Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01162
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 10. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ war zuletzt bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin sowie Mitarbeiterin Automaten-Service angestellt (Urk. 9/15/2-3 und Urk. 9/13). Am 5. Juni 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Thrombosen, Venenentzündungen, Depressionen und eine HIV-Infektion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 ab (Urk. 9/23).
Am 26. Oktober 2016 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 9/30 und Urk. 9/33). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53 und Urk. 9/54) mit Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Am 23. November 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 31. Dezember 2017 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die vorliegenden Diagnosen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Der Beschwerdeführerin seien sämtliche berufliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Empfehlenswert sei es, auf längere Gehstrecken oder langes Stehen zu verzichten und die Kompressionsstrümpfe konsequent zu tragen. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). Eine Untersuchung durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder ein externes Gutachten seien nicht erforderlich (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens hielt sie zudem fest (Urk. 8), es sei zweifellos eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorhanden. Diese habe aber keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zur Folge. Die HIV-Infektion sei medikamentös unter guter Kontrolle, die Prognose hinsichtlich der Thrombose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes gemäss dem behandelnden Arzt günstig. Die psychischen Beschwerden würden nicht den notwendigen Schweregrad erreichen, um potentiell invalidisierend zu wirken. Auch die Adipositas könne nicht berücksichtigt werden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit ihrer Jugend an einer chronischen Depression, seit 1998 zudem an einer HIV-Infektion und Angstzuständen. Seit ihrem 26. Lebensjahr habe sie eine Thrombose am rechten Unterschenkel und trage seither einen Kompressionsstrumpf. Seit 2013 leide sie an diesem Bein zusätzlich an einer Venendermatitis. Sobald sie geschlossene Schuhe trage, gehe die Haut auf und sie könne vor Schmerzen nicht mehr arbeiten. Da ihre berufliche Ausbildung den Verkauf und das Lager betreffe, sei es ihr nicht möglich, auf längere Gehstrecken und langes Stehen zu verzichten, wie dies die Beschwerdegegnerin empfehle (S. 1). Ihre Krankheiten seien alle unheilbar. Ihre psychischen Beschwerden seien zudem gar nicht erst berücksichtigt und der von ihr beantragte Untersuch durch einen RAD-Arzt einfach abgewiesen worden. Auch sei es widersprüchlich, dass gemäss Schreiben vom 26. April 2017 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, aber dennoch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 2).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte sie ergänzend aus (Urk. 12), die einzelnen Krankheitsbilder würden zwar nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Ein Krankheitsbild beschwere jedoch das andere, alle Beschwerden zusammen seien schwer zu tragen. Wenn es die Schmerzen zulassen würden, trage sie den Kompressionsstrumpf, doch sei dies bei ihren offenen Beinen nicht immer möglich. Vor allem auch wegen ihres kranken Beines sei sie in der erlernten Tätigkeit Verkauf und Lagerarbeiten nicht voll arbeitsfähig (S. 1). Wenn sie jeden Tag nur jeweils vier Stunden arbeiten und sich zwischendurch auch hinsetzten könnte, würde es ihr möglich sein 50 % zu arbeiten, doch seien im Verkauf oder Lager auch 50 %-Pensen mit ganztägiger Arbeit verbunden (S. 1 f.).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 9/23), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach materieller Abklärung abgewiesen hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vergleichszeitpunkt auf folgende Berichte:
4.1.1 Med. prakt. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 22. August 2014 (Urk. 9/16/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- chronische rezidivierende depressive Episoden
Zudem führte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):
- HIV-positiv
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Adipositas
- Stauungsekzem
Dazu hielt sie fest, nach einem Stellenwechsel auf Februar 2014 sei es zur psychosozialen Überlastung/Dekompensation gekommen, an der neuen Arbeitsstelle habe es eine Mobbingsituation gegeben. Die Prognose bei geeigneter Arbeitsstelle sei eigentlich gut. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf/Service von Kaffeeautomaten (Aussendienst) sei sie vom 25. März bis 27. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der Adipositas sei keine schwere körperliche Arbeit möglich, aus psychischen Gründen keine zu grosse Belastung, zudem sei eine gute Begleitung/Betreuung nötig (S. 2). Gegen eine Tätigkeit im geeigneten Bereich ab sofort spreche nichts, die Belastung sei eher reduziert. Eine Steigerung im Verlauf sei sehr gut möglich (S. 2 f.).
4.1.2 Dr. med. Z.___, Oberärztin, und Dipl. Psych. FH A.___, Psychotherapeutin SBAP, von der Klinik B.___, stellten im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 9/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt
- emotional instabile Persönlichkeitszüge mit vermehrter Impulsivität
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 26. Februar 2014 in ihrer Behandlung. Die unter Belastung gehäuft aufgetretenen Eskalationen hätten sich deutlich reduziert, vermutlich aber auch dadurch, dass sie zurzeit nicht im Arbeitsprozess stehe. Ihr Zustandsbild habe sich insgesamt deutlich verbessert, die depressiven Symptome hätten sich reduziert. Eine Arbeitstätigkeit in einem für sie passenden Umfeld mit praktischen Tätigkeiten sei ab sofort denkbar. Als Angestellte im Automatenservice sei sie vom 16. bis 29. April 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der geringeren Stresstoleranz sei ein reduzierter Beschäftigungsgrad anzustreben. Die im heutigen Arbeitsmarkt gängigen Erwartungen und Anforderungen würden sie auf Dauer überfordern. Eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden pro Tag sei ab sofort denkbar (S. 3-4). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne im Umfang von ungefähr 50 % ab sofort gerechnet werden. Es sei denkbar, dass der Beschäftigungsgrad schrittweise erhöht werden könne. In einem wohlwollenden, konstruktiven, unterstützenden Umfeld sei davon auszugehen, dass sie sich in ein Arbeitsfeld einfügen könne (S. 4).
4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf folgende Berichte:
4.2.1 Am 26. November 2016 (Urk. 9/32) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin leide unter grotesken Wundheilungsstörungen an beiden Unterschenkeln, welche ihr längeres Stehen und Gehen verunmöglichen und eine berufliche Tätigkeit erheblich erschweren würden. Zudem habe sich eine depressive Episode entwickelt.
4.2.2 In seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 9/40/6-7) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.1):
- Anpassungsstörung
- depressive Episoden
- HIV-Infektion
- chronische venöse Insuffizienz mit Stauungsekzemen beziehungsweise Status nach Ulcera bei thromboembolischer Erkrankung, postthrombotische Veränderungen
- Adipositas
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung
- chronische Arthralgien
Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1):
- Status nach Cholezystektomie
- rezidivierende Refluxbeschwerden
Dazu führte er aus, seit er die Beschwerdeführerin 2012 kennengelernt habe, habe sich ihr Allgemeinzustand stetig verschlechtert. 2016 sei sie in eine Wechselwirkung von depressiver Episode und Aufgabe der selbständigen beruflichen Tätigkeit geraten. Ursache für deren Aufgabe sei die Unmöglichkeit gewesen, längere Zeit auf den ulzerös veränderten Beinen stehen zu können. Die HIV-Infektion sei unter Atripla gut kontrolliert (S. 1). In der Tätigkeit als Ladeninhaberin sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Im Vordergrund stehe die Müdigkeit beziehungsweise rasche Erschöpfbarkeit, deren Ursache in der depressiven Verstimmung und in der HIV-Infektion zu sehen sei. Daneben sei sie nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen (S. 2).
4.2.3 Dr. med. D.___, Allergologie und Dermatologie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 9/49) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine postthrombotische, chronisch venöse Insuffizienz Grad III bei Status nach Ulcus cruris und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Urticaria Vaskulitis - Differentialdiagnose Iktusreaktionen - auf. Dazu hielt er fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei einem konsequenten Tragen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose in der Regel günstig (S. 1).
4.2.4 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 21. Juni 2017 (Urk. 9/51/3-7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- rezidivierende affektive Störung bei emotional-instabilen und unreifen Persönlichkeitszügen
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugendzeit an depressiven Einbrüchen unterschiedlicher Schweregrade und sei wiederholt in psychiatrischer Behandlung gewesen mit den Diagnosen Adoleszentenkrise, rezidivierende depressive Störung sowie Anpassungsstörung. Seit Behandlungsbeginn am 31. August 2016 habe sie wiederholt auftretende depressive Einbrüche gezeigt. Die depressiven Episoden würden zwar die Symptomkriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllen, seien jedoch häufig kürzer als die geforderten zwei Wochen. Auslöser seien häufig Situationen, in denen sie unter Druck stehe oder sich tatsächlich oder vermeintlich kritisiert fühle. Sie leide an einem chronifizierten Störungsbild. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie über längere Zeit wieder voll arbeitsfähig werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und auch wegen den somatischen Belastungsfaktoren werde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin auf ungefähr 50 % eingeschätzt (S. 2). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, wenn zu viele Stress- und Drucksituationen vorlägen. Bei depressiven Episoden mit sozialem Rückzug schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen (S. 2 f.). In depressiven Phasen seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, seit Behandlungsbeginn seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt (S. 5).
4.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (Urk. 9/52/4-5) fest, die versicherungsmedizinisch-theoretische Beurteilung ergebe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin, wobei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ebenfalls seit jeher zu 0 % arbeitsunfähig. Bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes sei die Prognose günstig. Es sei eine massive Gewichtsreduktion zu empfehlen. Die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei der Zustand unverändert im Vergleich zur letzten Abweisung des Rentenbegehrens. Die Hautveränderungen seien bei konsequentem Tragen der Kompressionsstrümpfe überwindbar, jedoch lasse sich an der Compliance der Beschwerdeführerin zweifeln, da sie nicht zum ausgemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kompressionsstrümpfe erschienen sei (S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 25. September 2017 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. F.___ vom 29. Juni 2017 (E. 4.2.5 hievor).
5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha- ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
5.3
5.3.1 RAD-Arzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, kürzere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen. Wie sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf - welche nach ihren Angaben mit längeren Gehstrecken und langem Stehen verbunden sei - dennoch zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist nicht ersichtlich. So musste sie denn auch gemäss Dr. C.___ ihre selbständige Tätigkeit wieder aufgeben, da es ihr nicht möglich war, längere Zeit zu stehen (E. 4.2.2 hievor). Zwar mag zutreffen, dass die Prognose bei konsequentem Tragen des Kompressionsstrumpfes günstig ist, doch ist der Einwand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, mit ihren offenen Beinen sei es ihr nicht immer möglich, den Kompressionsstrumpf anzuziehen. Auf diesen Umstand ging Dr. F.___ nicht ein, vielmehr zweifelte er an ihrer Compliance, da sie zum ausgemachten Kontrolltermin zur Anpassung der Kompressionsstrümpfe nicht erschienen sei. Dr. F.___ hat dies jedoch einem Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 9/50/1) entnommen, welcher verfasst wurde, als das Erstanmeldungsverfahren hängig war. Im vorliegenden Verfahren, welches erst rund zwei Jahre später mit der Neuanmeldung vom 26. Oktober 2016 eingeleitet wurde, bestehen hingegen keine Hinweise auf eine mangelnde Compliance in Bezug auf das Tragen der Kompressionsstrümpfe.
5.3.2 Weiter hielt Dr. F.___ fest, die Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Ohne weitere Begründung wich er dennoch von der Einschätzung von Dr. E.___, welcher aufgrund der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.2.4 hievor), ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat sich Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert, doch dürfte sich die von ihm geschilderte Problematik - bei depressiven Episoden schaffe es die Beschwerdeführerin nicht mehr, zur Arbeit zu gehen und es seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt, zudem seien Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit stets leicht bis mittelgradig eingeschränkt - auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auswirken. In welchem Umfang ist unklar, doch kann daraus nicht auf eine aus psychischer Sicht 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Die Anmerkung Dr. F.___s, verglichen mit dem vorangegangenen Verfahren sei der Zustand bezüglich der psychiatrischen Diagnosen unverändert, reicht zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht, zumal bereits damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestiert worden war (E. 4.1.2 hievor) und sich der somatische Gesundheitszustand seither verschlechtert hat. Ohnehin verfügt Dr. F.___ als Facharzt für Chirurgie nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Beurteilung einer aus psychischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.3.3 Zwar können RAD-Stellungnahmen nicht einfach immer dann in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsunfähigkeit äussern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 3). Jedoch ist auf einen RAD-Bericht nicht abzustellen, wenn – wie hier - auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. E. 5.2 hievor).
5.4 Wie bereits dargelegt äusserte sich Dr. E.___ nicht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Auch wird aus seinem Bericht (E. 4.2.4 hievor) nicht ersichtlich, inwiefern er bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fachfremd auch somatische Beschwerden berücksichtigt hat. Auch sein Bericht ist damit in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht durchwegs nachvollziehbar und es kann darauf nicht abgestellt werden. Es wird auch zu prüfen sein, wie es sich mit der Adipositas verhält, da dieser nicht ohne weiteres die invalidisierende Wirkung abgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).
5.5 Gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung ist auch bei leichten oder mittelschweren depressiven Störungen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen und anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen. Die vorhandenen medizinischen Beurteilungen erweisen sich dazu als zu wenig aussagekräftig, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sind. Den psychischen Beschwerden kann nicht von vornherein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt.
5.6 Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt und ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. So fehlt namentlich eine differenzierte und rechtsgenügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher