Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01185


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Verfügung vom 8. November 2017

in Sachen

X.___, geb. 2005


Gesuchstellerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin













1.    

1.1    Mit Eingabe vom 1. November 2017 (Urk. 1) wandte sich Y.___ als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, X.___, geboren 2005, an das Sozialversicherungsgericht und ersuchte dieses, ihr die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2017 (Urk. 2) eröffnete Rechtsmittelfrist im Verfahren um Ablehnung einer Kostengutsprache für eine Thomy-Walker Orthese im Betrag von Fr. 9‘235.-- zu erstrecken. Als Begründung führte sie aus, dass sie infolge der Geburt ihres dritten Kindes am 14. September 2017 die Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht habe einhalten können.

1.2    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. dazu Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), kann nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG).

2.2    Da es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 56 Abs. 1 ATSG um eine gesetzliche Frist handelt, ist sie einer Erstreckung nicht zugänglich. Das schliesst das Gesetz - wie ausgeführt - in Art. 40 Abs. 1 ATSG, in welcher Bestimmung ein allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz der schweizerischen Rechtsordnung kodifiziert wurde, ausdrücklich aus. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerin ist somit abzuweisen.


3.    Das Schreiben vom 1. November 2017 (Urk. 1) kann auch nicht als (mangelhafte) Beschwerdeschrift entgegengenommen werden. Unabdingbare Voraussetzung für die Entgegennahme einer Eingabe als Beschwerde ist, dass in der Eingabe der Beschwerdewille zum Ausdruck kommt. Wird dieser Beschwerdewille nicht klar manifestiert, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar kein Verfahren anhängig gemacht worden (Barbara Kobel, in: Christian Zünd/ Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen).

    Wie oben wiedergegeben wurde (vgl. vorstehend E. 1.1), wollte die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe klarerweise keine Beschwerde erheben, sondern sich lediglich die Frist für eine Beschwerde erstrecken lassen (was aber - wie ausgeführt - unmöglich ist). Dem Fristerstreckungsgesuch vom 1. November 2017 kann nichts entnommen werden, was auf die Erhebung einer Beschwerde hindeutet. Es ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Beschwerdebegründung vorhanden. Die Eingabe wird auch nicht als Beschwerdeschrift bezeichnet. Demgegenüber ist einzig von einer Fristverlängerung die Rede. Die Gesuchstellerin legt zudem die Gründe für die Fristerstreckung dar. Eine Umdeutung der Eingabe, in der sich kein aktueller Beschwerdewille manifestiert, als (mangelhafte) Beschwerde ist somit ausgeschlossen, ansonsten der Rechtsgrundsatz der Unabänderlichkeit gesetzlicher Fristen vollständig ausgehebelt würde.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegt, wobei die Frage sich nur stellt, wenn die 30-tägige Beschwerdefrist versäumt wurde, was die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. November 2017 (Urk. 1) anerkennt, weshalb das genaue Zustelldatum der Verfügung vom 26. September 2017 (Urk. 2) offen bleiben kann.

4.2    Ist die Gesuchstellerin oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a). Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht hätten (Kölz, Häner, Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587).

4.3    Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe aufgrund der Geburt ihres dritten Kindes nicht rechtzeitig auf die Verfügung reagieren können (Urk. 1). Die Geburt ereignete sich am 14. September 2017, mithin zwölf Tage vor Erlass der Verfügung vom 26. September 2017. Danach verblieben der Gesuchstellerin nochmals vier Wochen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Deshalb wäre es ihr bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt möglich gewesen, innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen. Dazu bestand keine Unmöglichkeit, selbst wenn sie durch die Geburt anerkanntermassen einer wesentlichen Belastung ausgesetzt war und Einschränkungen bestanden. Dass sie aber seit Geburt des dritten Kindes während insgesamt knapp sechs Wochen bis zum Fristende respektive während vier Wochen nach Verfügungserlass aus medizinisch anerkannten Gründen nicht in der Lage war, eine Beschwerdeschrift einzureichen oder einen Rechtsvertreter zu bestellen, erscheint auch unter dem Gesichtspunkt der vorliegend fehlenden ärztlichen Bestätigung sowie aufgrund mangelnder Präzisierung des Hinderungsgrundes als wenig wahrscheinlich. Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Grund für die Fristversäumnis genügt somit den Anforderungen an die Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht. Ferner wurde die versäumte Rechtshandlung, das heisst die Beschwerdeerhebung, (noch) nicht nachgeholt, was ebenfalls Voraussetzung wäre für die Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG.

    Dies würde zur Abweisung eines als um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gedeuteten Gesuchs führen, womit auf eine allfällige Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten wäre.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brühwiler