Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01156


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1956 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Kurierfahrer (Urk. 6/5/9, Urk. 6/6/4, Urk. 6/13). Er leidet an einer depressiven Störung (Urk. 6/6/5). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 (Urk. 6/56; vgl. auch Urk. 6/65/7-9, Urk. 6/86) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 eine ganze und ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/88, Urk. 6/108, Urk. 6/115). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Versicherte die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/133; vgl. auch Urk. 6/138) wieder zurückgezogen hatte (Abschreibungsverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00109 vom 16. Januar 2018).

1.2    Am 18. August 2016 hatte X.___ zusätzlich eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beantragt (Urk. 6/76). Die IV-Stelle klärte daraufhin die Verhältnisse zu Hause beim Versicherten ab (Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017; Urk. 6/131). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 stellte sie eine Ablehnung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 6/132). Dagegen erhob der Versicherte am 6. März und am 5. April 2017 Einwände (Urk. 6/139, Urk. 6/141). Die IV-Stelle legte diese ihrem Abklärungsdienst sowie Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zur Stellungnahme vor (Urk. 6/143). Am 22. September 2017 verfügte sie im angekündigten Sinn (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es sei ihm hernach eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 23. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Nach Einsicht in die Replik verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13).

    Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9 C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 42-42ter Rz 10 mit weiteren Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

1.4    Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 9 C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.5 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Gesuchs um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung in der angefochtenen Verfügung damit, bezüglich lebenspraktischer Begleitung sei der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung zwar auf Hilfe bei der Alltagsbewältigung angewiesen; diese erreiche aber umfangmässig den erforderlichen Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche nicht. Das Y.___-Gutachten sei in Kenntnis der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse der integrierten Psychiatrie A.___ vom 19. Februar 2016 erstellt worden. Im Rahmen dieser Abklärungen hätten die von der Ehefrau beschriebenen Gedächtnisstörungen nicht im geschilderten Ausmass objektiviert werden können. Laut dem Gutachten sei dem Beschwerdeführer jede körperlich und kognitiv adaptierte einfache serielle Tätigkeit im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums zumutbar. Zwar äussere sich das Gutachten nicht direkt dazu, inwieweit er die für die Besorgung eines Einpersonenhaushalts erforderlichen Arbeiten alleine bewerkstelligen könne. Aus den Ergebnissen des Mini-ICF-APP könne aber geschlossen werden, dass er unter leichten bis mittelschweren Störungen leide, welche für sich allein keinen eindeutigen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründeten. Deshalb könne vom Beschwerdeführer eine gewisse Mithilfe im Haushalt verlangt werden. Die im Bericht des Abklärungsdienstes vom 20. Januar 2017 als zumutbar erachteten Arbeiten erschienen angesichts der medizinischen Situation als plausibel. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Gesundheitsschaden, welcher die selbständige Erledigung einfacher Haushaltarbeiten verunmögliche, sofern der Beschwerdeführer durch einen Wochenplan unterstützt werde. Die lebenspraktische Begleitung beziehe sich nur auf die Sicherstellung der eigenen Grundversorgung, nicht aber auf Haushaltverrichtungen für die ganze Familie und die Erhaltung eines gewohnten Lebensstandards. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau und Tochter anzurechnen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund seiner Einschränkungen benötige er das für die für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung erforderliche Ausmass an Unterstützung und Begleitung im Alltag. Auf den Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, da ihm darin Tätigkeiten zugemutet würden, die er aus medizinischen Gründen nicht verrichten könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Einschätzung, der Mindestaufwand von zwei Stunden Hilfsbedarf pro Woche sei bei ihm nicht erreicht, zustande gekommen sei. Aus der Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit allein dürfe nicht auf das Ausmass der Hilflosigkeit im Alltag geschlossen werden. Die Abklärungsperson habe die im Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2015, im neuropsychologischen Abklärungsbericht der integrierten Psychiatrie A.___ vom 19. Februar 2016, im Bericht der A.___ vom 25. Februar 2016 über das durchgeführte Mini-ICF-APP sowie im Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 enthaltenen Hinweise auf relevante gesundheitliche Einschränkungen bei der Festlegung der Hilflosigkeit nicht gebührend berücksichtigt. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass er nicht in der Lage sei, den Tag zu strukturieren und die für selbständiges Wohnen notwendigen Handlungen zu beginnen und bis zu deren Erledigung durchzuhalten. Ohne dauernde Handreichung und Unterstützung bleibe das Meiste unerledigt. Auch sei er nicht in der Lage, die notwendigen ausserhäuslichen Verrichtungen zu bewältigen und Kontakte einzugehen. Er benötige in erheblichem Ausmass lebenspraktische Begleitung. Wegen seiner geringen Antriebsenergie mache er kaum etwas im Haushalt oder im Garten. Die Empfehlung im Abklärungsbericht, anfallende Arbeiten in Etappen zu erledigen, helfe nicht weiter, da sein Zustand immer etwa gleich sei. Für die Terminorganisation und Tagesplanung sei jeden Tag eine detaillierte Planung mit anschliessender Überprüfung und Kontrolle erforderlich. Unterstützung benötige er auch im Umgang mit Ärzten, da er oft nicht verstehe, worum es gehe und nicht in der Lage sei, seine Beschwerden und Bedürfnisse adäquat zu schildern. Darüber hinaus müsse laufend kontrolliert werden, ob er seine Medikamente einnehme. Er erfasse Situationen regelmässig nicht oder nur teilweise richtig und reagiere oft gar nicht oder falsch. Dies erfordere jeweils das Eingreifen seiner Ehefrau. Anlässlich einer medikamentös bedingten heftigen allergischen Reaktion habe er völlig hilflos reagiert und seine Ehefrau bei der Arbeit angerufen. Zudem könne er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen körperlich schwerere Reinigungsarbeiten wie das Fenster putzen nicht mehr ausüben. Diese Einschränkungen führten offensichtlich zu einem Betreuungsaufwand von weit mehr als 85 Minuten pro Woche (Urk. 1 S. 2-7, Urk. 1 S. 12 f.). Im Übrigen komme dem Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 kein genügender Beweiswert zu. Der psychiatrische Teilgutachter habe trotz der Erkenntnis, dass seine Angaben nicht immer konsistent gewesen seien, keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt und deshalb einen Teil seiner Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Der RAD habe in der Stellungnahme vom 7. September 2017 selbst eingeräumt, dass das Y.___-Gutachten in Bezug auf die Festlegung der Hilflosigkeit zu wenig aussagekräftig sei (Urk. 1 S. 7-10). Zudem stehe das Ausmass der ihm angerechneten Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. Die IV-Stelle habe es verpasst, die bestehenden Einschränkungen qualitativ und quantitativ klar zu ermitteln, um dann erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern diese Einschränkungen unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe von Familienmitgliedern im Ergebnis noch zu berücksichtigen seien. Die umfangreichen Hilfeleistungen, denen er im Alltag bedürfe, führe bei seinen Familienangehörigen zu einem erheblichen Mehraufwand, welcher den Umfang der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht bei Weitem sprenge. Der genaue Umfang der benötigten Unterstützung sei noch nicht klar und deshalb weiter abzuklären (Urk. 1 S. 11 ff.).


3.

3.1    Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Krankentaggeldversicherers von Dr. B.___ psychiatrisch begutachtet (Urk. 6/33/1). Dem Gutachten vom 2. Mai 2015 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 2010 als Chauffeur arbeitete und für die Auslieferung von Medikamenten zuständig war. Seine Arbeitsweise sei spätestens seit 2014 als zu langsam beurteilt worden; wegen Reklamationen der Kunden sei er reizbar und aggressiv geworden. Er habe den Druck an der Arbeit nicht mehr ertragen und am 9. Mai 2014 einen psychischen Zusammenbruch erlitten. Danach habe er nicht mehr gearbeitet; per Ende Februar 2015 sei ihm gekündigt worden. Aktuell leide er unter Rückenbeschwerden, wobei die ins Bein ausstrahlenden Schmerzen seit einer Operation am 5. März 2015 besser geworden seien. Zusätzlich bestünden starke Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen. Ferner ertrage er das Zusammensein mit Leuten ausserhalb seiner Kernfamilie (Ehefrau und erwachsene Tochter) schlecht (Urk. 6/33/4-6). Dr. B.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol sowie anamnestisch eine kombinierte Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven und narzisstischen Anteilen. Aufgrund der erheblich eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit in den Bereichen Konzentration und Aufmerksamkeit, der depressiven Stimmungslage und der objektivierbaren Tagesmüdigkeit bestehe aktuell auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/33/7-10).

3.2    Ab dem 30. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer in der A.___ stationär und ambulant behandelt (Urk. 6/54//2).

    Am 19. und 26. Januar 2016 erfolgte in der A.___ eine neuropsychologische Abklärung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtete den Neuropsychologen laut den Angaben im Abklärungsbericht vom 19. Februar 2016 über vorbestehende Schwierigkeiten in verschiedenen kognitiven Bereichen, die der Beschwerdeführer jedoch stets ausreichend habe kompensieren können, unter anderem durch die Delegation von Aufgaben an die Ehefrau (Urk. 6/54/10). Sein Gedächtnis habe sich seit einigen Jahren stark verschlechtert, so dass er trotz gutem Willen Aufgaben, die sie ihm aufgetragen habe, vergesse. Sie habe deshalb aufgehört, ihm Aufträge zu geben. Auch sei sein Zeitgefühl schlechter geworden. Sie habe seit jeher die Administration und sämtliche technischen Verrichtungen und Geräteprogrammierungen im Haus übernommen, da ihn diese Aufgaben überfordert hätten (Urk. 6/54/13). Die Neuropsychologen der A.___ erhoben eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei depressiver Problematik vor dem Hintergrund eines unterdurchschnittlichen oder im Grenzbereich befindlichen prämorbiden Niveaus im Rahmen einer Lernbehinderung mit Teilleistungsschwächen im rechnerischen und visuokonstruktiven Bereich. Mit Hilfe ihrer Tests konnten sie primär Störungen bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen und des Arbeitstempos sowie leichte Gedächtnisstörungen, welche ihrer Einschätzung nach durch die Aufmerksamkeitsstörungen mitbedingt sein könnten, feststellen. Sie wiesen darauf hin, dass sie die von der Ehefrau beschriebenen Gedächtnisstörungen im geschilderten Ausmass nicht hätten objektivieren können. Allerdings habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer Instruktionen teilweise mehrfach benötigt habe, um diese umsetzen zu können, was dem kognitiven Niveau einer Lernbehinderung entspreche. Die Gedächtnisbildung könne durch eine beeinträchtigte Aufmerksamkeitsleistung wesentlich gestört werden. Deshalb und im Zusammenhang mit der nach wie vor bestehenden mittelgradigen Depression und den reduzierten Kompensationsmöglichkeiten erschienen die von der Ehefrau geschilderten Alltagsdefizite plausibel (Urk. 6/54/12).

    Im Bericht vom 25. Februar 2016 erwähnten die Psychiater der A.___ bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit mehreren Jahren bestehende komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen sowie den Verdacht auf eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Psychiater hielten fest, während der stationären Hospitalisation habe sich herausgestellt, dass die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers teilweise erfunden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe damit versucht, sich interessanter und sympathischer darzustellen. Die Psychiater stützten ihre Beurteilung auf klinische und testpsychologische Befunde sowie aus Fremdeinschätzungen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers. Mittels des Mini ICF-APP (Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) ermittelten sie folgende Beeinträchtigungen: Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt; auch im stationären Setting seien vereinbarte Termine häufig nicht wahrgenommen worden. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei schwer eingeschränkt. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, sich an eine verpflichtende Tagesstruktur zu halten, und er neige dazu, Aufgaben zu beginnen ohne sie zu Ende zu führen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien schwer beeinträchtigt. Aufgrund eines starken Misstrauens lasse er sich ungern auf neue Sozialpartner ein. Aus Versagensangst vermeide er neue Aufgaben. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sei aufgrund der Konzentrationsstörung mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt. Für Pflichtaufgaben (Administratives, Zahlungen etc.) fehlten die Konzentration und der Überblick, so dass solche Aufgaben fast ausnahmslos von der Ehefrau übernommen würden. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwerstens beeinträchtigt, ebenso die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Der Beschwerdeführer mache gemäss Angaben seiner Frau kaum etwas im Haushalt oder im Garten, obwohl er dies immer wieder vorhabe. Die Verkehrsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt, da sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage fühle, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, und er wegen der neuropsychologischen Defizite aus objektiver Sicht nicht mehr Auto fahren könne. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Psychiater fest, wegen der beeinträchtigten Fahrtauglichkeit sei die bisherige Tätigkeit als Medikamentenkurier nicht mehr möglich. Im geschützten Rahmen wäre aktuell eine einfache Tätigkeit in ruhiger Umgebung mit einem Pensum von maximal 30 % denkbar (Urk. 6/54/6-7).

3.3    Am 2. und 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Gutachtenstelle Y.___ polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten in der Expertise vom 22. März 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unbehandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (Urk. 6/56/65).

    Der psychiatrische Gutachter erhob Symptome einer mittelgradigen Depression und eine entsprechend herabgesetzte kognitive Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration. Die neuropsychologische Untersuchung in der A.___ habe zu validen Ergebnissen im Sinne einer leichten bis mittelschweren Störung primär in der Aufmerksamkeitsfunktion und im Arbeitstempo mit leichten Gedächtnisstörungen und Störungen der exekutiven Funktionen geführt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei leicht eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig eingeschränkt. Die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit seien leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als Berufschauffeur sei wegen der neuropsychologischen Defizite und der depressiven Stimmungslage erheblich eingeschränkt. Wegen der depressiven Stimmung sei seine Belastungsfähigkeit mittelstark eingeschränkt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht beeinträchtigt, ebenso die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Fähigkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei wegen der depressiven Symptome und der kognitiven Funktionsstörungen leicht reduziert. Insgesamt habe die Depression eine mittelgradige Funktionsstörung zur Folge. Der Beschwerdeführer erwecke nicht den Anschein, dass er seine depressive Störung aggraviere, und nehme sein Antidepressivum vorschriftsgemäss ein. Die von ihm selbst zugegebene Tendenz, den Ärzten gegenüber Geschichten zu erfinden, müsse aber berücksichtigt werden. Die früher diagnostizierten psychischen Störungen könnten nicht bestätigt werden. Es sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung, ADHS oder einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von in der Kindheit erlebten Traumatisierungen leide; der Beschwerdeführer führe nämlich eine stabile Ehe, die Beziehung zu seinen beiden Kindern sei angemessen und er habe bis zu seiner Erkrankung im Jahr 2014 eine stabile Arbeitsanamnese gehabt. Immerhin könnten akzentuierte Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Im Übrigen wären die früher diagnostizierten Störungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht besonders relevant (Urk. 6/56/46-47, Urk. 6/56/67).

    Wegen der depressiven Störung und der begleitenden kognitiven Funktionsstörungen bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Das nicht behandelte Schlafapnoe-Syndrom habe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 10 % zur Folge. Auch seien dem Beschwerdeführer deshalb Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Aufmerksamkeitsleistung und im Nachtschichtbetrieb nicht zumutbar. Wegen der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Zustand nach der im März 2015 durchgeführten dekomprimierenden Operation im Bereich L4-S1 seien zudem das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zwangspositionen der Wirbelsäule nicht zumutbar. Eine einfache serielle Tätigkeit sei trotz der Depression zu rund 4 Stunden pro Tag entsprechend einem Pensum von 50 % zumutbar. Arbeiten, die erhöhte Aufmerksamkeitsleistungen, Ausdauer und komplizierte Ansprüche an exekutive Funktionen verlangten, seien dagegen nicht möglich (Urk. 6/56/67-68). Die Einschätzung von Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer wegen der mittelgradigen Depression zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei nicht nachvollziehbar, da bei solchen Störungen üblicherweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (Urk. 6/56/48-49).

3.4    

3.4.1    Dem vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 18. August 2016 ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ist zu entnehmen, dass er verstärkt seit Mai 2014 wegen seiner psychischen Einschränkungen und der Tagesmüdigkeit infolge des Schlafapnoe-Syndroms viele Alltagsaufgaben nicht mehr bewältigen könne. Er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die Ehefrau und Kinder erbrächten Hilfeleistungen im Umfang von 15-20 Stunden pro Woche (Urk. 7/76).

3.4.2    Am 14. Dezember 2016 klärte die IV-Stelle die Verhältnisse zu Hause beim Beschwerdeführer ab. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 war nebst der Abklärungsperson und dem Beschwerdeführer die Ehefrau anwesend, welche die Situation zur Hauptsache schilderte. Sie gab an, ihr Mann habe hauptsächlich seit Mai 2014 Probleme mit der Alltagsorganisation und sei sehr vergesslich geworden. Sie und die Kinder hätten seine Termine überwachen müssen. Der Einsatz eines Tages- und Wochenplans habe die Problematik nicht entschärfen können. Ihr Ehemann sei schnell überfordert und werde dann aggressiv. Er könne nicht mehr als eine Sache pro Tag erledigen. Früher seien sie beide erwerbstätig gewesen und hätten sich im Haushalt gegenseitig unterstützt. Heute sei der Beschwerdeführer dazu nur noch rudimentär in der Lage. Er nehme seine Verpflichtungen im Haushalt höchstens noch sporadisch wahr. Die Rücken- und Knieschmerzen seien im Alltag nicht so einschneidend wie die psychische Situation. Mittags bereite er sich eine kleine Mahlzeit, etwa eine Suppe, zu. Tagsüber liege er oft auf dem Sofa und schlafe, oder er male. Wenn er Lust habe, mache er eine Kleinigkeit im Haushalt. Er käme aber nicht auf die Idee, etwas zum Abendessen zuzubereiten (Urk. 6/131/1-2).

    Die Abklärungsperson stellte in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 ab und berücksichtigte die dort gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unbehandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom; Urk. 6/131/1). Sie anerkannte für die Notwendigkeit von Hilfeleistungen, welche das selbständige Wohnen ermöglichen, insbesondere für die Anleitung und Motivation zur Wohnungsreinigung, einen Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche. Der Beschwerdeführer benötige sodann Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen. Einfache administrative Tätigkeiten wie das Erledigen von Zahlungen könne er nicht alleine machen. Zudem sei ein Coaching für die Tagesstrukturierung nötig. Für die Tagesstrukturierung und die Alltagsbewältigung könne ein Zeitaufwand von je 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Schliesslich sei eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten nötig. Dies gelte insbesondere für wichtige Termine wie Abklärungen bei Spezialärzten. Um die (ausserhäuslichen) administrativen Angelegenheiten kümmerten sich die Ehefrau und die Tochter. Für die notwendige Begleitung bei sporadischen Verrichtungen ausser Haus könne ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Monat respektive 15 Minuten pro Woche anerkannt werden. Die nötige Unterstützung in der Administration schlage wöchentlich mit 10 Minuten zu Buche. Die Abklärungsperson veranschlagte abschliessend einen total anrechenbaren Aufwand für lebenspraktische Begleitung zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung von 85 Minuten pro Woche. Dazu bemerkte sie, sämtliche Zeitaufwände beschränkten sich auf einen 1-Personenhaushalt. Laut dem medizinischen Gutachten könne der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Beschwerden eine einfache serielle Tätigkeit während 4 Stunden pro Tag ausüben. Anfallende Aufgaben könnten auch in Etappen erledigt werden. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes Hilfe benötige. Ein gewisser Mehraufwand der übrigen Familienmitglieder sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, zumal im Gesundheitsfall die ganze Familie erwerbstätig wäre und sich gemeinsam um den Haushalt kümmern müsse. Unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht seien die vorausgesetzte Regelmässigkeit und Intensität der lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt, da der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht werde (Urk. 6/131/3).

3.4.3    Am 19. Juli 2017 ersuchte der Abklärungsdienst der IV-Stelle den RAD, zu den Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht vom 22. März 2016 unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Urk. 6/143/1-3). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 fest, das Gutachten der Y.___ sei in Kenntnis der neuropsychologischen Abklärung in der A.___ vom 19. Februar 2016 ergangen. Die Neuropsychologen hätten im entsprechenden Bericht festgehalten, dass die von der Ehefrau berichteten Gedächtnisstörungen nicht im geschilderten Ausmass hätten objektiviert werden können. Die Gutachter hätten gesamthaft mittelschwere Funktionsbeeinträchtigungen erhoben. Der Abklärungsbericht erscheine mit Blick auf die medizinische Situation, wie sie sich aus dem Gutachten ergebe, weitgehend plausibel. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer die Hausarbeit eines Einpersonenhaushalts alleine versehen könne, lasse sich dem Gutachten zwar nicht direkt entnehmen. Gestützt auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP könne aber geschlussfolgert werden, dass meistens leichte bis mittelschwere Störungen vorlägen, welche zu keinem eindeutigen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung führten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Erledigung einfacher Hausarbeiten verunmögliche. Mit Hilfe eines durch eine Drittperson erstellten Wochenplanes sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, solche Arbeiten selbständig zu erledigen (Urk. 6/143/3-4).


4.    

4.1    Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer weder in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, noch einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf, noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. etwa Urk. 6/76/3-5, Urk. 6/131/5). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a-d scheidet deshalb aus. Strittig und zu prüfen ist, ob er dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e und 38 IVV bedarf und deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 beruht auf umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten. Es ist deshalb grundsätzlich beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Der Einwand des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe bei seiner Ehefrau keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt, verfängt nicht. Seine Beurteilung erging nämlich in Kenntnis der neuropsychologischen und psychiatrischen Berichte der A.___ vom 19. beziehungsweise 25. Februar 2016 (vgl. Urk. 6/56/31-34, Urk. 6/56/38, Urk. 6/56/45-47), in welchen die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau wiedergegeben und diskutiert wurden (Urk. 6/54/2-7, Urk. 6/54/10-13). Eine erneute Befragung der Ehefrau durch die Gutachter war deshalb nicht zwingend nötig.

    Die Gutachter erhoben in den einzelnen Fähigkeitsbereichen gemäss Mini-ICF-APP insgesamt mittelgradige Beeinträchtigungen (Urk. 6/56/47). Die im Bericht der Psychiater der A.___ vom 25. Februar 2016 erwähnten schweren Beeinträchtigungen in den gleichen Fähigkeitsbereichen (Urk. 6/54/6-7) sind weder mit der bisherigen Arbeitsanamnese noch mit der von den Neuropsychologen der A.___ festgestellten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung vereinbar. Der entsprechende Abschnitt im Bericht vom 25. Februar 2016 lässt denn auch erkennen, dass diese Einschränkungen zur Hauptsache gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Ehefrau ermittelt wurden. Die von Dr. B.___ und den Psychiatern der A.___ nebst der mittelgradigen Depression diagnostizierten psychischen Störungen wurden im Y.___-Gutachten mit überzeugender Argumentation als nicht hinreichend erwiesen erachtet. Es leuchtet ein, dass die seit Jahrzehnten stabilen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und den Kindern und die langjährige Arbeitsanamnese insbesondere das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung nicht als plausibel erscheinen lassen, jedenfalls soweit die Ärzte daraus auf eine Arbeitsunfähigkeit schlossen. Gleiches gilt für die von diesen Ärzten diagnostizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung seit den Jugendjahren, wobei die Gutachter hier auch die Suggestivität des Beschwerdeführers und die unspezifische Symptomatik als Gegenargument anführten. Ferner ist gut nachvollziehbar, dass die Y.___-Gutachter die von Dr. B.___ und den Psychiatern der A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt angesichts ihrer Diagnosen als zu hoch einstuften (Urk. 6/56/45-47).

    Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Abklärungsbericht zur Feststellung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 22. März 2016 erstellt wurde.

    Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird sodann, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2014 – jedenfalls soweit für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung relevant - nicht wesentlich verändert hat (Urk. 1 S. 9). Sämtliche Psychiater gingen in diagnostischer Hinsicht von einer mittelschweren Depression aus, wobei die Y.___-Gutachter ihre Einschätzung der gesundheitlichen Situation, soweit sie von derjenigen von Dr. B.___ und der Behandler der A.___ abwich, mit ihrer abweichenden Beurteilung der gleich gebliebenen medizinischen Situation erklärten (Urk. 6/56/45-46, Urk. 6/56/48-49).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer ist verheiratet und führt eine stabile Ehe. Deshalb besteht praxisgemäss kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung wegen ernsthafter Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV sowie Rz 8052.2 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit KSIH in der seit dem 1. Januar 2015 unveränderten Fassung).

4.3.2    Im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer auf Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV angewiesen ist. Gemäss der insofern seit dem 1. Januar 2015 unveränderten Rz 8050 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, wenn der Alltag nicht selbständig bewältigt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen in Form von Anleitungen, Aufforderungen u.s.w. (etwa bei Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.). Laut der seit 1. Januar 2018 geltenden, aber rückwirkend anwendbaren Fassung von Rz 8050 KSIH (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.01000 vom 29. März 2018, E. 3.4) erstreckt sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsführung. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt der Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - in ein Heim eingewiesen werden müsste.

    Die Abklärungsperson hat für die Bereiche Hilfe für die Tagesstrukturierung und Unterstützung und Coaching des Beschwerdeführers bei der Bewältigung von Alltagssituationen, insbesondere einfacher administrativer Arbeiten zu Hause, einen Zeitaufwand von je 15 Minuten pro Woche anerkannt (Urk. 6/131/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Zeitaufwand der Ehefrau zur Vornahme der Zahlungen etc. des Beschwerdeführers dürfte relativ gering sein. Gleiches gilt für die Erstellung eines Tages-/Wochenplans zur Tagesstrukturierung. Gemäss Angaben der Ehefrau benötigt der Beschwerdeführer keine Anleitungen zum Aufstehen, Einhalten fixer Mahlzeiten etc., sondern primär zur Organisation der Haushaltführung. Ein gewisser Koordinationsbedarf im Haushalt ist auch bei gesunden Eheleuten üblich. Unter Abzug dieses Aufwands (beispielsweise gemeinsames Kochen, Abwaschen beziehungsweise Einräumen des Geschirrs in die Geschirrspülmaschine, Einkaufen, Putzen der Fenster) erscheinen die angerechneten 15 Minuten Zusatzaufwand der Ehefrau pro Woche als vertretbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Neuropsychologen der A.___ das von der Ehefrau geschilderte Ausmass an Gedächtnisstörungen im Rahmen ihrer Tests zwar nicht objektivieren konnten, die beschriebenen Schwierigkeiten aufgrund der erhobenen beeinträchtigten Aufmerksamkeitsleistungen, welche die Gedächtnisbildung behindern könnten, aber dennoch für plausibel hielten (Urk. 6/54/12). Selbst wenn entgegen der Ansicht des RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 6/143/4) deshalb von insgesamt schwereren Gedächtnisstörungen ausgegangen wird, ändert dies nichts an der Plausibilität des Abklärungsberichts. Auch schweren Gedächtnisstörungen kann nämlich mit einem richtig eingesetzten Tages- oder Wochenplan begegnet werden, wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist nicht einzusehen, weshalb er die negativen Auswirkungen seiner Gedächtnisprobleme auf die Alltagsorganisation unter Zuhilfenahme eines solchen Plans bei zumutbarer Anstrengung nicht erheblich mindern können sollte. Schliesslich ist auch der zeitliche Aufwand zur Kontrolle, ob der Beschwerdeführer seine Medikamente eingenommen hat, als gering einzustufen.

    Für die Anleitung und Motivation des Beschwerdeführers bei der Haushaltführung anerkannte die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von weiteren 30 Minuten pro Woche. Sie berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2014 wenig um die Reinigung kümmert und die Ehefrau sowie die Tochter die Reinigung der Wohnung und die Wäsche übernehmen sowie die gemeinsamen Mahlzeiten kochen. Dabei ging die Abklärungsperson gestützt auf das Y.___-Gutachten davon aus, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch grundsätzlich zumutbar sein sollte, die in einem Einpersonenhaushalt anfallende Arbeit auszuführen, wenn er sich die Arbeiten einteile sowie hauptsächlich an guten Tagen arbeite (Urk. 6/131/3-4). Auch diese Einschätzung überzeugt. Die Gutachter erhoben insgesamt mittelschwere psychische Funktionsbeeinträchtigungen und muteten dem Beschwerdeführer eine einfache Arbeit während vier Stunden pro Tag zu. Die Angaben der Ehefrau des Inhalts, der Beschwerdeführer habe (sinngemäss) keine Lust, einzelne Aufgaben auszuführen (Urk. 6/131/2), vermögen bei objektiver Betrachtung keine höhere Beeinträchtigung zu belegen. Bei den Haushaltarbeiten handelt es sich in der Regel um einfache Arbeiten, wie sie von den Gutachtern beschrieben wurden. Seit Mai 2014 arbeitet der Beschwerdeführer nicht mehr; vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2016 bezog er eine ganze und seit 1. Juli 2016 erhält er eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/88, Urk. 6/108, Urk. 6/115). Er hat daher genügend Zeit, die im Minimum erforderlichen Haushaltarbeiten zu erledigen. Entgegen seiner Ansicht wurden im Y.___-Gutachten zudem keine körperlichen Beeinträchtigungen festgestellt, welche ihm die Ausübung der meisten Haushaltarbeiten verunmöglichen würden (Urk. 6/65-68).

4.3.3    Die Abklärungsperson hat ebenfalls einen gewissen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV anerkannt. Unter diesen Titel fallen etwa notwendige Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen (vgl. Rz 8051 KSIH in der seit dem 1. Januar 2015 unveränderten Fassung).

    Gemäss Abklärungsbericht muss der Beschwerdeführer regelmässig an ausserhäusliche Termine erinnert werden. Zudem muss er zu wichtigen Terminen wie insbesondere gelegentlichen spezialärztlichen Abklärungen begleitet werden, da er bei komplexen Angelegenheiten kommunikativ überfordert ist und nicht im Stande ist, das Besprochene zu behalten und umzusetzen. Hierfür anerkannte die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von 60 Minuten pro Monat respektive 15 Minuten pro Woche (Urk. 6/131/4). Selbst wenn dieser Aufwand als zu tief beurteilt würde, könnte für diese Art der Begleitung höchstens der doppelte Aufwand von 30 Minuten pro Woche angerechnet werden. Der überdies anerkannte Zeitaufwand von 10 Minuten pro Woche für die Erledigung ausserhäuslicher Administration für den Beschwerdeführer (Urk. 6/131/4-5) ist nicht zu beanstanden, da es der Ehefrau zumutbar ist, diese Arbeiten zusammen mit anderen, ohnehin anfallenden ausserhäuslichen Verrichtungen zu erledigen, so dass der zusätzliche Zeitaufwand gering ist. Dass kein weiterer Aufwand für die Begleitung bei den normalen Einkäufen angerechnet wurde, leuchtet ein. Zwar ist der Beschwerdeführer offenbar auch mit Hilfe einer Einkaufsliste nicht immer in der Lage, selbständig alle für den Haushalt benötigten Waren einzukaufen. Es ist den Eheleuten im Rahmen der Schadenminderungspflicht aber zumutbar, sich so zu organisieren, dass die Einkäufe gemeinsam getätigt werden. In diesem Rahmen kann die Ehefrau den Beschwerdeführer überwachen und instruieren, und der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist minimal.

4.3.4    Insgesamt resultiert aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 ein regelmässiger Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von – bei grosszügiger Betrachtungsweise und insofern abweichend vom Abklärungsbericht - höchstens 100 Minuten pro Woche.

4.3.5    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Grund, die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 20. Januar 2017 – mit Ausnahme der in Erwägung 4.3.3 vorgenommen Korrektur - in Frage zu stellen. Der Bericht wurde von einer qualifizierten Abklärungsperson erstellt, welche die Verhältnisse vor Ort erfasst und in medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige Y.___-Gutachten vom 22. März 2016 und die dort gestellten Diagnosen abgestellt hat. Da das Gutachten zwar zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit, nicht aber spezifisch zur Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung Stellung bezog, holte die Abklärungsperson noch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 7. September 2017 ein, um die Plausibilität des Abklärungsergebnisses aus medizinischer Sicht prüfen zu lassen. Dr. Z.___ konnte die von der Abklärungsperson getroffenen Annahmen gestützt auf die vom psychiatrischen Gutachter sowie von den Neuropsychologen der A.___ vorgenommenen Beurteilungen der psychischen Funktionen hinreichend überprüfen und stufte diese als plausibel ein (Urk. 6/143/3-4). Weiter wurden die Angaben der Hilfe leistenden Ehefrau im Abklärungsbericht wiedergegeben und bei der Ermittlung des Hilfsbedarfs berücksichtigt.

    Zwar hat die Abklärungsperson im Bericht den genauen zeitlichen Umfang der notwendigen Dritthilfe und die hiervon aufgrund der Schadenminderungspflicht in Abzug gebrachte Mitarbeit der Familienmitglieder nicht separat ausgewiesen. Im Abklärungsbericht wird lediglich der abschliessend anerkannte Zeitaufwand angegeben (Urk. 6/131/3-5). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich aber, dass die im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechneten Hilfeleistungen zu keiner unverhältnismässigen Belastung der Familienangehörigen führen, zumal deren Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Unter Berücksichtigung geeigneter organisatorischer Massnahmen (Einsatz eines Wochenplans, gemeinsames Kochen, Abwaschen beziehungsweise Einräumen des Geschirrs in die Geschirrspülmaschine, Einkaufen, Putzen der Fenster etc.) lässt sich der durch die Einschränkungen des Beschwerdeführers verursachte zusätzliche Zeitaufwand der Familienmitglieder nämlich stark reduzieren. Im Übrigen wird die Auswirkung der Einschränkungen auf die einzelnen lebenspraktischen Bereiche im Bericht genügend detailliert ausgewiesen, so dass der in den Teilbereichen anerkannte Zeitaufwand hinreichend nachvollzogen werden kann. Der Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 erfüllt somit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4).

4.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht den für die Annahme einer leichten Hilflosigkeit erforderlichen Umfang von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt