Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01164
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 20. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit 18. Juni 2004 als Gärtner tätig (vgl. Urk. 6/6/61, Urk. 6/7/1), als er am 1. November 2004 einen Selbstunfall mit dem Fahrrad erlitt (vgl. Urk. 6/6/1) und sich Kopf- und Fingerverletzungen zuzog (vgl. Urk. 6/6/105). Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte aufgrund der Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/6/1-138). Nach Eingang eines von der Unfallversicherung veranlassten interdisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 24. August 2007 (Urk. 6/19) sprach die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-23; Urk. 6/27; Urk. 6/30-34), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingeholt und eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführt wurde (Urk. 6/39), dem Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2005 zu (Urk. 6/45; Urk. 6/43). Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung (Schreiben vom 10. Juli 2008; Urk. 6/41).
Eine im Jahr 2009 veranlasste Rentenrevision (Urk. 6/54) ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 26. März 2010; Urk. 6/60).
1.2 Im Jahr 2015 erfolgte eine weitere Rentenrevision (Urk. 6/62). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der MEDAS Z.___, deren Gutachten am 11. April 2016 erstattet wurde (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107, Urk. 6/110) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 6/112 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 136 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 218).
1.5 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bereits im Dezember 2015 aufgefordert worden, an einer Begutachtung teilzunehmen. Jedoch seien die Termine damals kurzfristig abgesagt worden. Er habe am 12. März 2016 die ihm deshalb zugestellte Bereitschaftserklärung unterzeichnet und habe an der Begutachtung teilgenommen, jedoch in der psychiatrischen Untersuchung die Beantwortung der meisten Fragen verweigert. Diese Begutachtung habe abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer die Beherrschung verloren habe. Auch bei der neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt. Zusätzlich habe sich sein Sohn geweigert, das Untersuchungszimmer zu verlassen. Eine Blutentnahme habe der Beschwerdeführer verweigert. Dementsprechend sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, worauf er bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 und vom 7. März 2016 aufmerksam gemacht worden sei. Somit sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden und es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Eine gesundheitliche Einschränkung sei nicht mehr ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. Somit bestehe kein weiterer Anspruch auf eine Rente (S. 1-2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht geändert habe. Die Aufhebung der Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht sei jedoch nicht rechtens. Insbesondere gehe aus den Akten hervor, dass sich sein Verhalten bereits sehr früh nach dem Unfall manifestiert habe und psychiatrisch erklärt worden sei. Davon sei auch der RAD ausgegangen und man habe ihm keine weiteren Therapien auferlegt. Die medizinischen Fakten seien stets die gleichen gewesen und es sei zu keiner Verbesserung gekommen. Auch könne ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden; er habe an den neurologischen Abklärungen und denjenigen der Allgemeinen Inneren Medizin sowie der Neuropsychologie teilgenommen. Der psychiatrische Gutachter habe ihn bereits in den ersten Minuten in provokativer Weise befragt, so dass bei ihm die bereits seit vielen Jahren bekannte Reizbarkeit zum Vorschein gekommen sei. Dies bestätige nur, dass die Situation unverändert sei. Aus der Blutentnahme seien ohnehin keine entscheidenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Dass er keine Psychopharmaka nehme, sei bereits seit 2010 dokumentiert. Es bestehe seit 13 Jahren eine massive Chronifizierung, welche über die Jahre unterschiedlich beurteilt worden sei, aber eine klare Regression in allen Bereichen des Lebens zur Folge habe. Es sei nicht von Aggravation, sondern von einer wahrscheinlich aufgrund der Schädelverletzung tiefgreifenden Persönlichkeitsveränderung auszugehen. Der Vorwurf der Verweigerung der Mitwirkungspflicht sei nicht haltbar, da sein Verhalten krankheitsbedingt sei (S. 5-6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 25. August 2015 (Urk. 6/71) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte. Am 23. September 2015 (Urk. 6/75) nannte sie dem Beschwerdeführer die vorgesehene Begutachtungsstelle und die beteiligten Gutachterinnen und Gutachter. Am 2. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer den psychiatrischen Begutachtungstermin vom 3. Dezember 2015 ohne Begründung ab (vgl. Urk. 6/76), worauf die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 (Urk. 6/77) auf die Rechtsfolgen der Verweigerung einer Begutachtung aufmerksam machte und ihn aufforderte, einen neuen Termin für die psychiatrische Begutachtung zu vereinbaren und den noch ausstehenden Termin für die neuropsychologische Begutachtung wahrzunehmen und dies bis zum 11. Dezember 2015 mittels unterzeichneter Bereitschaftserklärung zu bestätigen. Ansonsten werde aufgrund der Akten entschieden, was zur Folge haben könnte, dass die Leistungen der Invalidenversicherung eingestellt werden könnten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Bereitschaftserklärung am 10. Dezember 2015 (Urk. 6/83), sagte jedoch den neu vereinbarten Termin für die psychiatrische Begutachtung vom 14. Dezember 2015 (vgl. Urk. 6/79) eine halbe Stunde vor Beginn erneut ab (Urk. 6/78; Urk. 6/84). Dazu hielt der Beschwerdeführer am 23. Februar 2016 (Urk. 6/93) fest, er habe den ersten Termin "wegen Transport" verschoben. Den zweiten Termin habe er wegen seines Gesundheitszustandes absagen müssen, wobei kein ärztliches Attest eingereicht wurde.
Mit Schreiben vom 7. März 2016 (Urk. 6/97) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer letztmals auf, eine beiliegende Bereitschaftserklärung bis spätestens 17. März 2016 zu retournieren, ansonsten dies als Verweigerung der Begutachtung verstanden und aufgrund der Akten entschieden werde, was zur Folge haben könnte, dass die Leistungen eingestellt werden. Die Bereitschaftserklärung wurde am 12. März 2016 unterzeichnet (Urk. 6/101).
3.2 Die Gutachter und die Gutachterin der Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 11. April 2016 (Urk. 6/104) und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 1.2). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 1.2):
- Status nach Velosturz vom 1. November 2004 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (mild traumatic brain injury MTBI beziehungsweise Commotio cerebri) und Schädelbasisfraktur (Os sphenodale und Os temporale), jeweils folgenlos ausgeheilt
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinanämie
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Aggravation und Simulation
Mangels Kooperation und Motivation sei das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht bestimmbar. Es hätten keine Diagnosen gestellt werden können, welche die demonstrierte und generelle Leistungsverweigerung medizinisch ausreichend begründen könnten (S. 66 Ziff. 4.1). Eine Blutentnahme habe er strikt abgelehnt (S. 26 Ziff. 3.3.1).
Anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung (S. 33 ff.) verweigerte der Beschwerdeführer Angaben zur biographischen Anamnese, zum schulischen und beruflichen Werdegang, zur Arbeitsanamnese, zu den konkreten krankheitsbedingten Einschränkungen am letzten Arbeitsplatz, zur sozialen Anamnese und aktuellen Situation, zum Tagesablauf, zu relevanten Begleiterkrankungen und zur Familienanamnese. Der Beschwerdeführer habe ein aktives Verweigerungs- bis Trotzverhalten gezeigt und zweimal mitgeteilt, keine Lust zu haben. Da es normalerweise auch bei Kindern ab vier Jahren möglich sei, sie alleine neuropsychologisch zu untersuchen, sei von Verhaltensstörungen auszugehen, bei denen aus neuropsychologischer Sicht keine Hinweise auf eine hirnorganische Ätiologie bestünden (S. 38 unten f.). Es habe kein neurologischer Untersuchungsbefund erhoben werden können; keines der probatorisch eingesetzten vier Verfahren habe standardisiert durchgeführt werden können. Instruktionen hätten mehrfach wiederholt werden müssen und Symptomvalidierungsverfahren hätten nicht eingesetzt werden können (S. 39 Mitte). Der Beschwerdeführer habe die Vorlage zur Prüfung der sprachlichen Funktionen weggestossen, so dass der Test habe abgebrochen werden müssen. Inhaltlich falle auf, dass bei den wenigen Antworten, die der Versicherte gebe, fast nur Antworten seien, die leicht daneben liegen würden, die aber nur gegeben werden könnten, wenn die Frage prinzipiell schnell und sicher verstanden worden sei. So würde vor allem ein hirnorganisch beeinträchtigter Mensch nicht auf die einfachere Frage nach dem Land, in dem man sich befindet (Schweiz), eine spezifischere Antwort in Form eines Kantons (Zürich) geben. Die Untersuchung sei durch die Gutachterin beendet worden (S. 40). Die wenigen Befunde seien inkonsistent, so dass weder bewusstseinsnahe Aggravation noch Simulation aus neuropsychologischer Sicht ausgeschlossen werden könnten. Dissoziative Symptome lägen eher nicht vor. Der Versicherte habe in der neuropsychologischen Untersuchung konsistent und mehrfach geäussert, dass er keine Lust habe. Emotional-reaktiv weise dieses Verhalten aus neuropsychologischer Sicht in erster Linie auf eine verminderte Frustrationstoleranz hin (S. 41).
Auch anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung beantwortete der Beschwerdeführer mehrere Fragen nicht (vgl. S. 48 f.) und teilte mehrfach mit, er möchte nichts sagen, er habe alles schon gesagt (vgl. S. 50 f). Er habe öfter vorgegeben, Alltagswörter wie zum Beispiel "Denken" oder "Stimmung" bei konkretem Nachfragen nicht zu verstehen, und habe auch gemeinsam erörterte Begriffe kurze Zeit später nicht mehr verstanden. Ansonsten sei jedoch eine Verständigung möglich gewesen. Das Angebot eines Dolmetschers habe er abgelehnt (S. 52 unten f.). Die Kontaktaufnahme sei insgesamt unter erschwerten Umständen erfolgt. Zunächst habe der Sohn des Beschwerdeführers das Untersuchungszimmer nicht verlassen wollen. Danach habe dieser zuerst gar nicht auf die Fragen geantwortet. Als er auf die Nachfrage mit "hast Du Schmerzen?" geantwortet habe und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es um seine Beschwerden gehe, sei er wütend geworden und erstmalig aus der Lethargie erwacht. Er habe auf den Tisch geschlagen und geäussert, dass ihm so etwas noch nie passiert sei. Als er damit konfrontiert worden sei, dass er bestimmte deutsche Wörter und Ausdrücke vorher schon verstanden habe, aktuell aber wieder nicht verstehe, sei er aufgesprungen, habe auf den Tisch geschlagen, die dort befindlichen Gegenstände herumgeworfen und laut geschrien, dass es eine Unverschämtheit sei, derart befragt zu werden. Darauf sei sein Sohn ins Zimmer gestürmt und habe gemeint, es sei wohl die Absicht des Untersuchers gewesen, den Vater allein zu untersuchen, um ihm solche Fragen zu stellen. Die Untersuchung sei daraufhin abgebrochen worden und die beiden hätten laut schimpfend den Raum verlassen (S. 53).
Es hätten deutliche Aggravationshinweise in Form einer undifferenzierten, globalen, plakativen und stereotypen Symptomdarstellung bestanden. Es falle eine appellative, demonstrative, übertriebene, dramatische oder theatralische Wirkung des Vorbringens der Klagen auf (S. 56 unten). Dass der Beschwerdeführer bei Konfrontation mit dem eigenen inkonsistenten Verhalten aus seiner Rolle gefallen, aufgesprungen, aggressiv geworden sei und plötzlich sehr gut verstanden habe, was gemeint gewesen sei, spreche für ein eingeübtes Aggravationsverhalten, welches auch durch das Verhalten des Sohnes bestätigt worden sei, welcher den Vater bei den verschiedenen Untersuchungen am liebsten nicht habe allein lassen wollen. Auch die Ablehnung jeglicher Hilfe, sei es ein Übersetzer oder ein Rollstuhl, spreche gegen ein tatsächlich vorhandenes psychisches oder körperliches Leiden (S. 57).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat durch sein unkooperatives Verhalten die korrekte Durchführung der sowohl notwendigen wie zumutbaren (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG) neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung und der Blutentnahme verhindert. Die Untersuchungen mussten durch die Gutachterin und den Gutachter abgebrochen werden. Sein Verhalten ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Krankheitsgründe zurückzuführen: Der psychiatrische Gutachter hielt im Gegenteil fest, dass das Verhalten auf ein eingeübtes Aggravationsverhalten schliessen lasse. Dies vermag insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei Konfrontation mit Inkonsistenzen nach vorheriger Lethargie fähig war, eine heftige, aggressive Reaktion zu zeigen und von "Unverschämtheit" zu sprechen, nachdem er zuvor die Begriffe "Denken" und "Stimmung" nicht verstanden haben wollte, zu überzeugen. Auch der neuropsychologischen Gutachterin fiel auf, dass der Beschwerdeführer ein Antwortverhalten zeigte, welches auf ein prinzipiell schnelles und sicheres Verstehen der gestellten Fragen hinwies. Die Gutachter und die Gutachterin hielten denn auch ausdrücklich fest, dass keine Diagnosen hätten gestellt werden können, welche die demonstrierte und generelle Leistungsverweigerung medizinisch ausreichend begründen könnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Sprachliche Gründe sind für die mangelnde Kooperation nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in den anderen Untersuchungen des Deutschen mächtig war und keinen Übersetzer wünschte.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2015 (Urk. 6/77) und am 7. März 2016 (Urk. 6/97) aufgefordert, die Bereitschaftserklärung innert Frist einzureichen und die Begutachtungstermine wahrzunehmen, und verband dies mit der Androhung der möglichen Rechtsfolgen. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde korrekt durchgeführt. Zwar hat der Beschwerdeführer die beiden Bereitschaftserklärungen (Urk. 6/83 und Urk. 6/101) unterzeichnet und erschien schlussendlich auch zu der neuropsychologischen und der psychiatrischen Begutachtung, hat diese jedoch nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 4.1) schuldhaft verhindert. Für die Einhaltung der Auflage, sich einer Begutachtung zu unterziehen, genügt es jedoch nicht, in den Praxisräumlichkeiten des Gutachters zu erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3.2). Konkrete, schlüssige fachärztliche Angaben, wonach sein Verhalten auf Krankheitsgründe zurückzuführen wäre, liegen nicht vor. Mithin ist er seinen Mitwirkungspflichten nach vorgängig durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob sich sein Gesundheitszustand verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5).
Die Aufhebung der Rente war demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.3 Zu berücksichtigen ist jedoch auch bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hat indessen - wie im hier zu beurteilenden Fall - die versicherte Person die ihr obliegende Mitwirkung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr die Invalidenrente auf Zusehen hin weiterhin auszurichten ist. Andernfalls hätte es der Versicherte in der Hand, die Dauer der Rentenzahlungen zu verlängern. Analog zum Fall einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hat hier die verfügte Einstellung der Invalidenrente vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Begutachtung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten wäre. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebotenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
Kommt somit der Beschwerdeführer später auf seine verweigernde Haltung zurück, indem er seine Bereitschaft erklärt, sich einer zumutbaren Begutachtung zu unterziehen, wird die Verwaltung die entsprechende Erklärung als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ab jenem Zeitpunkt pro futuro zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum erfüllt sind.
5. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
Bachofner Lienhard