Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01165


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 11. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ war seit 1985 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG tätig. Zunächst betrug ihr Arbeitspensum 100 %, seit dem 1. Oktober 1999 betrug dieses 50 %. Am 31. Juli 1998 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische (Urk. 7/3, 7/4, 7/6, 7/10) und erwerbliche (Urk. 7/5, 7/7, 7/8, 7/9, 7/12) Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine von Juni 1998 bis Januar 1999 befristete ganze und ab Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/15).

1.2    Im Jahr 2003 fand ein erstes Rentenrevisionsverfahren statt, anlässlich dessen die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 7/18) und aktuelle erwerbliche Informationen (Urk. 7/19) einholte. In der Folge teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/21).

1.3    Im nächsten Revisionsverfahren im Jahr 2008 holte die IV-Stelle wiederum einen ärztlichen Verlaufsbericht (Urk. 7/24) und aktuelle Erwerbsangaben (Urk. 7/25, 7/26, 7/27) ein und führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/29/2). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/30).

1.4    In einem erneuten Revisionsverfahren im Jahr 2014 holte die IV-Stelle wiederum medizinische (Urk. 7/37, 7/38) und erwerbliche (Urk. 7/39) Unterlagen ein und teilte der Versicherten anschliessend mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe (Mitteilung vom 1. April 2014; Urk. 7/41).

1.5    Mit Revisionsfragebogen vom 6. Juni 2017 (eingegangen am 7. Juni 2017) wurde sodann das aktuell streitgegenständliche Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/45). Die IV-Stelle holte zur Einschätzung der medizinischen Situation einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 7/47). Zur Beurteilung der erwerblichen Situation holte sie Informationen der Y.___ AG ein (Urk. 7/48). Gestützt darauf führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/49/2) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Juli 2017 mit, dass ihre bisherige halbe Rente voraussichtlich auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da sich der Invaliditätsgrad auf 44 % reduziert habe (Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte die Y.___ AG mit, dass die von ihr mitgeteilten Lohnangaben falsch deklariert worden seien, da ein – für die Berechnung des Vergleichseinkommens nicht zu berücksichtigender – Bonus miteinberechnet worden sei (Urk. 7/52). Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrer Einschätzung gemäss Vorbescheid fest und verfügte am 27. September 2017, die Versicherte habe mit Wirkung ab 1. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [=Urk. 7/58 i.V.m. Urk. 7/56]).


2.    Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente eventualiter weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel nicht für erforderlich erachte (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86ter IVV).

    Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung damit, es sei der Versicherten in medizinischer Hinsicht unverändert zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums nachzugehen. Dies setze sie um, wobei sie ein Einkommen von jährlich Fr. 51'010. erziele. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 90'675.41, welches ohne Gesundheitsschaden erzielt werden könnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'665.41, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspreche und Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1), sie sei mit 23 Jahren bei der heutigen Y.___ AG als Sachbearbeiterin eingetreten und nach einer anfänglichen Temporäranstellung 1987 schnell festangestellt worden. In der Folge habe sie den Wunsch nach einer Beförderung zur Gruppenchefin geäussert. In den darauffolgenden Jahren habe sie stets gute Arbeit geleistet und vermehrt Verantwortung und Kompetenzen erhalten. 1997 habe sie zwei Diskushernien erlitten, weshalb sie vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Nach zwei Jahren habe sie konstant wieder ein Arbeitspensum von 50 % erfüllen können. Ihre Karrierepläne seien damit beendet gewesen, da ihre Arbeitgeberin Teilzeitmitarbeitern keine Kaderbeförderungen ermögliche. Der ursprünglichen Rentenzusprache habe die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 73'710. zugrunde gelegt, was dem dreizehnfachen ihres damaligen Monatsgehalts entsprochen habe. Resultiert habe ein Invaliditätsgrad von 50 % und der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Seither habe in den Jahren 2003, 2008 und 2014 ein Rentenrevisionsverfahren stattgefunden. Dabei sei die Nominallohnentwicklung des Jahres 2008 bei der Berechnung ab diesem Datum nicht berücksichtigt worden. Heute sei sie nach wie vor lediglich um Umfang von 50 % arbeitsfähig. In diesem Pensum erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 3'470. (13 x ausbezahlt) zuzüglich einer Essenspauschale und eines Bonus woraus ein Jahressalär von Fr. 51'010. resultiere. Im Gegensatz zum Valideneinkommen berücksichtige die Beschwerdegegnerin damit neuerdings beim Invalideneinkommen gewisse Lohnzusätze. Eine solch ungleiche Handhabung in Bezug auf Validen- und Invalideneinkommen sei nicht statthaft. Der Bonus sei auch beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen, da sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin auch keinen Anspruch darauf habe. Zudem sei zu beachten, dass sie als Gesunde mehr als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen generieren würde. Sie würde bereits in ihrer jetzigen Position bei einer Vollzeitanstellung mehr als das angenommene Einkommen erzielen, zudem müsse davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde zwischenzeitlich eine Beförderung und entsprechend mehr Lohn erhalten hätte. Im Gesundheitsfall würde sie daher – wie von ihrer Arbeitgeberin geschätzt – mindestens rund Fr. 98'000. Einkommen (vgl. Urk. 3/25) erzielen. Darüberhinaus sei sogar davon auszugehen, dass sie in einer Kaderposition ein Einkommen von über Fr. 120'000. erzielen würde. Dieses weitaus höhere Valideneinkommen stelle einen Revisionsgrund dar und es resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Selbst bei der Annahme eines Einkommens von Fr. 98'000. zuzüglich Essenspauschale und Bonus (wie beim Invalideneinkommen) resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %). Eine Herabsetzung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt.


3.    

3.1    Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Revision abzustellen ist. Ob eine revisionsrechtliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich, wie bereits ausgeführt (Ziff. 1.3) aus dem Vergleich des Sachverhalts, welcher zuletzt einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) unterzogen wurde und demjenigen Sachverhalt, welcher sich aktuell präsentiert. In casu ist als Vergleichszeitpunkt derjenige Sachverhalt heranzuziehen, welcher im Zeitpunkt der Mitteilung vom 1. April 2014 (Urk. 7/41) bestand. Damals wurde eine zuvor äusserst knappe, im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache und den seither stattgehabten Revisionen jedoch gleichwertige Sachverhaltsabklärung vorgenommen (vgl. Urk. 7/37 und 7/38 sowie Urk. 7/35) und ein Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 7/40). 2014 erfolgte mithin letztmals eine knappe, insofern jedoch vollständige Überprüfung des Rentenanspruchs, weshalb jener Zeitpunkt mit demjenigen zu vergleichen ist, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2; E. 1.3).

3.2    Die Mitteilung vom 1. April 2014 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/37/1-8). Dr. Z.___ führte als Diagnosen ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes Cervicovertebralsyndrom, eine porphyria cutanea tarda, ein rezidiverendes Thorakalsyndrom und einen Status nach Knie-Arthroskopie auf (Urk. 7/37/6). Er hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin tieflumbale Beschwerden, welche deutlich belastungsabhängig seien. Die Arbeitsfähigkeit betrage nach wie vor 50 % und werde zeitweilig nur knapp erreicht. Bei der jetzigen Belastung sei die Situation stabil und eine höhere Arbeitsfähigkeit sei nicht erzielbar (Urk. 7/37/7). Rein sitzende wie auch wechselbelastende Tätigkeiten seien halbtags zumutbar, rein stehende Tätigkeiten seien gänzlich unzumutbar. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und zwar seit der Berentung (Urk. 7/37/4). Hinsichtlich der Knieproblematik berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht mit Eingangsdatum vom 11. Februar 2014 (Urk. 7/38), bei der Beschwerdeführerin bestehe ein patellofemorales Schmerzsyndrom. Nach einem Sturz auf das Knie und anschliessender Knie-Arthroskopie und Bursektomie bestünden auch künftig wahrscheinlich diskrete Restbeschwerden. Dadurch seien eventuell mehr Pausen nötig und stehende sowie gehende Tätigkeiten seien weniger möglich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe diesbezüglich ab dem 3. Juli 2013 nicht mehr, beziehungsweise sei diese bei der Hausärztin zu erfragen.

3.3    Die rentenherabsetzende Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) beruhte hinsichtlich der medizinischen Beurteilung auf dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 13. Juni 2017 (Urk. 7/47). Darin führte er dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 31. Januar 2014 (E. 3.1) sowie zusätzlich einen Verdacht auf ein Echondrom im rechten Tibiakopf auf. Veränderungen hätten sich seit seiner letzten Berichterstattung nicht eingestellt; der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine leichte Einschränkung in der Gang- und Standsicherheit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % eingeschränkt und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin angepasst. Die Situation sei auf dem derzeitigen Belastungsniveau stabil und eine Steigerung erscheine nicht möglich.

3.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Prof. Dr. Z.___ betreut die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 1997 (vgl. Urk. 7/4). Seither hat er die medizinische Situation und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit regelmässig beurteilt (vgl. Urk. 7/18, 7/24, 7/37). Angesichts seiner gleichgebliebenen Diagnosestellung und der unverändert geschilderten Einschränkung auf die Leistungsfähigkeit kann auf seine Einschätzung eines stationären Gesundheitszustandes mit unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin abgestellt werden. Hinweise auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes sind den aufgelegten Akten nicht zu entnehmen, weshalb den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), wonach eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege, zugestimmt werden kann.


4.    Zu prüfen bleibt damit, ob sich in erwerblicher Hinsicht eine leistungsrelevante Änderung erheben lässt.

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

4.2    Für die Beurteilung der erwerblichen Situation im Vergleichszeitpunkt lässt sich dem Feststellungsblatt vom 1. April 2014 (Urk. 7/40) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'622.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'460. ausging. Für das Valideneinkommen rechnete sie das in den Akten ausgewiesene Valideneinkommen des Jahres 2008 von Fr. 83'330. (vgl. Urk. 7/29/2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hoch. Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen (Urk. 7/39) und berücksichtigte dabei den dreizehnfachen Monatslohn ohne Bonus oder sonstige Entschädigungen. Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'162. entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/40/4).

4.3    Hinsichtlich der rentenherabsetzenden Verfügung lässt sich dem Feststellungsblatt vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/49) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aktuell von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 91'400.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'010. ausgeht. Für das Valideneinkommen rechnete sie das in den Akten ausgewiesene Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 88'622.20 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2017 hoch. Für das Invalideneinkommen stellte sie wiederum auf die Angaben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen (Urk. 7/48) ab, berücksichtigte diesmal jedoch nebst dem dreizehnfachen Monatsgehalt auch weitere Entschädigungen (vgl. 7/48/8). Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'390.80 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 7/49/3).

4.4    Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist danach zu fragen, was und wieviel die Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt (2017) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.1). Das Valideneinkommen entspricht dabei nicht dem vor Eintritt der Invalidität erzielten Einkommen, wobei dieses aber einen Anhaltspunkt dafür bietet (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, 2014, Art. 28a 48 f.). Die Beschwerdegegnerin hatte in den jeweiligen Revisionsverfahren das Valideneinkommen stets aus den Vorberichten übernommen und an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst (vgl. Urk. 7/29, 7/40, 7/49), wobei sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein regelmässiges Monatsgehalt zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielen würde (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m. Urk. 7/14/2). Zu prüfen ist, ob dies dem Einkommen entspricht, welches die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde.

    Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt, seit 1999 gesundheitsbedingt in einem 50%-Pensum. Nach ihrer Festanstellung im Jahr 1987 äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch, einen beruflichen Aufstieg anzustreben und in Zukunft Gruppenchefin zu werden (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Im Hinblick darauf wurde sie 1989 zur Beamtin ernannt (vgl. Urk. 3/6). Trotz des Ziels hinsichtlich eines beruflichen Aufstiegs, der Ernennung zur Beamtin und der Übertragung vermehrter Verantwortung in ihrer Position als Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 3/13 Kollektivunterschrift zu zweien), wurde die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 1997 nicht befördert. Auch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Beförderung bei Eintritt der Gesundheitsschädigung unmittelbar bevorgestanden hätte. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten und eine entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vermögen einen beruflichen Aufstieg jedoch nicht mit dem nötigen Beweisgrad zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2 m.w.H.). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG angestellt wäre, wovon auch ihre Arbeitgeberin ausgeht (vgl. Urk. 3/25, wonach als realistische Entwicklungsmöglichkeit eine Rundumsachbearbeitung, so wie sie aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübt werde, angenommen wurde und festgehalten wurde, eine Kaderbeförderung wäre nicht auszuschliessen gewesen).

    Da die Beschwerdeführerin auch als Teilinvalide nach wie vor als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG tätig ist, kann von ihrem dabei erzielten Teilerwerbseinkommen auf das hypothetisch erzielbare Valideneinkommen geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.2, Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 16 N 24). Als Teilinvalide erzielt die Beschwerdeführerin heute ein monatliches Grundgehalt zuzüglich eines 13. Monatslohnes, einer Bonuszahlung, einer Essenspauschale, einer Wegvergütung und einer Gratiskontoführung bei der B.___ (vgl. Urk. 7/48/8). Vergleichbar setzte sich ihr Einkommen auch im Jahr 1998 aus einem monatlichen Grundgehalt, zuzüglich eines 13. Monatslohnes, einer Überstundenentschädigung, einer Treueprämie, der Zuteilung von Gratisaktien, einer Essenspauschale und einem Betrag an die privaten Lebensversicherungsprämien zusammen (vgl. Urk. 7/12/1). Von dem mit der Teilerwerbstätigkeit von 50 % erzielten Einkommen lässt sich daher mit einer Verdoppelung ohne weiteres auf das im Gesundheitsfall mit einem Vollzeitpensum erzielbare Valideneinkommen schliessen. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Y.___ AG, welche im Gesundheitsfall von einem möglichen Einkommen von jährlich Fr. 98'000. ausgeht (vgl. Urk. 3/25), was in etwa der Verdoppelung des Teilzeitgehalts von Fr. 50'110. (Fr. 3'470. x 13 zzgl. Fr. 5'000. Bonus) entspricht. In diesem Falle erübrigt sich die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen, da bei einer Verdoppelung des Invalideneinkommens zu Ermittlung des Valideneinkommens stets eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert. Eine anspruchsrelevante Änderung in den erwerblichen Verhältnissen ist damit nicht ausgewiesen.

    Eine anspruchsrelevante Änderung würde sich aber auch nicht ergeben, wenn für das Valideneinkommen nicht von einer Verdoppelung des Invalideneinkommens ausgegangen würde, sondern an das Vorinvaliditätseinkommen angeknüpft würde. Dazu ist vorab zu bemerken, dass sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens ein allfälliger Bonus zu berücksichtigen ist. Massgebend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Bonuszahlung hat, sondern einzig, ob dieser tatsächlich ausgerichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.2.2). Hingegen sind Spesenentschädigungen wie etwa eine Essenspauschale nicht zu den Vergleichseinkommen hinzuzurechnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2012 vom 16. September 2013 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.1). Den aufliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Gesundheitsschädigung ein dreizehnfach ausbezahltes monatliches Gehalt von Fr. 5'670. zuzüglich Treueprämie, Gratisaktien und Beiträge an die Lebensversicherung (demnach Bonus oder andere Lohnbestandteile mit Gratifikationscharakter) im Umfang von jährlich Fr. 8'208.90 erzielte (vgl. Urk. 7/8, 7/12). Das Valideneinkommen im Jahr 1998 betrug daher Fr. 81'918.90, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für weibliche Angestellte von 2'142 Punkten im Jahr 1998 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017 einem aktuellen Valideneinkommen von Fr. 103'985.76 entspräche. Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 50'110. (Fr. 3'470. x 13 zuzüglich Fr. 5'000. Bonus, vgl. Urk. 7/48/7) gegenüber, entspricht die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 53'875.76 einem Invaliditätsgrad von rund 52 % und damit ebenfalls keiner anspruchsrelevanten Änderung. Gleiches gälte im Übrigen für den Fall, dass für die Berechnung des Valideneinkommens lediglich der Grundlohn (Monatsgehalt 1999 von Fr. 5'670. x 13 = Fr. 73'710.) berücksichtigt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache tat (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m. Urk. 7/14/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (von 2'156 Punkten im Jahr 1999 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017) entspräche dann das Valideneinkommen heute Fr. 92'958.02. Beim Invalideneinkommen wäre dann auch lediglich das dreizehnfache Monatsgehalt zu berücksichtigen, welches demnach Fr. 45'110. beträge. Die Erwerbseinbusse würde diesfalls Fr. 47'848.02 betragen und einem Invaliditätsgrad von 51 % entsprechen.

4.5    Vor diesem Hintergrund lässt sich keine anspruchsrelevante Änderung der erwerblichen Situation erstellen.


5.    Zusammengefasst ist weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung der Tatsachenverhältnisse ausgewiesen. Hinweise auf andere (anspruchsrelevante) Änderungen können den aufliegenden Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Anpassung (Herauf- oder Herabsetzung) der Invalidenrente gäbe, ist somit nicht erstellt.

    Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten sind im vorliegenden Fall auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 26Oktober 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2’100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Steudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier