Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01148
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete ab 1990 bis Januar 2007 als Chef de Service für das Hotel Y.___ (Urk. 5/2/5, Urk. 5/7/2). Am 12. April 2007 wurde er in der Z.___ an der Lendenwirbelsäule (LWS) Höhe L4/5 operiert (Urk. 5/8/7-16, Urk. 5/13/10). In der Folge war er teilzeitlich als Nachtportier und Dolmetscher tätig (Urk. 5/36-37). Am 14. November 2007 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/23-24) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2008 ab dem 1. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % zu (Urk. 5/33-34). Nach Meldung des Versicherten zu seinen neuen Arbeitsverhältnissen (Urk. 5/37) trat die IV-Stelle auf ein Gesuch um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht ein (Urk. 5/41).
Am 30. März 2012 kündigte der Versicherte seine Arbeitsstelle als Nachtportier beim Hotel Y.___ per 31. Mai 2012 (Urk. 5/42). Mit Schreiben vom 16. April 2012 meldete er der IV-Stelle die damit und die zuvor erfolgten Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen. Ausserdem erklärte er, er könne die Tätigkeit als Nachtportier aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten (Urk. 5/43). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 3. Januar 2013 ein (Urk. 5/55-57). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. April 2013 wegen Verletzung der Meldepflicht die rückwirkende Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2008 und die rückwirkende Aufhebung der halben Rente per 31. März 2009 sowie die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Januar 2012 und einer Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2012 an (Urk. 5/62). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai und vom 30. Juli 2013 Einwände (Urk. 5/72, Urk. 5/82). Mit neuem Vorbescheid vom 21. Februar 2014 kündigte die IV-Stelle schliesslich die rückwirkende Änderung der bisherigen Dreiviertelsrente wie folgt an: Einstellung für das ganze Jahr 2010, Herabsetzung auf eine Viertelsrente im Jahr 2011 und auf eine halbe Rente vom 1. Januar bis 31. März 2012. Nach der Meldung des Versicherten vom 16. April 2012 bestehe wieder Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 5/86). Seinen dagegen erhobenen Einwand (Schreiben vom 26. März 2014, Urk. 5/94) zog der Versicherte mit Schreiben vom 2. Mai 2014 wieder zurück (Urk. 5/96). Wie angekündigt verfügte die IV-Stelle in der Folge am 25. Juni 2014 die zeitweilige rückwirkende Rentenaufhebung und -herabsetzung (Urk. 5/99-101).
1.2 Im März 2016 eröffnete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren (Urk. 5/106) und nahm Abklärungen zu den aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnissen vor. Unter anderem holte sie das Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 (Urk. 5/127) mit ergänzender Stellungnahme vom 3. April 2017 (Urk. 5/129) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 5/131). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Juni und 11. September 2017 Einwände (Urk. 5/137, Urk. 5/146). Mit Verfügung vom 20. September 2017 stellte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere nach wie vor eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.3
1.3.1 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 20. September 2017 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2017 verbessert habe. Ein Revisionsgrund bestehe aufgrund der im C.___-Gutachten festgestellten Optimierung der Adaptationsvorgänge nach 2012 beispielsweise aufgrund einer Gewöhnung an die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule oder eines verbesserten Umgangs mit den Restbeschwerden. Es bestehe in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Dolmetscher und Nachtportier sowie auch in anderen körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Das reduzierte Pensum begründe sich aufgrund des vermehrten Pausenbedarfes. Unter Anwendung des Prozentvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei kein Revisionsgrund ausgewiesen. Dem C.___-Gutachten sei aus mehreren Stellen klar zu entnehmen, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern dass lediglich eine andere Beurteilung vorliege. Die C.___-Gutachter hätten im Gegensatz zu sämtlichen vormaligen Ärzten und Gutachtern eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % attestiert und bestätigt, dass sie die vom Vorgutachter vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als zu niedrig erachten würden. Dies habe auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Kenntnis genommen. Anstatt gesetzmässig zu handeln, habe die Beschwerdegegnerin Zusatzfragen an die C.___-Gutachter gestellt, um allenfalls eine Grundlage für eine Streichung der gesetzlichen Leistungen zu finden. Aber auch mit der zusätzlichen Stellungnahme der C.___-Gutachter sei der Beweis einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhaltes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbracht, da die Gutachter eine Änderung durch Adaptationsvorgänge lediglich als möglich bezeichnet hätten. Eine ehrliche richterliche Betrachtung sämtlicher Gutachten der C.___ würde zudem wohl zum Schluss führen, dass diese Gutachterstelle nicht nur streng sei und das ärztliche Ermessen stets zugunsten ihres Auftraggebers ausübe, sondern ausserdem für Verweistätigkeiten regelmässig rentenausschliessende Arbeitsunfähigkeitsgrade von höchstens 30 % attestiere (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht per 1. November 2017 aufgehoben hat. Dabei bildet die angefochtene Verfügung vom 28. April 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
3.
3.1 Als massgebliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der strittigen Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, gilt der Sachverhalt, welcher den Verfügungen vom 25. Juni 2014 zugrunde gelegen hatte. Mit diesen war dem Beschwerdeführer nach der rückwirkenden Aufhebung und Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente von Januar 2010 bis am 31. März 2012 ab April 2012 wieder eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden (Urk. 5/99-101). Grund für die damalige Revision waren gemäss den Ausführungen im Verfügungsteil 2 zu den Verfügungen vom 25. Juni 2014 die verspätet gemeldeten veränderten Einkommensverhältnisse. Und zwar hatte der Beschwerdeführer mit den Tätigkeiten als Nachtportier und als Dolmetscher in der Zeit von Januar 2010 bis Ende März 2012 mit Fr. 34'745.-- bis Fr. 56'254.-- (Urk. 5/99/4-5) ein höheres Invalideneinkommen erzielt, als es bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Fr. 26'638.-- für das Jahr 2007 aufgrund der statistischen Lohndaten gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) berücksichtigt worden war (Urk. 5/33/1). Für die Zeit ab April 2012 wurde in den Verfügungen vom 25. Juni 2014 sodann festgehalten, es liege ab der Meldung vom 16. April 2012 keine Meldepflichtverletzung mehr vor. Der Beschwerdeführer habe zudem per 31. Mai 2012 die Stelle als Nachtportier im Hotel Y.___ gekündigt (vgl. Urk. 5/42). Der Durchschnittswert des Einkommens als Dolmetscher der Jahre 2009 bis 2012 betrage Fr. 27'795.-- und sei damit tiefer als das nominallohnbereinigte Invalideneinkommen bei der ursprünglichen Rentenzusprache, welches im Jahr 2012 Fr. 28'952.32 und im Jahr 2013 Fr. 29'183.94 betragen habe. Zudem sei aufgrund der Schwankungen und des Arbeitsverhältnisses auf Abruf anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit (von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) zumindest nicht immer voll verwerte. Daher werde auf das medizinisch-theoretisch zumutbare Pensum abgestellt und das Invalideneinkommen wie bisher nach dem LSE-Tabellenlohn berechnet (Urk. 5/99/5-6).
In Bezug auf die medizinischen Verhältnisse und die Arbeitsfähigkeit war die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2013 (Urk. 5/55) von einem seit Februar 2007 unveränderten Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 5/99/5).
Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. A.___ waren nach den Untersuchungen des Beschwerdeführers am 17. und 19. Dezember 2012 (Urk. 5/56/1, Urk. 5/57/1) gemäss dem Gutachten vom 31. Januar 2013 (Urk. 5/55) und gemäss den psychiatrischen sowie rheumatologischen Teilgutachten vom 3. Januar 2013 (5/56-57) zum Schluss gekommen, im Vordergrund stehe ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei einer 23-jährigen Rückenanamnese und zwei neurochirurgischen Eingriffen im Jahr 1998 und 2007 (Operation der Diskushernie L4/5 rechts und Dekompression L4/5 rechts) sowie mit aktuell klinisch minimen sensiblen Defiziten L5/S1 rechts ohne motorische Zeichen. Vor allem der zweite Eingriff habe die Schmerzsituation nicht verbessert, so dass aktuell eine deutliche Minderbelastbarkeit des Rückens bestehe. Nebst der mechanischen Schmerzkomponente bestünden auch extrasomatische Momente, die sich jedoch quantitativ nicht genauer abgrenzen liessen. Die Ursache der gleichzeitigen rechtsseitigen Beinschmerzen habe bisher nicht sicher geklärt werden können. Die angestammte Tätigkeit als Chef de Service sei dem Beschwerdeführer weiterhin nicht mehr möglich, da er bei dieser Funktion voll verfügbar sein müsse und keine Ruhepausen einlegen könne. Die bisherige Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten wechselbelastenden, aber vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit einer grösseren Körperinklination und ohne das Heben grösserer Gewichte körperfern könne aus Sicht des Rheumatologen unverändert beibehalten werden. Weshalb die letzte Tätigkeit als Nachtportier mit Mithilfe bei der Buchhaltung mit einem Pensum von 40 bis 50 % nicht mehr möglich gewesen sei, sei (aus rheumatologischer Sicht) nicht nachvollziehbar (Urk. 5/55/1, Urk. 5/57/13-16). Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer ab Mai 2012 eine depressive Reaktion entwickelt (ICD-10 F43.21 längere depressive Reaktion, ICD-10 Z56 Kündigung der Arbeitsstelle). Es handle sich dabei um ein rückbildungsfähiges Leiden. Die Beeinträchtigungen würden dazu führen, dass der Beschwerdeführer Mühe hätte, in vollem Ausmass als Chef de Service tätig zu sein. Als Nachtportier und Übersetzer sollte er weitgehend arbeitsfähig sein. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Mai 2012 um 15 % eingeschränkt (Urk. 5/55/1, Urk. 5/56/7). Aus interdisziplinärer Sicht könne auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden, da sich die psychiatrisch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich negativ auswirke, wenn der Beschwerdeführer entsprechend der rheumatologischen Beurteilung nur halbtags arbeite (Urk. 5/55/2).
3.2
3.2.1 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Frage einer allfälligen anspruchsrelevanten gesundheitlichen Änderung seit 2012 stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das C.___-Gutachten vom 20. Februar 2017 (Urk. 5/127) und die ergänzende Stellungnahme vom 3. April 2017 (Urk. 5/129; Urk. 2 S. 2).
Gemäss dem C.___-Gutachten wurde der Beschwerdeführer am 13. und 14. Dezember 2016 aus allgemeininternistischer, psychiatrischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht untersucht (Urk. 5/127/2). In diagnostischer Hinsicht führten die C.___-Gutachter im Wesentlichen die bekannten Leiden an der LWS (chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, ICD-10 M54.5, bei Status nach den Operationen L4-S1 in den Jahren 1998 und 2007 sowie Osteochondrosen L4/5) mit persistierenden neuropathischen Schmerzen am rechten Bein und eine wie vormals leichte depressive Störung (leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0) auf (Urk. 5/127/29-30). In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Chef de Service und alle körperlich schweren sowie mittelschweren Tätigkeiten attestierten die C.___-Gutachter aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/127/31, Urk. 5/129/1). Dagegen bestehe in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher und in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Einnahme von die Wirbelsäule belastenden Zwangshaltungen spätestens ab Dezember 2016 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige und aus neurologischer sowie polydisziplinärer Sicht eine 75%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, wobei das Pensum vollschichtig mit vermehrten Pausen von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement umgesetzt werden könnte. Zurzeit der Begutachtung könne nach Adaptationsprozessen im Heilungsverlauf keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollzogen werden. Aus allgemeininternistischer und psychologischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 5/127/31).
3.2.2 Zum Verlauf des Gesundheitszustandes wurde von den Gutachtern sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht erklärt, dass sich die aktuellen Untersuchungsbefunde im Vergleich zu jenen in den Teilgutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 5/56-57) aufgeführten Befunden weitestgehend decken würden. Jedoch werde die damals aus rheumatologischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit und die aus psychiatrischer Sicht attestierte 85%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten deutlich als zu niedrig beurteilt erachtet (Urk. 5/127/31, Urk. 5/127/18, Urk. 5/127/25-26, Urk. 5/127/28-29).
Dazu wurde vom rheumatologischen C.___-Gutachter im Einzelnen ausgeführt, die im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms mit Abstrahlung in das rechte Bein decke sich mit der ihrigen. Auch dort hätten sich eine Ausweitungstendenz und zum Teil widersprüchliche Befunde gefunden. Der Befund der damaligen Untersuchung decke sich weitestgehend mit dem der aktuellen Untersuchung. Die dort attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei anhand der objektivierbaren Befunde als deutlich zu niedrig anzusehen. Auch die im Arztbericht der Orthopädie der Z.___ vom 20. September 2012 (Urk. 5/51/5-6) gestellte Diagnose eines chronifizierten Lumbovertebralsyndroms decke sich mit der ihren ebenso wie der dort erhobene Untersuchungsbefund. Es werde dort angegeben, dass ein operatives oder invasives Vorgehen nicht indiziert sei, was sich mit ihrer Auffassung decke. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch die Klinik nicht attestiert worden (Urk. 5/127/25-26).
Zur Frage nach einer Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Revision wurde im C.___-Gutachten sodann festgehalten, aus psychiatrischer Sicht handle es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung. Auch gemittelt über den Verlauf könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden. In somatischer Hinsicht habe sich im Verlauf eine Besserung eingestellt, welche nicht sicher zurückdatiert werden könne. Zur Frage, wie es mit einer Adaptation aussehe, hielten die Gutachter fest, Adaptationsvorgänge seien im Rahmen des chronischen Verlaufes möglich (Urk. 5/127/32-33). In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2017 erklärten die Gutachter auf die Frage, ob es Adaptionsvorgänge gebe, die bei möglicherweise unverändertem Gesundheitszustand seit Dezember 2012 eine Änderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben könnten (Urk. 5/128/1), sie hätten mögliche Adaptionsvorgänge seit 2012 postuliert, welche erklären könnten, weshalb sie nur noch eine maximal 25%ige Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit in leichten, adaptierten Tätigkeiten bestätigen könnten. Mangels relevanter zwischenzeitlicher Berichte hätten sie diese Veränderung auf den Untersuchungszeitpunkt datiert (Urk. 5/129/1).
3.3
3.3.1 Mit den vorliegenden diesbezüglich ausdrücklichen Erklärungen der C.___-Gutachter ist nachvollziehbar begründet ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im Dezember 2012 (Urk. 5/55-57) und den Rentenrevisionsverfügungen vom 25. Juni 2014 (Urk. 5/99-101) weder hinsichtlich der somatischen noch der psychischen Diagnosen und Befunde massgeblich geändert, und insbesondere nicht verbessert hat. Sowohl der rheumatologische als auch der psychiatrische Gutachter schliessen im Wesentlichen auf einen unveränderten Gesundheitszustand seit Dezember 2012.
Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2017 festhielt, dass sich der Gesundheitszustand seit spätestens März 2017 verbessert habe (Urk. 2 S. 1), kann ihr nicht gefolgt werden. Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass aus mehreren Stellen des C.___-Gutachtens klar hervorgehe, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Soweit die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Besserung im Sinne einer weiter gefassten tatsächlichen Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen versteht, indem sie sich auf eine Optimierung von Adaptationsvorgängen beruft (Urk. 2 S. 2), gilt das Folgende.
3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine revisionsbegründende Änderung durchaus darin bestehen, dass es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt, bedarf indes einer sorgfältigen Prüfung, und zwar umso mehr, als eine lediglich andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).
Hier führten die C.___-Gutachter lediglich aus, dass Adaptionsvorgänge im Rahmen des chronischen Verlaufes möglich seien, welche die von ihnen attestierte höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (inklusive Dolmetschertätigkeit) von 75 % erklären könnten (Urk. 5/127/33, Urk. 5/129/1). Eine verbesserte Adaptation des Beschwerdeführers an seine Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde somit lediglich als mögliche Erklärung für ihre anderslautende Einschätzung angeführt. Eine solche hypothetische Feststellung genügt indes nicht zur Begründung einer massgeblichen Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen. Auch darf nicht eine aufgrund eines grundsätzlich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass somit wohl Adaptationsvorgänge stattgefunden hätten. Vielmehr ist zuerst begründet festzustellen, inwiefern und aus welchen Gründen sich die betreffende versicherte Person besser an die Gesundheitsbeeinträchtigungen anzupassen vermag. Erst wenn eine solche verbesserte Adaptation in tatsächlicher Hinsicht überwiegend wahrscheinlich feststeht, kann dies rechtfertigen, eine dementsprechend verbesserte Leistungsfähigkeit anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.2).
Eine solche in tatsächlicher Hinsicht verbesserte Adaptation ist hier indes nicht ausgewiesen. So wurden weder von den C.___-Gutachtern noch von der Beschwerdegegnerin weiterführende Angaben dazu gemacht, worin die möglichen Adaptionsvorgänge im Einzelnen bestehen. Auch den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein verbesserter Umgang mit den Beschwerden gelungen ist. Namentlich hat er gegenüber den Gutachtern keine solchen Angaben zu einer Gewöhnung an die Beschwerden oder zu einer verbesserten Schmerzhandhabung gemacht. Auch erlauben seine im Wesentlichen gleich gebliebenen sozialen sowie beruflichen Aktivitäten keine solchen Schlüsse. So lebt er nach wie vor mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammen, hält sich viel zuhause auf, wo er sich zuweilen mit dem Computer, mit Fernsehen oder Lesen beschäftigt, er kann leichtere Arbeiten im Haushalt übernehmen, er hat ausserfamiliäre soziale Kontakte und arbeitet stundenweise auf Abruf als Dolmetscher für die Behörden (Urk. 5/56/3-5, Urk. 5/56/9, Urk. 5/127/13, Urk. 5/127/16-17).
3.3.3 Eine verbesserte Adaptation des Beschwerdeführers an seine unverändert bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist hier somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ausgewiesen. Auch damit lässt sich die Annahme eines Revisionsgrundes aufgrund veränderter gesundheitlicher Verhältnisse folglich nicht begründen.
3.4 Des Weiteren ist auch in erwerblicher Hinsicht im Vergleich zum Sachverhalt gemäss den Verfügungen vom 25. Juni 2014 (Urk. 5/99-101) keine erhebliche tatsächliche Änderung eingetreten. Dazu ist den im neuen Revisionsverfahren (Urk. 5/106) eingeholten Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach 2012 weiterhin teilzeitlich als Dolmetscher auf Abruf arbeitete (Urk. 5/106/3-12, Urk. 5/107/1, Urk. 5/113). Gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Zürichs erzielte dieser in den Jahren 2013 bis 2015 mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 28'735.30 pro Jahr (2013: Fr. 24'574.--; 2014: Fr. 30'189.--; 2015: Fr. 31'443.--; Urk. 5/107/1). Dies entspricht einem leicht tieferen Einkommen, als demjenigen, auf welches die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 25. Juni 2014 abgestellt hatte (2012: Fr. 28'952.32; 2013: Fr. 29'183.94; Urk. 5/99/5). Auch in erwerblicher Hinsicht ist somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben, was von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht behauptet wurde.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die angefochtene Revisionsverfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) erfolgte somit zu Unrecht.
Da ausserdem die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende (vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 5/99-101) nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG war, ist die angefochtene Revisionsverfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) auch mit einer substituierten Begründung nicht zu schützen (vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31).
Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 2) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. September 2017 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann