Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01150



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 8. Februar 2018

in Sachen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchstellerin


gegen


X.___


Gesuchsgegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

Buis Bürgi AG

Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, meldete sich am 14. November 2008 unter Hinweis auf eine unfallbedingte Unterschenkelamputation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/4 = Urk. 3/135). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 18. Juli 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 zu (Urk. 3/206 = Urk. 3/292/32-42).

    Am 23. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 3/247).

1.2    Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 3/255 = Urk. 3/292/79-82) ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente aufgrund einer neuen Anstellung. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2015 (Urk. 3/264 = Urk. 3/292/91-94) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. August 2015 Einwand (Urk. 3/276 = Urk. 3/292/95-102). Am 5. Januar 2016 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 3/282 = Urk. 3/292/103-106). Mit Verfügungen vom 19. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Januar 2015 weiterhin eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 3/286 = Urk. 3/292/25-26) und setzte diese ab 1. April 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 3/292/19-24).

    Die gegen diese Verfügungen am 5. April 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 3/292/3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Urk. 3/302 = Urk. 2; Prozess Nr. IV.2016.00399) in dem Sinne teilweise gut, als dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch und beantragte, das Urteil vom 12. Juli 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei festzustellen, dass X.___ ab Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % lediglich noch Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 2 Rz 5). X.___ beantrage mit Gesuchsantwort vom 30. November 2017, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Eventuell sei das Revisionsgesuch abzuweisen und die Angelegenheit an die Gesuchstellerin zurückzuweisen und es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, mit welcher ihr bis 30. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2016 eine halbe Rente zugesprochen werde. Subeventuell sei das Revisionsgesuch abzuweisen und die Angelegenheit an die Gesuchstellerin zurückzuweisen und es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, eine Verfügung über ihre Rentenberechtigung ab 1. Januar 2016 zu erlassen (Urk. 6 S. 2 Ziff. 1-3). Dies wurde der Gesuchstellerin am 4. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 N 229).

1.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c).

1.3    Beweismittel im Sinne von § 29 lit. a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient; es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2; 127 V 353 E. 5b; 110 V 138 E. 2; SVR 2014 UV Nr. 22).

Rechtsprechungsgemäss muss die nicht berücksichtigte Tatsache schliesslich erheblich", das heisst entscheidwesentlich sein, in dem Sinne, dass ihre Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 2F_13/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.1).

1.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes angerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).

1.5    Wie die Beschwerde setzt auch die Revision ein genügendes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2F_9/2008 vom 20. Februar 2008 E. 1.2 und nachfolgend E. 1.6-1.8).

1.6    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebe-fugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

1.7    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

1.8    Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Be-schwerde nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2; Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 15). Bejahendenfalls handelt es sich um einen Streit gegen eine Leistungsverfügung. Verneinendenfalls ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person hinsichtlich des allein angefochtenen Begründungselementes ein schutzwürdiges Interesse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung hat (vgl. Meyer, Verfahrensfragen / Über die Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hinweisen). Müssen beide Fragen verneint werden, so ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage 2009, § 13 Rz 23 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Gesuchstellerin führte im Revisionsgesuch (Urk. 1) aus, dass im Verfahren IV.2016.00399 einzig die Höhe des Valideneinkommens der Gesuchsgegnerin im Gesundheitsfall strittig gewesen sei. Unbestritten geblieben sei hingegen, dass die Gesuchsgegnerin in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Das Gericht habe ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 236'000.-- festgelegt. Für den Anspruch ab Januar 2016 sei diesem ein Invalideneinkommen von Fr. 73'226.-- gegenübergestellt worden, was zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 162'774.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 69 % geführt habe (S. 1 Rz 1).

Mit Schreiben vom 12. September 2017 habe die Gesuchsgegnerin höheres Einkommen aus Dienstzulagen und Arzthonoraren für die Jahre 2016 und 2017 gemeldet. Damit handle es sich um Beweismittel, die im damaligen Gerichtsverfahren nicht hätten beigebracht werden können und zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Ab Januar 2016 ergebe der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236'000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 98'280.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 137'720.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 58 %, weshalb die Gesuchsgegnerin ab Januar 2016 lediglich noch Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 2 Rz 2, Rz 5).

2.2    Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 6), die Gesuchstellerin stosse sich daran, dass in den Erwägungen des Urteils festge-halten worden sei, dass ihr Invalideneinkommen ab Januar 2016 Fr. 73'226.-- betrage und daraus ein Invaliditätsgrad von 69 % resultiere. Eine Änderung des Dispositivs des Urteils verlange sie demgegenüber nicht. Ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer Revision liege damit von vornherein nicht vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei (S. 4 Ziff. A.9-10).


3.    Im Verfahren IV.2016.00399 vor dem hiesigen Gericht war einzig strittig, wie hoch das Valideneinkommen der Gesuchsgegnerin im Gesundheitsfall wäre. Unbestritten war hingegen, dass die Gesuchsgegnerin seit der Rentenzusprache im Juli 2011 in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 E. 4.1). Das hiesige Gericht kam im Urteil vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) zum Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sich die Gesuchsgegnerin bei guter Gesundheit spätestens Anfang 2015 selbständig gemacht und eine eigene Praxis eröffnet oder eine Praxis übernommen hätte, wobei sie ein Einkommen von Fr. 236'000.-- erzielen würde (E. 4.7-4.8). Von Januar bis Juni 2015 habe die Gesuchsgegnerin am Kantonsspital Y.___ als Oberärztin i.V. in einem 50%-Pensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 64‘025.-- erzielt. Nach der Beförderung am Kantonsspital Y.___zur Oberärztin habe sie dann von Juli bis Dezember 2015 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 72‘150.-- erzielt. Seit dem 1. Januar 2016 habe sie schliesslich am Spital Z.___ als Oberärztin in der Frauenklinik in einem 50%-Pensum ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 73‘226.-- erzielt.

    Für die Zeitdauer von Januar bis Juni 2015 ergab der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64‘025.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 171‘975.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 73 %. Für die Zeitdauer von Juli bis Dezember 2015 ergab der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 72‘150.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 163‘850.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 69 %. Schliesslich ergab der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 236‘000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 73‘226.-- für die Zeitdauer ab Januar 2016 eine Einkommenseinbusse von Fr. 162‘774.-- und damit einen Invaliditätsgrad von ebenfalls rund 69 %. Somit hatte die Gesuchsgegnerin – unter Berücksichtigung von Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – vom 1. Januar bis 30. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte (E. 4.11).


4.

4.1    Die Gesuchstellerin verlangte, dass die ab 1. Oktober 2015 zugesprochene Dreiviertelsrente per 1. Januar 2016 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (vor-stehend E. 2.1).

    Das hiesige Gericht prüfte im Urteil vom 12. Juli 2017 (Urk. 2) die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen vom 19. Februar 2016 (vgl. Urk. 3/286 = Urk. 3/292/25-26; Urk. 3/292/19-24) rechtsprechungsgemäss nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), und beurteilte den strittigen Rentenanspruch der Gesuchsgegnerin bis zum Verfügungszeitpunkt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

Indem die Gesuchstellerin nun eine Herabsetzung der ab 1. Oktober 2015 zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. Januar 2016 auf eine halbe Rente verlangte, beantragte sie – zumindest sinngemäss (vgl. vorstehend E. 1.8) – eine Änderung des Dispositivs, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin zu bejahen und grundsätzlich auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.

4.2    Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch sodann auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 12. September 2017 (Urk. 3/304 = Urk. 7/3), in welchem sie Letztere über ein höheres Einkommen für die Jahre 2016 und 2017 aufgrund von Dienstzulagen und Arzthonoraren informierte. Das Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2017 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. vorstehend E. 1.4).


5.

5.1    Streitgegenstand im Verfahren IV.2016.00399 vor dem hiesigen Gericht war der Rentenanspruch der Gesuchsgegnerin vom 1. Januar 2015 bis zum Verfügungs-zeitpunkt, mithin bis zum 19. Februar 2016 (vorstehend E. 4.1).

5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier-bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

5.4    Selbst wenn dem hiesigen Gericht im früheren Verfahren bekannt gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin per Januar 2016 ein höheres Einkommen erzielte hätte, hätte dies zu keinem anderen Urteil geführt, da eine wesentliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erst nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen wäre (vgl. vorstehend E. 5.2-5.3), mithin frühestens per April 2016 und somit erst nach Verfügungserlass. Das Ergebnis und namentlich das Dispositiv des Gerichtsurteils wären jedenfalls nicht anders ausgefallen, so dass die neue Tatsache nicht als erheblich im Sinne von § 29 lit. a GSVGer zu betrachten ist.

Dementsprechend ist das Revisionsgesuch mangels Revisionsgrund abzuweisen.

5.5    Der Gesuchstellerin steht es jedoch offen, die Rente der Gesuchsgegnerin im Rahmen eines ordentlichen Revisionsverfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Erst in diesem Zusammenhang wird die Frage zu beurteilen sein, welche Bedeutung der gerichtlichen Erwägung in Bezug auf die Einkommensverhältnisse für die Zeitdauer ab Januar 2016 (Urk. 3/302 E. 4.11 in fine) beizumessen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger