Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01188
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geborene Y.___, Jahrgang 1970, durchlief nach der Schulzeit von 1985 bis 1988 eine Lehre als Konditorin-Confiseurin und hatte anschliessend verschiedene Stellen im erlernten Beruf inne; des Weiteren arbeitete sie als Verkäuferin und als Küchenangestellte. Ab Oktober 2009 war X.___ bei den Z.___ tätig,
zunächst bis März 2011 als Zugchefin bei der S-Bahn, danach von April bis
September 2011 als Sachbearbeiterin im Bereich Kundenkontakte und schliesslich - in einem Pensum von 90 % - von Oktober 2011 bis März 2013 als Sachbearbeiterin im Bereich Reporting & Support. Ab April 2013 absolvierte sie einen Stage als Teamleiterin in diesem letzteren Bereich (Lebenslauf in Urk. 7/22/2-5; Zwischenzeugnisse der Z.___ vom 6. Oktober 2010, vom 2. Mai 2013 und vom 4. März 2014, Urk. 7/22/8-13; Angaben vom 10. Juli 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 7/2; Arbeitsvertrag in Urk. 3/4). X.___ ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (Urk. 7/22/6).
Im Dezember 2013 unterzog sich X.___ im A.___ der Exzision zweier Lipome, die cervical und subcostal links lokalisiert waren (Operationsbericht vom 17. Dezember 2013, Urk. 7/11/15). Postoperativ persistierten im Bereich der cervicalen Narbe messerstichartige Schmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in die linke Schulter und den linken Unterkiefer, und es wurde der Verdacht auf eine Nervenverletzung geäussert (Berichte des A.___ vom 10. Januar und vom 11. und 20. März 2014, Urk. 7/11/17-18, Urk. 7/11/19 und Urk. 7/11/12-13). Es folgten Abklärungen in der chirurgischen Abteilung des B.___, und am 23. Juli 2014 wurde dort eine Operation mit Narbenrevision, Neurolyse und Neurorrhaphie durchgeführt (Berichte des B.___ vom 21. März, vom 25. April, vom 7. Juli, vom 23. Juli und vom 21. August 2014, Urk. 7/11/2-9 und Urk. 7/17/9).
1.2 Unmittelbar nach dieser zweiten Operation meldete sich X.___ auf Veranlassung der Z.___ bei der Invalidenversicherung an (Schreiben der Z.___ vom 29. Juli 2014, Urk. 7/4; Anmeldeformular und Fragebogen für
Arbeitgebende je vom 10. Juli 2014, Urk. 7/3 und Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte von den Spitälern A.___ und B.___ sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, die Berichte zum Krankheitsverlauf ein (Berichte vom 2. September 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie vom 27. Oktober 2015, Urk. 7/12, Urk. 7/17 und Urk. 7/30), und es fanden Gespräche zwischen der Versicherten, deren Arbeitgeberin und der IV-Stelle zur Wiedereingliederung im bisherigen Betrieb statt (Beschlussprotokolle der Z.___ vom 6. August und vom 19. November 2015, Urk. 7/24 und Urk. 7/31; Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung der IV-Stelle in Urk. 7/43). Im Zuge dieser Gespräche gewährte die IV-Stelle für die Zeit von September 2015 bis Mai 2016 Leistungen (persönlichen Support und Taggelder) für die sogenannte «Wirtschaftsnahe Integration mit Support am
Arbeitsplatz (WISA)» (Zielvereinbarung von August/September 2015, Urk. 7/28; Mitteilungen vom 19. August 2015 und vom 8. März 2016, Urk. 7/26+27 und Urk. 7/33+34; Verfügungen vom 21. März und vom 15. Juni 2016, Urk. 7/36-39 und Urk. 7/47).
1.3 Im Verlauf nach der zweiten Operation vom Juli 2014 war zunächst eine Zustandsverbesserung eingetreten (Bericht des A.___ vom 1. September 2014, Urk. 7/17/6-7; Bericht der chirurgischen Abteilung des B.___ vom 11. November 2014, Urk. 7/48/14-15); während der Nachbehandlung in der Schmerzsprechstunde des B.___ hatten die Schmerzen jedoch zeitweise wieder zugenommen (Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ und der behandelnden Ärztin Dr. med. E.___ vom 30. September 2014, Urk. 7/17/8, sowie vom 20. März, vom 17. April, vom 2. Oktober und vom 18. November 2015, Urk. 7/20, Urk. 7/48/6-9 und Urk. 7/48/12-13), und im Mai 2015 hatte deshalb eine konsiliarische neurologische Beurteilung durch Dr. C.___ stattgefunden (Bericht vom 10. Juni 2015, Urk. 7/48/10-11).
Nachdem Dr. E.___ die Behandlungsmöglichkeiten in der Schmerzsprechstunde des B.___ schon am 26. Januar 2016 als ausgeschöpft beurteilt und ein 50%iges Pensum bei der bisherigen Arbeitgeberin als das wahrscheinliche Maximum bezeichnet hatte (Urk. 7/32) und nachdem die Z.___ für die Versicherte per 1. Juli 2016 eine 50%-Stelle geschaffen hatte (E-Mail der Z.___ vom 25. April 2016, Urk. 7/41), schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Mitteilung vom 8. Juni 2016, Urk. 7/44).
1.4 Zur Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle anschliessend den Bericht des B.___ vom 29. Juni 2016 (Urk. 7/48), den Bericht von Dr. C.___ vom 28. September 2016 (Eingangsdatum; Urk. 7/51) und den Bericht des F.___ vom 6. Oktober 2016 über eine konsiliarische neurologische Untersuchung vom September 2016 (Urk. 7/52) ein. Ferner nahm sie die Berichte des F.___ über die Schmerzbehandlungen von November 2016 bis Januar 2017 zu den Akten (Urk. 7/59). Schliesslich liess sie die Versicherte bidisziplinär, neurologisch und psychiatrisch, begutachten (Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie/Verhaltensneurologie, und Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar/1. Februar 2017, Urk. 7/61 und Urk. 7/62). Am 15. Februar 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ gekündigt habe und im März die Arbeit bei der I.___ aufnehmen werde. Sie sei Inhaberin der Unternehmung und werde dort in einem 50%-Pensum, jeweils halbtags, arbeiten (Telefonnotiz in Urk. 7/63).
1.5 Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihr für die Zeit von Januar 2015 bis Mai 2015 eine ganze, für die Zeit von Juni 2015 bis Juni 2016 eine halbe und für die Zeit ab Juli 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen beabsichtige (Urk. 7/67; Einkommensvergleich und
Feststellungsblatt in Urk. 7/64 und Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 18. April 2017 befand die IV-Stelle einstweilen über den Anspruch auf die Viertelsrente ab Mai 2017 (Urk. 7/71), hob diese Verfügung jedoch am 21. April 2017 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/74).
Am 2. Mai 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie der Versicherten für die Zeit von Januar 2015 bis Mai 2015 eine Dreiviertelsrente und für die Zeit von Juni 2015 bis Juni 2016 eine Viertelsrente mit anschliessender Rentenaufhebung in Aussicht stellte (Urk. 7/79; Einkommensvergleiche und ergänzendes Feststellungsblatt in Urk. 7/76 und Urk. 7/77). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, liess mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Einwendungen erheben und beantragen, ihr sei eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen (Urk. 7/85). Dabei berief sie sich auf einen Bericht von Dr. E.___ der Schmerzsprechstunde des B.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 27. September 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids. Sie sprach der Versicherten für die Zeit von Januar bis Mai 2015 eine Dreiviertelsrente und für die Zeit von Juni bis November 2015 eine Viertelsrente zu, sistierte die Rente von Dezember 2015 bis April 2016 wegen des Taggeldbezugs, gewährte für die Monate Mai und Juni 2016 wiederum die Viertelsrente und verneinte für die Zeit danach einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/94; Feststellungsblatt in Urk. 7/95).
2. Die Versicherte liess gegen diese Verfügung durch Rechtsanwältin Evalotta
Samuelsson mit Eingabe vom 1. November 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zwecks Einholung weiterer Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ und zur Haushaltsabklärung zurückzuweisen, damit die
Beschwerdegegnerin hernach den Invaliditätsgrad neu bestimme (Urk. 1 S. 2). Als neue Belege liess sie den Lohnausweis der Z.___ für das Jahr 2014 (Urk. 3/3) und den ab dem 1. Oktober 2011 gültig gewesenen Arbeitsvertrag mit der Z.___ einreichen (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bekanntgegeben (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1).
Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig,
namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2.3 Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Dieses neue Berechnungsmodell gelangt indessen vorliegendenfalls noch nicht zur Anwendung, da die angefochtene Verfügung vom 27. September 2017 datiert und der Beurteilung nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die galten, als sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen, und Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b),
sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Rentenanspruch hat, als er ihr von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 27. September 2017 (Urk. 2) zugestanden worden ist.
2.2
2.2.1 In der medizinischen Beurteilung stimmen die Gutachter und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Wesentlichen miteinander überein.
2.2.2 Der neurologische Gutachter Dr. G.___ ordnete das geklagte Schmerzbild zwei Problemkreisen zu (Urk. 7/61/11). Zum einen qualifizierte er die Schmerzen über der linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm und bis hinter das linke Ohr als neuropathischer Natur und bezeichnete als deren Ursache die Operation vom Dezember 2013 mit einer Läsion des Nervus accessorius links und einer
Läsion von Anteilen des Plexus cervicalis. Zum andern führte er die Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in der linken Gesichtshälfte auf den Befund eines neurovaskulären Konflikts (eine Impression des Nervus trigeminus durch die Arteria cerebelli superior) zurück, wie er sich mit einer Magnetresonanztomographie vom 21. Mai 2015 hatte nachweisen lassen (vgl. die Beschreibung des Befundes im Bericht von Dr. C.___ vom 27. Oktober 2015, Urk. 7/30/3, und im Bericht des F.___ vom 10. Januar 2017, Urk. 7/59/1). Dr. C.___
hatte als vorbehandelnder Neurologe in den Berichten vom 10. Juni und vom 27. Oktober 2015 sowie vom 28. September 2016 ebenfalls die beiden Krankheitsbilder einer Neuropathie durch Nervenläsion und einer Neuropathie des Nervus trigeminus durch neurovaskulären Konflikt beschrieben (Urk. 7/48/10-11, Urk. 7/30 und Urk. 7/51), und die medizinischen Fachpersonen des B.___ und des F.___ waren Dr. C.___ gefolgt (Urk. 7/48/6+8, Urk. 7/59/1+4+12). Die Diagnostik von Dr. G.___, die in Kenntnis der Vorakten erfolgte, ist daher nicht anzuzweifeln.
Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ konnte aus der Sicht seines Fachgebietes keine Diagnosen stellen (Urk. 7/61/18). Insbesondere schloss er die grundsätzlich in Betracht fallende Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus und begründete den Ausschluss damit, dass sich die geschilderte Symptomatik nicht ausgedehnt habe, sondern lokal auf das Nervenschädigungsgebiet bezogen geblieben sei, und dass keine Hinweise auf andere psychische Erkrankungen im Sinne einer Komorbidität bestünden (Urk. 7/61/1819). Auch diese diagnostischen Überlegungen leuchten ein angesichts dessen, dass Dr. H.___ ihnen eine eingehende Anamnese mit ausführlicher Befragung der Beschwerdeführerin zugrunde legte (Urk. 7/61/14-17) und in der klinischen Exploration nichts Auffälliges feststellen konnte (Urk. 7/61/17), namentlich keine Erschöpfungssymptomatik mehr zu verifizieren vermochte (Urk. 7/61/19), wie sie von Dr. C.___ und Dr. E.___ im Jahr 2015
beschrieben worden war (Urk. 7/30/4 und Urk. 7/48/9).
2.2.3 Einleuchtend ist angesichts des Fehlens einer psychiatrischen Diagnose auch, dass die Gutachter in der Konsensbesprechung nur den neurologischen Befunden Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zuschrieben (Urk. 7/61/23).
Der Neurologe Dr. G.___ relativierte wohl die angegebene Schmerzintensität angesichts dessen, dass er die Beschwerdeführerin während der Untersuchung als locker und gelöst gestimmt wahrnahm. Insgesamt erachtete er das Vorliegen von relevanten Schmerzen und Beeinträchtigungen jedoch als glaubhaft und wies zur Begründung darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin zahlreichen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen unterzogen habe, darunter auch schmerzhaften Vorkehren in Form von Infiltrationen, dass sie um eine Umsetzung der verbliebenen Leistungsfähigkeit im Arbeitsprozess bemüht sei und dass keine Inkonsistenzen im Sinne einer Verdeutlichungstendenz oder Aggravation feststellbar seien (Urk. 7/61/13). Unter Berücksichtigung dieser Beobachtungen bemass er die Einschränkungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit im Zeitverlauf wie folgt (Urk. 7/61/13):
bezogen auf ein 90%-Pensum:
80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27.12.2013 bis zum 23.07.2014
100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.09.2014
80%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.01.2015
75%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.04.2015
60%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.06.2015
50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2016
anschliessend, bezogen auf ein 100%-Pensum:
50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit
60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
Dabei bezog Dr. G.___ die Unterscheidung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit nicht auf die beruflichen Verrichtungen, im Wesentlichen Büroarbeiten, sondern vielmehr auf die Verteilung der Arbeitsstunden auf die Wochentage. Er beurteilte die ganztägige Tätigkeit während zwei oder drei aufeinanderfolgenden Wochentagen, wie sie offenbar von der Arbeitgeberin angeordnet wurde (Urk. 7/61/10), als ungünstig, erachtete hingegen ein höheres, etwa 60%iges
Pensum unter der Voraussetzung als zumutbar, dass pro Tag weniger Arbeitsstunden, beispielsweise lediglich fünf Stunden, geleistet werden müssten (Urk. 7/61/13+23). Auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kann abgestellt werden. Sie ist vereinbar mit der Beurteilung der vorbehandelnden medizinischen Fachpersonen; insbesondere besteht kein Widerspruch zur Attestierung einer
Arbeitsfähigkeit von lediglich 40-50 % durch Dr. E.___ in den Berichten vom 26. Januar 2016 und vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/32 und Urk. 7/84), da
Dr. E.___ keine andere Verteilung der Arbeitsstunden in Betracht gezogen hatte.
2.2.4 Damit hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf das Gutachten von
Dr. G.___ und Dr. H.___ abgestellt (vgl. die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 8. Februar 2017, Urk. 7/65/7). Die Beschwerdeführerin liess denn hierzu auch keine Einwendungen erheben, sondern anerkannte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in diesem Gutachten explizit (Urk. 1 S. 3).
2.3 Hingegen liess die Beschwerdeführerin rügen, dass die Beschwerdegegnerin sie als Vollerwerbstätige eingestuft habe, die keinen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu erfüllen, sondern vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken ein Arbeitspensum von nur 90 % verrichtet habe (vgl. Urk. 1 S. 7). Diese Einstufung hatte dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in der Neuberechnung vom 2. Mai 2017 lediglich anhand von 90 % der ermittelten
Erwerbseinbusse bemessen und die restlichen 10 % des Tätigkeitsfeldes der
Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen hatte (vgl. Urk. 7/76). Tatsächlich lässt sich dieses Vorgehen, das die Beschwerdegegnerin nicht näher begründete, mit den nachfolgenden Erwägungen mit Gesetz und Rechtsprechung nicht vereinbaren.
Die Beschwerdeführerin führte gemäss ihren Darlegungen gegenüber Dr. G.___ im Zeitpunkt der Begutachtung einen Zweipersonenhaushalt, in dem während der Ferien zeitweise auch zwei ihrer Kinder lebten (Urk. 7/61/9). Gegenüber
Dr. H.___ gab sie zudem an, sie kümmere sich, wenn sie nicht arbeite, um den Haushalt, treffe die Tochter, mache Einkäufe und habe manchmal Besuch (Urk. 7/61/15). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die arbeitsfreie Zeit, die sie durch das reduzierte Arbeitspensum gewann, schon vor ihrer Erkrankung zu einem guten Teil für Hausarbeiten einsetzte. Sie erwähnte wohl, früher Saxophon gespielt zu haben (Urk. 7/61/15); es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass das nur 90%ige Arbeitspensum mit diesem Hobby in einem Zusammenhang gestanden hätte. Der vorliegende Sachverhalt ist somit nicht mit demjenigen einer teilzeitlich arbeitenden Versicherten mit einem Einpersonenhaushalt zu vergleichen, wo das Bundesgericht eine Berücksichtigung der Hausarbeit bei der Invaliditätsbemessung abgelehnt hat (BGE 131 V 51). Vielmehr kommen vorliegendenfalls die Überlegungen des Bundesgerichts zum Tragen, wonach ein Haushalt unabhängig von der Grösse oder von der dafür eingesetzten Zeit als nichterwerblicher Aufgabenbereich im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn eingestuft werden kann (BGE 141 V 15 E. 4.5-4.7).
Gemäss der zutreffenden Sichtweise in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 7) ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 90 % im Beruf und in den verbleibenden 10 % im Haushalt tätig wäre. Daran ändert nichts, dass sie ihren Ausführungen gegenüber Dr. H.___
zufolge in früheren Jahren auch Stellen mit einem 100%-Pensum innegehabt hatte (vgl. Urk. 7/61/17). Dies führt zur Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung.
2.4 Für die Bestimmung der Leistungseinschränkungen während des Wartejahres, das mit der Operation vom 17. Dezember 2013 begann, bedarf es dennoch keiner weiteren Abklärungen mehr. Denn gemäss Dr. G.___ war die Beschwerdeführerin schon für ihr nur 90%iges Pensum bis Ende Dezember 2014 durchgehend zu 80 % und während einiger Wochen sogar zu 100 % arbeitsunfähig. Aus der
Gewichtung dieser Arbeitsunfähigkeit gemessen am 90%igen Pensum (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.4) resultiert daher allein für den Erwerbsbereich schon eine Einbusse von über 70 %, die bei entsprechendem Invaliditätsgrad zu einer ganzen Rente berechtigte.
Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin erst am 30. Juli 2014 einging (Urk. 7/4; Eingangsdatum im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin), konnte diese Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten, also ab Januar 2015, ausgerichtet werden. Davon ist die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgegangen (Begründung in Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/65/9).
2.5
2.5.1 Was die Festlegung der krankheitsbedingten Einbussen anbelangt, so sind schon in Bezug auf den Erwerbsbereich zusätzliche Abklärungen erforderlich.
2.5.2 So liess die Beschwerdeführerin richtigerweise bemängeln (Urk. 1 S. 5 ff.), dass die Beschwerdegegnerin das mutmassliche Valideneinkommen anhand unzureichender Angaben festgesetzt hatte. Beim Monatslohn von Fr. 5'869.80, den die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Jahres-Valideneinkommens von 2014 mit dem Faktor 12 multiplizierte (Urk. 7/64/2), handelt es sich um den Wert, den die Arbeitgeberin im Fragebogen vom 10. Juli 2014 als jeweiligen Monatslohn der Monate Januar bis April 2014 eintrug (Urk. 7/2/4). Die Beschwerdeführerin liess indessen zutreffend darauf hinweisen und durch den Vertrag per 1. Oktober 2011 belegen, dass sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/4 S. 2). Zutreffend ist sodann auch, dass der Beschwerdeführerin gemäss diesem Vertrag eine Regionalzulage zustand (Urk. 3/4 S. 2), wobei noch zu klären ist, ob diese Zulage im ausgerichteten Monatslohn schon enthalten ist.
Ebenfalls beachtlich ist des Weiteren der Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f.) auf die Bemerkung der Arbeitgeberin im Fragebogen, die Frage nach dem gegenwärtigen Verdienst in der ursprünglichen Tätigkeit werde im Zeitpunkt der Rentenprüfung gemeldet (Urk. 7/2/4 Ziffer 2.11). Denn unter diesen Umständen kann der Lohn, welcher der Beschwerdeführerin in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2014 tatsächlich ausgerichtet wurde, nicht ohne Weiteres als Lohn gelten, den sie bei guter Gesundheit erzielt hätte. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem Zwischenzeugnis der Z.___ vom 4. März 2014 zur Zeit der Operation vom Dezember 2013 in einem Stage als Teamleiterin stand (Urk. 7/22/8; vgl. auch die Angabe im Gutachten von Dr. G.___, Urk. 7/61/9). Ob sie diese Funktion bei guter Gesundheit hätte weiterführen können und welches Einkommen sie damit erzielt hätte, ist nicht bekannt. Insbesondere ist nach dem gegenwärtigen Aktenstand noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde per Anfang 2015 im Sinne ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 f.) stellvertretende Teamleiterin mit einem Anfangsbruttosalär von Fr. 98'000.-- geworden wäre.
Es ist daher entsprechend dem Antrag in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2 und S. 7) geboten, dass die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin zu den noch offenen Fragen zum mutmasslichen Einkommen bei guter Gesundheit detailliert befragt. In Bezug auf die geltend gemachte
Beförderung im Besonderen ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein künftiger beruflicher Aufstieg dort zu berücksichtigen ist, wo konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, also bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens spezifische Schritte unternommen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5.3 Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist vorab auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der tatsächlich erzielte Lohn grundsätzlich nur dort dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden darf, wo eine Person im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der
Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegendenfalls gilt es zu beachten, dass bis Juni 2016 in Zusammenarbeit
zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin Bestrebungen zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im angestammten Betrieb stattfanden (Urk. 7/43/4-10), die schliesslich zur Schaffung einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten 50%-Stelle auf den 1. Juli 2016 hin führten (Urk. 7/41 und Urk. 7/43/4-10). Bis dahin war es invalidenversicherungsrechtlich nicht
angezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach einer noch besser angepassten Stelle umsah. Das Gleiche gilt auch noch für die ersten Monate nach Aufnahme der angepassten Arbeit bei der Z.___, da im Zeitraum bis Ende 2016 eine Konsolidierung der Leistungsfähigkeit auf einem konstanten Niveau erwartet wurde (E-Mail der Arbeitgeberin vom 25. April 2016, Urk. 7/41). Das Invalideneinkommen ist daher bis zur Beendigung der Anstellung bei der Z.___ per Ende Januar 2017 (vgl. die Angabe im Gutachten von Dr. H.___, Urk. 7/61/17, sowie auch Urk. 7/63) noch anhand der Verhältnisse in dieser konkreten Anstellung zu bemessen. Das Invalideneinkommen in der Zeit bis Ende Januar 2017, soweit der Rentenanspruch nicht hinter dem Taggeldanspruch
zurückstand (vgl. Art. 47 IVG), entspricht somit grundsätzlich dem Lohn, welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit im
Arbeitsverhältnis mit der Z.___ zustand.
Nach der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses kann hingegen das Einkommen, das die Beschwerdeführerin nunmehr mit einer angepassten 60%-Tätigkeit erzielen könnte, entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/64/2 und Urk. 7/76/2) nicht durch Aufrechnung des Lohnes im - beendeten - Arbeitsverhältnis mit der Z.___ bestimmt werden. Vielmehr sind nun grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend, wie sie in den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) dokumentiert sind (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Davon abzugehen wäre dann, wenn die neue Tätigkeit im eigenen Geschäft die vorstehend aufgezählten Kriterien für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte
Einkommen erfüllte. Dies wird die Beschwerdegegnerin im Zuge der Festlegung des Invalideneinkommens ab Februar 2017 noch zu klären haben.
2.6 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin schliesslich auch darin, dass für die Festlegung der Einschränkungen im Haushalt eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden muss (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7 und S. 9). Auch dies wird die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen haben.
2.7 Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2017 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen die erforderlichen Abklärungen zur Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens und zur Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssen an dieser Stelle die Regeln, die bei der Festlegung der Rente anhand der gewonnenen Abklärungsergebnisse zum Zug kommen, noch nicht im einzelnen erörtert werden. Lediglich summarisch sei darauf hingewiesen, dass bei der rückwirkenden Reduktion der Rente infolge
Verminderung des Invaliditätsgrades die Vorschrift der Rentenrevision in Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten ist und die Herabsetzung somit erst nach dreimonatiger Dauer der Verminderung erfolgen darf. Dies hat die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 27. September 2017 ausser Acht gelassen (Urk. 2 und Urk. 7/76). Zudem sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass sich die Rentenprüfung auch auf den Monat Dezember 2014 erstrecken muss, für den wegen verspäteter Anmeldung noch keine Rente ausbezahlt werden kann (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2035). Denn die Herabsetzung einer seit Dezember 2014 theoretisch laufenden Rente muss ebenfalls der Vorschrift in Art. 88a Abs. 1 IVV gehorchen. Ein weiterer summarischer Hinweis gilt schliesslich den Vorschriften zur Koordination von Rente und Taggeld in Art. 47 IVG. Auch hier bleiben der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Anfechtung der neuen Rentenverfügung die Rügemöglichkeiten gewahrt.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. September 2017 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen die erforderlichen Abklärungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKobel