Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01160
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 10. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2017 als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt. Am 2. Februar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Chondropathie und Meniskopathie im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/29/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung, beinhaltend unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. April 2017 (Urk. 7/17/11-21), bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 25. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu legte sie verschiedene Berichte auf (Urk. 3/1-10). Am 29. November 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 26. Januar 2018 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Januar 2018 (Urk. 10) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihr sei es möglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit, welche keinen Berufsabschluss erfordere, aufzunehmen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe Knie- und Rückenbeschwerden und bereits mehrfach operiert werden müssen. Aufgrund ihrer ständigen Schmerzen sei sie auch psychisch erkrankt und stehe in entsprechender Behandlung (S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Entscheid auf den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht von Dr. Z.___ abgestellt. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar, sei sie doch aufgrund ihrer Wirbel- und Beckenschmerzen kaum in der Lage, länger als 20 Minuten zu sitzen. Sie sei am 23. Mai 2017 im Beckenbereich operiert worden, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. Ihre Schmerzen seien seither unerträglich, weshalb am 1. November 2017 eine erneute Operation vorgesehen sei (S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei die medizinische Behandlung noch nicht beendet und die Verfügung damit zu früh erlassen worden (S. 5).
3.
3.1 Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/13/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Knie-Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie lateral bis zu einem stabilen Restrandmeniskus, offener Ganglio-Exzision durch eine Inzision lateral und Knorpel-Débridement, Microfracturing medialer Femurkondylus am 24. Oktober 2016 bei
- fortgeschrittener Chondropathie Grad III Trochlea zentral
- umschriebener Chondropathie medialer Femurkondylus Grad III bis Grad IV 5 x 10 mm
- degenerativer Meniskopathie lateral mit Ganglion-Rezidiv lateral
- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie lateral und offener Ganglion-Exzision, lateraler Meniskusnaht offen 2014
- Verdacht auf Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung in Beckenkamm links
Dazu führte er aus, im Vergleich zur letzten Knieoperation sei es diesmal für die Beschwerdeführerin viel schwieriger. Auch die soziale Situation mache ihr zu schaffen. Sie habe mehr Schmerzen auch im Rückenbereich, vor allem ausstrahlend in den linken Beckenkamm. Diesbezüglich sei beim Hausarzt ein Röntgenbild der Hüftregion durchgeführt worden, welches unauffällig gewesen sei. Das auswärtige Beckenübersichts-Röntgen zeige eine unauffällige Hüftkopfüberdachung, eine gut zentrierte Hüfte, einen weiten Gelenkspalt und praktisch keine Arthrosezeichen (S. 1). Es sei zusätzlich Physiotherapie für die Probleme im Bereich des Beckenkamms, welche sehr wahrscheinlich von der Lendenwirbelsäule kämen, erforderlich. Zusammen mit der sozialen Problematik und der schweren Arbeit werde es schwierig sein, die Beschwerdeführerin rasch wieder in die Arbeit zu integrieren. Es mache möglicherweise Sinn, sie im Moment bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, allenfalls auch im Hinblick auf eine Unterstützung bezüglich einer Umschulung. Das Kniegelenk zeige doch eine beträchtliche Degeneration, welche für körperlich schwere Arbeiten ungeeignet sei (S. 2).
3.2 Dr. Z.___ hielt in ihrem zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 12. April 2017 (Urk. 7/17/11-21) folgende Diagnosen fest (S. 7-8):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei
- Osteochondrose L5/S1 mit bilateralen Facettengelenksarthrosen mit Erguss, Bandscheibenprotrusion mit Einengung der Neuroforamina beidseits ohne sichere Nervenwurzelkompression
- Differentialdiagnose: am ehesten multifaktoriell bedingt (artikuläre Schmerzkomponente, myofaszial, zusätzlich zentrale Schmerzsensibilisierung)
- klinisch keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallssyndrom
- Gonarthrose rechts
- Status nach offener Naht des lateralen Meniskus rechts 2014
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie lateral, offener Ganglien-Resektion, Knorpeldébridement, Microfracturing medialer Femurkondylus am 24. Oktober 2016
- aktuell:
- leichter Kniegelenkserguss
- belastungsabhängige Schmerzen
- Übergewicht, BMI 28 kg/m2
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links auf dem Boden von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Radiologisch zeige sich eine Segmentdegeneration L5/S1 mit Osteochondrose, bilateralen aktivierten Facettengelenksarthrosen und eine Diskopathie. Leichtgradigere degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen bestünden auch in den kranialen Segmenten. Bei Angabe von ausgeprägten Nachtschmerzen hätten entzündliche Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden können. Klinisch beständen keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallssymptomatik. Es bestehe eine grossflächige Druckdolenz der ossären und paravertebralen Weichteilstrukturen lumbal sowie eine Allodynie gluteal links als Hinweis auf eine zentrale Schmerzsensibilisierung, zudem zeige sich im Vierfüssler eine massiv verminderte lumbale muskuläre Stabilisationsfähigkeit. In der Gesamtschau seien die angegebenen Beschwerden als multifaktoriell bedingt, einerseits degenerativ, andererseits myofaszial mit der zusätzlichen Komponente einer zentralen Schmerzsensibilisierung zu beurteilen. Weiterhin bestehe eine aktivierte Gonarthrose rechts bei Status nach Operation mit Teilmeniskektomie lateral sowie Knorpeldébridement, Microfracturing im medialen Kompartiment im Oktober 2016. Für die von wirbelsäulenchirurgischer Seite her diagnostizierte Iliosakralgelenk (ISG)-Arthropathie und beidseitige Coxarthrose habe sich weder anamnestisch noch klinisch ein Korrelat gefunden. Insgesamt bestehe ein hohes Schmerzchronifizierungspotential, wie dies auch bereits von Dr. B.___ in seinen Berichten angedeutet worden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell sowohl die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Kniegelenkes eingeschränkt. Bei der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin handle es sich um eine Tätigkeit, welche rein stehend und gehend ausgeübt werde und häufige wirbelsäulenbelastende Arbeitspositionen fordere. Diese Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es werde eine berufliche Umstellung in eine angepasste Arbeit empfohlen. Das aktuelle Belastbarkeitsniveau liege im Bereich einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfreiheit für das rechte Kniegelenk. Die Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Einnehmen von Entlastungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch den Rücken sollte gegeben sein. Für eine optimal adaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 f.).
3.3 Prof. Dr. A.___ vom Spital C.___ stellte im Austrittsbericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/20/1) die Diagnose einer Beckenringinstabilität mit ISG-Arthropathie links. Die Beschwerdeführerin sei vom 22. bis 25. Mai 2017 hospitalisiert gewesen. Es seien eine ISG-Fusion links, Endoskopie lumbosakraler Übergang, partielle Facettengelenksteilresektion und Denervation im Bereich der Facetten L4/L5 und L5/S1 links sowie eine ISG-Denervation durchgeführt worden.
3.4 Am 29. September 2017 berichtete Prof. Dr. A.___, er sei nach wie vor der Meinung, dass es noch zu früh sei für einen Hüftgelenksersatz. Für Oktober 2017 sei eine Operation geplant, bei welcher versucht werde, mit einer erneuten Denervation des linken ISG sowie der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits zumindest die dorsalen Beschwerden zu lindern (Urk. 3/8).
Der operative Eingriff wurde daraufhin auf den 2. November 2017 angesetzt (vgl. Urk. 3/10).
3.5 In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2018 (Urk. 10) zu Händen der Beschwerdeführerin führte Prof. Dr. A.___ aus, es handle sich um multiple Schmerzsyndrome. Einzeln betrachtet gebe es keine Arbeitsunfähigkeit, in der Summe aller Leiden aber schon.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das von Dr. Z.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten vom 12. April 2017 (E. 3.2 hievor). Dr. Z.___ ging aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus. In einer leichten, überwiegend sitzenden Arbeit mit ausreichender Bewegungsfreiheit für das rechte Kniegelenk und der Möglichkeit zum selbständigen Einschalten von kurzen Pausen zum Einnehmen von Entlastungspositionen sowohl für das Kniegelenk als auch für den Rücken erachtete sie die Beschwerdeführerin hingegen als zu 100 % arbeitsfähig.
Deren Gesundheitszustand scheint sich jedoch anschliessend - zumindest vorübergehend - verschlechtert zu haben. So wurde sie am 23. Mai 2017 am Becken operiert (E. 3.3 hievor), was von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde. Zwar berichtete Prof. Dr. A.___ am 28. Juli 2017 (Urk. 7/21/2-4), der Verlauf sei regelrecht und eine Wiederaufnahme der Arbeit ungefähr im Juli-August 2017 vorgesehen. Doch konnte damit - bei einer gemäss Dr. Z.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - nicht die Arbeit als Reinigungsangestellte gemeint sein, auch äusserte er sich nicht dazu, in welchem Umfang die Arbeitsaufnahme vorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin bis auf weiteres in seiner Behandlung stehe und später allenfalls Hüftprothesen sowie eine Rückenoperation erforderlich würden.
Die Beschwerdegegnerin hätte in Bezug auf die Beckenbeschwerden vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen tätigen müssen, zumal Prof. Dr. A.___ nicht bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr angemeldet hatte (Urk. 7/21/4) und ihr über den Beschwerdeverlauf keinen Bericht erstatten konnte. Seinem vier Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht (E. 3.4 hievor) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kur gewesen war, aber nach wie vor an Schmerzen im Bereich links gluteal und inguinal leidet, weshalb im Oktober 2017 eine weitere Operation am ISG vorgesehen war. Die geplante Arbeitsaufnahme im Juli-August 2017 dürfte demzufolge nicht möglich gewesen sein, vielmehr wird wohl bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine wenigstens vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen haben. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb - auch mit Blick auf die auf den 2. November 2017 vorgesehene weitere Operation des Beckens - prüfen müssen, ob diese einzig dem Wohlbefinden dienen sollte, oder ob nicht doch eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit vorlag. Weiterer Abklärung bedarf zudem aufgrund der geltend gemachten Beckenschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4) die Arbeitsfähigkeit in einer - wegen der eingeschränkten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenkes erforderlichen - überwiegend sitzenden körperlichen Tätigkeit. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend abgeklärt. Dass keine von den behandelnden Ärzten ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, ändert daran nichts, wurden diese doch von der Beschwerdegegnerin gar nicht aufgefordert, sich diesbezüglich zu äussern.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde erstmals geltend, zusätzlich psychisch erkrankt zu sein und bei einem Dr. med. D.___ in Behandlung zu stehen (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin wird demzufolge auch in Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen weitere Abklärungen zu tätigen haben.
4.3 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher