Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01195
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 6. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, hatte im August 2002 eine Lehre als Polymechaniker begonnen. Dieses Lehrverhältnis wurde im Februar 2005 aufgelöst (Urk. 11/64; vgl. auch Urk. 11/93 S. 7 E. 4.1). In der Folge war der Versicherte in verschiedenen Anstellungen zuerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Chauffeur tätig, zuletzt vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Z.___ AG (Urk. 11/8 und Urk. 11/9; vgl. auch Urk. 11/42-44). Am 20. September 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2011 bestehende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach erfolgten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar, Urk. 11/11), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens (Urk.11/27).
1.2 Am 10. Mai 2012 (Eingangsdatum) wurde der IV-Stelle im Namen des Versicherten von der Klinik A.___, integrierte Psychiatrie B.___, ein ärztlicher Bericht eingereicht. Darin wurde über die stationäre Behandlung des Versicherten mit Eintritt am 15. März 2012 informiert, und es wurde die Durchführung beruflicher Massnahmen empfohlen (Urk. 11/29). Die IV-Stelle nahm das Schreiben als Neuanmeldung entgegen, holte diverse Arztberichte ein, tätigte weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Mobiliar bei (Urk. 11/33). Am 25. Juni 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2. bis 30. Juli 2013 bei der C.___ (Urk. 11/46) und am 22. August 2013 für ein Aufbautraining vom 26. August 2013 bis 7. Februar 2014, ebenfalls bei der C.___ (Urk. 11/56). In der Mitteilung vom 12. Februar 2014 hielt die IV-Stelle fest, dass das Aufbautraining vom Versicherten abgebrochen worden sei, weshalb die Mitteilung vom 22. August 2013 aufgehoben werde (Urk. 11/73). Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation weiter ab und erteilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 14. April 2015 erneut Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 27. April bis 17. Juli 2015 bei der D.___ AG (Urk. 11/88). In der Mitteilung vom 18. Mai 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass eine Weiterführung dieser beruflichen Massnahme nicht mehr möglich sei (vgl. Urk. 11/102), weshalb die Mitteilung vom 14. April 2015 aufgehoben werde (Urk. 11/97). Der Abbruch der beruflichen Massnahme bei der D.___ AG stand im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2015 im Verfahren IV.2013.01082 entschieden hatte, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahmen ein grosses Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zustehe, denn die zugesprochenen beruflichen Massnahmen gälten nicht als erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 11/93). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 18. Mai bis 12. Juni 2015 bei der Abklärungsstelle E.___ (Urk. 11/100). Diese erstattete ihren Schlussbericht am 23. Juni 2015 (Urk. 11/113). Die Berufsberatung wurde am 29. Juni 2015 abgeschlossen (Urk. 11/114). Am 8. Dezember 2015 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus – 1. Teil (Assessment und Suche Trainings-arbeitsplatz) bei der F.___ erteilt (Urk. 11/126), welche den Abschlussbericht des Assessments am 2. Februar 2016 erstattete (Urk. 11/132). Am 11. Juli 2016 wurde dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (AV Plus – 2. Teil, Arbeitstraining, Akquisition, Nachbetreuung) bei der F.___ mit Einsatzort bei der G.___ AG erteilt (Urk. 11/138). Diese Mitteilung wurde am 7. September 2016 wieder aufgehoben; aufgrund der aktuellen Situation (teilweise schwierige Zusammenarbeit mit dem Kunden Anfangs 2016) werde auf eine Fortsetzung von Massnahmen «AV Plus» verzichtet und nur ein Arbeitstraining gesucht. Dem Versicherten wurde Kostengutsprache für das Arbeitstraining bei F.___ mit Einsatzort bei der G.___ AG vom 4. Juli 2016 bis 4. Januar 2017 erteilt (Urk. 11/146 und Urk. 11/158), welches vom Versicherten erfolgreich absolviert wurde (Urk. 11/162). Am 19. Januar 2017 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen, da der Versicherte der IV-Stelle am 17. Januar 2017 mitgeteilt hatte, er verzichte auf die Weiterführung der Integration und wünsche die Prüfung der Rente (Urk. 11/159; Urk. 11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Juli 2017 [Urk. 11/171]; Einwand des Versicherten vom 2. August 2017 [Urk. 11/173]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 11/176]).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, mit Eingabe vom 2. November 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventuell seien ihm erneut berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 angezeigt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Rentenanspruch. Als Chauffeur hätte der Beschwerdeführer in einem 100%-Pensum Fr. 71'759.50 verdient, in einer angepassten Tätigkeit in einem zumutbaren 80%-Pensum Fr. 53'963.75.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei nicht richtig ermittelt worden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Es werde sodann bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne. Schliesslich sei festzustellen, dass weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin keine neuen Erkenntnisse brächten und über den Rentenanspruch entschieden werden müsse (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Bericht der B.___ vom 29. Juni 2011 (Urk. 11/11/7-9) stellte sich der Beschwerdeführer am 18. April 2011 notfallmässig im Ambulatorium vor, nachdem sich infolge der Kündigung der letzten Arbeitsstelle im März 2011 eine depressive Symptomatik mit Insuffizienzgefühlen, trauriger Grundstimmung, Antriebsstörung, abendlichem Grübeln, Gedankenkreisen, Schlafstörungen sowie ausgeprägten Zukunfts- und Existenzängsten entwickelt gehabt habe. Im Bericht wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:
- Depressive Episode, aktuell leichte depressive Symptomatik im Rahmen einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10: F98.9), ohne somatisches Syndrom
- Differentialdiagnose: ADHS (Testergebnis noch ausstehend)
Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Mitte August 2011 attestiert.
3.2 Im Bericht der B.___ vom 10. November 2011 (Urk. 11/13) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:
- Nicht näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend, im Sinne einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10: F98.9)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), bestehend seit Kindheit (ICD-10: F90.0)
- Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00), bestehend seit April 2011
- Verdacht auf Epilepsie
Sodann wurde im Bericht festgehalten, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. In angestammter Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe Fahruntauglichkeit; es laufe eine neurologische Abklärung mit der Frage nach einer Epilepsie.
3.3 Im Bericht der B.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 11/33/2-4; vgl. auch Urk. 11/39/1-6) wurden nach zwei stationären Aufenthalten vom 15. März bis 7. Mai 2012 und vom 11. bis 25. Mai 2012 (mit einem Unterbruch für die Epilepsieabklärung im Zentrum H.___ vom 7.-10. Mai 2012 [Urk. 11/36/4]) die folgenden Diagnosen festgehalten:
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Einfache ADHS (ICD-10: F90.0)
- Schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F21)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Symptomatik, welche sich vor allem durch ein Gefühl der inneren Leere, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und durch Zukunftsängste ausdrücke. Daneben zeige er im interaktionellen Bereich grosse Schwierigkeiten, welche nur teilweise durch das ADHS erklärt werden könnten. Es zeige sich zunehmend, dass der Beschwerdeführer Selbstregulations- und Interaktionsstrategien aufweise, welche seinen Selbstwert kurzfristig stabilisierten, jedoch grosses interaktionelles und intrapsychisches Konfliktpotential aufwiesen. Diese würden ursächlich für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gesehen. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werde von einer längeren Phase in einem geschützten Arbeitsumfeld ausgegangen.
3.4 Im Bericht der B.___ vom 20. September 2012 (Urk. 11/36) wurde die Fortsetzung einer ambulanten psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung empfohlen zur weiteren Unterstützung in der Erarbeitung der Persönlichkeitsstruktur. Damit solle die Voraussetzung geschaffen werden, gezielt langfristig gesunde Verhaltens- und Selbstregulationsstrategien erlernen zu können. Dabei gelte es, den Beschwerdeführer schnellstmöglich in einem geschützten Arbeitsumfeld zu integrieren. Damit solle gewährleistet werden, dass eine Auseinandersetzung mit Alltags- und Arbeitssituationen erfolgen könne, Misserfolgserlebnisse sollten aufgrund Überforderung jedoch vermieden werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers auf der Station sowie die vorhandene Konzentrationsfähigkeit während den Gesprächen würden aus psychiatrischer Sicht keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit zulassen (Urk. 11/36/2). Die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer oder eine andere Tätigkeit sei im geschützten Rahmen im Umfang von 50 % mit sukzessiver Steigerung zumutbar (Urk. 11/36/5).
3.5 Im Bericht des Zentrums H.___ vom 24. Mai 2012 (Urk. 11/40) über die stationäre Untersuchung vom 7. bis 10. Mai 2012 wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, im Rahmen seiner Tätigkeit als Kurierfahrer sei es zu zwei Auffahrunfällen mit Blechschäden gekommen, die nichts mit den von ihm beschriebenen (mentalen) Abwesenheiten zu tun gehabt hätten. Seiner Meinung nach habe er sich im Stop-and-Go-Verkehr in der Innenstadt Zürichs aufgrund seines ADHD einfach nicht richtig auf die Verkehrssituation konzentrieren können, weshalb er jeweils von hinten auf das voranfahrende Fahrzeug aufgefahren sei. Eine begleitende Bewusstlosigkeit oder andere anfallsverdächtigte Symptome seien verneint worden. Die Untersuchung des Beschwerdeführers habe ergeben, dass kein objektivierter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Epilepsie als Erklärung für die geschilderten Zustände bestehe (Urk. 11/40/2-3). Aus epileptologischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Fahreignung sei wegen der berichteten alterierten Bewusstseinszustände nicht gegeben (Urk. 11/40/4).
3.6 Im Schlussbericht der C.___ vom 15. beziehungsweise 16. August 2013 (Urk. 11/55) über die Potentialabklärung vom 2. bis 30. Juli 2013 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei motiviert gewesen und immer pünktlich zur Arbeit und zu den Gesprächsterminen erschienen. Er habe überlegt vorgehen und Arbeitsschritte planen können. Serienarbeiten habe er nach Anleitung zuverlässig und in guter Qualität erledigt. In das Computerprogramm Powerpoint habe er sich selbständig eingearbeitet und einen Arbeitsauftrag originell und kreativ umgesetzt. Es sei deutlich geworden, dass er über Fähigkeiten im Computerbereich verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich stets freundlich und zuvorkommend verhalten und sei darum bemüht gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen. Es sei deutlich geworden, dass sich seit seinem Austritt aus der Klinik und der Tagesklinik vor über einem Jahr, wahrscheinlich unterstützt durch die regelmässige ambulante Psychotherapie, eine Stabilisierung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer fühle sich nach eigenen Aussagen nun in der Lage, sich den Anforderungen der Arbeitswelt zu stellen. Gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern habe sich der Beschwerdeführer stets korrekt und freundlich verhalten. In den Gruppengesprächen habe er sich gut einbringen können. Er habe manchmal durch seine unkonventionelle äussere Erscheinung und seine speziellen, in mancher Hinsicht auch originellen, Ansichten irritiert. Auf den zweiten Blick habe er sich jedoch als zugänglicher und durchaus sensibler Mensch entpuppt. Der Beschwerdeführer arbeite gewissenhaft und genau. Er habe gute Arbeitsleistungen erbringen können während der Anwesenheit von 50 %. Fähigkeiten hätten sich im Bereich der kreativen Umsetzung von Arbeitsaufträgen gezeigt, bei denen er über einen gewissen eigenen Gestaltungsspielraum verfügt habe. Er habe sich schnell in ein neues Aufgabengebiet einarbeiten, sich einen Überblick verschaffen und Aufträge kreativ umsetzen können. Er habe sich für den Bereich des Prozessmanagements interessiert und interessante Vorschläge und Ideen eingebracht. Es bestehe somit ein Eingliederungspotential.
3.7 Im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin zur Berufsberatung vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/74) wurde festgehalten, gemäss Telefon von Herrn I.___, C.___, sei es am 9. Januar 2014 zum Abbruch des Aufbautrainings, welches vom 26. August 2013 bis am 7. Februar 2014 geplant gewesen sei, gekommen. Es sei ein Ausseneinsatz bei der Migros geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Vorstellungsgespräch jedoch schlecht präsentiert und sei zu spät erschienen, sodass der Arbeitgeber nicht bereit gewesen sei, ihm eine Chance zu geben. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Verhalten konfrontiert worden. Er habe seinen Eigenanteil nicht erkennen können. Es habe ein Gespräch beim Psychologen stattgefunden. Danach habe der Beschwerdeführer seinen Badge abgegeben und sei nicht mehr zum Training erschienen. Er wolle die Matura nachholen.
3.8 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Juli 2014 (Urk. 11/82/1-7) die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/82/1):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline-Zügen (ICD-10: F61.0) seit der Jugend
- ADHS (ICD-10: F90.0) seit der frühen Kindheit
- Leichtes atypisches Asperger-Syndrom seit der frühen Kindheit
Dr. J.___ erhob den folgenden Befund: Der Beschwerdeführer habe eine auffällige äussere Erscheinung (langer Rossschwanz, stets schwarze Kleidung mit Ketten u.ä., schwere schwarze Schuhe), indessen sei er gepflegt. Er erscheine pünktlich zu den Terminen, sei stets bewusstseinsklar und wirke in Aufmachung und Verhalten "jugendlicher" als seinem Alter entspreche. Im Verlauf zeige er zwei Seiten seiner Persönlichkeit: einerseits freundlich zugewandt, adäquat, zeitweise sei ein Leidensdruck spürbar, auch einsichtig. Handkehrum könne er (vor allem gegenüber von ihm als Autorität wahrgenommenen Personen) überheblich, misstrauisch, fordernd, stur und gehässig auftreten, dabei alle Schuld dem anderen zuweisen, was beim Betroffenen jeweils deutliche (negative) Reaktionen auslöse. Er verwende häufig einen (pseudo-)intellektualisierenden, komplizierten und altklugen Gesprächsstil, bei eigentlich guten intellektuellen Fähigkeiten. Er sei jeweils phasenweise stark von einem persönlichen Thema eingenommen und recherchiere dann viel dazu im Internet (z B. therapeutischer Cannabisgebrauch, Asperger-Störung). Bei uns (Dr. J.___ und delegierte Psychotherapie) sei er nie deutlich depressiv und affektiv moduliert, allenfalls themenbezogen resigniert. Im Gespräch seien keine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen wahrnehmbar, keine Hinweise für Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei intakt, es bestünden nie Anhaltspunkte für Ich-Störungen oder eine paranoide Symptomatik («war die im Bericht der Klinik A.___ diagnostizierte schizotype Symptomatik ev. durch Cannabis-Abusus bedingt?»). Es bestünden keine Hinweise für Phobien oder Zwänge (Urk. 11/82/6).
Dr. J.___ führte sodann aus, der Beschwerdeführer sei etwas reifer und reflektierter geworden. Setze sich die positive Entwicklung fort, sei die Prognose nicht so ungünstig. Die Psychotherapie sei unbedingt fortzusetzen. Insgesamt sei jedoch derzeit keine Prognose möglich, da noch zu viele unsichere Faktoren bestünden. Der Beschwerdeführer sei lange resigniert gewesen und habe sich nicht für eingliederbar gehalten. Im letzten halben Jahr habe er vor allem seine Asperger-Behinderung, welche laut ihm ja nicht therapierbar sei, gegen eine Arbeitsfähigkeit ins Feld geführt. Er habe eine diesbezügliche Abklärung gefordert. Engagiert zeige er sich vor allem im Hinblick auf die Wiedererlangung des Fahrausweises (u.a. weitgehende Cannabisabstinenz wegen Urinproben), wofür er die verlangten Unterlagen einreichen wolle und ein bemerkenswert strukturiertes und sauberes Dossier zusammengestellt habe. Insgesamt bestehe eine komplexe Psychopathologie, weshalb die Arbeitsfähigkeit schwer zu beurteilen sei. Die stärkste und wahrscheinlich ausschlaggebende Behinderung liege im sozialen Verhalten: Der Beschwerdeführer überwerfe sich regelmässig mit Autoritätspersonen. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer sei entsprechend ein Einzelgänger. Günstig wäre somit eine möglichst selbständige Tätigkeit ohne Team, mit nur wenig Sozialkontakten und möglichst ohne Präsenz von Vorgesetzten. Von daher sei die Tätigkeit als Fahrer/Chauffeur ideal gewesen und habe dem Beschwerdeführer auch ausgesprochen zugesagt, zumal er sehr gerne Auto fahre und über eine gute Orientierung verfüge. Dem entgegen stehe zur Zeit noch die Unsicherheit, ob er den Fahrausweis wieder erhalten werde (Urk. 11/82/6-7).
3.9 Dr. J.___ legte ihrem Bericht zwei weitere Berichte bei:
3.9.1 Im Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 11/82/8-10) über die neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2011 und vom 16. Mai 2011 wurde festgehalten, die Exploration und die test- und neuropsychologische Untersuchung würden auf das Vorliegen einer ADHD hinweisen mit intakten, zum Teil überdurchschnittlichen kognitiven Leistungen (v.a. im mnestischen Bereich) im Sinne einer leichten Asperger-Symptomatik mit leicht verminderter Theory of mind und nicht ganz adäquatem sozialen Verhalten.
3.9.2 Im Kurzbericht vom 27. Juni 2014 (Urk. 11/82/11-13) über die Abklärung betreffend ein Asperger-Syndrom wurde die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5), leichten Grades, atypischer Art, bestätigt. Es könne nicht von einem typischen Vollbild eines Asperger-Syndroms gesprochen werden. Durch die vorhandene, eher leichte, Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit trotzdem eingeschränkt. Der Kontakt- und Kommunikationsbereich sei für den Beschwerdeführer sehr anstrengend und sehr verunsichernd. Er benötige immer wieder Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten. Es wäre vorteilhaft, wenn er für täglich 3-4 Stunden regelmässig einer Arbeit nachgehen könnte. Wechselnde Stundenpläne oder Schichtarbeit seien ungeeignet, ebenso sollten Arbeiten mit häufigem Sozialkontakt vermieden werden. Ein ruhiger Arbeitsplatz und ein gut strukturierter Tagesablauf könnten Ruhe und Ordnung in sein Leben bringen und vermutlich die Arbeitsfähigkeit etwas verbessern.
3.10 Im Schlussbericht der Abklärungsstelle E.___ vom 23. Juni 2015 (Urk. 11/113) über die K.___-Abklärung vom 18. Mai bis 12. Juni 2015 wurde festgehalten, das Vorliegen einer Störung aus dem Autismus-Spektrum habe durch die Verhaltensbeobachtung während der K.___ Abklärung bestätigt werden können. Die vordiagnostizierte schizoide Persönlichkeitsstörung hingegen erscheine vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer während der Abklärungswochen weniger plausibel. Das ADHS habe sich nicht als behinderungsbestimmend diagnostizieren lassen. Es lägen gute Aufmerksamkeitsleistungen vor, die Ablenkbarkeit sei nicht pathologisch gesteigert und eine Hyperaktivität lasse sich ebenfalls nicht beobachten. Aufgrund dieser Beobachtungen sei von einer Remission eines Teils der ADHS-Symptomatik auszugehen. Der Beschwerdeführer weise eine herabgesetzte Fähigkeit zur Empathie und zur Wahrnehmung zwischenmenschlicher Gefühle auf. Er werde oft als barsch und ungefiltert empfunden und es sei ihm nicht möglich, diese Wahrnehmungen des Gegenübers entscheidend zu beeinflussen. Durch Therapieerfahrung und Selbststudium habe er sich ein gutes Wissen über seine Andersartigkeit und deren Auswirkungen erarbeitet und sei sich dieser Zusammenhänge bewusst. Eine Änderungsmotivation sei vorhanden und kombiniert mit einer realistischen Einschätzung des limitierten Veränderungspotenzials. Die häufig bei Asperger-Autisten anzutreffenden Merkmale der motorischen Ungeschicklichkeit und der auffälligen Sprache lägen nicht vor und die Intelligenz sei gesamthaft im mittleren Bereich bis leicht überdurchschnittlich mit einigen besonderen Stärken im Bereich des abstrakten Denkens, bei insgesamt harmonischem Profil. Auffallend sei die motivationale Seite: einfache Routinearbeiten habe der Beschwerdeführer nur unter grosser Willensanstrengung ausführen können und sei dabei teilweise recht unleidig gewesen. Hingegen sei er aufgeblüht, sobald er kognitiv und intellektuell gefordert worden sei. Dann habe er Biss und Durchhaltevermögen und eine gute Leistung gezeigt, die sicher auch im ersten Arbeitsmarkt verwertbar wäre. Mit Blick auf die nun schon mehrjährige berufliche Desintegration sei eine Dekonditionierung die Folge, die verständlich mache, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht davon ausgehe, mehr als 50 % bzw. in idealer Umgebung 80 % arbeiten zu können. Aus psychiatrischer Sicht sollte in idealadaptierter Umgebung eine uneingeschränkte Leistung möglich sein und mögliche Limitationen seien eher auf der Ebene der Motivation zu verorten. Der Beschwerdeführer beschreibe für die vergangenen Jahre teilweise ausgeprägte Stimmungs-Schwankungen, die er mit den Begriffen „Burn Out" und auch „Depression" beschreibe. Während der K.___-Abklärung hätten keine depressionstypischen Symptome beobachtet werden können. Es seien aber ausgeprägtere Stimmungsschwankungen mit teilweise gereizt-dysphorischer Stimmung aufgetreten, die aber eher flüchtig und aus dem situativen Kontext ableitbar gewesen seien.
Im Bericht wurde sodann dargelegt, es seien behinderungsbedingte Einschränkungen im Zusammenhang mit der Eingliederung vorhanden. Das Erleben, Verhalten und die zwischenmenschlichen Fähigkeiten würden erhebliche Abweichungen von der Norm aufweisen und die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers stören. Ausserdem liege eine sehr rigide Persönlichkeitsstruktur vor, die die Kompromissfähigkeit einschränke und das Entstehen von Konflikten begünstige. In einem normalen Teamrahmen im ersten Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführer überfordert und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern. Aus psychiatrischer Sicht benötige er einen Nischenarbeitsplatz (möglichst im ersten Arbeitsmarkt), an dem seine rigide Persönlichkeitsstruktur und sein auffälliges Wesen kein Problem darstellten und idealerweise Wissen zum Umgang mit Menschen mit Autismusspektrum-Erkrankungen vorhanden sei. Unter solch idealadaptierten Umständen könnte eine 80%ige Leistung nach Überwindung der derzeitigen Dekonditionierung erwartet werden. Ein Einstieg sollte sinnvollerweise mit einem 50%-Pensum erfolgen. Eine Steigerung auf 80 % sei im Verlaufe eines Jahres zu erwarten. Aber auch an einem wohlwollenden und verständnisvollen Ort wäre der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass er sich mit der Tätigkeit identifizieren könne und ihm diese nicht langweilig oder überflüssig erscheine. Motivationale Probleme seien für den Beschwerdeführer mittelfristig nicht aushaltbar und würden zum Abbruch jedes Arbeitsverhältnisses führen.
3.11 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer im Zeugnis vom 1. September 2015 auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 11/119).
3.12 Im Abschlussbericht des Arbeiterhilfswerks F.___ vom 2. Februar 2016 über das Assessment vom 9. November 2015 bis 8. Januar 2016 wurde ausgeführt, es habe sich herauskristallisiert, dass folgende Tätigkeiten Priorität hätten: Mitarbeit bei der Erstellung von (Fluss-)Diagrammen, bei der Erstellung von Checklisten oder für die Realisierung von PowerPoint-Präsentationen (Urk. 11/132).
3.13 Im Abschlussbericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 11/162/1-4) des F.___ über das Arbeitstraining bei der G.___ AG vom 4. Juli 2016 bis 4. Januar 2017 wurde festgehalten, das Arbeitstraining sei über die gesamten sechs Monate nur positiv verlaufen. Der Einsatzverantwortliche habe wiederholt die Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers und die gute Qualität seiner Arbeit betont. Auch seine gute Auffassungsgabe und selbständige Arbeitsweise sei stets gelobt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem ununterbrochen zufrieden gewesen mit seinem Aufgabengebiet, den Rahmenbedingungen sowie dem Arbeitsklima. Der Beschwerdeführer habe auch bei kurzfristen Aufträgen bewiesen, dass er unter Zeitdruck arbeiten könne. Weiter habe er auch mehrere Aufträge gleichzeitig erledigen können. Infolgedessen habe der Einsatzbetrieb die Leistung für das 50%-Pensum als voll ausgeschöpft geschätzt. Während der sechs Monate seien die Präsenzzeiten einwandfrei eingehalten worden. Der informelle Kontakt zu Mitarbeitenden sei sehr gering gewesen, zum einen aufgrund des niedrigen Pensums, zum anderen aufgrund der Verschlossenheit und wenig proaktiven Art des Beschwerdeführers. Einzig das Pensum habe der Beschwerdeführer nicht zu steigern vermocht. Der Einsatzbetrieb habe ihn im Anschluss an das Arbeitstraining – entgegen dem eigenen Vorhaben – aufgrund des fehlenden Budgets nicht anstellen können. Bei Bedarf würde man jedoch mit dem Beschwerdeführer in Verbindung treten.
3.14 Dr. L.___ führte in seinem Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 11/167) die Diagnosen ADS (ICD-10: F90.0), Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) sowie intermittierende rezidivierende Depressionen bis mittelgradig, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4) auf. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2014. Er hielt fest, an einem geeigneten Nischenarbeitsplatz, an dem sich der Beschwerdeführer einbringen könne und Wertschätzung erfahre, erscheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich, nach einigen Jahren allenfalls auch mehr.
3.15 In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes wurde festgehalten, gemäss K.___-Bericht vom 23. Juni 2015 könne der Beschwerdeführer in idealer Umgebung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreichen. In diesem Sinne könne aus medizinisch-theoretischer Sicht ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit attestiert werden (Urk. 11/170/6).
4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Berichte ergibt sich kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Während Dr. J.___ die in der B.___ gestellte Diagnose einer schizotypen Persönlichkeitsstörung (vgl. E. 3.3) nicht nachvollziehen und keinerlei Anhaltspunkte für Ich-Störungen oder eine paranoide Symptomatik finden konnte (E. 3.8), bestätigte demgegenüber Dr. L.___ die von Dr. J.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline-Zügen (ICD-10: F61.0) nicht (E. 3.14). Die Diagnose eines Asperger-Syndroms lässt sich sodann aufgrund der Ergebnisse des Arbeitstrainings bei der G.___ AG vom 4. Juli 2016 bis 4. Januar 2017 nicht vorbehaltlos nachvollziehen: Der Beschwerdeführer war imstande, seine Leistung während sechs Monaten im Umfang eines 50%igen Arbeitspensums voll auszuschöpfen, wobei von einer guten Qualität der Arbeit, einer guten Auffassungsgabe und einer selbständigen Arbeitsweise berichtet wurde. Der Beschwerdeführer war auch im Stande, im Rahmen kurzfristiger Arbeitsaufträge unter Zeitdruck zu arbeiten und gleichzeitig mehrere Aufträge zu erledigen (E. 3.13). Letzteres widerspricht der im Bericht vom 22. Juli 2011 festgestellten reduzierten spontanen Flexibilität (Urk. 11/82/10). Ferner wurde das diagnostizierte ADHS im Schlussbericht der Abklärungsstelle E.___ vom 23. Juni 2015 über die K.___-Abklärung vom 18. Mai bis 12. Juni 2015 als nicht (mehr) behinderungsbestimmend beurteilt; es hätten gute Aufmerksamkeitsleistungen vorgelegen, die Ablenkbarkeit sei nicht pathologisch gesteigert gewesen, und auch eine Hyperaktivität habe sich nicht beobachten lassen. Aufgrund dessen sei von einer Remission eines Teils der ADHS-Symptomatik auszugehen (E. 3.10). Schliesslich berichteten sowohl Dr. J.___ als auch Dr. L.___ von einer Remission der depressiven Symptomatik (Urk. 11/82/5 f. und E. 3.14).
Es stellt sich daher die Frage, welche gesundheitliche Einschränkung denn nun (noch) vorliegt beziehungsweise ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen überhaupt eingeschränkt ist. In Betracht zu ziehen wäre auch eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers, beendete er die beruflichen Massnahmen doch – aus nicht nachvollziehbarem Grund – zu einem Zeitpunkt, als sich ein Erfolg eingestellt hatte und ihm ein durchwegs positives Arbeitszeugnis ausgestellt worden war (Urk. 11/162/5). Ausserdem zeigte er sich, als er die Möglichkeit zu einem Ausseneinsatz bei der Migros erhielt, als nicht sehr motiviert (E. 3.7).
Fraglich bleibt weiter, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer effektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Die Abklärungen am H.___ ergaben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Epilepsie, weshalb dem Beschwerdeführer aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Wenn das H.___ eine Fahreignung wegen der berichteten alterierten Bewusstseinszustände dennoch als nicht gegeben erachtete, ist dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als reine Vorsichtsmassnahme zu interpretieren (E. 3.5). Auch aus psychiatrischer Sicht konnten keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit gefunden werden (E. 3.4). Das vom Beschwerdeführer als Grund für die Unfälle angeführte ADHS (E. 3.5) konnte nicht mehr als behinderungsbestimmend beurteilt werden (E. 3.10). Es kann schliesslich nicht ausgeschlossen werden, dass die zwei vom Beschwerdeführer verursachten Auffahrunfälle, welche Anlass zur Abklärung am H.___ boten, unter Drogeneinfluss geschahen. Immerhin ist bekannt, dass dem Beschwerdeführer der Fahrausweis entzogen wurde und dass er sich wiederholten Urinkontrollen unterziehen muss, wenn er den Fahrausweis wiedererlangen möchte (E. 3.8).
4.2 Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro