Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01175
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ leidet seit einem Autounfall vom 4. November 1994 an einer kompletten Paraplegie Th8 (Urk. 6/17). Seit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 19. Dezember 1994 (Urk. 6/15) wurden ihm verschiedene Leistungen zugesprochen, unter anderem auch Hilfsmittel in Form baulicher Massnahmen (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 1997, Urk. 6/105).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 liess der Versicherte mitteilen, dass er und seine Partnerin in eine 3 ½-Zimmerwohnung im selben Quartier umziehen würden, was behinderungsbedingt bauliche Anpassungen insbesondere im Bad nach sich zöge. Unter Einreichung einer Kostenschätzung der Y.___ AG vom 9. Mai 2016 über Fr. 32'551.60 (Urk. 6/474) und eines Berichts seines Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 3. Mai 2016 (Urk. 6/473/1-2) liess er einen Antrag auf Kostengutsprache für baulichen Anpassungen in der neuen Mietwohnung stellen (Urk. 6/470).
Nach einer Baubegehung schätzte die Y.___ AG ihre Kosten für die baulichen Anpassungen des Bades am 14. Juli 2016 sodann auf insgesamt Fr. 40'918.65 (Fr. 15'110.60 gemäss Urk. 6/480 und Fr. 25'808.05 gemäss Urk. 6/483). Unter anderem vorgesehen waren nunmehr der Ersatz der bisherigen WC-Schlüssel durch einen WC-Flachspüler und der Ersatz der Bodenplatten durch grössere Platten mit schmalen Fugen (vgl. Urk. 6/480, 6/481).
Mit der fachtechnischen Beurteilung Nr. 15957/13 vom 22. November 2016 stellte sich die Hilfsmittelberatung A.___ auf den Standpunkt, dass die eingereichten Offerten gewisse Positionen doppelt berücksichtigten und insgesamt zu hoch ausfielen, weshalb Konkurrenzofferten notwendig seien. Zudem sei bei der Firma B.___ abzuklären, ob durch einen anderen Duschrollstuhl das Tiefersetzen der WC-Schüssel, welches von der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich bis anhin ohnehin nicht bewilligt worden sei, vermieden werden könnte (Urk. 6/493). Am 23. November 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung der Bewilligung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich betreffend die bewilligten Arbeiten, zur Angabe zweier Firmen zwecks Konkurrenzofferte und eines Berichts der Firma B.___ zur Möglichkeit eines angepassten Duschrollstuhls auf (Urk. 6/494). Mit Bericht vom 4. Februar 2017 begründete Dr. Z.___ unter anderem die Notwendigkeit eines fugenlosen Bodens im Bad und eines WC-Flachspülers (Urk. 6/497). Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 kam der Versicherte den Auflagen der IV-Stelle im Wesentlichen nach und reichte unter anderem eine neuerliche Kostenschätzung der Y.___ AG vom 18. Januar 2017 über nunmehr Fr. 21'938.90 ein, welche unter anderem die Kosten für einen fugenlosen Bodenbelag beinhaltete (Urk. 6/497-506). In einer neuerlichen fachtechnischen Beurteilung vom 12. April 2017 empfahl die A.___-Hilfsmittelberatung eine Kostenbeteiligung für bauliche Anpassungen des Badezimmers von Fr. 15'048.80. Dieser Beurteilung lag eine korrigierte Kostenschätzung der Y.___ AG über insgesamt Fr. 25'302.15 (Urk. 6/507) zugrunde. Als nicht invaliditätsbedingt respektive nicht notwendig erachtete die A.___ den Ersatz des Spiegelschrankes, den Einbau eines Flachspül-WCs und das Anbringen eines fugenlosen Bodenbelags (Urk. 6/507).
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. April 2017 einen Kostenbeitrag an die baulichen Massnahmen im Bad von Fr. 15'048.80 sowie die Kostenübernahme für bauliche Anpassungen beim Balkonzugang von Fr. 7'097.55 in Aussicht (Urk. 6/508). Den Einwand des Versicherten vom 24. Mai 2017 (Urk. 6/514) hiess die IV-Stelle nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der A.___-Hilfsmittelberatung vom 12. September 2017 (Urk. 6/522) mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 teilweise gut, indem sie den Kostenbeitrag an die baulichen Massnahmen im Bad um Fr. 1'000.-- für einen Kippspiegelschrank erhöhte; die Kostenübernahme für einen fugenlosen Badezimmerbodenbelag und für ein Flachspül-WC lehnte sie dagegen weiterhin ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 30. Oktober 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 30. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet der Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Kostenvergütungen für bauliche Massnahmen im Bad der neuen Mietwohnung des Beschwerdeführers. Dabei steht im Streit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen fugenlosen Boden im Badezimmer und für ein Flachspül-WC hat (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Die Kosten für den fugenlosen Bodenbelag werden in der Kostenschätzung vom 13. März 2017 auf Fr. 5'000.-- beziffert, diejenigen für ein Flachspül-WC mit Fr. 783.--, wobei der Kostenschätzung in diesem Zusammenhang weitere Positionen für eine Manschettengarnitur von Fr. 25.--, ein Schallschutzset für Fr. 18.--, einen WC-Sitz mit Deckel für Fr. 199.-- und Rückenstützen für ein langes Wand-WC für Fr. 430.-- zu entnehmen sind (Urk. 6/507/7-11).
Der Streitwert übersteigt demnach Fr. 20’000.-- nicht; entsprechend fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1).
Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).
2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
2.5 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
3.
3.1
3.1.1 Zu prüfen ist zunächst der umstrittene Anspruch auf einen fugenlosen Boden im Badezimmer.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch unter Verweis auf die Beurteilung der A.___ vom 12. September 2017 mit der Begründung, im Duschenbau seien Fussbodenbeläge mit Fugen der Normalfall und weitverbreitet; auch in Alters- und Pflegeheimen, welche erhöhte hygienische Standards aufweisen müssten, sei eine solche Bauweise weitverbreitet. Studien, welche die gesundheitliche Schädlichkeit belegen würden, würden keine existieren. Eine Anpassung des Bodens sei invaliditätsbedingt nicht notwendig, zumal der jetzige schwellenlose Boden gut mit dem Duschrollstuhl befahren werden könne (Urk. 2 S. 2,
6/522/1-2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, dass er infolge seiner kompletten Paraplegie an einer neurogenen Blasendysfunktion mit Reflux sowie einer Darmlähmung mit erschwerten Entleerungsproblemen leide. Die totale Inkontinenz führe mehrmals täglich zu spontanen Stuhl- und Urinabgängen, welche er nicht kontrollieren könne. Entsprechend bestehe ein ausserordentlich hoher Wasch- und Hygienebedarf, weshalb er darauf angewiesen sei, dass der Bodenbelag einfach und sauber gereinigt werden könne, um so das Badezimmer keimfrei und desinfiziert halten zu können. Sowohl die Vertiefungen als auch die rauen Oberflächen der Fugen führten dazu, dass Rückstände hängen blieben, weshalb ein keimfreier Boden nicht gewährleistet sei. Zudem könne die Inkontinenzproblematik querschnittsgelähmter Personen keinesfalls mit der Situation bei älteren oder pflegebedürftigen Personen verglichen werden. Entsprechend seien denn auch die Badezimmer im Paraplegikerzentrum C.___ fugenlos (Urk. 1 S. 7 f.).
3.1.2 Die beantragte bauliche Massnahme in Form eines fugenlosen Bodens im Badezimmer könnte innerhalb der abschliessenden Aufzählung der Hilfsmittel für die Selbstsorge der Ziffer 14.04 Anhang zur HVI, den invaliditätsbedingten baulichen Änderungen in der Wohnung zugeordnet werden. Darunter fällt nach der ihrerseits abschliessenden Aufzählung (Urteile des Bundesgerichts I 267/00 vom 15. Januar 2001 E. 4a und I 415/97 vom 30. Dezember 1998 E. 3a, in: SVR 1999 IV Nr. 27) das Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, das Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen sowie die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.
Die Subsumtion des fugenlosen Bodens unter Ziff. 14.04 HVI Anhang und dabei unter das "Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität" bedingt aber, dass die Massnahme der Selbstsorge dient. Selbstsorge meint die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten. Selbstsorge im Sinne des Hilfsmittelrechts geht über die bei der Hilflosenentschädigung anerkannten Lebensverrichtungen (hierzu: Art. 42-42ter IVG) hinaus und umfasst die Möglichkeit, das Leben praktisch zu meistern, beispielsweise selber wohnen zu können (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2014, Art. 21-21quater Rz 22).
Wie im Bericht der SHAB vom 12. September 2017 ausgeführt, kann der aktuelle schwellenlose Plattenboden vom Beschwerdeführer gut mit dem Rollstuhl befahren werden (Urk. 6/522/3). Die Fugenlosigkeit des Bodens würde entsprechend zu keinem Mobilitätszuwachs führen. Auch würde dadurch weder die Intimpflege erleichtert, noch das selbständige Wohnen gefördert. Der fugenlose Badezimmerboden steht entsprechend nicht im Zeichen der Selbstsorge, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Hilfsmittelanspruch gestützt auf Ziff. 14.04 Anhang zur HVI zu Recht verneinte.
3.1.3 Wie der Beschwerdeführer selber ausführen liess (Urk. 1 S. 7 f.), steht der fugenlose Boden vielmehr im Dienste einer erleichterten Wohnungshygiene bei erhöhtem Reinigungsbedarf infolge der invaliditätsbedingten Inkontinenz. Entsprechend müsste sich ein Hilfsmittelanspruch für den fugenlosen Boden mit Ziff. 13 Anhang zur HVI und damit einer Erleichterung der Haushaltstätigkeit des Beschwerdeführers begründen lassen. Ziff. 13.04* Anhang zur HVI sieht einen entsprechenden Anspruch für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich zwar vor. Den Akten wie auch den Vorbringen der Parteien fehlt es aber an jeglichen Hinweisen, welche auf eine beachtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Haushalt schliessen liessen. Bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 verneinte die Beschwerdegegnerin denn auch einen Anspruch auf die Abgabe einer Waschmaschine und eines Tumblers mit der Begründung, es liege keine beachtliche Tätigkeit im Haushaltsbereich vor (Urk. 6/100/1; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 7.2.2).
Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten für einen fugenlosen Badezimmerboden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als zutreffend.
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist weiter der umstrittene Anspruch auf ein Flachspül-WC.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf ein Flachspül-WC wiederum unter Hinweis auf die Begründung der Empfehlung der A.___ vom 12. September 2017 (Urk. 2 S. 2). Gemäss derselben könne das bei der Renovation eingebaute WC bei richtiger Sitzhöhe vom Beschwerdeführer benützt werden. Das Flachspül-WC werde zu Analysezwecken beantragt, weshalb eine Abgabe als Hilfsmittel zur Selbstsorge gestützt auf Ziff. 14.01 Anhang zur HVI nicht möglich sei. Im Jahr 1995 sei dem Beschwerdeführer ein Flachspül-WC nur zugesprochen worden, weil das ursprüngliche WC aus baulichen Gründen ohnehin habe ersetzt werden müssen (Urk. 6/522/3).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, er sei auf ein Flachspül-WC angewiesen, um tägliche Stuhlproben entnehmen zu können. Bereits vor 20 Jahren sei das Flachspül-WC von der Beschwerdegegnerin als invaliditätsbedingte sanitäre Installation qualifiziert worden. Zudem habe sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert. Die Entnahme der Stuhlprobe beim aktuell eingebauten WC sei ihm entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht möglich, sei er doch aufgrund seiner Paraplegie vom Burstwirbel TH 6 an abwärts gelähmt, weshalb er die Probe nur mit aufrechtem Oberkörper entnehmen könne. Zudem weise das aktuelle Standard-WC eine Sitzhöhe von 46 cm auf, was zu hoch sei, könne er doch nur mit dem höheren Dusch-, nicht aber mit dem Tagesrollstuhl über das Standard-WC fahren, weshalb eine maximale Höhe von 43 cm zwingend sei. Sollte der Anspruch auf das Flachspül-WC nicht unter Ziff. 14.01 Anhang zur HVI subsumiert werden können, käme Ziff. 14.04 Anhang zur HVI zum Tragen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.2.2 Hilfsmittel für die Selbstsorge sind unter anderem WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen, sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig ist (Ziff. 14.01 Anhang zur HVI).
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die installierte WC-Anlage sei mit 46 cm zu hoch, ist er darauf hinzuweisen, dass die mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Kostengutsprache den Anspruch auf eine höhenverstellbare WC-Anlage der Marke VARINEO UP im Betrag von Fr. 932.-- zuzüglich einer Beplankungsplatte für Fr. 132.-- mitumfasst (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/507/2, Urk. 6/507/10). Entsprechend der Empfehlung des SHAB vom 12. April 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierfür Kostengutsprache, obwohl diese Variante höhere Installationskosten als diejenige eines Flachspül-WCs generiert, zieht sie doch keine Rückbaukosten nach sich (vgl. Urk. 6/507/2).
3.2.4 Was den Anspruch auf ein Flachspül-WC anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass sich die auf einem WC vorzunehmende Hygienehandlung im Sinne von Ziff. 14.01 Anhang zur HVI grundsätzlich im regelmässigen Toilettengang mit adäquater Intimpflege erschöpft. Die Entnahme einer Stuhlprobe kann zwar gegebenenfalls als Teil der Selbstsorge notwendig werden, sofern die Stuhlproben aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind; ein Flachspül-WC ermöglicht oder erleichtert aber weder die Notdurft noch die Körperhygiene auf dem WC und erfüllt damit nicht den in Ziff. 14.01 Anhang zur HVI geforderten Zweck (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2017 vom 5. September 2018 E. 3.5.1).
3.2.5 Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Jahr 1997 die Kosten für den Einbau eines Flachspül-WCs von der Beschwerdegegnerin übernommen worden waren (vgl. Urk. 6/28, 6/105), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst fehlt es an einer gesetzlichen Regelung der Besitzstandsgarantie wie sie zum Beispiel in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) für den Anspruch auf Hilfsmittel bei Eintritt ins AHV-Alter vorgesehen ist. Ausserdem würde ein Rückgriff auf den Vertrauensschutz in jedem Fall voraussetzen, dass sich die versicherte Person berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4; 127 I 31 E. 36). An einer entsprechenden Disposition fehlt es aber vorliegend.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der ärztlichen Verordnung der Hilfsmittel im Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik D.___, Schweizerisches Paraplegikerzentrum, C.___, vom 28. September 1995, auf dem WC dannzumal nicht abführen konnte. Vielmehr war er gemäss den Ausführungen der Klinik C.___ hierfür auf einen Duschstuhl angewiesen (Urk. 6/30/1); der Einsatz eines Flachspül-WCs stand folglich nicht im Zusammenhang mit der Entnahme von Stuhlproben.
Das vom Beschwerdeführer beantragte Flachspül-WC lässt sich entsprechend nicht unter Ziff. 14.01 des Anhangs zur HVI subsumieren.
3.2.6 Auch kann der Anspruch nicht gestützt auf Ziff. 14.04 Anhang zur HVI begründet werden, ist doch in der Aufzählung dieser Bestimmung lediglich von der Anpassung von Bade-, Dusch- und WC-Räumen die Rede, mithin von räumlichen Änderungen der Sanitärräume. Auch die übrigen unter Ziff. 14.04 Anhang zur HVI aufgelisteten baulichen Änderungen wie das Versetzen oder Entfernen von Trennwänden oder das Verbreitern oder Auswechseln von Türen, das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschellen oder auch das Erstellen von Schwellenrampen machen deutlich, dass unter dieser Bestimmung grundsätzlich nur bauliche Änderungen der Räume als solcher erfasst sind, nicht aber Änderungen oder der Ersatz darin eingebauter sanitärer Anlagen. Diese sind vielmehr in Ziff. 14.01 Anhang zur HVI abschliessend geregelt. Damit entfällt auch die ebenfalls abschliessende Aufzählung der Hilfsmittel in Ziff. 14.04 Anhang zur HVI als Anspruchsgrundlage (zum abschliessenden Charakter, vgl.: Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 E. 6.1; SVR 1999 IV Nr. 27 E. 3a).
3.2.7 Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid Kostengutsprache für eine höhenverstellbare WC-Anlage der Marke VARINEO UP im Betrag von Fr. 932.-- zuzüglich einer Beplankungsplatte für Fr. 132.-- erteilte, obwohl diese Variante, wenn auch ohne Berücksichtigung der Rückbaukosten, höhere Installationskosten als diejenige eines Flachspül-WCs nach sich zieht (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/507/2, Urk. 6/507/10), hätte sich der Beschwerdeführer unter Umständen auf einen substitutionsfähigen Anspruch im Rahmen der Austauschbefugnis gemäss Art. 21bis IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 HVI berufen können, wenn er zur Übernahme der über die substitutionsfähigen Kosten hinausgehenden Mehrkosten für einen Rückbau des Flachspül-WCs bereit gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde jedoch auf die Geltendmachung eines diesbezüglichen Anspruchs (Urk. 1 S. 5), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
3.3 Zusammenfassend lassen sich die streitigen baulichen Massnahmen keiner der im HVI-Anhang erwähnten Kategorien zuordnen; die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für den fugenlosen Badezimmerboden und ein Flachspül-WC folglich zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
%1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer