Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01191
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 21. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, 1982 in die Schweiz eingereist, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war zuletzt vom 14. April 2008 bis 21. Mai 2014 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/16). Am 18. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose sowie Kribbeln an den Händen und Füssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Das am 23. Januar 2015 (Eingangsdatum) gestellte Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/12) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2015 (Urk. 7/20). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zur Rentenanspruchsprüfung holte die IV-Stelle einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/16) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/17-18, Urk. 7/22-24) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/26) bei. Ferner liess die IV-Stelle das Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 7. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/45). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 38 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/71), wogegen der Versicherte am 20. Februar 2017 Beschwerde erhob (Urk. 7/76/3-14).
1.2 Die gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. Januar 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 7/76/3-14) wird mit Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2017.00230 abgewiesen.
1.3 Am 20. Februar 2017 ersuchte der Versicherte um Zusprache von Eingliederungsmassnahmen sowie eines Taggeldes während der Durchführung der Massnahmen (Urk. 7/75). Nach getätigten Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit E-Mail vom 4. Juli 2017 mit, dass sie dessen Eingliederung, beginnend mit einem Aufbautraining, unterstützen werde (Urk. 7/95/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2017 [Urk. 7/90], Einwand vom 11. September 2017 [Urk. 7/92]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 einen Taggeldanspruch während der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/94 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Taggelder während den beruflichen Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde einerseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und andererseits das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen sowie dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 5. Februar 2018 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. Februar 2018 zu den Akten, mit welcher dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung A.___, vom 5. Februar 2018 bis 27. April 2018 erteilt wurde (Urk. 13). Diese Massnahme wurde am 7. Februar 2018 vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 19/2 im Prozess IV.2017.00230).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2014 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Anspruch auf Taggelder bestehe nur, wenn die versicherte Person unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Mai 2014 erwerbslos und von Mai bis August 2014 in Untersuchungshaft gewesen. Ob er sich um eine neue Anstellung bemüht habe, sei nicht bekannt. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei laut der behandelnden Psychiaterin seit Sommer 2014 gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es könne daraus nicht geschlossen werden, er wäre nicht gewillt gewesen, wieder zu arbeiten und dass er heute nicht überwiegend wahrscheinlich erwerbstätig wäre. Er habe von April 2008 bis Mai 2014 durchgehend für die Y.___ AG gearbeitet. Von Mai bis August 2014 habe der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesessen und somit gar nicht die Möglichkeit gehabt, eine Anstellung zu suchen, was er selbstverständlich gewollt hätte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Da glaubhaft dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute erwerbstätig wäre, gelte er als erwerbstätig und habe Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass-nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
2.3 Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.
2.4 Der Erlass des angefochtenen Entscheids bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, oder mit denen die betrof-fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lautet auf Abweisung des Leistungsbegehrens. Aus dem Titel der Verfügung ergibt sich, dass konkret ein Anspruch auf Taggelder verneint wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher als Gestaltungs- beziehungsweise Leistungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, und das Beschwerdebegehren, welches auf Ausrichtung von Taggeldern lautet, als Leistungsbegehren, zu qualifizieren
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder zu Recht verneint hat.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Taggeldern während der Durchführung eines Aufbautrainings.
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung (Urk. 7/95) ist zu entnehmen, dass mit dem Beschwerdeführer Gespräche bezüglich eines Belastbarkeitstrainings geführt wurden (Erstgespräch vom 7. Juni 2017) und die Frage, ob während einer Durchführung der Massnahme ein Anspruch auf Taggelder bestehe (Urk. 7/95/2). Zu einem späteren Zeitpunkt (Eintrag vom 22. Juni 2017; Urk. 7/95/5) stellte die Eingliederungsberaterin die Zusprache eines Aufbautrainings in Aussicht. Mit E-Mail-Nachricht vom 4. Juli 2017 informierte die Eingliederungsberaterin des Beschwerdeführers dessen Rechtsvertreterin, dass die Eingliederung – beginnend mit einem Aufbautraining – seitens der Beschwerdegegnerin unterstützt werde (Urk. 7/95/6). Am 2. Oktober 2017 erfolgte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Abweisung des Taggeldanspruchs mittels vorliegend angefochtener Verfügung (Urk. 2).
Nach Erlass der angefochtenen Verfügung, welche als Schranke der Überprüfungsbefugnis zu gelten hat (E. 2.4), fragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 die Beschwerdegegnerin an, ob ein Aufbautraining nahe beim Wohnort des Beschwerdeführers arrangiert werden könne (Urk. 7/96), worauf die Beschwerdegegnerin Vorschläge betreffend weitere Institutionen zur Durchführung des Aufbautrainings unterbreitete (Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann in Kenntnis, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Form eines Aufbautrainings bestehe und dass das Aufbautraining vom 5. Februar 2018 bis 27. April 2018 durchgeführt werde (Urk. 13).
So kann es als unbestritten gelten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 2. Oktober 2017 und auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. November 2017 keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen, namentlich auch kein Aufbautraining, zugesprochen erhalten hatte.
3.4 Das Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Das bedeutet, dass ein Taggeld grundsätzlich nur ausgerichtet werden kann, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt oder im Anschluss daran Rekonvaleszenzzeiten bei mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt werden (vgl. Rz 1001 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung; KSTI).
3.5 Da dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten beim Erlass der angefochtenen Verfügung noch keine Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zugesprochen worden waren, fehlt es bereits an der zur Ausrichtung von Taggeldern berechtigenden zentralen Grundvoraussetzung.
4.
4.1 Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich am 5. Februar 2018 Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung A.___, im Zeitraum zwischen 5. Februar 2018 und 27. April 2018 erteilt hat (Urk. 13), ist die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen dennoch angezeigt.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person entweder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist – wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist – oder dass sie wenigstens an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufgrund der Massnahmen verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen. Art. 6 ATSG definiert die Arbeitsun-fähigkeit als Unfähigkeit, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (angepasste Tätigkeit) (E. 2.2, E. 2.3).
4.2.2 Mit Urteil im Prozess Nr. IV.2017.00230 von heutigem Datum wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der letzten Tätigkeit als Lagerist seit November 2014 nicht mehr zumutbar ist, hingegen wurde in einer anderen angepassten Hilfstätigkeit die Arbeitsfähigkeit entsprechend den Einschätzungen der Z.___-Gutachter auf 70 % festgelegt (vgl. E. 3.1 sowie E. 4.5 des Urteils im Prozess Nr. IV.2017.00230). Da dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein 70%-Pensum zugemutet werden kann, ist fraglich, ob er die Anspruchsvoraussetzung für einen Taggeldanspruch hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Da der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung bei der Y.___ AG im Mai 2014 nicht mehr gearbeitet hat – er war bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2014 arbeitslos –, wird er jedenfalls nicht daran gehindert, einer Arbeit nachzugehen.
4.3
4.3.1 Laut Randziffer 1003 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, (gültig ab 1. Januar 2018) haben Anspruch auf das Taggeld auch versicherte Personen, welche unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren oder solche, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt haben oder glaubhaft machen können, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Als erwerbstätig gelten auch versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind und Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung haben, oder ihre Erwerbstätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten (Rz 1003/1-4 KSTI).
4.3.2 Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig. Die fristlose Kündigung wurde per 21. Mai 2014 ausgesprochen (Urk. 7/16), währenddessen er laut der Einschätzung der Gutachter erst seit November 2014 in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.1 und E. 4.5 des Urteils im Prozess Nr. IV.2017.00230).
Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Entlassung bei seiner letzten Arbeitgeberin im Mai 2014 bis im August 2014 in Untersuchungshaft. Den Akten sind sodann keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass er unmittelbar vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hatte, (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/84, Urk. 7/95) und ferner ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte. Seine Stelle bei der Y.___ AG als Lagerist verlor er zudem nicht aus gesundheitlichen Gründen.
Der Beschwerdeführer hat sodann nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung bei der Y.___ AG im Mai 2014 respektive spätestens seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im August 2014 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Folgen der multiplen Sklerose im November 2014 genügend Zeit gehabt, sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Das Vorbringen des Beschwerde-führers, es sei ihm aufgrund seiner Zeit in Untersuchungshaft gar nicht möglich gewesen, eine neue Stelle zu suchen, geht deshalb von vornherein fehl. Entsprechende Suchbemühungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Aus dem Umstand, dass ein Jeder zur Erfüllung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten bzw. des Lebensunterhalts auf ein Erwerbseinkommen angewiesen ist, lässt sich vorliegend nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Sozialhilfe kommt für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf (Urk. 3).
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder während des Aufbautrainings ohnehin nicht erfüllt, selbst wenn die Zusprache des Aufbautrainings bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen wäre. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2
6.2.1 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Urk. 11) machte Rechtsanwältin Tzikas einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten und 3 % Spesen zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 11 S. 2).
6.2.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der geltend gemachte Aufwand als übersetzt. Dies gilt umso mehr, als die Rechts-vertreterin den Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren sowie im parallelen Prozess Nr. IV.2017.00230 vertrat und deshalb bereits über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Bei grosszügiger Betrachtung können 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 3 Stunden für das Aktenstudium und 2 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 7 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1'540.-- ergibt.
Ferner sind die lediglich pauschal geltend gemachten Barauslagen zu kürzen, da praxisgemäss nur effektiv angefallene Spesen entschädigt werden. Angemessen erscheint eine Entschädigung für Barauslagen im Umfang von Fr. 54.--.
6.3 Entsprechend ist die Entschädigung auf Fr. 1'721.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Melina Tzikas verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 1’721.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Melina Tzikas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann