Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01147
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit mit rechtskräftigem Urteil vom 26. September 2016 (Prozess-Nr. IV.2015.00740, Urk. 6/20) bestätigter Verfügung vom 2. Juni 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von X.___ auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/3/13-16). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 teilte sie ihm mit, dass sie gedenke, von ihm die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 (unter Einschluss der Kinderrenten) im Betrag von Fr. 36'630.-- zurückzufordern (Urk. 6/26). Der Versicherte ersuchte am 12. Juli 2017 um Akteneinsicht (Urk. 6/32 = Urk. 6/33), worauf ihm die IV-Stelle am 26. Juli 2017 die IV-Akten zustellte (Urk. 6/34). Am 11. September 2017 erinnerte der Versicherte die IV-Stelle daran, dass die Akten der Ausgleichskasse noch ausstehend seien und beantragte die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid um dreissig Tage (Urk. 6/37). Gleichzeitig ersuchte er die Ausgleichskasse selber um Akteneinsicht (Urk. 6/38). Am 18. September 2017 stellte ihm die IV-Stelle erneut die IV-Akten zu (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 19. September 2017 forderte sie sodann - wie angekündigt - ihm zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630.-- zurück (Urk. 6/42 = Urk. 2). Am 31. Oktober 2017 stellte sie dem Versicherten abermals die IV-Akten zu und gewährte Fristerstreckung für die Erhebung eines allfälligen Einwandes (Urk. 6/47).
2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche und daher bei Vorliegen von zureichenden Gründen erstreckbare Frist (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.3 f.).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
1.3 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe kein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchgeführt. Die zweimalig angeforderten Akten der zuständigen Ausgleichskasse seien nach wie vor ausstehend und das Fristerstreckungsgesuch vom 11. September 2017 sei nicht beantwortet worden. Er habe daher im Vorbescheidverfahren nicht Stellung nehmen können. Allein aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben (Ziff. 4). Seit der Rückforderungsverfügung vom 2. Juni 2015 sei der Anspruch der Beklagten klar ersichtlich. Er habe sie und die Ausgleichskasse mehrmals daran erinnert, dass die Rente trotz Aufhebung weiterhin ausgerichtet werde. Selbst im Verfahren vor Gericht habe er darauf hingewiesen, dass die Rente immer noch ausgerichtet werde. Der Rückforderungsanspruch sei spätestens im Dezember 2016 erloschen (Ziff. 5).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), nach Vorliegen des Urteils vom 6. Juli 2016 sei rechtsgenüglich geklärt und bestätigt, dass keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Rentenleistungen bestehe (S. 1). Mit Erlass des Vorbescheids vom 7. Juli 2017 sei die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gehabt, so dass davon auszugehen sei, dass ihm die Aktenlage bekannt gewesen sei. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 2).
3.
3.1 Aus den Akten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2017 rechtzeitig um Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Vorbescheid ersucht hat (Urk. 6/37). Fristerstreckung wurde ihm denn auch am 31. Oktober 2017 gewährt (Urk. 6/47). Allerdings erliess die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 6/42).
Indem die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung erliess, ohne den Ablauf der Einwandfrist abzuwarten, ist ihr ein nicht heilbarer Verfahrensfehler unterlaufen, hat dies doch die selbe Wirkung, als hätte sie das Vorbescheidverfahren gar nicht durchgeführt.
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Akten aus dem Verfahren betreffend die Rentenaufhebung gekannt und das rechtliche Gehör könnte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels geheilt werden. Der Beschwerdeführer forderte neben der Einsicht in die IV-Akten auch Einsicht in die Akten der Ausgleichskasse, welche ihm im Verfahren betreffend die Rentenaufhebung nicht zur Verfügung gestanden hatten, weshalb er sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht kennen konnte. Neben den geltend gemachten formellen Mängeln machte er beschwerdeweise materielle Gründe - nämlich die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung - geltend, zu denen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) lediglich mit Verweis auf das Urteilsdatum Stellung nahm. Insbesondere äusserte sie sich nicht zur Rüge, sie habe spätestens seit Dezember 2016 aufgrund seiner Interventionen Kenntnis vom Rückforderungsgrund gehabt, womit sie auch nachträglich ihrer Begründungspflicht nicht nachkam.
3.2 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein gehöriges Verwaltungsverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers neu verfüge.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- inklusive Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'400.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Mosimann Tiefenbacher