Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01181


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit Januar 2007 als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG angestellt, als sie am 28. März 2015 während eines Auslandaufenthaltes verunfallte und sich am linken Fussgelenk verletzte (Urk. 9/5/7 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 9/5/20). Die Suva richtete für die Folgen des Unfalles Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 9/5/10-11).

    Am 27. Juni 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9, Urk. 9/25) und zog Akten der Suva (Urk. 9/5, Urk. 9/13-14, Urk. 9/21, Urk. 9/23) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/20) bei. Am 3. Oktober 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/15).

    Die Suva stellte ihre Versicherungsleistungen per 1. März 2017 ein, was sie der Versicherten am 10. Februar 2017 mitteilte (Urk. 9/23/19-20).

    Die IV-Stelle führte in der Folge eine Haushaltabklärung durch (Urk. 9/26). Am 3. August 2017 (Urk. 9/28) erliess sie den Vorbescheid, wogegen die Versicherte am 16. August 2017 (Urk. 9/32) Einwände vorbrachte.

    Mit Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 9/37 = Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 12. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Am 27. November 2017 (Urk. 5) reichte die Versicherte dem Gericht weitere Akten (Urk. 6/1-4) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um reine Unfallfolgen handle. Sie hielt dazu im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, bezüglich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliesse sie sich vollumfänglich den Einschätzungen der Suva an (S. 1). Gemäss Einkommensvergleich resultiere für den Erwerbsbereich keine Einbusse. Nach der durchgeführten Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 liege auch keine Einschränkung im Haushalt vor (S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich leider nicht verbessert. Sie kämpfe permanent mit starken Schmerzen (Urk. 1). Zirka seit zehn Jahren leide sie an konstanten Kopfschmerzen, Schlafstörungen und an Depressionen. Ihr gesundheitlicher Zustand erlaube ihr nicht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 5 Mitte).

2.3    Strittig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Dabei ist zu prüfen, ob reine Unfallfolgen vorliegen und ob sich die Beschwerdegegnerin der Beurteilung des Unfallversicherers anschliessen durfte.


3.

3.1    Gemäss Schadenmeldung des Arbeitgebers vom 22. April 2015 stürzte die Beschwerdeführerin am 28. März 2015 während eines Auslandaufenthaltes im Kosovo und verletzte sich am linken Fussgelenk (Urk. 9/5/7 Ziff. 2, 4-6 und 9). Am 8. April 2015 wurde sie im Stadtspital Z.___ operiert (vgl. Urk. 9/5/24-25).

3.2    Die Beschwerdeführerin war vom 5. bis 15. April 2015 im Stadtspital Z.___ hospitalisiert (Urk. 9/5/22). Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ stellten im Austrittsbericht vom 10. April 2015 (Urk. 9/5/22-23) folgende Diagnosen (S. 1):

- Bimalleolarfraktur links

- Status nach Sturz am 28. März 2015 und Erstversorgung mit Gips im Kosovo

- Diabetes mellitus

- chronische Kopfschmerzen

- Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, somatoforme Störung

- chronische Bauchschmerzen, Differentialdiagnose: Obstipation

- Adipositas

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 29. August 2016 (Urk. 9/13) als Diagnosen (S. 1):

- postoperative retraktile Kapsulitis Schulter links mit assoziierten Myogelosen Musculus trapezius und periscapulär links bei

- Status nach Schulterarthroskopie links mit Tenodese der Bizeps longus Sehne und subakromialer Dekompression bei

- posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps-longus-Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III nach Distorsionstrauma am 28. März 2015 Schulter links

    Dr. A.___ führte in der Beurteilung aus, bei der Patientin bestehe noch eine residuelle frozen shoulder. Dadurch bedingt sei die AC-Region bei Bewegungen stark belastet und es komme reflektorisch zu einer Irritation im Bereich des ACGelenkes. Derzeit stünden vor allem Muskelschmerzen über dem Trapeziusmuskel und im Bereich des AC-Gelenkes im Vordergrund. Daher sei eine diagnostische und therapeutische Infiltration in das linke AC-Gelenk durchgeführt worden. Die Patientin sei noch bis Ende Oktober 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeitsstelle habe sie bereits verloren (S. 2).

3.4    Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Dezember 2016 durch Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht. Dr. B.___ stellte im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/21) folgende Diagnosen (S. 6):

- Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Status nach osteosynthetisch versorgter Bimalleolarfraktur im April 2016, Metallentfernung im Mai 2016

- medikamentenpflichtiger Diabetes mellitus

- chronische Kopfschmerzen

- Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompression, Bizepstenodese Dezember 2015

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe immer Schmerzen im Fuss. Es sei ein Dauerschmerz im Ausmass von vier bis fünf auf der Schmerzskala vorhanden. Unter Belastung gehe dieser auch auf einen Wert von sieben bis acht (S. 4 oben).

    Bildgebend hätten sich am 27. Juni 2016 ein Status nach Metallentfernung bei konsolidierter Bimalleolarfraktur links und eine regelrechte Artikulation des oberen Sprunggelenkes gezeigt. Anhaltspunkte für eine Osteolyse oder Zeichen für eine Knochendestruktion bestünden nicht (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin habe sich im März 2015 bei einem Treppensturz eine bimalleoläre Fraktur links zugezogen. Sekundär sei am 8. April 2015 eine Osteosynthese durchgeführt worden. Der Eingriff sei soweit komplikationslos verlaufen. Der weitere Verlauf habe sich aber protrahiert gestaltet bei persistierenden Schmerzen und einer Weichteilschwellung. Im Verlauf seien auch Schulterschmerzen links geklagt worden. Die eingeleitete Artho-MRI-Diagnostik zeige eine diskrete Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne mit diskret aktivierter AC-Gelenksarthrose. Die Schulterbeschwerden seien bereits im Dezember 2015 kreisärztlich als unfallfremd beurteilt worden. Bei persistierenden Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe man sich zur Metallentfernung vom 10. Mai 2016 entschlossen. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Wundheilungsstörung im Bereich des medialen Malleolus mit mehreren Wunddébridements gekommen (S. 6 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe bei der heutigen Untersuchung angegeben, dass sich die Situation durch die Metallentfernung gesamthaft nicht verändert habe und weiterhin die gleichen Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bestünden. Insgesamt gehe es ihr schlecht. Sie habe immer Schwindel, Atemnot und Kopfschmerzen. Auch die Beweglichkeit der Schulter sei eingeschränkt. Gesamthaft sei sie mit dem Heilungsverlauf im derzeitigen körperlichen Zustand sehr unzufrieden (S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bei der klinischen Untersuchung in einem reduzierten Allgemein- und einem guten Ernährungszustand präsentiert. Gesamthaft mache sie einen sehr in sich gekehrten, depressiven Eindruck. Unter körperlicher Belastung komme es rasch zu einer Kurzatmigkeit mit einem Druck- und Engegefühl im Brustbereich und zu einem Schweissausbruch. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Im Bereich des linken Beines zeige sich eine verminderte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption. Bei ausgesprochener Berührungsempfindlichkeit der Narbe des linken oberen Sprunggelenkes medial/lateral und elektrisierender Schmerzen in den Vorfuss medial werde vor der abschliessenden Beurteilung eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 7).

3.5    Nach Vorliegen eines Berichtes von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Januar 2017 (Urk. 9/23/12-14) über eine neurologische Untersuchung vom 3. Januar 2017 nahm Kreisärztin Dr. B.___ in einer Beurteilung vom 6. Februar 2017 (Urk. 9/23/17-18) zu den Fragen der Suva Stellung.

    Dr. B.___ gab an, die neu von Dr. C.___ dokumentierten neuropathisch anmutenden Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes nach Osteosynthese und Metallentfernung seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die operative Sanierung beziehungsweise auf die Fraktur des oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Ebenso seien die im kreisärztlichen Bericht dokumentierte Bewegungseinschränkung sowie eine verminderte Belastbarkeit, Stabilität und Propriozeption im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes als unfallkausal zu betrachten (S. 1 Ziff. 1). In der Zusammenschau der objektiven Befunde schätzte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für den linken Fuss, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Gehen auf unebenem Gelände und mit nur seltenem Treppensteigen als ganztägig arbeitsfähig ein (S. 2 Ziff. 2).

3.6    Die Beschwerdegegnerin veranlasste am 9. Mai 2017 (Urk. 9/26 S. 1) eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin. Im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6). Die Abklärung ergab keine Einschränkung im Haushalt (S. 7 Ziff. 6.8).

3.7    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nannte in der Stellungnahme vom 10. April 2017 (Urk. 9/27 S. 4 f.) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach Sturz auf einer Treppe vom 28. März 2015 mit Bimalleolarfraktur links, Erstversorgung mit Gips im Kosovo, operativer Sanierung vom 8. April 2015, Entfernung des Osteosynthesematerials vom 10. Mai 2015. Weiter nannte er als Diagnosen einen Zustand nach Distorsionstrauma der linken Schulter vom 28. März 2015 mit posttraumatischem subacromialem Schmerzsyndrom links mit instabiler Bizeps-longus-Sehne bei Limbus-Läsion supero-posterior SLAP III, sowie einen Zustand nach Schulterarthroskopie links und postoperativer retraktiler Kapsulitis mit assoziierten Myelogenosen (S. 4).

    Für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau habe vom 28. März 2015 bis 31. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 12. bis 17. September 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 16. September 2016 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen für den linken Fuss und Tätigkeiten, die ein Heben, Tragen und Transportieren von Lasten erforderten. Weiter seien das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten in kniender oder kauernder Körperhaltung zu vermeiden sowie eine überwiegende Geh- und Stehbelastung. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. März 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (S. 5).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Orthopädie, Stadtspital Z.___, nannte im Bericht vom 13. September 2017 (Urk. 3/1) als Diagnose Restbeschwerden bei Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur links im April 2015 und Status nach Metallentfernung im Mai 2016. 

    Die Patientin sei seit dem Unfall vor zweieinhalb Jahren im Reinigungsdienst voll arbeitsunfähig. Ein einmaliger Arbeitsversuch sei gescheitert. Sie habe ihre Anstellung verloren.

    Zuletzt durchgeführte Testspritzen hätten zu keiner kurzfristigen Linderung der chronischen Schmerzsituation geführt.

3.9    Dr. E.___ stellte im Bericht vom 29. September 2017 (Urk. 6/3) nach der Untersuchung vom 15. September 2017 (Drei-Phasen-Skelettszintigraphie) neu die Diagnose einer aktivierten Arthrose des oberen Sprunggelenkes links.

    Dr. E.___ führte weiter aus, szintigraphisch zeige sich eine aktive Arthrose im Tibiotalargelenk links. Zusätzlich bestünden eine aktivierte Arthrose zwischen OS cuneiforme mediale und intermedius und im MTP I Gelenk. Die Patientin werde für eine Sprechstunde in der Universitätsklinik Balgrist aufgeboten mit der Frage, ob eine operative Behandlung das Beschwerdebild verbessern könne.

3.10    Die Hausärztin Dr. med. F.___, praktische Ärztin, führte im Schreiben vom 18. Oktober 2017 (Urk. 3/2 = Urk. 6/1) aus, die Beschwerdeführerin klage unverändert über Schmerzen im linken Sprunggelenk. Eine operative Therapie sei geplant.

3.11    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 6/2) aus, die Patientin sei ihm von ihrer Hausärztin wegen einer therapieresistenten depressiven Erkrankung überwiesen worden. Die Patientin habe über Kopfschmerzen berichtet, welche seit zirka zehn Jahren bestünden und die in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Schmerzen seien occipital lokalisiert.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 28. März 2015 eine Bimalleolarfraktur am linken oberen Sprunggelenk zu, die am 8. April 2015 operativ versorgt worden ist (E. 3.1 und 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin klagt weiterhin über Schmerzen am linken Sprunggelenk. Daneben ist sie in der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes eingeschränkt (E. 3.3). Gemäss PD Dr. G.___ befindet sich die Beschwerdeführerin zudem wegen einer depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 3.11 hiervor).

    Die Beschwerdeführerin wurde bei der Haushaltabklärung vom 9. Mai 2017 als zu 57 % im Erwerbsbereich und zu 43 % im Haushalt Tätige qualifiziert (E. 3.6 hiervor). Für den Erwerbsbereich besteht nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung keine Arbeitsfähigkeit mehr.

4.2    Die Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurteilung des Unfallversicherers an. Dieser kam gestützt auf Kreisärztin Dr. B.___ zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (E. 3.5 hiervor). Gegen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin spricht, dass die Suva eine Leistungspflicht für die Folgen einer dokumentierten Verletzung des linken Schultergelenkes ausdrücklich abgelehnt hatte (Urk. 9/5/126-127). Bezüglich dieser Beschwerden fehlen aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Von der Beschwerdegegnerin wurde demnach nicht abgeklärt und es bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Beschwerden an der linken Schulter zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    Nach den Schreiben von Dr. E.___ vom 13. und vom 29. September 2017 und jenem der Hausärztin von 18. Oktober 2017 ist wegen der Situation am linken Sprunggelenk erneut eine Operation geplant (E. 3.8-3.10). Die medizinische Behandlung ist demnach noch nicht abgeschlossen. Zudem stehen psychische Beschwerden im Raum. Bei dieser Sachlage erscheint eine umfassende medizinische Abklärung inklusive der Schulter- und allfälliger psychischer Beschwerden angezeigt, wobei zunächst das Ergebnis der geplanten Operation am linken Fussgelenk abzuwarten ist. Nach den vorliegenden Akten ist zudem nicht auszuschliessen, dass sich mittlerweile eine Schmerzstörung entwickelt haben könnte (vgl. die von den Ärzten des Stadtspitals Z.___ im Austrittsbericht vom 10. April 2015 gestellte Differentialdiagnose einer somatoformen Störung, E. 3.2).

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von reinen Unfallbeschwerden ausgegangen und hat sich der Beurteilung des Unfallversicherers angeschlossen. Namentlich bleibt unklar, ob und wie sich die weiteren Beschwerden an der linken Schulter sowie allfällige psychische Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Zudem ist die medizinische Behandlung betreffend das linke Fussgelenk noch nicht abgeschlossen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demzufolge als unzureichend abgeklärt.

    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. September 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.— festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger