Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01154
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 30. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ brach seine Lehre als Schreiner im Jahr 2008 ab und erlangte im Jahr 2012 einen Anlehr-Ausweis als Industrielackiererpraktiker. In der Folge übte er diverse Hilfstätigkeiten – als Werkhof-Mitarbeiter, Gleisbau-Maschinist, Zügel- und Transportarbeiter, Chauffeur und Hilfsarbeiter in einer Schreinerei – aus und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/4-5 und Urk. 7/15). Im Jahr 2015 absolvierte er ausserdem einen Strategie- sowie einen PC-Anwender-Kurs (Urk. 7/3/3). Am 16. März 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf seit dem 7. Mai 2016 bestehende Schmerzen in den Schultern beidseits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Anlässlich des Standortgesprächs vom 18. April 2017 (vgl. Protokoll vom 20. April 2017 [Urk. 7/10]) gab der Versicherte an, er habe eine Lehrstelle als Coiffeur bei der Mutter eines Kollegen gefunden und beginne am 17. Juli 2017. Der Vertrag sei unterzeichnet. Als Coiffeur müsse er keine Überkopfarbeiten erledigen. Sein Traum wäre aber, Polizist zu werden oder sich mit dem Kollegen selbständig zu machen und einen Coiffeursalon zu eröffnen. Von der IV-Stelle erhoffe er sich Unterstützung im Sinne einer Umschulung für die besagte Coiffeurlehre. Nach getätigten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen (samt Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung, Urk. 7/12/1-21) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juli 2017 [Urk. 7/19]) mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/20]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu sistieren und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Er hielt sodann fest, falls davon ausgegangen werde, dass sich die angefochtene Verfügung auch zu einem Eingliederungsanspruch äussere, werde dagegen ebenfalls Beschwerde geführt und das Schreiben vom 24. Oktober 2017 zum integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt (Urk. 1 S. 4).
Das Gericht zog die Akten der Beschwerdegegnerin bei (Urk. 7/1-28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber nicht zu einem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geäussert, dabei gelte der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“. In diesem Sinne müsse zuerst ein Eingliederungsanspruch, konkret ein Anspruch auf Umschulung, geprüft werden. Falls davon ausgegangen werde, dass sich die angefochtene Verfügung auch zu einem Eingliederungsanspruch äussere, werde dagegen ebenfalls Beschwerde geführt und das Schreiben vom 24. Oktober 2017 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3) zum integralen Bestandteil der Beschwerde erklärt (Urk. 1)
4.
4.1 Dr. med. Y.___, stellvertretender Chefarzt Orthopädie am Z.___, stellte in seinem Sprechstundenbericht vom 17. Mai 2017 die folgende Diagnose (Urk. 7/14):
- Gebesserte Impingement-Beschwerden bei verbesserter Scapulabalance Schulter links und rechts mit kernspintomographisch deutlich morphologischen Veränderungen in der Sehnentextur Schulter beidseits
Zum Verlauf hielt er fest, dass der Beschwerdeführer letztmals am 27. Februar 2017 für eine subacromiale Infiltration vorstellig geworden sei, worunter die Beschwerden gut hätten beeinflusst werden können. Der Patient habe den Muskelaufbau für die Scapulastabilisatoren sukzessive steigern können. Den zwischenzeitlichen Kontrolltermin habe er versäumt, sodass keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestimmt worden sei. Er berichte von einer vor einem Monat plötzlich aufgetretenen Beschwerdeproblematik, welche nach Reduktion der Therapie und nachfolgendem sukzessiven Wiederaufbau wieder verschwunden sei. Es habe daraufhin in der Therapie eine ordentliche Belastungsfähigkeit bestanden. Ein Schlag einer Bekannten auf die ventrale Schulter vor zwei Tagen habe zu deutlichen Beschwerden geführt.
Dr. Y.___ führte sodann aus, grundsätzlich sei die muskuläre Scapuladysbalance gebessert und die Impingement-Beschwerden seien verschwunden. Der Beschwerdeführer habe sich eine Lehrstelle als Coiffeur gesucht, um von belastenden Tätigkeiten wegzukommen. Er (Dr. Y.___) habe dem Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der aktuellen Problematik attestiert. Sollten die Beschwerden über einen Zeitraum von 4-6 Wochen (Ende der Physiotherapie) hinaus persistieren, wäre eine Wiedervorstellung gegebenenfalls mit Durchführung einer neuen Kernspintomographie zu erwägen (Urk. 7/14).
4.2 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2017 fest, es bestünden aufgrund der Diagnose Einschränkungen für die rechte und linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiten Armvorhalten, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen), seien möglich. Ausweislich der archivierten Arztzeugnisse sei für die bisherige Tätigkeit vom 20. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei durchgehend zumutbar gewesen (Urk. 7/18/3 f.).
4.3 Die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin merkte im Feststellungsblatt zur RAD-Stellungnahme an, der Beschwerdeführer habe im Standortgespräch angegeben, er habe in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft in einer Schreinerei viel mit der Bohrmaschine an Wänden und Decken arbeiten und zahlreiche Lasten heben und tragen müssen. Eine solche Tätigkeit sei mit dem vom RAD formulierten Belastungsprofil nicht vereinbar. Es sei daher davon auszugehen, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7/18/4).
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der behandelnde Orthopäde dem Beschwerdeführer bloss bis 31. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit in einem Schreinerbetrieb attestiert hat. Aus seinem Bericht vom 17. Mai 2017 geht sodann hervor, dass er die grundsätzlich schulterbelastende Tätigkeit eines Coiffeurs nicht als unzumutbar ansieht. Der Beschwerdeführer ist demnach trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage, die in einem Coiffeursalon anfallenden Arbeiten auszuüben. Diese entsprechen somit trotz den damit verbundenen Schulterbelastungen dem vom behandelnden Arzt angenommenen Zumutbarkeitsprofil. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ausgebildeten Industrielackiererpraktiker. In seinem erlernten Beruf existieren zahlreiche Arbeitsstellen, an denen bloss Arbeiten zu verrichten sind, welche die Schultern nur soweit belasten, wie dies auch beim Beruf des Coiffeurs der Fall wäre. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3) trifft es nicht zu, dass die Tätigkeit des Industrielackierers ohne Ausnahme mit Überkopfarbeit verbunden wäre. Es gibt zahlreiche Unternehmen, welche lediglich kleinere Werkstücke bearbeiten, bei denen keine Überkopfarbeit erforderlich ist. Selbst wenn grössere Teile zu bearbeiten sind, kann Überkopfarbeit - im Gegensatz zur Arbeit auf Baustellen - in Industriebetrieben meistens ohne grösseren Aufwand vermieden werden. Damit ist aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf aus medizinischer Sicht nach wie vor vollschichtig ausüben könnte.
5.2 Wenn der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf aus medizinischer Sicht nach wie vor ausüben kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen sollte. Jedenfalls kann die letzte, effektiv nur während zwei Monaten ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in einer Schreinerei nicht als Referenz zur Bemessung einer Invalidität herangezogen werden (Urk. 7/7). Dies gilt umso mehr, als er mit dieser Tätigkeit gemäss eigener Angabe nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 7/4).
5.3 Zutreffend ist, dass die IV-Stelle gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ beziehungsweise „Eingliederung statt Rente“ (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 3 zu Art. 28 IVG) von Amtes wegen abzuklären hat, ob vorgängig zur Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 28 IVG). Nach dem besagten Grundsatz, welcher aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht des Versicherten fliesst, hat der Invalide aber auch, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern. Deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Pflicht zur Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
Der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzt voraus, dass der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Industriepraktiker erst im Juli 2012 beendet hatte, ist es ihm ohne weiteres zumutbar, auf seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Wenn ihm indes keine schulterbelastenden Tätigkeiten mehr zumutbar wären, wäre jedenfalls eine Umschulung zum Coiffeur - wie von ihm anlässlich des Standortgesprächs gewünscht (Urk. 7/10) - nicht eingliederungswirksam. Damit sind weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch diejenigen für Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung erfüllt.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro