Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01192
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 8. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war ab 1. März 2008 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 26. Oktober 2015 bei der Z.___ als Umschlagsmitarbeiter tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 3). Am 8. Januar 2016 wurde der Suva mitgeteilt, dass der Versicherte am 26. Oktober 2015 beim Bahnwagenablad auf den Rücken gestürzt sei und sich die Wirbel verdreht habe (Urk. 6/22/81-82). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeldleistungen) und stellte diese per 29. Februar 2016 ein (vgl. Urk. 6/22/14-15), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2018 im Prozess Nr. UV.2016.00254 bestätigt wurde (Urk. 9). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2018 nicht ein (Urk. 10).
1.2 Am 20. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit dem Unfall vom 26. Oktober 2015 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva und des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/22, 6/23, 6/29). Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 (Urk. 6/31) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Eingang von Einwendungen (Urk. 6/33) unter Beilage verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 32), verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2017 (Urk. 2) in angekündigtem Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass gestützt auf die durch die Krankentaggeldversicherung veranlasste medizinische Beurteilung im Juni 2016 der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Be- und Entladearbeit nicht mehr ausüben könne. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter Vermeidung von Bücken und Zwangshaltungen könne er aber ausführen. Als Umschlagsmitarbeiter habe er im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 60'500.-- erzielt. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht zu 100 % ausüben, wobei darauf zu achten sei, dass keine Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben und häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Er könne in einer solchen un- oder angelernten Tätigkeit ein Einkommen ungefähr in derselben Höhe wie bisher erzielen. Damit bestehe keine Lohneinbusse von mindestens 40 % und deshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Berechnungen zur Lohneinbusse seien nicht nachvollziehbar und es sei davon auszugehen, dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung 40 % betrage. Dr. med. A.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie von der B.___, zeige in seinem Bericht die bestehenden gravierenden medizinischen Probleme klar auf und belege, dass er nicht in der Lage sei, ohne Medikamente zu leben, zu arbeiten oder zu schlafen.
3.
3.1 Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___ sind folgende Einträge festgehalten (Urk. 6/22/21):
3.1.1 Am 18. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht geholfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus druckdolent, es bestehe ein paravertebraler Hartspann und die Motorik sei um einen Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diagnose lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und Analgesie (Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 500 mg) bei Bedarf verschrieben.
3.1.2 Anlässlich einer Konsultation vom 21. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet.
3.1.3 Aufgrund der Konsultation vom 27. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärztin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Beschwerdeführer eine schwere Kiste gehoben und nun bestünden Schmerzen ohne Ausstrahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmerzen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Haltung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörpern ohne erkennbare degenerative, traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden keine Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf eine bekannte chronische LWS und einen Verdacht auf einen Status nach Handgelenksdistorsion vor zwei Monaten. Es wurden erneut Analgetika (Irfen 800 mg, Mydocalm 150 mg) verordnet (Urk. 6/22/21 f.).
3.1.4 Im Eintrag vom 29. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mitgeteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei. Der Beschwerdeführer habe Mydocalm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei fehlender Entspannung soweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz der unteren Lumbalregion (Urk. 6/22/22).
3.1.5 Im Eintrag über die Konsultation vom 20. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückenschmerzen und Physiotherapie würde die Schmerzen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit, obwohl vereinbart gewesen sei, dass es keine Verlängerung mehr gebe. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeitsunfähigkeit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 25. November 2015 geeinigt (Urk. 6/22/23).
3.2
3.2.1 Im Bericht Radiologie der B.___ vom 22. Dezember 2015 (Urk. 6/22/33) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhenminderung der miterfassten Wirbelkörper und einen Konusstand auf der Höhe LWK1. Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige Discusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. Auf Höhe LWK3/LWK4 bestünden eine breitbasige Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mässige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige foraminale Stenose. Bei LWK4/LWK5 zeigten sich eine breitbasige Discusprotrusion mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose und eine mässige bilaterale foraminale Stenose. Bei LWK5/SWK1 seien keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale Stenose.
Die Ärztin hielt fest, es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK5 mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose sowie eine ossär bedingte mässige foraminale Stenose LWK3/LWK4 rechts und LWK4 bis SWK1 beidseits.
3.2.2 In einem weiteren Bericht über ein am 21. März 2016 (Urk. 6/22/29) durchgeführtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 22. Dezember 2015 bestünden eine stationäre breitbasige Discushernie L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links.
3.2.3 Im Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 6/9) der B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprechstunde hielten die Ärzte als Diagnose eine sensomotorische LS-Radikulopathie links bei Diskushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es seien mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen besprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden, ansonsten mit einer hochgradigen, dauerhaften Parese zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operative Versorgung sowie auf einen Infiltrationsversuch verzichten.
3.3 Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsaparates, welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durchgeführt hatte, hielt im Gutachten vom 29. Juni 2016 (Urk. 6/29/24-37) unter Diagnosen fest, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestünden degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzelbezogenes Defizit und es seien rezidivierende Beschwerden bei Haltungsinsuffizienz und Fehlstatik möglich. In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asymptomatische Erwachsenenplattfüsse und ein beginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Habitus (S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er vorzugweise ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausgeübte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nicht mehr verrichtet werden (S. 10).
3.4 Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2016 fest (Urk. 6/30/3 f.), es sei ein somatischer Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch ein subakutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links ausgewiesen. Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ sei die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, da es sich um eine oft stehende/gehende und nur manchmal sitzende Tätigkeit gehandelt habe, wenngleich auch mit eher geringer Gewichtsbelastung (manchmal leicht, nur selten mittelschwer oder schwer). Für eine angepasste Tätigkeit sei von einer ganztägigen bzw. vollschichtigen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
Zum Belastungsprofil führte der RAD aus, zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen, wie zum Beispiel in vornüber gebeugter Haltung.
3.5
3.5.1 Im Bericht der B.___ vom 10. April 2017 (Urk. 6/58/3-4) über die Sprechstunde vom 4. April 2017 stellten Dr. A.___ und med. pract. F.___ folgende Diagnosen: chronische, sensomotorische L4- und L5-Radikulopathie links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und Neuroforamenstenose L4/5 beidseits linksbetont. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer am 22. März 2016 in der Sprechstunde beurteilt worden. Aufgrund der sehr ausgeprägten sensomotorischen L5-Radikulopathie links sei ihm bereits damals die Dekompressionsoperation empfohlen worden, welche er vehement abgelehnt habe und eine Infiltrationstherapie habe er ebenfalls nicht gewünscht.
Es wurde festgehalten, im MRI der LWS vom 4. April 2017 habe sich bei bekannter Rezessusstenose L4/5 beidseits mit Nervenwurzelkompression L5 eine im Vergleich zur Voruntersuchung deutlich progrediente Neuroforamenstenose L4/5 beidseits gezeigt. Neu bestünden nun auch eine schmerzhafte Ausstrahlung im Dermatom L4 und eine Fussheberschwäche sowie eine leichte Knieextensionsschwäche bei Nervenwurzelkompression L4. Die Indikation zur Operation sei gegeben, da der Beschwerdeführer diese aber ablehne, sei ihm erneut eine Infiltrationstherapie als minimale Variante zur Behandlung der Schmerzen empfohlen worden. Er lehne aber beides weiterhin ab.
3.5.2 Anlässlich der Sprechstunde vom 11. Mai 2017 (Urk. 6/58/1-2) hielten die Ärzte der B.___ unveränderte Verhältnisse im Vergleich mit dem Voruntersuch vom 4. April 2017 fest.
3.6 Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 18. Dezember 2017 (Urk. 8), er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 17. November 2017 bei ihm in Behandlung stehe. Aufgrund der stark chronifizierten Lumboischialgie mit Gehbehinderung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines und der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben wegen Schwäche in den Beinen immer wieder Stürze. Die bisherigen Massnahmen hätten eine physiotherapeutische Behandlung und die Einnahme von Medikamenten umfasst. In der B.___ sei bereits am 4. April 2017 die Operationsindikation gestellt worden. Der Beschwerdeführer zeige jedoch ein zurückhaltendes Verhalten.
4.
4.1 Gemäss medizinischen Akten, insbesondere aufgrund der Untersuchungen mittels MRI im Dezember 2015, März 2016 und April 2017 (vgl. hiervor; E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.5.1), ist beim Beschwerdeführer ein progredienter somatischer Gesundheitsschaden nach degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ausgewiesen. Dabei zeigen die bildgebenden Befunde eine breitbasige Diskushernie auf Höhe L4/L5 mit Spinalkanalstenose und eine Kompression der Nervenwurzel L5 sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links. Dem Beschwerdeführer wurde daher bereits im März 2016 eine Dekompression auf Höhe L4/5 empfohlen, ansonsten mit einer höhergradigen dauerhaften Parese zu rechnen sei (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund legte die Gutachterin Dr. D.___ unter Würdigung der medizinischen Akten und nach eigener Untersuchung nachvollziehbar dar, dass aufgrund der lumbalen degenerativen Veränderungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit vom Beschwerdeführer nicht mehr verrichtet werden sollte. Überzeugend ist auch, dass die Gutachterin in Bezug auf die Rückenproblematik den Beschwerdeführer für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet hat (E. 3.3 hiervor). Ähnlich bewertete auch der RAD-Arzt Dr. E.___ die Restarbeitsfähigkeit, indem er das für den Beschwerdeführer zumutbare Belastungsprofil auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen einschränkte (E. 3.4 hiervor).
Zwar wurde im MRI vom 4. April 2017 (Urk. 6/58/4), welches der Beschwerdegegnerin erst nach deren Verfügungserlass zugestellt wurde (vgl. Aktenverzeichnis Dok-Eing.-Datum 2. November 2017) bei bekannter Rezessusstenose L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5, auf eine im Vergleich zur Voruntersuchung progrediente Neuroforamenstenose L4/5 hingewiesen und dabei erneut eine Dekompression oder zumindest Infiltrationstherapie empfohlen. Anhaltspunkte für Veränderungen, die zu weiteren funktionellen Einschränkungen im Hinblick auf eine rückenadaptierte Tätigkeit als den bereits beschriebenen führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht jedoch keine. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrfachen ärztlichen Empfehlungen nicht adäquat behandeln lässt, kann auch nichts Weiteres zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Nichts Anderes ist auch den Berichten von Dr. A.___ der B.___ vom 10. April und 16. Mai 2017, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 3/2 und Urk. 3/3; vgl. auch E. 3.5.1 und 3.5.2) und dem im Verfahren nachgereichten Bericht von Dr. G.___ (Urk. 8, vgl. E. 3.6) zu entnehmen, erfolgte doch in diesen Berichten keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit. Dabei ist auch festzuhalten, dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer erst seit 17. November 2017 behandelt, sich die richterliche Überprüfungsbefugnis auf den Verfügungszeitpunkt (23. Oktober 2017) beschränkt und der Bericht daher nicht berücksichtigt werden kann.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ in angepasster Tätigkeit, verstanden als körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm, ohne häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen, von einer vollzeitig zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausging.
4.2
4.2.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit anbelangt, legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 60'500.-- fest (vgl. Urk. 6/30/5), was mit den Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2015 übereinstimmt (Urk. 6/18/4) und mit Blick auf in ähnlicher Höhe erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2014 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/19/2) jedenfalls nicht als unrealistisch erscheint. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne) ist damit von einem Valideneinkommen von Fr. 60'853.-- im massgebenden Jahr 2016 (E. 1.3) auszugehen.
4.2.2 Das Invalideneinkommen liess die Beschwerdegegnerin mit der Begründung offen, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und in einer solchen un- oder angelernten Tätigkeit könne er ein Einkommen ungefähr in derselben Höhe wie bisher erzielen, so dass keine Lohneinbusse von mindestens 40 % bestehe (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung mindestens 40 % betrage.
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte (vgl. E. 1.3.3), vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (2016; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'022.-- (Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7).
Ob sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. E. 1.3.3), kann offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Maximalabzuges von 25 % — welcher vorliegend jedenfalls nicht zu rechtfertigen wäre — würde noch ein Invalideneinkommen von Fr. 50'266.50 resultieren. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 60'853.-- ergäbe sich selbst in diesem Fall lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 %, was nicht im Bereich eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % liegt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef