Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01153
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, war seit 1. September 2005 als Hilfsmaurer tätig, als er am 12. September 2006 bei der Arbeit einen Unfall erlitt und sich am linken (vgl. Urk. 7/6/107) Fuss verletzte (Urk. 7/6/115). Aufgrund der Folgen dieses Unfalls meldete er sich am 2. April 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/6). Diese sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 7/29) und mit Einspracheentscheid vom 27. August 2009 (Urk. 7/43) eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/40 in Verbindung mit Urk. 7/36).
1.2 Am 5. April 2011 machte der Versicherte eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/51). Die IV-Stelle tätigte erneute Abklärungen, zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/59) und erteilte Kostengutsprache für eine Frühinterventionsmassnahme (Arbeitsdiagnostik der Z.___; Urk. 7/77), welche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten per 23. Dezember 2011 abgeschlossen wurde (Urk. 7/84).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juni 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 7/96; Urk. 7/101).
Im Rahmen der im Mai 2013 veranlassten Rentenrevision (Urk. 7/115) liess die IV-Stelle den Versicherten durch die MEDAS A.___, B.___, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 30. April 2014; Urk. 7/129). Sodann auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form der Weiterführung der psychiatrischen Therapie und empfahl die Aufnahme einer teilzeitlichen Tätigkeit in geschütztem Rahmen (Urk. 7/132). Am 11. September 2014 teilte sie mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/134).
1.3 Im Dezember 2015 erfolgte eine erneute Rentenrevision (Urk. 7/136), in deren Rahmen der Versicherte psychiatrisch begutachtet wurde (Gutachten vom 23. Juni 2017; Urk. 7/167). Am 12. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine weitere Schadenminderungspflicht (wöchentliche Frequenz der psychotherapeutischen Behandlung; Urk. 7/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/170; Urk. 7/172) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/176 = Urk. 2).
2. Am 24. Oktober 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht Stellung zu nehmen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Urk. 13) nach und hielt an seiner Beschwerde fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Diese reichte am 25. Mai 2018 weitere Unterlagen ein (Urk. 13/14), welche dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 zugestellt wurden (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die mit Schreiben vom 11. September 2014 auferlegten Massnahmen (Fortführen der psychiatrischen Therapie sowie Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Rahmen) seien nicht gänzlich umgesetzt worden. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaurer sei weiterhin nicht mehr zumutbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich leicht verbessert, obwohl keine regelmässige psychiatrische Therapie stattfinde. Die aktuellen Befunde seien nur leicht einschränkend. Wenn der Beschwerdeführer die auferlegten Massnahmen durchgeführt hätte, so würde eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehen. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 1 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der psychische Gesundheitszustand habe sich gemäss Gutachten verbessert, indem nur noch eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werde, wogegen 2014 noch eine mittelgradige depressive Episode bestanden habe. Auch die Panikstörung sei teilweise remittiert. In Bezug auf die Schmerzstörung sei ebenfalls eine Verbesserung eingetreten, habe der Beschwerdeführer doch selbst festgehalten, er habe weniger Schmerzen und auch eine bessere Beweglichkeit. Damit sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Eine Therapieresistenz sei nicht gegeben, vielmehr habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu 2014 verbessert. Das psychische Leiden sei nicht invalidisierend. Unabhängig von der zweifellos nicht erfüllten Schadenminderungspflicht sei die bisherige Rente somit auch aus diesem Grund aufzuheben (S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er bei nahezu identischem Beschwerdebild in einer leidensangepassten Tätigkeit plötzlich zu 50 % arbeitsfähig sein solle, zumal gemäss Gutachten erhebliche funktionelle Einschränkungen bestünden und eine berufliche Eingliederung 2011 nicht möglich gewesen sei (S. 7 unten). Eine Würdigung seiner Beschwerden sei nicht erfolgt. Dass er bei Realisierung der von der Beschwerdegegnerin genannten Massnahmen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erringen könnte, sei eine rein hypothetische Annahme, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Weiter sei kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt worden (S. 8).
Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 10), er habe im Juli 2014 erneut einen Unfall erlitten, der eine längere Physiotherapie erfordert habe. Dies habe den regelmässigen Besuch bei seinem Psychiater verhindert. Daraufhin sei eine Rückenoperation erfolgt, welche eine längere Rehabilitation nach sich gezogen habe. In dieser Zeit sei er nicht fähig gewesen, an den psychiatrischen Konsultationen teilzunehmen. Er habe also nach wie vor nicht nur psychische, sondern auch gravierende körperliche Beschwerden (S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie seine körperlichen Beeinträchtigungen nicht abgeklärt habe (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Mitteilung vom 11. September 2014 (Urk. 7/134) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3).
3.
3.1 Der Mitteilung vom 11. September 2014 (Urk. 7/134) lagen folgende medizinische Berichte zugrunde:
Die Fachleute der C.___ stellten mit Bericht vom 13. Juni 2013 (Urk. 7/117/6-12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)
- chronisch nozizeptive und neuropathische Schmerzen des linken Oberen Sprunggelenks (OSG) bei Sturz nach komplexer Pilon tibiale Fraktur, medialer Malleolarfraktur OSG links bei Arbeitsunfall (Sturz aus zirka 3m Höhe) am 21. (richtig: 12.) September 2006
- lumbovertebrales Syndrom linksbetont
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts/links, Pseudoarthrose Processus styloideus ulnae links
Es bestehe eine geringe Aussicht, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wieder erreicht werden könne, ausser es komme im Rahmen der somatischen Behandlung zu einer deutlichen Schmerzreduktion. Durchaus denkbar sei eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Arbeitsbereich mit klar strukturierten Abläufen, einer eingeschränkten Arbeitszeit und der Möglichkeit, Pausen einzulegen. Zur psychischen Stabilisierung sei eine Tagesstruktur an einem geschützten Arbeitsplatz sinnvoll (Ziff. 1.4).
Die Behandlung finde monatlich statt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer seit 27. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5-1.6). Das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien leicht, die Belastbarkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Das Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/117/11).
3.2 Die Ärztinnen und Ärzte der A.___ stellten in ihrem am 30. April 2014 unter Berücksichtigung der Akten sowie nach Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 7/129) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30):
- posttraumatische OSG-Arthrose links mit und bei
- Status nach Sturz aus 2-3 m Höhe am 12. September 2006 mit
- mehrfragmentärer Pilon-Tibialfraktur links
- Impressionsfraktur des linken Talus dorso-lateral
- Osteosynthese mit offener Reposition und Spongiosaplastik am 21. September 2006
- Metallentfernung am 4. September 2009
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F41.0)
- Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont
- intermittierendes Panvertebralsyndrom mit punctum maximum im Lendenwirbelsäulen-(LWS)Bereich
- HBs-Ag-Träger
Massgebend für die zeitliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin die psychiatrische Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Situation bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht verbessert. Es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Aus somatischer Sicht könne weiterhin von einer vor allem qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei habe sich im Vergleich zur Aktenlage keine Veränderung ergeben. Das bisherige Profil einer vollen Arbeitsfähigkeit, wonach das längere Gehen und Stehen sowie das längere Tragen von schweren Gewichten im Stehen und Gehen und ebenso das längere Treppensteigen und das Besteigen von Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Boden zu vermeiden sei, gelte weiterhin (S. 32).
Der massgebende psychiatrische Gesundheitszustand sei unverändert. Es bestehe weiterhin volle Arbeitsunfähigkeit, jedoch Aussicht auf Verbesserung durch konsequente Durchführung der medizinischen Massnahmen mit Empfehlung einer Re-Evaluation in zwei Jahren. Im angestammten Beruf als Bauarbeiter bestehe eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer somatisch optimal angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin aufgrund der psychiatrischen Einschätzung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei insbesondere in der Durchhaltefähigkeit schwer eingeschränkt, ebenso in der Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten. Die Wegefähigkeit sei leicht eingeschränkt, die Gruppen- und Kontaktfähigkeit sowie die Flexibilität die Umstellungsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Planung seien mittelgradig eingeschränkt. Die Entscheidungsfähigkeit sei schwer eingeschränkt. Hieraus ergebe sich zur Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. In Bezug auf die massgebende psychiatrische Einschätzung ergebe sich keine relevante Veränderung seit der Rentenzusprache. Der Beschwerdeführer sollte in absehbarer Zeit in einem geschützten Bereich arbeiten. Die Prognose, ob eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt gelinge, bleibe abzuwarten, sei jedoch eher ungünstig (S. 33).
Eine präzise prognostische Aussage sei im psychiatrischen Bereich und in diesem Fall nicht möglich, frühestens sei aber eventuell mit einer etwas verbesserten Arbeitsfähigkeit im Laufe von einem Jahr zu rechnen, nach Aufnahme einer Tätigkeit im geschützten Bereich (S. 35).
3.3 Gestützt auf dieses Gutachten sowie unter der damals massgeblichen Annahme, die Einschränkungen seien nicht überwindbar (vgl. Urk. 7/131/6 unten), ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Rentenanspruch aus (Urk. 7/134)
4.
4.1 Am 23. Juni 2017 (Urk. 7/167) erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung verfasstes Gutachten und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- chronifiziertes depressives Geschehen, gegenwärtig besteht eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), gegenwärtig leicht ausgeprägt
- chronische Schmerzproblematik
Dr. D.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 nach der Begutachtung aufgrund eines schweren Verkehrsunfalles im Kosovo mehrfache Frakturen des rechten Arms erlitten. Hierzu fänden sich keine medizinischen Akten. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer von einer Verbesserung seiner körperlichen Situation berichtet. Eine Operation an der Wirbelsäule habe zu weniger Schmerzen geführt. Er habe seither eine bessere Beweglichkeit. Er schildere einen wenig strukturierten Tagesablauf. Er stehe früh auf, informiere sich, mache kleine Besorgungen. Selten koche er. Er treffe kaum mehr Freunde oder Kollegen. Über den Tag mache er nach eigenen Angaben «eigentlich nichts». Er gehe regelmässig zu seinem Psychiater dipl. med. E.___, den er schon seit einigen Jahren kenne (S. 29).
Dipl. med. E.___ berichte von einer Therapieresistenz bei einem schweren chronischen depressiven Leiden. Auf Nachfrage habe dipl. med. E.___ geschildert, dass es mit dem Beschwerdeführer nur zu unregelmässigen Gesprächen in grossen Abständen komme. So habe er ihn im April 2017 zuletzt, zuvor im Dezember 2016 gesehen. Eine erste Behandlungsperiode habe von Mitte Dezember 2014 bis Ende 2014 stattgefunden. Nach anfänglich dichter und vom Arzt als gut bezeichneter Zusammenarbeit habe der Beschwerdeführer die Behandlung Ende 2014 abgebrochen (S. 30 Mitte).
Dr. D.___ hielt fest, es sei im Vergleich zu 2014 bis heute zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Gemäss Mini-ICF-APP lägen noch mittelgradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit sowie in den Spontanaktivitäten vor. Aufgrund des doch verbesserten Zustands bestehe medizinisch-theoretisch eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte manuelle Arbeiten. Aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs empfehle sich jedoch eine schrittweise Heranführung an diese theoretische prozentuale Teilarbeitsfähigkeit mittels Arbeitstraining. Zusätzlich sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht auf eine Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung aufmerksam gemacht werden (S. 31). Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit gälten seit Anfang 2017 (S. 32 Ziff. 7). Es sei zu einer Zustandsverbesserung gekommen: Heute liege ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustandsbild vor. Die Panikstörung sei in ihrem Schweregrad teilremittiert, auch die Schmerzproblematik sei in den Hintergrund getreten (S. 33).
4.2 Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 7/168/9) und hielt im angefochtenen Entscheid fest, es würde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehen, wenn der Beschwerdeführer eine regelmässige Therapie und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgenommen hätte (Urk. 2 S. 1-2).
4.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für die nachfolgenden Berichte erfüllt.
4.4 Dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7/182 = Urk. 7/185) fest, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden therapieresistenten depressiven Störung und an einer seit 2015 zunehmenden Schmerzproblematik. Er sei aufgrund der ab 2016 erfolgten Rückenbehandlung mit stationärer operativer Behandlung und Reha daran gehindert gewesen, an therapeutischen Sitzungen teilzunehmen. Seit Sommer 2017 hätten die Schmerzen abgenommen. Aktuell erfolgten erneut regelmässige therapeutische Sitzungen. Auf dem Arbeitsmarkt bestehe aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Chronifizierung seiner psychischen Störung sei der Beschwerdeführer jetzt und in Zukunft nicht in der Lage, eine ausreichende psychische Stabilität zu erlangen, die ihm eine Reintegration ermöglichen würde (S. 1-3).
4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Gerichtsverfahren einen Bericht von Dr. med. F.___, Oberarzt am G.___, vom 3. Oktober 2014 (Urk. 11/2) ein, worin folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1).
- Mehrfachverletzung nach Autounfall am 20. Juli 2014 mit
- grossem Weichteildefekt linke Schulter dorsal bis zum Ellenbogen reichend im Sinne einer semizirkulären Ablederung
- Rissquetschwunde Dig. III und IV ulnar rechts
- Wundinfekt mit Pseudomonas und Enterokokken
Als Nebendiagnose nannte Dr. F.___ eine Depression. Anlässlich der Abschlusskontrolle hielt Dr. F.___ fest, es gehe dem Patienten nach wie vor sehr gut, und seit der letzten Konsultation hätten sich sämtliche Beschwerden weiter deutlich gebessert. Die Beweglichkeit im Bereich des linken Oberarmes und Schultergelenkes sei nicht mehr eingeschränkt und seitengleich demonstrierbar. Die Beschwerden im rechten Handgelenk und Carpusbereich seien deutlich regredient und es sei praktisch keine Analgetikaeinnahme mehr erforderlich. Die Behandlung werde abgeschlossen (S. 2).
4.6 Weiter reichte die Beschwerdegegnerin den Bericht der C.___ vom 24. April 2018 über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 bis 23. Februar 2018 ein (Urk. 14/2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- somatisch: Diabetes mellitus
Die Zuweisung sei durch dipl. med. E.___ erfolgt. Der Patient wünsche sich den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur sowie die allgemeine Stabilisierung des psychischen Zustands. Ein weiteres Ziel sei der verbesserte Umgang mit den chronischen Schmerzen (S. 1). Es sei eine Präsenz von 50 % vereinbart worden. Vom 21. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 habe er am Arbeitstraining zu wöchentlich 1.5 Stunden, insgesamt vier Mal, teilgenommen. Er habe Mühe bekundet, an einem Tisch mit acht Mitarbeiterinnen zu arbeiten, dies löse Ängste und Schweissausbrüche bei ihm aus. Das Arbeitstraining sei nach vier Stunden abgebrochen worden. Es habe keine Pensumerhöhung erfolgen können. Leider sei es trotz der Teilnahme am multidisziplinären Therapieprogramm zu keiner Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Der Patient habe grosse Mühe gehabt, am Programm teilzunehmen, habe eine grosse Antriebslosigkeit und Erschöpfung beklagt und habe sich stets zur Teilnahme zwingen müssen. Er habe weiterhin an einer unverändert mittelgradig depressiven Symptomatik mit einer bedrückten Stimmung und Konzentrationsstörungen, an agoraphoben Ängsten mit Panikattacken und Sorgen sowie chronischen Schmerzen gelitten. Der Austritt sei nach knapp dreimonatigem Aufenthalt in leider unverändertem Zustand ohne aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt (S. 2).
5.
5.1 Die der Mitteilung vom 11. September 2014 zugrunde liegenden medizinischen Berichte nannten in psychiatrischer Hinsicht als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung mit episodisch paroxysmalen Angst (Bericht der C.___, vorstehend E. 3.1) beziehungsweise eine mittelgradige depressive Episode, übereinstimmend eine Panikstörung mit episodisch paroxysmalen Angst sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Gutachten A.___, vorstehend E. 3.2). Die A.___-Gutachter gingen davon aus, dass die psychiatrische Einschätzung für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei. In Übereinstimmung mit den Fachleuten der C.___ hielten die Gutachter einzig eine Tätigkeit in einer geschützten Stätte für realistisch, mit möglicherweise Verbesserung bei konsequenter Durchführung der medizinischen Massnahmen. Ob eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt gelingen könne, bleibe abzuwarten; die Prognose sei ungünstig (vorstehend E. 3.2). In somatischer Hinsicht wurde eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet, sofern der Beschwerdeführer dabei das längere Gehen und Stehen sowie das längere Tragen von schweren Gewichten im Stehen und Gehen und ebenso das längere Treppensteigen und das Besteigen von Gerüsten sowie das Gehen auf unebenem Boden vermeiden kann.
5.2 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. Juni 2017 ein chronifiziertes depressives Geschehen, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), gegenwärtig leicht ausgeprägt, und eine chronische Schmerzproblematik fest. Die psychiatrischen Diagnosen sind somit im Wesentlichen unverändert, ausser dass Dr. D.___ eine leicht- bis mittelgradige statt einer mittelgradigen depressiven Episode feststellte und auch die Panikstörung nun als gegenwärtig leicht ausgeprägt beurteilte (vorstehend E. 4.1). Zu letzterem ist festzuhalten, dass fraglich ist, ob eine Teilremission eingetreten ist, wenn der Beschwerdeführer noch etwa vier bis fünfmal pro Woche Attacken erleidet (vgl. S. 18 des Gutachtens von Dr. D.___), traten diese doch gemäss A.___-Gutachten zum damaligen Zeitpunkt lediglich etwa zweimal pro Woche auf (vgl. Urk. 7/129/45). Dr. D.___ ging denn auch nur von einer leichten Verbesserung aus. Er erachtete den Beschwerdeführer «in einer leichten manuellen Tätigkeit» als zu 50 % arbeitsfähig, was die Frage aufwirft, weshalb Dr. D.___ als Psychiater ein somatisch gefärbtes Belastungsprofil entwarf. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychischen Einschränkungen Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass selbst wenn das Gutachten von Dr. D.___ eine relevante Veränderung begründen könnte, es keine genügenden Angaben zu den Standardindikatoren (BGE 143 V 418), die dann zu prüfen wären, enthält. Auch wurde die Einnahme der Antidepressiva laborchemisch nicht geprüft. Insgesamt vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ deshalb nicht zu überzeugen; sein Gutachten genügt den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht.
5.3 Sowohl die A.___-Gutachter wie auch Dr. D.___ waren bezüglich der Prognose, ob eine Arbeitsfähigkeit realistisch ist, zurückhaltend. Im A.___-Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Prognose, ob eine Wiedereingliederung gelinge, abzuwarten und eher ungünstig sei (vorstehend E. 3.2). Dr. D.___ empfahl die schrittweise Heranführung an die von ihm attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit mittels Arbeitstraining. Der Beschwerdeführer hat denn zwischenzeitlich auch einen entsprechenden - nicht erfolgreichen - Versuch in der C.___ gemacht (vgl. vorstehend E. 4.6). Der diesbezügliche Bericht der C.___ enthält Hinweise darauf, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers möglicherweise nicht grundlegend verbessert hat; eine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält er jedoch nicht. Dies gilt auch für den Bericht von dipl. med. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.4): Dass der Beschwerdeführer nachgerade für immer zu 100 % arbeitsunfähig und nicht integrierbar sei, ist nicht schlüssig begründet worden.
Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle, findet in den medizinischen Akten somit keine Stütze und ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere kann der Ansicht, diese Arbeitsfähigkeit würde bestehen, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgenommen hätte, angesichts der Einschätzung der beteiligten Ärzte nicht gefolgt werden. Noch 2014 war die Beschwerdegegnerin zudem selbst der Ansicht, die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung sei als Empfehlung und nicht als Schadenminderungspflicht zu verstehen (vgl. Urk. 7/131/7).
5.4 Somit ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht unklar. Zudem fehlen aktuelle Angaben zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher im Juli 2014 einen Autounfall erlitten und sich im Jahr 2016 einer Rückenoperation unterzogen hatte (vgl. vorstehend E. 4.4-4.5). Wenngleich er gegenüber Dr. D.___ mitteilte, dass sich seine körperliche Situation verbessert habe (vgl. vorstehend E. 4.1), ist doch nicht auszuschliessen, dass sich die somatischen Veränderungen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken und sich das Belastungsprofil verändert hat.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid; es kann nicht beurteilt werden, ob seit der Mitteilung vom 11. September 2014 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
6.2 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt unter Einholung eines polydisziplinären Gutachtens abkläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird allenfalls auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein.
In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
7.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘500.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard