Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01172


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Verfügung vom 20. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Gesuchsteller


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin




1.    Mit Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 6/219) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1944, der zuvor eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen hatte (vgl. Urk. 6/200), per 1. Juli 2009 eine ordentliche Altersrente zu. Mit Verfügung vom 3. April 2009 (Urk. 6/220) sprach die Ausgleichskasse ihm zudem per 1. Juli 2009 eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Hilflosigkeit leichten Grades zu. Mit Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 6/244) wurden ihm per 1. März 2011 eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit und eine Nachzahlung von Fr. 6‘960.-- zugesprochen.

    Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 (Urk. 6/262) lehnte die Ausgleichskasse eine Kostengutsprache für Fussheber-Orthesen (Caroli Peronäusfeder), ab. Der Versicherte erhob dagegen am 2. März 2014 (Urk. 6/264) Einsprache, die die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. April 2014 (Urk. 6/269 = Urk. 2) abwies.


2.    Der Versicherte reichte am 29. Oktober 2017 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. April 2014 (Urk. 2) ein.

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beantragte vernehmlassungsweise am 7. Dezember 2017, dass auf die Eingabe nicht einzutreten und das Wiedererwägungsgesuch beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen sei (Urk. 5).


3.    

3.1    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 61 zur Art. 53 ATSG).

3.2    Vorliegend ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die den Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erlassen hat, für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Oktober 2017 zuständig, und nicht das angerufene Gericht. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten und dieses ist an Ausgleichskasse zu überweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Anhörung der Ausgleichskasse vor Erlass dieses Entscheids.

3.3    Vorliegend geht es um Belange des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG).

3.4    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Behandlung des Gesuchs vom 29. Oktober 2017 überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brugger