Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01169


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, Mutter dreier erwachsener Kinder, meldete sich am 9. Dezember 2012 (richtig wohl: 2013) unter Hinweis auf die Folgen einer Brustkrebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/19 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2014 zu (Urk. 7/52). Mit Schreiben vom 6. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/66).

1.2    Nach Eingang eines am 23. März 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/69) holte die IV-Stelle unter anderem beim Universitätsspital Y.___ ein internistisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches am 6. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/104 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr nach wie vor die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 16. Februar 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Die Pensionskasse Z.___, welche mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2019 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 10), verzichtete mit Schreiben vom 5. März 2019 auf eine detaillierte Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der IV-Stelle (Urk. 12), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2013 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung durch den RAD von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge der Brustkrebserkrankung aus und sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend eine ganze Rente ab 1. Juli 2014 zu. Eine medizinische Neubeurteilung sei in neun bis zwölf Monaten angezeigt (vgl. Feststellungsblatt Urk. 7/44 S. 5, Urk. 7/52).

    Die Aufhebung der Rente begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) damit, dass die Befunde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt hätten. Nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem rechten Arm zu 80 % zumutbar (S. 1). Daraus ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass die Rentenzusprache primär aufgrund einer seit Juli 2013 die Arbeitsfähigkeit limitierenden Brustkrebserkrankung erfolgt sei. Die psychische Problematik sei nur am Rande erwähnt und weder medizinisch noch rechtlich gewürdigt worden (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des Anscheins der Befangenheit sei das Gutachten von Dr. A.___ nicht verwertbar. Es sei nicht zutreffend, dass sie den ersten Termin nicht wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 8 Rz 20 f.). Die beiden Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien zudem nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuzeigen (S. 9 Rz 24). Dr. A.___ behaupte, es sei zu einer Verbesserung des klinischen Zustandsbildes gekommen, ohne diese behauptete Verbesserung zu begründen oder gar zu belegen (S. 9 Rz 25). Im Gutachten von Dr. B.___ würden sodann die geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt. Weder die Schmerzen noch der Schwindel oder die Konzentrationsstörungen würden diskutiert. Das Gutachten leuchte auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht ein, weil überhaupt keine medizinischen Zusammenhänge dargelegt würden. Insbesondere spreche sich Dr. B.___ nicht darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe (S. 10 f. Rz 28). Das bidisziplinäre Gutachten sei nicht geeignet, die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (S. 11 Rz 29).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im März 2015 per 1. Juli 2014 verändert haben, und damit, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.


3.

3.1    Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. November 2013 (Urk. 7/14/5-9) ein Mammakarzinom mit nachfolgender Radiatio und Chemotherapie sowie eine seit Jahren bestehende saisonale depressive Verstimmung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide an einem Erschöpfungszustand im Rahmen der Depression und der Belastung durch das Mammakarzinom (Ziff. 3.4). Für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin habe er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis 7. Februar 2013 attestiert, die weitere Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2013 sei durch die gynäkologischen Fachärzte attestiert worden (Ziff. 2). Seit Juli 2013 werde die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt (Ziff. 3.7).

3.2    Die Ärzte der Klinik D.___, Psychiatriezentrum E.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 7/13) eine Anpassungsstörung bei Krebserkrankung mit längerer depressiver Reaktion, Angstsymptomatik und ausgeprägten Schlafstörungen (ICD-10 F43.21; Ziff. 1.1). Die Behandlung habe neun stützende Gespräche zur Begleitung während der Chemotherapie umfasst und vom 29. Juli bis 25. November 2013 gedauert (Ziff. 1.2). In der ersten Zeit nach der Krebsdiagnose habe sich die Beschwerdeführerin zuversichtlich und psychisch stabil gezeigt. Unter der Chemotherapie sei es zunehmend zu einer depressiven Entwicklung, Schlafstörungen und zeitweiligem Auftreten phobischer Symptome gekommen. Die Prognose sei abhängig vom weiteren Verlauf der Tumorerkrankung. Bei gutem somatischen Verlauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich auch psychisch wieder werde stabilisieren können (Ziff. 1.4). Die Behandlung mit Temesta habe die Beschwerdeführerin im November 2013 abgesetzt, da sie keine Wirkung mehr verspürt habe. Gemäss der Ärztin des Spitals F.___ werde neu mit Mirtazapin begonnen (Ziff. 1.5).

3.3    In ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/28) führte die zuständige Ärztin des Kantonsspitals G.___, Klinik für Radio-Onkologie, aus, die Beschwerdeführerin habe wegen eines lymphknotenpositiven Mammakarzinoms operiert werden müssen und habe anschliessend Chemotherapie sowie Bestrahlung erhalten. Bezüglich Bestrahlung sei es zu Müdigkeit und erythematösen Hautreaktionen sowie Schwellungen im Radiotherapiegebiet gekommen (Ziff. 1.7). Vom 24. Januar bis 7. März 2014 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Ob die berufliche Tätigkeit wiederaufgenommen werden könne, müsse in der Nachsorge entschieden werden. Aus radio-onkologischer Sicht gebe es keine Gründe, die gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung sprechen würden, dies müsse vom Gesamtverlauf abhängig gemacht werden (Ziff. 1.9).

3.4    Vom 6. bis 27. März 2015 war die Beschwerdeführerin in der Klinik H.___ hospitalisiert, wobei ihr mit Verfügung vom 18. März 2015 die ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. Urk. 7/52). Im Bericht vom 19. Mai 2015 (Urk. 7/72/9-12) nannten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit ängstlich- und depressiven Symptomen (ICD-10 F43.2)

- Status nach Quadrantektomie rechts mit Rotationsplastik und vollständiger Axilladissektion Juli 2013 bei Mammakarzinom rechts

    Ziel der Behandlung sei der Umgang mit ihren Ängsten und die schrittweise Aktivierung gewesen. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, Schwindel, Gedankenkreisen und Adynamie geklagt. Mit zunehmender Teilnahme an den Therapien, Reduktion der Medikamente und Integration in die Patientengruppe sei die Müdigkeit etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich zunehmend von Gedanken um die Tumorerkrankung zu distanzieren und sogar ihre sonst negativen Sorgen um die aktuell unklare Erkrankung der älteren Tochter zu relativieren vermocht (S. 3). Die Beschwerdeführerin nehme weiterhin Trittico ein. Für die Zeit des stationären Aufenthaltes sowie für weitere zwei Wochen bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, danach müsse die Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnden Ärzte neubeurteilt werden (S. 4).

3.5    Am 26. Mai 2015 führte Dr. C.___ bei unveränderter Diagnose (Urk. 7/59 Ziff. 8) aus, die Beschwerdeführerin leide unter rascher Erschöpfbarkeit, Brustschmerzen, Appetitlosigkeit, allgemeiner Schwäche sowie psychischer Belastung (Ziff. 3.2). Nach durchgeführter Operation und abgeschlossener Chemo- sowie Strahlentherapie werde eine Brustrekonstruktion durchgeführt, welche jedoch noch nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin besuche eine Psychotherapie und werde medikamentös behandelt (Ziff. 3.3). Seit August 2014 sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte arbeitsunfähig (Ziff. 3.4.3-4).


4.

4.1    Im Rahmen der im Jahr 2016 veranlassten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/69) zeigte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.2    Nach einer Hospitalisation vom 19. bis 23. Oktober 2015 zur operativen Entfernung der Gebärmutter sowie der Eierstöcke führten die Ärzte des Spitals F.___, Frauenklinik, im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2015 (Urk. 7/72/6-7) aus, der intra- und postoperative Verlauf gestalte sich problemlos. Die Beschwerdeführerin habe früh mobilisiert werden können und habe in gutem Allgemeinzustand und reizlosen Wundverhältnissen entlassen werden können (S. 2).

4.3    In seinem Bericht vom 12. April 2016 (Eingangsdatum) führte der Chefarzt der Frauenklinik, Spital F.___, bei unveränderten Diagnosen (Urk. 7/71 Ziff. 1.2) aus, somatisch bestünden Probleme mit den Nachwirkungen der Brustwandbestrahlungen (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführerin könne lediglich noch eine körperlich leichte Tätigkeit zugemutet werden, sie sei zudem leicht eingeschränkt in der manuellen Geschicklichkeit sowie der Kraft der Hände (Ziff. 2.2). Die Konzentration, Merkfähigkeit und Durchhaltefähigkeit sowie die Belastbarkeit im Alltag wie auch im Beruf seien stark eingeschränkt (Ziff. 2.3). Zum zeitlichen Umfang einer zumutbaren Tätigkeit machte der Arzt keine Angaben (vgl. Ziff. 2.1), führte jedoch aus, für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine Belastbarkeit von maximal zwei Stunden pro Tag (Ziff. 4.2).

4.4    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 7/72/1-4) neben der bekannten Brustkrebserkrankung eine Depression (Ziff. 1.2) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter rascher Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowie verminderter körperlicher und seelischer Belastbarkeit (Ziff. 1.3). Nähere Angaben zum zumutbaren Belastungsprofil machte Dr. C.___ nicht, er führte jedoch aus, er rechne mittel- bis langfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung (Ziff. 3.3). Dem Bericht legte Dr. C.___ einen Dosierungsplan für die Medikamente bei, gemäss welchem die Beschwerdeführerin unter anderem mit Trittico behandelt wird (Urk. 7/72/5).

4.5    In ihrem Bericht vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/74) nannten die Ärzte der Klinik D.___ neben den bekannten Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2013 in psychoonkologischer Behandlung, das Beschwerdebild habe sich leider verschlechtert (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei im Denken eingeengt mit Hyperfokus auf die Krebserkrankung und innerfamiliäre Probleme, es bestehe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen (Ziff. 1.3). Bei der Alltagsstruktur und den sozialen Kontakten sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe von Dritten angewiesen (Ziff. 1.4). Zurzeit sei eine Arbeitstätigkeit undenkbar, die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Die Behandlungen würden alternierend zu den Hausbesuchen der psychiatrischen Spitex in zirka zweiwöchentlichem Rhythmus stattfinden (Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin nehme täglich Trittico und Duloxetin sowie gelegentlich zusätzlich zum Schlafen Truxal ein (Ziff. 3.2). Aufgrund der derzeitigen körperlichen und psychosozialen Faktoren sei davon auszugehen, dass sich das Zustandsbild auf absehbare Zeit kaum verbessern werde (Ziff. 3.3).

4.6    Am 8. sowie 12. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital I.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, internistisch-psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 6. Februar 2017 (Urk. 7/88) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 6.1):

- Status nach trippel-negativem, invasiv duktalem Mammakarzinom rechts mit intra- und peritumoralem DCIS high-grade, ED Juli 2013

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- DD: inkomplette Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F32.4)

- anamnestisch Fibromyalgiesyndrom

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 7 Ziff. 6.2):

- Hyperthyreose (aktenanamnestisch)

- Rhizarthrose

- Belastungsinkontinenz

- Spezifische Phobie (Thanato-/Kanzerophobie) (ICD-10 F40.2)

    Im psychiatrischen Fachgutachten (Urk. 7/88/9-20) führte Dr. A.___ aus, die im Bericht der D.___ gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne nicht bestätigt werden. Eine für die Diagnose notwendige Kombination aus relevanten Defiziten in den Bereichen Psychomotorik, Hedonie und Affektivität liege nicht vor. Das von der Beschwerdeführerin demonstrierte Bild entspreche bei berichteter Persistenz der bereits 2015 bestandenen Beschwerden als seit der Diagnosestellung der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ununterbrochenes Kontinuum und bei erfülltem Zeitkriterium eher einer Dysthymia. Vorliegend sei hingegen eine Angststörung, in Form einer spezifischen Phobie vorhanden. Soweit bekannt, sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, im Rahmen der laufenden integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung die angstbesetzten Kognitionen zu relativieren. Dennoch zeige die angepasste Psychopharmakotherapie ihre Wirkung, sodass differentialdiagnostisch aktuell eine inkomplette Remission einer depressiven Episode in Frage komme (S. 9 Ziff. 6.1). Das Vorliegen von Defiziten wie im Bericht der D.___ aufgeführt, könne momentan nicht bestätigt werden. Die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Auch in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen sowie Planung und Strukturierung von Aufgaben sei es zu relevanten Verbesserungen gekommen. Die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf könne als lediglich leicht eingeschränkt eingeschätzt werden. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach es seit der Rentenzusprache zu keiner Verschlechterung, jedoch auch zu keiner Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit gekommen sei, sei aktuell zu teilen. Die spezifische Phobie führe anscheinend zur relevanten ungünstigen Veränderung in der Selbstwahrnehmung. Ausserdem spielten die Schmerzen im vernarbten Gewebe mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Persistenz der vorbestehenden Symptomatik eine aufrechterhaltende Rolle, wobei es der Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik nachvollziehbarerweise schwerer falle als in einer anderen Situation, die Ängste zu relativieren und die positiven Einschätzungen seitens des Onkologen zu akzeptieren (S. 10 f. Ziff. 6.6). In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In der Zeit seit dem letzten psychiatrischen Bericht der ambulanten Behandler sei es demnach zu einer erheblichen Verbesserung im klinischen Zustandsbild gekommen. Der Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei spätestens mit dem Zeitpunkt der Untersuchung zum vorliegenden Gutachten zu datieren (S. 11 Ziff. 6.7).

    In der abschliessenden Beurteilung (Urk. 7/88/1-8) hielten Dr. B.___ sowie Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinikdirektor, fest, zusammenfassend handle es sich um eine 52-jährige Versicherte, welche seit dem Jahre 2013 an einem Mammakarzinom leide und in dessen Folge eine Anpassungsstörung entwickelt habe, welche unter kombinierter Psychopharmakotherapie (Trittico, Duloxetin, Truxal bei Bedarf) sowie Psychotherapie deutlich gebessert habe, so dass aktuell eine Dysthymie resultiere. Infolge der wiederholten Operationen und der Radiotherapie sei es zu narbigen Veränderungen und Strukturen im Bereich der rechten Brust gekommen, was bei Belastung zu einer Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter führe (S. 8 oben). Im angestammten Beruf als Hotelfachfrau beziehungsweise im Service sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen in Brust und Schulter rechts bei körperlicher Belastung nicht mehr arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit, ohne Notwendigkeit zum Heben von Lasten mit dem rechten Arm, sei sie medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeitsfähig. Es werde empfohlen, mit einem Pensum von 50-60 % zu beginnen und das Pensum graduell zu steigern (S. 8 Ziff. 7.3). Die genannte Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit dem Zeitpunkt der aktuellen Exploration (S. 8 Ziff. 7.4). Da die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht mehr im Arbeitsprozess gewesen sei, werde eine langsame Wiedereingliederung ins Berufsleben empfohlen (S. 8 Ziff. 7.6).

4.7    Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 14. Februar 2017 habe vom 9. bis zum 13. Februar 2017 eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin stattgefunden aufgrund persistierender thorako-lateraler «Spannungsschmerzen» in der rechten Brust bei mässiger Kapselbildung. Am 10. Februar 2017 seien eine Narbenexzision/Narbenkorrektur der Hautinsel rechts, ein Implantatwechsel, eine Kapsulotomie sowie das Lösen von Narbenadhärenzen infero-lateral vorgenommen worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen (Urk. 7/89).

4.8    Am 18. April 2017 diagnostizierte die zuständige Ärztin der D.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine bösartige Neubildung der Brustdrüse in der Eigenanamnese (ICD-10 Z85.3). Die Beschwerdeführerin werde mit Trittico, Relaxane sowie Duloxetin behandelt und sei momentan auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig. Die depressive Symptomatik mit im Vordergrund stehend kognitiven Einschränkungen, Freudlosigkeit, Affektlabilität, starkem Grübeln und hoher Müdigkeit führe zu einer deutlichen Reduktion der Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin könne momentan nur mit viel Anstrengung eine Tagesstruktur, die zur Deckung der Grundbedürfnisse diene, aufrechterhalten. Eine Massnahme zur Wiedereingliederung, zunächst im geschützten Rahmen, sei dennoch möglich beziehungsweise indiziert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine schrittweise Eingliederung handeln solle, um eine Überforderung der Beschwerdeführerin und eine weitere psychische Destabilisierung zu vermeiden (Urk. 7/95/2-3 S. 1).

4.9    Mit Schreiben vom 20. April 2017 hielt der Hausarzt Dr. C.___ ohne weitere Begründung fest, er halte eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % für nicht zumutbar (Urk. 7/95/1).

4.10    In seinem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 7/97) führte Dr. C.___ bei bekannten Diagnosen (Ziff. 2) aus, die Beschwerdeführerin, welche früher im Gastgewerbe tätig gewesen sei, sei auf gute körperliche Belastbarkeit bei ihrer meist stehenden Tätigkeit angewiesen. Dies sei seit der Diagnosestellung und der entsprechenden belastenden Therapien nicht mehr möglich. Zudem sei die psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt (Ziff. 3.a). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 3.b). Die Leistungsfähigkeit sei sowohl aus körperlichen als auch aus psychischen Gründen eingeschränkt, aus seiner Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten (Ziff. 3.c). Aufgrund des protrahierten Verlaufes, welcher sich mittlerweile über vier Jahre seit Diagnosestellung erstrecke, schätze er die Prognose bezüglich Wiedererlangung der (Teil-)Arbeitsfähigkeit als ungünstig ein (Ziff. 6).

4.11    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/58, Urk. 7/95/4-9) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


5.

5.1    Voraussetzung für eine Rentenrevision ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, erfolgte die Rentenzusprache im März 2015 per 1. Juli 2014 primär aufgrund der im Juli 2013 diagnostizierten Brustkrebserkrankung (Urk. 6, vgl. Feststellungsblatt vom 11. Januar 2014, Urk. 7/44 S. 3). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass in psychiatrischer Hinsicht bereits in diesem Zeitpunkt auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Angstsymptomatik und ausgeprägte Schlafstörungen beziehungsweise eine depressive Verstimmung diagnostiziert worden waren (E. 3.1-2, E. 3.4; vgl. Feststellungsblatt vom 11. Januar 2014, Urk. 7/44 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 ausdrücklich festhielt, war die psychische Problematik bei der erstmaligen Rentenzusprache nur am Rande erwähnt und weder rechtlich noch medizinisch gewürdigt worden (Urk. 6).

    Für die vorliegend strittige Rentenaufhebung sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Y.___-Gutachten vom 6. Februar 2017 und ging dementsprechend lediglich noch von einer Dysthymia und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie einer nun möglichen Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (vgl. E. 3.10).

5.2    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass mit den durchgeführten Operationen sowie der Chemo- und Strahlentherapie die onkologische Behandlung der Brustkrebserkrankung aus rein somatischer Sicht vorerst abgeschlossen ist (vgl. E. 3.5, E. 4.2; vgl. auch den Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 14. Februar 2017, Urk. 7/89; vgl. auch Urk. 7/88/7). Dies war im Wesentlichen bereits im Verfügungszeitpunkt im März 2015 (Urk. 7/52) der Fall.

    Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, ob sich auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat beziehungsweise ob aus psychiatrischer Sicht wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit besteht. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Dr. A.___ führte in seinem Gutachten einerseits aus, weder die im Bericht der D.___ vom 23. Mai 2016 aufgeführten Defizite noch die genannte Diagnose einer depressiven Episode könnten momentan bestätigt werden. Andererseits teilte er ausdrücklich die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach es seit der Rentenzusprache weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen sei. Zudem beschrieb er das Beschwerdebild bei Persistenz seit 2015 als ununterbrochenes Kontinuum, womit eben gerade keine wesentliche Verbesserung ausgewiesen wird, sondern bloss eine andere Beurteilung, namentlich als Dysthymia, vorgenommen wurde (vgl. Urk. 7/88/17 unten). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ demgegenüber fest, sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, es sei demnach zu einer erheblichen Verbesserung im klinischen Zustandsbild gekommen (E. 4.6). Insgesamt erweist sich damit das Gutachten von Dr. A.___ hinsichtlich der Beurteilung des Verlaufes und insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Verbesserung des Gesundheitszustandes als widersprüchlich und wenig plausibel und damit nicht überzeugend, so dass nicht von einer Verbesserung auszugehen ist.

5.3    Demgegenüber diagnostizierten sowohl die Ärzte der Klinik D.___ als auch der Klinik H.___ sowie der Hausarzt Dr. C.___ übereinstimmend und seit der Rentenzusprache per 1. Juli 2014 unverändert eine Depression (E. 4.4, E. 4.10) beziehungsweise eine Anpassungsstörung mit ängstlich- und depressiven Symptomen (E. 3.4) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (E. 4.5, E. 4.8). Die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen der Konzentration, der Merk- und Durchhaltefähigkeit sowie der Belastbarkeit im Alltag wie auch im Beruf stark eingeschränkt, das Denken sei eingeengt mit Hyperfokus auf die Krebserkrankung und innerfamiliäre Probleme, es bestehe ein ausgeprägtes Gedankenkreisen. Die kognitiven Fähigkeiten seien stark eingeschränkt, die Belastbarkeit deutlich reduziert (vgl. E. 4.3, E. 4.5, E. 4.8, E. 4.10). Unabhängig von der Diagnose und den einzelnen Einschränkungen hielten alle behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin für nicht mehr arbeitsfähig. Ausgewiesen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2013 auch medikamentös behandelt wird, zunächst mit Temesta (E. 3.2), später mit Trittico (E. 4.4, E. 3.4), seit Mai 2016 zusätzlich mit Duloxetin (E. 4.5) sowie seit April 2017 mit Trittico, Duloxetin und Relaxane (E. 4.8). Die psychotherapeutischen Gespräche finden sodann in zirka zweiwöchentlichem Rhythmus statt, alternierend zu den Hausbesuchen der psychiatrischen Spitex (E. 4.5).

    Insgesamt ergibt sich aus diesen übereinstimmenden medizinischen Berichten, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im März 2015 per 1. Juli 2014 nicht wesentlich verändert hat beziehungsweise mindestens keine Verbesserung eingetreten ist.

5.4    Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht nachvollziehbar und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind nicht erfüllt.

    Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnoten vom 7. März 2019 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 13 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 43.20 geltend (Urk. 15/1-2), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% beziehungsweis 7,7%) ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'135.10 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’135.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig