Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01177
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Kellerhals Carrard
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Lang
Kellerhals Carrard Zürich
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Pensionskasse
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, meldete sich am 18. April 2015 unter Hinweis auf einen Hirntumor bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/22) und holte ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 30. September 2016 erstattet wurde (Urk. 6/46). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 (Urk. 6/50) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2016 Einwände (Urk. 6/53). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen.
Mit neuem Vorbescheid vom 12. April 2017 (Urk. 6/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2015 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 15. August 2017 wiederum Einwände (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/82 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. November 2015 zu.
2. Die Versicherte erhob am 31. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2015 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Die Y.___ Pensionskasse wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 7) zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 9) wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Kioskverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei und auch bleiben werde. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch ein Pensum von 50 % zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei beim Valideneinkommen vom damaligen Lohn der Beschwerdeführerin in ihrem 100%-Pensum als Verkäuferin auszugehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 59'800.-- betrage. Für das Invalideneinkommen sei der Tabellenlohn heranzuziehen, da mithilfe des Stundelohns kein regelmässiges monatliches Einkommen berechnet werden könne. Das Invalideneinkommen betrage daher Fr. 27'031.--. Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie spätestens seit dem 1. Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S. 7 Rz 17). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief festgelegt worden. Aus dem Auszug ihres individuellen Kontos (IKAuszug) und den Unterlagen des Arbeitgebers sei ersichtlich, dass sie in den Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmässig mehr verdient habe als den vertraglich vereinbarten Lohn. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 auszugehen (S. 8 Rz 19 ff.). Ferner sei das Invalideneinkommen falsch festgestellt worden. Sie habe ihre Resterwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft und sei seit 2015 bis Ende 2016 in einem 50%-Pensum tätig gewesen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf ihren tatsächlichen Verdienst festzulegen sei, ein Verweis auf die Tabellenlöhne sei nicht zulässig. Im Jahr 2015 habe sie ein Einkommen von Fr. 18'346.-- erzielt (S. 8 ff. Rz 23 ff.). Demnach resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 %, weshalb sie ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 11 Rz 32). Seit Januar 2017 könne sie ausserdem nur noch in einem 35%-Pensum tätig sein. Der Invaliditätsgrad habe sich daher seit Januar 2017 nochmals erhöht, womit die ganze Rente immer noch gerechtfertigt sei (S. 11 f. Rz 33).
3.
3.1 Am 3. Juni 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin ein transitionales Meningeom der hinteren Schädelgrube rechts diagnostiziert (vgl. Urk. 6/3/51-53 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 4. Juni 2014 notfallmässig wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation bei beginnender Einklemmung des Hirnstamms eine externe Ventrikeldrainage (EVD) gelegt (Urk. 6/3/25-26; vgl. Urk. 6/3/21). Am 6. Juni 2014 wurde der Hirntumor operativ entfernt (Urk. 6/3/35-36). Nach der Operation war die Beschwerdeführerin bis zum 16. Juni 2014 im Z.___, Klinik für Neurochirurgie, hospitalisiert (Urk. 6/3/51-53 = Urk. 6/12/8-10).
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom 16. Juni bis zum 12. Juli 2014 in der A.___ stationär behandelt. Die Ärzte der A.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 28. Juli 2014 (Urk. 6/9/2-7 = Urk. 6/3/1-6) aus, dass im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im klinischen Eindruck eine erleichterte, teils unbekümmert wirkende Affektlage dominiert habe. Die Krankheitseinsicht sei teilweise leicht vermindert. Im Klinikalltag falle in den Therapien eine erhöhte Ablenkbarkeit auf. Die Beschwerdeführerin nehme an den Therapien motiviert teil und setze sich realistische Ziele. Die Tätigkeit im Service in einem hektischen Umfeld erfordere eine hohe Belastbarkeit, gute Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsgeschwindigkeit, weshalb zunächst ein Arbeitsversuch mit dem ursprünglichen Pensum von 40 % empfohlen werde (S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2015 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2011 behandle (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2012 an Erschöpfungszuständen und einem «Burn-out» gelitten. Im Oktober 2013 sei es zu einer Zunahme der Beschwerden und zusätzlich zu Schwindel und einer Gangataxie gekommen. Im Mai (richtig: Juni) 2014 sei dann ein Meningeom diagnostiziert worden (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskangestellte bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar, seit dem 1. Oktober 2014 sei sie zu 50 % im Service tätig (Ziff. 1.7).
3.4 Ein Arzt der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 6/20/1-3) aus, dass sich die Beschwerdeführerin somatisch relativ gut erholt habe, jedoch immer noch unter einer sehr reduzierten Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit leide (Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer neurologischen Beurteilung festzulegen (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologisch-neuropsychologische Gutachten am 30. September 2016 (Urk. 6/46) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff. Ziff. 2), seine am 23. November 2015 durchgeführte neurologische Untersuchung (S. 1 unten, S. 8 f. Ziff. 3) sowie auf die durch lic. phil. D.___, Psychologin FSP, am 21. Dezember 2015 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (S. 1 unten; vgl. Urk. 6/47).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4):
- Status nach transitionalem Meningeom (WHO Grad I) der hinteren Schädelgrube rechts mit akutem Liquoraufstau (Erstdiagnose 3. Juni 2014) mit ausgeprägtem perifokalem Ödem und konsekutiver Hirnstammkompression mit:
- EVD Einlage rechts frontal (4. Juni 2014)
- retromastoidale, suboccipitale Kraniotomie rechts, mikrochirurgische Tumorresektion, Anlage einer Duraplastik (6. Juni 2014)
- leicht- bis mittelgradig ausgeprägte kognitive Defizite
Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 % im Service in der Gastronomie. Diese Reduktion des Arbeitspensums sei aufgrund der kognitiven Defizite gerechtfertigt. In der ursprünglichen Tätigkeit als Kioskhalterin liege jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 12 Ziff. 5.7). Dies gelte seit der Operation im Juni 2014 (S. 13 Ziff. 6.3). Erste Anzeichen beziehungsweise Symptome hätten frühestens im Frühjahr 2014 vorgelegen (S. 14 Ziff. 6.7). Ab wann die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gewesen sei, könne retrospektiv nicht schlüssig beantwortet werden. Man könne sagen ab 2014, genauer lasse es sich nicht eingrenzen (S. 14 Ziff. 6.8). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits in einer (optimal) angepassten Tätigkeit (S. 13 Ziff. 6.4). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht anzunehmen. Eine Zunahme der kognitiven Defizite sollte - abgesehen von den altersbedingten Einschränkungen - nicht eintreten (S. 14 Ziff. 6.11).
Die Psychologin lic. phil. D.___ hielt in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten vom 7. Januar 2016 (Urk. 6/47) fest, dass sich nebst unauffälligen Leistungen auch etliche knapp oder nicht normgerechte Leistungen gefunden hätten, welche aber vor dem Hintergrund von Schulkarriere und Ausbildung als niveaugemäss angesehen werden könnten. Demgegenüber seien neuropsychologische Beeinträchtigungen zu verzeichnen, die in keiner Weise der Leistungsfähigkeit einer zu 100 % leistungsfähigen Geschäftsführerin oder Verkaufsgruppenleiterin im Kioskbetrieb entsprächen. Diese würden insbesondere das leicht verlangsamte allgemeine Arbeitstempo, die sprachliche Merkfähigkeit, das sprachliche, figurale und visuell-räumliche Lernen, die komplexen Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse, die Planungsfähigkeit und kognitive Flexibilität betreffen. Weiter seien eine mit vermehrten Aufmerksamkeits- und Konzentrationseinbussen einhergehende deutliche Ermüdung der Beschwerdeführerin sowie Ein- und Umstellungsprobleme und Perseverationstendenzen zu beobachten (S. 3 unten f.). Die genannten Befunde würden auf eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung hinweisen. Die heutige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus neuropsychologischer Sicht mit den aktuellen qualitativen und quantitativen Anforderungen ihrer leidensangepassten Tätigkeit als Service- und Buffetangestellte in einem kleinen Dorf-Café zu vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 50 %. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin den Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Kioskbetriebes oder als Verkaufsgruppenleiterin mit Verantwortung für mehrere Verkaufsstellen heute in keiner Weise mehr gewachsen, die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 4).
3.6 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Urk. 6/49/5) aus, dass auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von Prof. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) abgestellt werden könne. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastronomieservice entspreche einem angepassten Profil.
3.7 Prof. C.___ legte - nach entsprechender Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/55/1) - in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 6/56) dar, dass er an der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten (vorstehend E. 3.5) festhalte (S. 5 Ziff. 4).
3.8 Dr. med. F.___, Neurologe und Verhaltensneurologe, G.___, erstattete das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene neurologische Parteigutachten am 31. Juli 2017 (Urk. 6/73) und diagnostizierte ein leichtes organisches Psychosyndrom (ICD-10 F06.9) nach dekompensiertem Meningeom Grad I der hinteren Schädelgrube, Tumorresektion am 6. Juni 2014 mit bleibenden leichten psychomotorischen und kognitiven Störungen (S. 10 unten).
Anlässlich der Untersuchung am 7. Juni 2017 seien verhaltensneurologische Auffälligkeiten aufgefallen, die sich mit den neurologischen Befunden weiterhin deckten, nämlich leichte Wortfindungspausen und Wortabrufschwierigkeiten, leichte Verständnisschwierigkeiten in der Befragung und freien Konversation sowie eine leichte geistige Schwerfälligkeit. Die neuropsychologisch nachgewiesenen Minderleistungen des Gedächtnisses hätten sich im ständigen Gebrauch von Notizen gezeigt. Auch die motorische Langsamkeit und Vergröberung der Feinmotorik, die auch das Sprechen eingeschlossen habe, sei bei der Untersuchung ersichtlich gewesen (S. 13 oben).
Es sei schwierig, den Beginn der Symptome und den Beginn der leistungseinschränkenden Krankheitszeichen zu datieren (S. 13 unten). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten diese ab dem 1. Quartal 2013 vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt habe auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 14 unten). Die gegenwärtige Beschäftigung im Café H.___ in einem Pensum von ca. 35 % die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert sei den Behinderungen der Beschwerdeführerin angepasst. Eine vergleichbare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Einfachheit und geringerer Variabilität an die Erwartungen, könne wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % gefordert werden (S. 15 oben, vgl. S. 6).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7). Dies ist denn auch unbestritten (vorstehend E. 2.1-2.2).
Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 18. April 2015 (Urk. 6/4), eintritt (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im November 2015. Die Berichte, die vor diesem Zeitpunkt erstellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.13.4), sind daher für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin von untergeordneter Relevanz und sind nur für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG von Bedeutung. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ab wann der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr zumutbar war.
Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 2.1, E. 2.2).
4.2 Das neurologisch-neuropsychologische Gutachten vom 30. September 2016 von Prof. C.___ - unter Einbezug der durch lic. phil. D.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung - (vorstehend E. 3.5) erscheint für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das neurologisch-neuropsychologische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.3 Sowohl Prof. C.___ - als auch lic. phil. D.___ - attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Service im Café als leidensangepasst erachteten (vorstehend E. 3.5). Auch der RAD-Arzt PD E.___ ging dem Gutachten folgend davon aus, dass die Tätigkeit im Gastronomieservice einem angepassten Profil entspreche (vorstehend E. 3.7). Die vom Gutachter festgelegte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erscheint angesichts der Befunde (vgl. vorstehend E. 3.5) als nachvollziehbar.
Dr. F.___ führte in seinem Parteigutachten (vorstehend E. 3.8) aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Café im Januar 2017 von 50 % auf 35 % reduziert habe und die gegenwärtige Beschäftigung als den Behinderungen angepasst gelte. Eine vergleichbare körperlich sehr leichte Beschäftigung mit noch grösserer Einfachheit und geringerer Variabilität an die Erwartungen könne der Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Dr. F.___ legte jedoch nicht substantiiert dar, weshalb der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Café ab Januar 2017 nur noch zu 35 % zumutbar sein soll. Ausserdem stützte er sich insbesondere auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, und die erhobenen Befunde entsprechen weitgehend denjenigen des neurologisch-neuropsychologischen Gutachtens von Prof. C.___. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2016 äusserte sich Dr. F.___ hingegen nicht. Die Einschätzung von Dr. F.___ vermag deshalb - ab Januar 2017 - nichts an der gutachterlichen Einschätzung durch Prof. C.___ zu ändern. Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei per Januar 2017 nur noch zu 35 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.2), erweist sich somit als unbegründet.
Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, wobei es sich bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Service in einem Café um eine optimal angepasste Tätigkeit handelt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin war von Juli 1988 bis Ende September 2013 bei der Y.___ Schweiz AG in einem 100%-Pensum tätig (vgl. Urk. 6/11/1-5 S. 1 Ziff. 2.1). Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2015 auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vertraglich seit September 1989 vereinbarten Verdienst von jährlich Fr. 59'800.-- (Fr. 4'600. x 13) ab (vgl. Urk. 6/11 S. 2 Ziff. 2.10; Urk. 6/61 S. 1). Dem IKAuszug der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10) ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 mehr verdient hat als den vertraglich vereinbarten Lohn, namentlich Fr. 61'470.-- im Jahr 2010, Fr. 63’016.-- im Jahr 2011 und Fr. 61'190.-- im Jahr 2012. Die in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkommen stimmen denn auch mit den dem Arbeitgeberfragebogen beigelegten Lohnjournalen für die Jahre 2010 bis 2012 (Urk. 6/11/6-8) überein. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit auch im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen in der gleichen Grössenordnung erzielt hätte.
In den Jahren 2010 bis 2012 erzielte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 61'892.--. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2013 von 0.7 %, im Jahr 2014 von 1.0 % und im Jahr 2015 von 0.5 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 (Fr. 61'892.-- x 1.007 x 1.01 x 1.005). Der Beschwerdeführerin folgend (Urk. 1 S. 8 Rz 19 ff.; vgl. vorstehend E. 2.2) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 63'263.-- für das Jahr 2015 auszugehen.
5.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.5 Die Beschwerdeführerin kann ihre angestammte Tätigkeit als Kioskangestellte nicht mehr ausüben (vorstehend E. 4.1), eine angepasste Tätigkeit ist ihr jedoch zu 50 % zumutbar, wobei die zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im November 2015 ausgeübte Tätigkeit im Café H.___ in einem 50%-Pensum einer angepassten Tätigkeit entspricht (vorstehend E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, dass sie ihr Pensum im Café H.___, wo sie seit März 2014 arbeite, anfangs 2015 auf 50 % erhöht und bis Ende 2016 in diesem Pensum gearbeitet habe (Urk. 1 S. 5 Rz 12, S. 9 Rz 24). Anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Pensum im Café H.___ im Frühjahr 2015 auf 50 % erhöht (Urk. 6/46 S. 8 Ziff. 2.6). Auch während der neurologischen Untersuchung durch Dr. F.___ gab die Beschwerdeführerin an, ihr Pensum im Frühling 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/73 S. 6). Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. D.___ gab die Beschwerdeführerin hingegen an, ihr Pensum bereits im Februar 2015 auf 50 % erhöht zu haben (Urk. 6/47 S. 2). Diesbezügliche Unterlagen, wann genau die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Café H.___ auf 50 % erhöht hat und ob sie im Jahr 2015 tatsächlich immer in diesem Pensum tätig war, fehlen hingegen. Auch fehlen Angaben zur Zusammensetzung des Lohnes, mithin ob die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt war oder ob sie einen monatlich festgelegten Lohn erhalten hat. Es ist einzig der Lohnausweis der Beschwerdeführerin vom Jahr 2015 (Urk. 6/74) vorhanden, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Café H.___ ein Einkommen von Fr. 18'346.95 erzielt hat. Angaben dazu, wie sich dieses Einkommen zusammensetzt, fehlen hingegen.
Nach dem Gesagten kann das Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 im Café H.___ in einem 50%-Pensum nicht zuverlässig festgestellt werden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 18'346.95 abgestellt werden kann. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 45’204.-- pro Jahr (Fr. 3’767.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Sektor Gastgewerbe und Beherbergung im Jahr 2015 von 0.3 % (Nominallohnindex 2011-2015, Tabelle T1.10, Ziff. 55/56 Gastgewerbe und Beherbergung, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45’340.-- (Fr. 45’204.-- x 1.003) bei einem 100%-Pensum, mithin Fr. 22'670.-- bei einem 50%-Pensum.
5.6 Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres verlangsamten Arbeitstempos, den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, der raschen Ermüdung sowie aufgrund von Ein- und Umstellungsproblemen (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %.
Das ermittelte Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf rund
Fr. 20'403.-- (mithin Fr. 22'670.-- x 0.9).
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'263.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20'403.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'860.-- und damit einen eine Dreiviertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von 68 %.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin per 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs als solchem obsiegt (vgl. nachstehend E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einer Beschwerde führenden Person in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-)Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2 und 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.
6.3 Da die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Nathalie Lang, vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nathalie Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___ Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger