Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01155


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 28. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1977 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste am 30. Januar 2001 in die Schweiz ein und war zuletzt vom 6. Juni 2000 bis 30. April 2013 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 12. November 2012). Im Zeitraum 18. August 2011 bis 31. März 2012 sowie ab 13. November 2012 war er krankgeschrieben (Urk. 7/2/4, Urk. 7/4/2, Urk. 7/37/2, Urk. 7/41). Am 6. März 2012 (Eingangsdatum) meldete der Krankentaggeldversicherer des Versicherten diesen – unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand, Schulter und im rechten Arm – bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungskurses (Urk. 7/20) und beendete am 8. November 2012 die Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 7/23). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29).

1.2    Am 20. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf zwei Operationen des rechten, seither nicht wieder 100%ig genesenen Handgelenkes erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/33). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog zur erneuten Abklärung der Verhältnisse einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/41) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/42) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/40, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/49, Urk. 7/51, Urk. 7/54) ein. Am 13. Oktober 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % – die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/59). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (Eingabe vom 2. November 2015 [Urk. 7/60], begründeter Einwand vom 29. Januar 2017 [Urk. 7/64]). Die IV-Stelle liess in der Folge bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 20. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben worden war, sich zum Gutachten zu äussern (Eingabe des Versicherten vom 25. Januar 2017 [Urk. 7/87]) und dieser die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2017 wie vorbeschieden (Urk. 7/91). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2017 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2017.00379) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 7/94/3-12). Die Beschwerde im Prozess Nr. IV.2017.00379 wird mit Urteil heutigen Datums zufolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 8. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte sowie Unterlagen zu den Akten (Urk. 15, Urk. 16/1-5 im Prozess Nr. IV.2017.00379), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 17 im Prozess Nr. IV.2017.00379).

1.3    Am 26. April 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen in Form eines Assessments bei der A.___ vom 16. Mai bis 16. Juli 2017 zu (Urk. 7/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. August 2017 [Urk. 7/104], Einwand vom 8. September 2017 [Urk. 7/106]) verfügte die IV-Stelle am 28. September 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/108 = Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Arbeitsvermittlung. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 13. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den hängigen Verfahren (Urk. 18 im Prozess Nr. IV.2017.00379), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2017.00379).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).     

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    

1.2.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.2.2    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines Mindestinvaliditätsgrades, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit, erfüllt sein. Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV).

    Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision und der 5. IVRevision festgehalten worden (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 214, Ziff. 2 ff. zu Art. 18 IVG mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3).

1.2.3    Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art wie etwa Arbeitsvermittlung setzt eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, N 539; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Eine Massnahme kann nur eingliederungswirksam sein, wenn die betroffene Person - bezogen auf die jeweilige Massnahme - selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist, mithin objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Bucher, a.a.O., N 124).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen im Rahmen des durchgeführten Assessments hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich des Belastungsprofils keine Eingliederungsfähigkeit bestehe. Die Gründe lägen jedoch nicht in der Gesundheit des Beschwerdeführers, sondern in seinen mangelnden Deutsch- und Computerkenntnissen. Dies seien IV-fremde Faktoren, die durch die Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Assessmentbericht ergebe sich, dass das Belastungsprofil deutlich eingeschränkter sei, als dies die Gutachter angenommen hätten. Die von der A.___ festgestellte fehlende Eingliederungsfähigkeit rühre nicht von mangelnden Deutsch- und Computerkenntnissen her. Im Rahmen des Belastungsprofils gebe es viele andere Beschäftigungen, bei welchen die mangelnden Sprach- und Computerfähigkeiten nicht schwer ins Gewicht fielen, dies im Gegensatz zu den geprüften Beschäftigungen als Sicherheits-, Museums- oder Bibliotheksmitarbeiter. Es sei zudem nicht abgeklärt worden, ob er überhaupt in der Lage wäre, sich Deutsch- und Computerkenntnisse anzueignen. Immerhin habe er seit dem 12. Lebensjahr immer körperlich gearbeitet. Beim Abbruch der Eingliederungsmassnahmen hätten die gesundheitlichen Probleme ebenso eine Rolle gespielt wie die Sprach- und Computerkenntnisse. Das Medas-Gutachten äussere sich sodann nicht zur eingeschränkten Sehfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ein Bericht des Hausarztes einzuholen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsvermittlung bei der A.___ zu Recht beendet worden ist.

3.2    

3.2.1    Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2017.00379, mit welchem der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zufolge eines IV-Grades von 8 % verneint wird. Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass auf die Einschätzung der Gutachter der Medas Z.___ im polydisziplinären Gutachten vom 20. Oktober 2016 (Urk. 7/83) abgestellt werden kann (vgl. E. 3 und 4 des Urteils heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2017.00379). Bezüglich der medizinischen Aktenlage wird auf die Erwägungen im Urteil über den Rentenanspruch verwiesen (E. 3 im Urteil des Prozesses Nr. IV.2017.00379).

3.2.2    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragten Einholung eines Berichts des Hausarztes bezüglich der beeinträchtigten Sehfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung umfassend abgeklärt und die diagnostizierte Amblyopie links bei Strabismus convergens links (H53.0 Urk. 7/83/19) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist, auch soweit sie nicht mit Brillenversorgung korrigierbar wäre. Ausserdem befindet sich bereits ein Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. B.___ bei den Akten (Bericht vom 3. Januar 2015 [Urk. 7/44]).

3.3    Wie dem angefochtenen Entscheid vom 28. September 2017 zugrunde gelegt, ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Baugewerbe seit Längerem nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/83/21). Gemäss den Medas-Gutachtern ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar. Das Belastungsprofil lautet folgendermassen: leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Belastungen der Hände von bis zu 3 kg und unter Vermeidung von Vibrationen und repetitiven Arbeitsabläufen (Urk. 7/83/21).

3.4    Dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Assessmentbericht der A.___ vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/101) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits viele Erfahrungen im handwerklichen Bereich habe sammeln können (aufgeführt sind indes nur Tätigkeiten im Bau und Küchenbau), er diesen Tätigkeiten aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne (Urk. 7/101/1). Zur Besprechung der Jobziele, der Suchstrategie, dem Pensum und der regionalen Mobilität wurde im Assessmentbericht ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, wobei erschwerend die sehr geringen Deutschkenntnisse und die fehlenden Fähigkeiten (Führerausweis, Computerkenntnisse), die eine andere Tätigkeit ermöglichen könnten, dazukämen (Urk. 7/101/2). Der Berater hielt sodann fest, die mit dem Beschwerdeführer gesuchten Lösungen seien an Sprache, fehlenden Computerkenntnissen und dem fehlenden Führerausweis gescheitert (Urk. 7/101/3). Die mündlichen Deutschkenntnisse bezeichnete der Eingliederungsberater als gering. Schriftliche Deutschkenntnisse habe der Beschwerdeführer keine. Portugiesisch sei seine Muttersprache und er habe sehr gute mündliche und schriftliche Kenntnisse der spanischen Sprache. Im Bereich Computer wurden keine relevanten Kenntnisse festgestellt. Schliesslich hielt der Eingliederungsberater fest, nicht nur die Gesundheit würde die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers erschweren, sondern auch die fehlenden Sprachkenntnisse seien als Hürde zu betrachten. Stellen in von Portugiesen geführten Unternehmen seien nur bedingt geeignet, da der Beschwerdeführer nur geringfügig mobil sei und auch wegen der Art der Tätigkeiten, die er dort ausüben könnte. Bei anderen Beschäftigungen (Sicherheit, Museumsmitarbeiter oder Lagermitarbeiter in der Bibliothek) fielen die fehlenden Sprach- sowie Computerkenntnisse schwer ins Gewicht (Urk. 7/101/3). Der A.___ Berater empfahl dem Beschwerdeführer schliesslich, einen Deutschkurs zu besuchen, um die Sprachenkenntnisse zu verbessern, und nach Möglichkeit den Führerausweis zu erwerben. So könne zum Beispiel eine Anstellung in der Objektbewachung möglich sein (Urk. 7/101/4).


4.    

4.1    Dem Bericht der A.___ vom 13. Juli 2017 ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorhanden sind, welche seine Vermittelbarkeit erschweren, jedoch geht aus dem Bericht auch deutlich hervor, dass sich die Angaben betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Tätigkeiten im bisherigen Bereich beziehen. Die Feststellung der Eingliederungsfachperson, momentan könne der Beschwerdeführer nicht eingegliedert werden, begründet dieser im Assessmentbericht für eine angepasste Tätigkeit im Rahmen des Belastungsprofils mit IV-fremden Gründen, so namentlich mit fehlenden Sprachkenntnissen, der fehlenden Schulbildung sowie dem Mangel an Computerkenntnissen und dem nie erlangten Führerschein (vgl. E. 3.4). Aus dem Bericht der A.___ kann somit nicht geschlossen werden, dass der Eingliederungsberater die fehlende Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich zumutbarer Verweistätigkeiten auch an gesundheitliche Einschränkungen knüpft. Dass für die fehlende Eingliederungsfähigkeit fast ausschliesslich IVfremde Faktoren verantwortlich sind, ergibt sich auch daraus, dass das Spektrum der aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - relativ breit gefächert ist und der neuropathische Schmerz im Bereich des rechten Armes in diesen Tätigkeiten keine massgebende Beeinträchtigung bewirkt. Dies gilt einerseits für die genannten angepassten Tätigkeiten als Sicherheits-, Museums- oder Bibliotheksmitarbeiter, andererseits aber auch für andere, dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten.

    (Weitere) Arbeitsvermittlungsmassnahmen sind nach dem Gesagten somit nicht geeignet, die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (wieder)herzustellen, da diese aus IV-fremden Gründen fehlt. Dass sich das Finden einer angepassten Stelle aufgrund der genannten IV-fremden Gründe als aufwändig gestaltet, ist durchaus nachvollziehbar. Für die Belange der Invalidenversicherung ist aber einzig ausschlaggebend, ob der als ausgeglichen fingierte Arbeitsmarkt dem Gesundheitsschaden angepasste, geeignete Stellen bereithält (Art. 16 ATSG), was zu bejahen ist (vgl. Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2017.00379 E. 5). Es besteht demzufolge auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit von Arbeitsvermittlung. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer für die Positionierung auf dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen Hilfe bedarf, weshalb eine Arbeitsvermittlung ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fällt.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass es dem Beschwerdeführer aus massgebenden gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar bzw. möglich wäre, Deutsch zu lernen respektive sich Computerkenntnisse anzueignen. Insbesondere kann er Gegenteiliges nicht daraus ableiten, dass er seit seinem zwölften Lebensjahr auf dem Bau gearbeitet hat. Eine entsprechende kognitive Beeinträchtigung wurde gutachterlich jedenfalls nicht festgestellt.

4.2    Es ist aufgrund der Akten somit zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung objektiv nicht eingliederungsfähig war. Er ist in einer angepassten Tätigkeit auch nicht in relevanter Weise bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG hat er deshalb keinen Anspruch, setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht. Sodann mangelt es an der Eignung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen der IV, da IV-fremde Gründe für das Fehlen der Eingliederungsfähigkeit verantwortlich sind. Der Abbruch der Arbeitsvermittlung erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

5.2Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete lediglich der Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen bei der A.___. Soweit beschwerdeweise auch die Zusprache weiterer gesetzlich geschuldeter Leistungen beantragt wird, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten.


6.Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


7.

7.1    Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Kaspar Gehring machte mit seiner Zusammenstellung vom 13. Dezember 2017 einen Aufwand von 3 Stunden geltend (Urk. 18 im Prozess Nr. IV.2017.00379). Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden erscheint angemessen und ist aufgrund des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde mit Fr. 660.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen. Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist demnach mit insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann