bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass die Invalidenrente dem Ersatz für das gesundheitsbedingt nicht erzielbare Erwerbseinkommen dient und ein solches im Falle der Inhaftierung auch im Gesundheitsfalle nicht erzielt werden könnte.
Dass dem Beschwerdeführer eine Mitteilung an die Beschwerdegegnerin während der Untersuchungshaft nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht; hierfür ergeben sich keinerlei Hinweise aus den Akten. Auch das Argument des Beschwerdeführers im Einwand vom 25. September 2017 (Urk. 12/97), sein Pflichtverteidiger habe die Mitteilung an die Beschwerdegegnerin unterlassen, verfängt nicht. So wäre ihm einerseits das (unterlassene) Verhalten seines Vertreters ohnehin anzulasten, andererseits erhellt sich aus der Notiz auf Urk. 12/86, dass der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Ammann, über keine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers in Angelegenheiten des Invalidenversicherungsrechtes verfügte.
Unter diesen Umständen stellt die unterlassene Mitteilung der Untersuchungshaft eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung dar, was der Annahme eines guten Glaubens entgegensteht.
3.3 Da bereits aufgrund des zu verneinenden guten Glaubens kein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsforderung besteht, kann eine Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte unterbleiben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Erlassgesuch deshalb zu Recht nicht entsprochen und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippMeier