Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01170


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 27. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, war seit Mai 2005 bei der Y.___ als Schlosser tätig (Urk. 7/29), als er sich am 16. August 2013 eine Ruptur der Rotatorenmanschette am rechten Arm zuzog (vgl. Urk. 7/34). Unter Hinweis auf Beschwerden des rechten Armes meldete sich der Versicherte am 19. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 = Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/22; Urk. 7/38). Am 5. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/50). Die IVStelle teilte dem Versicherten am 29. Juli 2015 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 7/55). Zudem zog die IV-Stelle Akten der Kranken-taggeldversicherung bei (Urk. 7/64) und liess den Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen, wobei der Untersuchungsbericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68).

    Mit Vorbescheid vom 24. November 2015 (Urk. 7/73) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 7/75/1-2; Urk. 7/79). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für die Arbeitsvermittlung Plus vom 10. Mai bis am 9. Januar 2017 durch die Z.___ sowie für ein Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung vom 3. Januar bis am 2. Februar 2017 bei der Firma A.___ (vgl. Mitteilungen vom 13. Mai, 17. Oktober und 12. Dezember 2016, Urk. 7/84, Urk. 7/90, Urk. 7/94). Per 1. Juli 2017 erhielt der Versicherte einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis bei dieser Firma als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104). Auf Ende Dezember 2017 sollte die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % geprüft werden (vgl. Urk. 7/108 S. 2). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. August 2017 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 7/118 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. April 2018 (Urk. 9) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 24. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte geren nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zwar in einem fortgeschrittenen Alter, jedoch verfüge er über die notwendige Umstellungsfähigkeit und habe sich gut im neuen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik eingefügt (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass, auch wenn von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei. Auch der Beschwerdegegnerin sei es nicht gelungen, ihn wieder voll einzugliedern, alle Bemühungen hätten bis zum jetzigen Zeitpunkt nur ein befristetes Arbeitsverhältnis im Stundenlohn von maximal 20 Stunden pro Woche ergeben (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. III.4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Dem Austrittsbericht der Ärzte des B.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 infolge einer diagnostizierten Cuff-Arthropathie rechts bei Massenruptur der Rotatorenmanschette rechts eine Schultertotalprothese rechts implantiert wurde (vgl. den Operationsbericht des B.___ vom 7. November 2014, Urk. 7/31/7).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2014 (Urk. 7/31/1-5) eine Cuff-Arthropathie nach einer Rotatorenmanschetten-Massenruptur am 16. August 2014 (richtig: 2013) und einer inversen Schultertotalprothese am 6. November 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe seit dem 15. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell auch nicht zumutbar (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Spezialsprechstunde Schulter- und Ellbogenchirurgie, legte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/30/6-7 = Urk. 7/61/7-8) dar, dass der Beschwerdeführer eine irreparable Rotatorenmanschetten-Massenruptur der rechten Schulter erlitten habe, weshalb am 6. November 2014 eine Implantation einer inversen Schulterprothese durchgeführt worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser bestehe permanent eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichtere Arbeiten auf normaler Arbeitshöhe seien in Zukunft möglicherweise denkbar. Für eine definitive Beurteilung sei der aktuelle Zeitpunkt allerdings ungeeignet.

3.4    Dr. D.___ berichtete am 2. März 2015 über die am 20. Februar 2015 erfolgte Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/37) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eine klar verbesserte Funktion der rechten oberen Extremität mit zunehmender Stabilisierbarkeit der Hand zeige. Der Beschwerdeführer werde als Schlosser für schwere Arbeiten permanent arbeitsunfähig bleiben. Er würde sich jedoch zutrauen, leichtere Schweissarbeiten wieder durchzuführen. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch verfrüht (S. 1).

3.5    Dr. D.___ berichtete am 27. Juli 2015 über die am 24. Juli 2015 erfolge Schulter-Sprechstunde (Urk. 7/61/6) und legte dar, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch im Juni 2015 nach wenigen Tagen wieder habe abbrechen müssen. In der angestammten Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Teilarbeitsfähigkeit für sehr leichte, allenfalls administrative Arbeiten wären ihm sicherlich zumutbar, sämtliche körperliche belastende Tätigkeiten seien jedoch nicht mehr möglich.

3.6    In seinem Bericht vom 10. August 2015 (Urk. 7/58) führte Dr. C.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht mehr gesehen habe (Ziff. 2.1, Ziff. 3.1).

3.7    In seinem Bericht vom 2. September 2015 (Urk. 7/61/5) führte Dr. D.___ aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. Juli 2015 in der Sprechstunde gesehen habe (vgl. vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch in seiner bisherigen Tätigkeit als Schlosser (leichte Arbeiten) wegen zunehmenden Schmerzen wieder abbrechen müssen. Aktuell sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. In seinem angestammten Beruf als Schlosser bleibe der Beschwerdeführer permanent arbeitsunfähig. Auch sämtliche Tätigkeiten mit hohen Belastungen auf die obere Extremität sowie Tätigkeiten mit feinmotorischen Voraussetzungen und der Notwendigkeit, den Arm im Raume stabilisieren zu können, seien ihm nicht mehr möglich. Administrative Tätigkeiten wären zumindest zu 50 % zumutbar. Für eine exakte Beurteilung müsste allerdings ein Arbeitsplatz-Assessment durchgeführt werden.

3.8    Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, orthopädisch untersucht, wobei der orthopädische Untersuchungsbericht am 5. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/68). Dr. E.___ nannte eine Bewegungs- und vor allem Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes sowie Muskelverschmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes nach Implantation einer inversen Schulterendoprothese rechts im November 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er zudem intermittierend auftretende, von der Position des rechten Schultergelenkes abhängige Parästhesien des rechten Armes, klinische Zeichen einer beginnenden Retropatellararthrose rechts mehr als links, eine seitengleich ausgeprägte Genua valga sowie eine rezidivierende Lumbalgie bei klinisch bestehendem Verdacht auf eine Facettenarthrose des lumbosacralen Übergangs und anamnestisch bekannten Bandscheibendegenerationen (S. 7 Ziff. 7).

    Beim 60-jährigen Beschwerdeführer, der seit jeher als Schlosser und Schweisser tätig gewesen sei, sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 3. November 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Schlosser und Schweisser bestehe definitiv keine Arbeitsfähigkeit mehr, mithin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit spätestens November 2014, überwiegend wahrscheinlich aber bereits seit dem 15. September 2014. Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe allerdings - entgegen der Ansicht von Dr. D.___ - zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung am 3. November 2015 keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden, das heisst im Prinzip liege eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vor, da die Kraft des rechten Armes vermindert sei und auch bei körperlich leichten Arbeiten immer wieder kürzere Arbeitsunterbrechungen oder Pausen eingelegt werden müssten, um den Arm auszulockern und um muskuläre Verspannungen zu vermeiden. Retrospektiv sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bereits im Juli 2015 wieder erreicht gewesen sei (S. 7 f. Ziff. 10, vgl. S. 7 Ziff. 9).

    Das Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit sehe wie folgt aus: ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeiten, dabei mit dem rechten Arm nur Arbeiten unterhalb der Schulterhöhe, ohne Notwendigkeit des Hebens von Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm vom Boden bis zur Nabelhöhe und über 1 kg von Tischhöhe bis Brusthöhe, ohne Notwendigkeit von Abspreiz- oder Rotationsbewegungen mit dem rechten Arm, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik oder Sensibilität der rechten Hand (S. 8 Ziff. 10).


4.

4.1    Die orthopädische Untersuchung vom 3. November 2015 und der am 5. November 2015 erstattete Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. E.___ erfolgten in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und beruhten auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung (vorstehend E. 3.8, vgl. Urk. 7/68). RAD-Arzt Dr. E.___ ist Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und verfügt demnach über die fachlichen Ressourcen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht beurteilen zu können. Die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorstehend E. 1.3-1.4).

4.2    In seinem Untersuchungsbericht legte RAD-Arzt Dr. E.___ dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schlosser aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes nach Implantation einer inversen Schulterendoprothese rechts seit dem 15. September 2014 nicht mehr zumutbar ist (vorstehend E. 3.8). Dies ist vorliegend unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1; Urk. 1 S. 3 Ziff. II.1) und stimmt auch mit den Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. D.___ überein, die dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierten (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.6-3.7).

    Zudem legte RAD-Arzt Dr. E.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die von Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7) anhand des erhobenen klinischen Befundes nicht plausibel sei, sofern dabei das genau umschriebene Belastungsprofil strikt beachtet werde (Urk. 7/38 S. 7 Ziff. 9; vgl. S. 3 ff. Ziff. 6; vorstehend E. 3.8). Für eine optimal angepasste Tätigkeit habe zum Zeitpunkt der regionalärztlichen Untersuchung im November 2015 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 % vorgelegen. Retrospektiv liege diese Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit Juli 2015 vor (Urk. 7/38 S. 8 Ziff. 10; vorstehend E. 3.8).

4.3    In Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. D.___ vom September 2015 (vorstehend E. 3.7), der dem Beschwerdeführer für administrative Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierte, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem vermochte Dr. D.___ nicht näher darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit nur (zumindest) zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Dieser Bericht vermag somit an der Beurteilung durch den RADArzt Dr. E.___ nichts zu ändern.

    Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ konnte demgegenüber keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.6). Auch diese Berichte vermögen somit nichts an der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. E.___ zu ändern.

4.4    Nach dem Gesagten liegt dem RAD-Arzt Dr. E.___ folgend seit Juli 2015 in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer geringfügigen Leistungsminderung von 10 %, mithin eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor.

4.5    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik für maximal 20 Stunden pro Woche auf Abruf erhalten hat (Urk. 7/106 = Urk. 7/114/2-6; vgl. Urk. 7/104) und ab Januar 2018 die Option auf eine unbefristete Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % im Raum stand (vgl. Urk. 7/108 S. 2), vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.1; vgl. auch Urk. 7/115) keine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu begründen und somit nichts an der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % zu ändern.


5.

5.1    Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts des schon fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gilt und die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit erwerblich verwerten kann.

5.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Vorbescheid vom 24. November 2015 (Urk. 7/73), mit welchem ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, erging gestützt auf den orthopädischen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 5. November 2015 (E. 3.8). Im Zeitpunkt des Vorbescheids war der Beschwerdeführer bereits 60 Jahre und acht Monate alt. Im Rahmen des Einwandverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dann jedoch den Bedarf an beruflichen Massnahmen fest und erteilte dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung bis 9. Oktober 2016 (Urk. 7/84), die am 17. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 verlängert wurde (Urk. 7/92). Am 12. Dezember 2016 erfolgte eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 3. Januar bis 2. Juli 2017 (Urk. 7/94). Mit Mitteilung vom 4. August 2017 (Urk. 7/107) schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung ab, nachdem der Beschwerdeführer mit der Firma A.___, bei welcher er im Rahmen des Arbeitstrainings eingesetzt worden war, per 1. Juli 2017 einen Vertrag auf Abruf mit einem Wochenstundenmaximum von 20 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 21.- (inklusive Ferienentschädigung) abschliessen konnte (Urk. 7/106). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsberatung – als der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als vollschichtig einsetzbar erachtet wurde – war der Beschwerdeführer 62 Jahre und drei Monate alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt des ordentlichen AHVPensionsalters betrug somit lediglich noch zwei Jahre und neun Monate. Diese verbleibende Zeitdauer ist vorliegend zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit als massgebend zu betrachten.

    Der aus Spanien stammende Beschwerdeführer ist gelernter Schlosser (vgl. Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 5.3; Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 3) und lebt seit 1975 in der Schweiz (vgl. Urk. 7/10 = Urk. 7/25 Ziff. 1.6). Zunächst war er als Hilfsarbeiter tätig, seit 1985 arbeitete er als Schlosser (Urk. 7/108 S. 2; vgl. Urk. 7/46; Urk. 7/109 S. 2). Der Beschwerdeführer besitzt über keine anderen Berufskenntnisse. Aufgrund der Bewegungs- und vor allem Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenkes sowie der Muskelverschmächtigung des Schultergürtels und Oberarmes mit resultierender Funktionseinschränkung des dominanten rechten Armes ist dem Beschwerdeführer die angestammte schwere Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar. Er kann nur noch körperlich leichte, nicht feinmotorische Tätigkeiten ausüben (vorstehend E. 3.8, E. 4.2). Die Stellenauswahl auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird dadurch erheblich eingeschränkt. Auch sind besondere Begabungen oder Fertigkeiten, die dem Beschwerdeführer einen beruflichen Wiedereinstieg in eine leichte, nicht feinmotorische Tätigkeiten oder in eine rein administrative Tätigkeit erleichtern könnten, nicht ersichtlich.

    In diesem Zusammenhang ist auf die Antwort der SAH Zürich vom April 2016 (Urk. 7/83 = Urk. 3) auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Eingliederung hinzuweisen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der überaus starken Einschränkungen bezüglich des Hebens/Tragens von Lasten und der Vermeidung von Abspreiz- und Rotationsbewegungen keine Tätigkeit in der Produktion, Hauswartung, Reinigung etc. möglich wäre. Leichte Tätigkeiten hätten hohe bis sehr hohe Anforderungen an die Feinmotorik und/oder die Sensibilität der Hände. Auch als Mitarbeiter im Verkehrsdienst oder als Platzanweiser könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht eingesetzt werden, da diese Tätigkeiten mit ständigen Bewegungen der Arme einhergingen. Deshalb seien sie zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer mit keinem ihrer Angebote, welche das Ziel der Anstellung im ersten Arbeitsmarkt verfolge, eine passende Unterstützung angeboten werden könne, da insbesondere die gesundheitlichen Einschränkungen zu gravierend seien.

    Nach dem Gesagten erscheint eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts der genannten Faktoren würde der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung keinen Arbeitgeber mehr finden, der ihn für eine geeignete, leichte Tätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgeblichen Zeitpunkt nur noch zwei Jahre und neun Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2). Die Beschwerdegegnerin selber stellte ihre Eingliederungsbemühungen mit Vermittlung des Arbeitsvertrags auf Abruf im Einsatzbetrieb A.___ ein. Auch sie erachtete offenbar das Eingliederungspotential des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt damit als ausgeschöpft.

5.4    Im Zeitpunkt der zu beurteilenden Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) stand der Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf mit der A.___ als Hilfsarbeiter in der Produktion und Logistik (Urk. 7/114), das ihm im Zuge des Arbeitstrainings vermittelt werden konnte. Der Maximaleinsatz betrug gemäss Arbeitsvertrag 20 Stunden pro Woche (S. 5) bei einem Stundenlohn von Fr. 21.-- (inklusive Ferienentschädigung). Bei maximaler Ausschöpfung dieses Stundendachs ergäbe dies bei einem um die Ferienentschädigung von 8.33 % bereinigten Stundenlohn von Fr. 19.40 einen jährlichen maximalen Bruttolohn von Fr. 20'176.-- (Fr. 19.40 x 20 x 52). Die Perspektiven des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erschöpfen sich im Verfügungszeitpunkt auf dieses Jahreseinkommen. Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers wird im restlichen Umfang aus dargelegten Gründen (E. 5.3) auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt und deren Verwertung kann ihm im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden. Beim seitens der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 77'891.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'176.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 74 % (Fr. 57'715.-- x 100 / Fr. 77'891.--) und damit der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    

6.

6.1    Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.

6.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Schlosser seit dem 15. September 2014 nicht mehr ausüben kann (vorstehend E. 3.8, E. 4.2), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen und endete am 14. September 2015.

    Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente.

6.3    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente auszurichten.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der von Rechtsanwältin Lotti Sigg mit Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'769.35 (Urk. 12-13) erweist sich als angemessen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 1'769.35 zu bemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'769.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger