Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01201
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach erfolgter Anmeldung von X.___, geboren 1967, zum Leistungsbezug (Urk. 6/2) gestützt auf die daraufhin getätigten medizinischen und berufsbezogenen Abklärungen (Urk. 6/6-8, Urk. 6/10, Urk. 6/12-13, Urk. 6/15, Urk. 6/18 f.) beschlossen, der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/21). Die entsprechende Verfügung war am 12. November 2004 ergangen (Urk. 6/28).
1.2 In der Folge überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch mehrfach. Anlässlich der ersten Revision, eingeleitet im Dezember 2006 (Urk. 6/33 ff.) kam die IV-Stelle zum Schluss, die Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Mit Mitteilung vom 19. April 2007 bestätigte sie den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/39). Gestützt auf die Verlaufsabklärungen anlässlich einer weiteren Revision ab Oktober 2008 (vgl. Urk. 6/46 ff.) stellte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest (Urk. 6/53/4) und sprach ihr mit Verfügung vom 6. Mai 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 78 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 6/57, Urk. 6/59). Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung der Rente im Jahr 2014 (vgl. 6/67 ff.) holte die IV-Stelle insbesondere das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ in Basel vom 8. Mai 2015 ein (Urk. 6/92). Am 30. Juni 2015 nahmen die Gutachter zu ergänzenden Fragen Stellung (Urk. 6/96). In der Folge kam die IV-Stelle zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich gebessert, was einen Invaliditätsgrad von 43 % zur Folge habe (Urk. 6/97 f.). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/99). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 22. September 2015 - ergänzt am 28. Oktober 2015 - Einwand (Urk. 6/102, Urk. 6/106). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Begleitung im Hinblick auf die berufliche Eingliederung und sie veranlasste ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/108 ff., Urk. 6/119 ff.). Am 28. Februar 2017 wurden die Eingliederungsmassnahmen formell abgeschlossen (Urk. 6/131). Hernach holte die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte bei behandelnden Ärzten ein (Urk. 6/134, Urk. 6/138, Urk. 6/141). Hierzu nahm die Versicherte in der Folge Stellung (Urk. 6/143). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2 = Urk. 6/147).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer ganzen Rente weiterhin zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der am 7. Februar 2018 erklärte Verzicht der Versicherten auf die Einreichung einer Replik (Urk. 8) wurde der IV-Stelle am 9. Februar 2018 mitgeteilt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 16. April 2019 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, um sich zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und der deswegen nicht auszuschliessenden Schlechterstellung zu äussern und um gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Innert Frist erfolgte weder eine Stellungnahme noch zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das eingeholte Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend. Der Gesundheitszustand habe sich in somatischer Hinsicht gebessert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Zustand unverändert. Die Besserung in somatischer Hinsicht gebe Anlass zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs. Aufgrund der Besserung könne die Beschwerdeführerin leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Haltearbeiten mit den Armen, ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule und ohne repetitives Bücken oder Heben von Lasten und ohne repetitive Belastungen der Hände (Greif- und Drehbewegungen) im Umfang von 70 % ausüben. Dazu zähle auch die bisherige Tätigkeit als Kassiererin. Die nach dem Belastbarkeitstraining eingeholten Arztberichte gäben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 43 %. Da die Bemessung des Valideneinkommens mehr als 10 Jahre zurückliege, sei dieses neu schätzen. Massgebend seien nunmehr nicht mehr Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin, sondern es sei - wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - von den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Angesichts des neu errechneten Invaliditätsgrades bestehe nunmehr Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2, Begründungsteil S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Zum psychischen Leiden sei im Gutachten ausdrücklich vermerkt worden, es liege ein im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2004 unveränderter Zustand vor. Somit stelle die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der Y.___-Begutachtung lediglich eine revisionsrechtlich nicht massgebende andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes dar. Es sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 12 f.).
Auch in somatischer Hinsicht sei das Gutachten nicht schlüssig. Zwar sei das Schulterleiden gebessert, jedoch seien die seit 2009 hinzugekommenen Einschränkungen, obschon bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, nicht genügend berücksichtigt worden. Ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin an die Gutachter seien nicht schlüssig beantwortet worden. Damit hätten die Gutachter die bestehenden Missverständnisse nicht bereinigt (Urk. 1 S. 13-15).
Die Beschwerdegegnerin habe die Ergebnisse der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, obschon die Ergebnisse dieser Abklärungen relevant seien. Es sei belegt, dass es effektiv nicht möglich gewesen sei, mehr als zwei Stunden pro Tag zu arbeiten. Angesichts der Diskrepanzen zwischen den gutachterlichen Darlegungen und den Ergebnissen der Eingliederungsmassnahmen wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 15-19).
Zu bemängeln sei auch die Bemessung der beiden Vergleichseinkommen und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 19 ff.).
3.
3.1 Im Rahmen der Verlaufsabklärungen anlässlich der im Oktober 2008 eröffneten Rentenüberprüfung (vgl. Urk. 6/46 ff.) holte die Beschwerdegegnerin Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/48-49), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/50) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/52) ein. Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss aufgrund eines zwischenzeitlich aufgetretenen und insbesondere rechtsseitigen Schulterleidens sei die Belastbarkeit deutlich verringert. Daran habe auch eine Schulteroperation im Februar 2008 nichts geändert. In einer angepassten Tätigkeit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Ausgehend vom nunmehr gültigen Belastbarkeitsprofil (körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg, mit geringer Belastung des rechten Arms, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten) ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 78 %. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit in der Folge unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Mai 2009 ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 6/53/3 f., Urk. 6/54, Urk. 6/59).
3.2 Dieser Entscheid beruht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Somit bildet er den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung, ob aus somatischer Sicht eine relevante Veränderung der für die Zusprechung der Rente massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Der psychische Gesundheitszustand war bei der 2008 eingeleiteten Revision nicht erneut abgeklärt worden (vgl. Urk. 6/53/2 ff.). Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin implizit von einer seit der Rentenzusprechung (vgl. Urk. 6/20) unveränderten Situation aus. Auf eine Abklärung der psychischen Situation hatte sie auch im Revisionsverfahren davor schon verzichtet (vgl. Urk. 6/37/3). Bei der Prüfung der Frage, ob aus psychiatrischer Sicht eine Änderung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten ist, ist somit auf die Verhältnisse bei der Zusprechung der Rente Bezug zu nehmen.
4.
4.1 Die somatische Beurteilung im Y.___-Gutachten kritisiert die Beschwerdeführerin in Bezug auf die rheumatologischen Aspekte. Unbestritten blieben die Darlegungen auf internistischem Fachgebiet, gemäss denen in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigungen festzustellen waren (Urk. 6/92/19-21). Vor dem Hintergrund der erhobenen unauffälligen Befunde vermag diese Schlussfolgerung zu überzeugen.
4.2 Die rheumatologische Expertin, Dr. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte zusammengefasst als Diagnosen ein chronisches linksbetontes cervicocephales und -spondylogenes Schmerzsyndrom mit deutlichen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS), vor allem im unteren Bereich (1), beidseitige Schulterschmerzen im Sinne eines diskreten Restbefundes nach dreimaliger Schulteroperation und mit linksseitig leichtem Impingement-Syndrom und Infraspinatustendinose (2), ein fluktuierendes Lumbovertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und mit Ostechondrosen auf der Höhe L4/5 (3), rezidivierende Polyarthralgien, anamnestisch mit Schwellungen im Bereich der Hände und Füsse und mit unklarer Ätiologie (4), eine intermittierend symptomatische mediale Meniskusläsion links (5) sowie Anhaltspunkte für ein Fibromyalgiesyndrom und eine psychosomatische Schmerzbeeinflussung (6; Urk. 6/92/30).
Zu den gestellten Diagnosen führte Dr. A.___ aus, seit rund 15 Jahren klage die Beschwerdeführerin über wandernde Schmerzen im Bereich des Achsenskeletts und der peripheren Gelenke. Im Vordergrund stünden positions- und belastungsabhängige Schmerzen sowie auch morgendliche Schmerzen mit Steifigkeit im Bereich von Nacken- und Schultergürtel linksbetont und Schmerzausstrahlungen respektive Schmerzepisoden im Bereich folgender Körperregionen: Arme, Schultern, Rücken, Beine, Finger und Knie. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin seien die Beschwerden abgesehen von der Steifigkeit am Morgen abhängig von der Belastung und den eingenommenen Körperpositionen. Ab und zu komme es auch zu Schwellungen im Bereich der Fingergelenke (Urk. 6/92/30 f.).
Bei der Untersuchung seien im Bereich der HWS Schmerzreflexe auslösbar gewesen, was den vorhandenen Degenerationen entsprechend erklärbar sei. Anzeichen für eine radikuläre Problematik seien aber nicht zu erkennen gewesen. Auch im Bereich der LWS seien Degenerationen vorhanden. Anzeichen für eine radikuläre Problematik lägen aber auch hier nicht vor. Die erhobenen Befunde, namentlich die vorhandenen Druckdolenzen, entsprächen den Degenerationen. Die Schulter rechts sei über Jahre immer wieder ein Problem gewesen. Zwischen 1997 und 2010 seien mehrere operative Eingriffe erfolgt. Inzwischen sei die Situation befriedigend, mit gewissen Restbeschwerden, jedoch ohne Anzeichen für eine Rotatorenmanschetten-Problematik. An der linken Schulter sei ein leichtes Impingement-Syndrom vorhanden (Urk. 6/92/31 f.).
Die am linken Knie geklagten Beschwerden seien vereinbar mit einer Meniskusläsion. Eine solche sei bildgebend nachgewiesen. Die im Bereich verschiedener Finger- und Zehengelenke bestehenden Beschwerden seien vereinbar mit einem palindromen Rheumatismus. Relevante funktionelle Einschränkungen an den peripheren Gelenken seien bislang noch nicht objektivierbar. Problematisch sei die medikamentöse Behandlung bei anamnestischer Unverträglichkeit diverser nicht-steroidaler Antirheumatika (NSAR) und Antidepressiva. Das Einschlafen der Hände beim Tragen von Lasten sei vereinbar mit einem leichten funktionellen Thoracic-outlet-Syndrom. Neben den vorhandenen Problemen am Bewegungsapparat, die grossenteils eine strukturelle Ursache hätten, bestünden Anhaltspunkte für eine Schmerzchronifizierung respektive für eine psychosomatische Schmerzbeeinflussung, wie sie auch von der Beschwerdeführerin selber beobachtet werde. Zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht von einer bewusstseinsnahen Schmerzverstärkung gesprochen werden (Urk. 6/92/32 f.).
Aufgrund der erhobenen Befunde sei aus rheumatologischer Sicht, auch unter Berücksichtigung der Vorakten, eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit möglich, ohne repetitive Haltearbeiten der Arme, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne repetitives Bücken oder Heben von Lasten und ohne repetitive Belastungen der Hände, insbesondere bei Greif- und Drehbewegungen. In einer solchen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Vermindert sei das Rendement aufgrund der chronischen Schmerzen. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Diese Beurteilung gelte seit dem 23. November 2010. Damals sei die Behandlung der rechten Schulter bei erfreulichem Verlauf erfolgreich abgeschlossen worden. Bezüglich Prognose sei zu beachten, dass degenerative Veränderungen von Natur aus progredient seien (Urk. 6/92/33 f.). Diese Beurteilung floss in der Folge in die abschliessende Konsensbeurteilung ein (Urk. 6/92/52 ff.). Im Ergebnis gingen die Gutachter somit in somatischer Hinsicht von einer gesundheitlichen Besserung aus.
4.3 Die Beschwerdeführerin stuft die Beurteilung von Dr. A.___ als nicht schlüssig ein. Konkret macht sie geltend, zwar seien die degenerativen Veränderungen berücksichtigt worden und es sei bezüglich der rechten Schulter eine Besserung eingetreten, die seit 2009 neu hinzugekommenen Einschränkungen aber seien - obschon bei den Diagnosen erwähnt - nicht genügend gewürdigt worden (Urk. 1 S. 13 Rz 28). Nebst den Degenerationen an der Wirbelsäule und dem Schulterleiden erwähnte die Gutachterin Dr. A.___ die rheumatischen Beschwerden in Bereich der Hände und Füsse, die intermittierend symptomatische Meniskusläsion links und die Anhaltspunkte für ein Fibromyalgiesyndrom und eine psychosomatische Schmerzbeeinflussung (Urk. 6/92/30). Zu diesen auch in den zur Verfügung stehenden Vorakten (Urk. 6/92/3 ff.) thematisierten Leiden hat die Gutachterin im Rahmen der Würdigung der Befunde auch inhaltlich Stellung genommen (Urk. 6/92/30 ff.). Der Vorwurf, im Gutachten sei nicht das gesamte im Gutachtenszeitpunkt massgebliche rheumatologische Leidensbild thematisiert worden, trifft demnach nicht zu.
4.4 Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren darauf hin, die Beschwerdegegnerin habe verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter gestellt, was zeige, dass sie das Gutachten selber als mangelhaft eingestuft habe. Sodann seien die Gutachter auf die Ergänzungsfragen nicht eingegangen, sondern hätten darauf erwidert, alle relevanten Fragen seien im Gutachten bereits beantwortet worden.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Y.___-Gutachtern am 12. Mai 2015 ergänzende Fragen. Gewünscht waren namentlich ergänzende Angaben zur Arbeitsfähigkeit als Kassenchefin und zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/91). Diese wiesen am 30. Juni 2015 darauf hin, die betreffenden Angaben seien den Seiten 55 und 56 des Gutachtens zu entnehmen (Urk. 6/96).
Im Feststellungsblatt vor Erlass des Vorbescheides stellte sich der Arzt des RAD auf den Standpunkt, auf die Erkenntnisse im Y.___-Gutachten könne abgestellt werden (Urk. 6/98/4 ff.). Es lässt sich somit nicht folgern, die Beschwerdegegnerin sei selber davon ausgegangen, das Y.___-Gutachten sei nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass das Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassenchefin sowie auch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hinreichend Auskunft gibt. Die Gutachter waren gestützt auf die Vorakten, die durchgeführte Anamnese und die erhobenen Befunde zum Schluss gekommen, angepasst sei eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive Haltearbeiten der Arme, ohne Tätigkeiten über der Horizontalen, ohne Zwangshaltungen, insbesondere von Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne repetitives Bücken oder Heben von Lasten und ohne repetitive Belastungen der Hände, insbesondere bei Greif- und Drehbewegungen. In einer solchen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Vermindert sei das Rendement aufgrund der chronischen Schmerzen. Zu den angepassten Tätigkeiten zählten die Gutachter grundsätzlich auch die Tätigkeit als Kassiererin, wiesen aber darauf hin, die Arbeitsfähigkeit als Kassiererin sei klar abhängig vom Arbeitsplatzprofil (Urk. 6/92/55 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 f. Rz 30) stuften die Gutachter eine Arbeit an der Kasse keineswegs als vorbehaltlos geeignet ein. Sodann ist es nicht in erster Linie massgebend, welche Tätigkeit die Gutachter konkret als geeignet einstufen, sondern die nachvollziehbare Formulierung eines Belastbarkeitsprofils. Diesem Erfordernis kamen die Gutachter nach. Sie beschrieben im Detail, welche Belastungen möglich und welche ungeeignet sind.
4.5 Die Beschwerdeführerin vertritt auch die Auffassung, vor dem Hintergrund der bis zum Verfügungserlass eingegangenen Arztberichte und angesichts der Resultate des Belastbarkeitstrainings seien die Erkenntnisse im Y.___-Gutachten überholt (Urk. 1 S. 15 ff. Rz 32 ff.).
In der Zeit nach der Begutachtung berichtete der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin. Am 9. September 2015 hielt er fest, obschon der rheumatologische Gutachter die relevanten Leiden erfasst und zwischen der Anamneseerhebung und den objektivierbaren Befunden keine Diskrepanz habe feststellen können, sei er zum Schluss gekommen, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 70 % möglich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch er (Dr. B.___) seien der Meinung, dass eine entsprechende Tätigkeit zwar möglich sei, indessen nicht im angegebenen zeitlichen Ausmass. Effektiv sei sie in der Lage, während zwei bis drei Stunden einer Arbeit nachzugehen. Diese Beurteilung beruhe auf praktischen Erfahrungen. Sei sie stärkeren Belastungen ausgesetzt, habe sie am folgenden Tag so starke Schmerzen, dass sie dann praktisch vollständig arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund sei aktuell eine Arbeitstätigkeit von 70 % nicht umsetzbar (Urk. 6/105/1 f.). In einem weiteren, nicht datierten Bericht (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 21. März 2017) wies Dr. B.___ erneut darauf hin, Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nur in der Lage sei, während maximal 1 bis 1,5 Stunden ohne Pause zu arbeiten (Urk. 6/134/5).
Aus den Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich, dass er bezüglich der massgeblichen Leiden keine von den Y.___-Gutachtern gegensätzliche Auffassung vertritt. Auch hinsichtlich der noch in Frage kommenden Tätigkeiten hat der Hausarzt keine andere Ansicht. Abweichend ist seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diese stellt eine andere Beurteilung der funktionellen Folgen der übereinstimmend geschilderten Leiden dar. Sie orientiert sich, was Dr. B.___ im Bericht vom 9. September 2015 explizit hervorhob, weniger an medizinisch-theoretischen Überlegungen, sondern in erster Linie an der Einschätzung der Beschwerdeführerin selber. Dies kann indessen nicht massgebend sein. Im späteren Bericht verwies Dr. B.___ sodann auf die Erfahrungen im Rahmen des Belastbarkeitstrainings (vgl. Schlussbericht der C.___ vom 16. Dezember 2016; Urk. 6/128). Hierbei spielten nebst der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auch der aus somatischer Sicht nicht objektivierbare Leidenskomplex im Rahmen der diagnostizierten Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/92/50 f.) eine wesentliche Rolle. Damit verbundene Limitationen stehen jedoch bei der Beurteilung der aus rheumatologischer Sicht noch zumutbaren Belastungen nicht im Vordergrund. Damit zeigt sich, dass nicht auf die praktischen Erfahrungen anlässlich des Arbeitstrainings abzustellen ist, sondern auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Y.___-Gutachter.
5.
5.1 Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin war bei der letzten Revision nicht näher untersucht worden (vgl. Urk. 6/53/1-4). Auch im Rahmen der ab 2006 durchgeführten Revision sah sich die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst, von einer Veränderung des psychischen Leidens seit der Zusprechung der Rente auszugehen (vgl. Urk. 6/37/3). Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ hatte im Gutachten vom 19. Juli 2004 als Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt und ausgeführt, die Schmerzempfindung sei auf Kopf und Nacken sowie den Schultergürtel fixiert. Da gewisse degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule bestünden, handle es sich um eine psychogene Aggravation. Ebenfalls vorhandene depressive Gefühle mit weiteren psychischen und somatoformen Begleiterscheinungen seien Folge des Empfindens der Beschwerdeführerin, nur noch reduziert arbeitsfähig zu sein, und auch Folge der Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin leide (Urk. 6/15/6 f. Ziff. 4 u. 7). Aufgrund des diagnostizierten Psychosyndroms sei die Beschwerdeführerin vermindert arbeitsfähig. Bei der Beurteilung des Grades dieser Reduktion bestehe ein erheblicher Ermessensspielraum. Aufgrund der gesamten Umstände sei die Beschwerdeführerin in der Lage, im Rahmen einer möglichst ganztägigen Präsenz eine Arbeitsleistung von 50 % zu erbringen. Es sei zudem von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Urk. 6/15/7 Ziff. 5 u. Ziff. 7). Diese Beurteilung hatte die Beschwerdegegnerin als überzeugend eingestuft und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 62 % errechnet (Urk. 6/20/4).
5.2 In Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ führte der psychiatrische Experte, Dr. med. D.___, aus, die von Dr. Z.___ erwähnten Neurosezeichen entsprächen einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen. Deckungsgleich mit Dr. Z.___ sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen. In Bezug auf die Beurteilung der verminderten Arbeitsfähigkeit habe Dr. Z.___ von einem grossen Ermessensspielraum gesprochen und eine eher schlechte Prognose gestellt. Soweit lägen die Beurteilungen damals und aktuell nicht auseinander. Aktuell würden hingegen die IV-fremden Faktoren stärker einbezogen (Urk. 6/92/46).
Bezogen auf den Bericht der E.___ vom 26. Mai 2014 (vgl. Urk. 6/92/13; in den IV-Akten nicht vorhanden) hielt Dr. D.___ fest, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne nicht bestätigt werden. Vielmehr sei von wechselnden reaktiven emotionalen Schwankungen im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung und der Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (Urk. 6/92/46). Zum Bericht über die Hospitalisation in der F.___ vom 8. Juli bis zum 2. August 2014 (vgl. Urk. 6/92/13 f.), der sich in den IV-Akten befindet (Urk. 6/80), vermerkte Dr. D.___, die erwähnte schwankende Emotionalität sei der akzentuierten Persönlichkeit und der somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Eine anhaltende depressive Störung, die dort erwähnt sei, könne nicht nachvollzogen werden (Urk. 6/92/47).
Zusammenfassend gelangte Dr. D.___ zum Schluss, er habe im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. Z.___ im Juli 2004 keine relevanten Veränderungen feststellen können. Zwischenzeitliche emotionale Schwankungen seien vorübergehender Natur gewesen. Dr. Z.___ habe in Bezug auf die Leistungsfähigkeit von einem grossen Beurteilungsspielraum gesprochen und sei innerhalb von diesem von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % ausgegangen. Aus aktueller Sicht habe Dr. Z.___ seinerzeit die IV-fremden Faktoren zu wenig herausgearbeitet. Werde dies berücksichtigt und die Beurteilung entsprechend angepasst, so resultiere eine geringere Einschränkung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Minderung des Rendements um 20 % (Urk. 6/92/48 f. Ziff. 4.3.7, Urk. 6/92/56 f.).
5.3 Dr. D.___ stellte wie Dr. Z.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Ein depressives Leiden im Sinne einer eigenständigen Diagnose verneinte er und verwies darauf, dass Dr. Z.___ zwar eine depressive Grundstimmung erwähnt, die Diagnose einer Depression aber ebenfalls nicht gestellt habe (Urk. 6/92/42). Sodann hielt er zusammenfassend explizit fest, es sei im Vergleich zu 2004 von einer unveränderten Situation auszugehen. Zwischenzeitliche Akzentuierungen beurteilte er als vorübergehende Erscheinungen. Explizit erklärte Dr. D.___ sodann, dass er die Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ grundsätzlich teile, jedoch der Auffassung sei, in gewissen Punkten sei eine abweichende Beurteilung sachgerechter. Dies überzeugt angesichts des Umstandes, dass die seinerzeitige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ nicht durchwegs nachvollziehbar ist. Die konkret massgeblichen Aspekte des im Gutachten vom 19. Juli 2004 erwähnten Ermessensspielraums erläuterte er nicht näher (vgl. Urk. 6/15/7).
Grundsätzlich ist die andere Beurteilung eines an sich unveränderten gesundheitlichen Zustandes revisionsrechtlich nicht massgeblich. Indessen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht gebessert, wobei von einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Veränderung auszugehen ist. Es war der somatische Gesundheitszustand, dessen Verschlechterung bei der letzten Revision zu einer Erhöhung der Rente geführt hatte (Restarbeitsfähigkeit von 40 %; vgl. Urk. 6/53/4) und die seitherige Besserung wirkt sich wiederum auf das erwerbliche Leistungsvermögen aus (Restarbeitsfähigkeit von 70 %; vgl. vorstehende E. 4.2). Da aus somatischer Sicht eine Besserung eingetreten und diese wesentlich ist, ist der Gesundheitszustand im Revisionsverfahren umfassend, das heisst auch unter Bezugnahme auf den psychischen Zustand neu zu beurteilen.
5.4
5.4.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
5.4.2 Die Y.___-Gutachter beschrieben seit rund 15 Jahren auftretende wandernde Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts und der peripheren Gelenke, die nur zum Teil mit den vorhandenen Degenerationen erklärbar seien. Gleichzeitig wiesen die Gutachter auf bei der Entstehung der Problematik vorhandene und auch danach bestehende emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme hin (Doppelbelastung mit vollzeitlicher Berufstätigkeit und der Erziehung von zwei Kindern, finanzielle Belastungen nach dem Kauf von Wohneigentum, eheliche Probleme, Tod von mehreren Familienmitgliedern in kurzer Zeit; Urk. 6/92/51 ff.).
Die Beschwerden und Schmerzen werden von der Beschwerdeführerin als erheblich und beeinträchtigend wahrgenommen, was nicht zuletzt das Belastungstraining zeigte (Urk. 6/128). Anzeichen einer Aggravation oder Verdeutlichung erwähnten die Gutachter nicht (keine bewusstseinsnahe Schmerzverstärkung; Urk. 6/92/33), hingegen sprachen sie von einem deutlich somatischen Krankheitskonzept, das die Problematik beeinflusst (Urk. 6/92/54).
Die diagnoserelevanten Befunde (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) sind, soweit sie sich somatisch äussern, deutlich ausgeprägt und im Rahmen der somatischen Befunde auch erklärbar (Urk. 6/92/30 ff.). Emotionale Konflikte respektive psychosoziale Probleme hingegen sind hinsichtlich der früheren Doppelbelastung inzwischen nicht mehr vorhanden, da die Beschwerdeführerin keiner zeitlich umfangreichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Auch die ehelichen Belastungen und die gehäuften Todesfälle in der Familie gehen auf das Jahr 1999 zurück (Urk. 6/93/52 ff.). Aktuell wird die eheliche Beziehung als tragfähig beschrieben (Urk. 6/92/54). Inwieweit weiterhin finanzielle Probleme bestehen, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen.
Emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme müssen entsprechend den Diagnoserichtlinien nach ICD-10 F45.4 schwer genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse im Rahmen einer Schmerzstörung zu gelten (Dilling/
Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 233). Ob es sich hier nach wie vor so verhält, lässt sich nur bedingt nachvollziehen. Festhalten lässt sich jedenfalls, dass ein gewichtiger Teil der betreffenden Faktoren im Lauf der Jahre entfallen ist oder sich vermindert hat.
5.4.3 Auf somatischer Ebene berichteten die Gutachter von verschiedenen ambulanten, stationären und medikamentösen Massnahmen, mit jeweils kurzfristigen Erfolgen, wobei bei der Anwendung gewisser länger wirkender NSAR Unverträglichkeiten aufgetreten seien. Sie empfahlen weiterführende Massnahmen, unter anderem eine rheumatologische Standortbestimmung (Urk. 6/92/57). Auf psychiatrischen Gebiet stellten die Gutachter fest, es sei seit 2014 eine ambulante psychologische Behandlung etabliert. Ebenso erwähnten die Gutachter eine medikamentöse Begleitbehandlung, stellten aber fest, dass die angegebenen Medikamente im Untersuchungszeitpunkt in der Laboruntersuchung nicht nachweisbar gewesen seien. Die Gutachter empfahlen eine Weiterführung der Behandlung (Urk. 6/92/58).
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe am Untersuchungstag nur eine geringe Dosis der Medikamente eingenommen, um nicht müde zu sein (Urk. 1 S. 16 f. Rz 35). Inwiefern dies das Laborergebnis plausibel zu erklären vermag, bleibt offen. Unklarheit herrscht auch zur Frage der Frequenz der psychotherapeutischen Behandlung. Die Behandlung bei der früheren Therapeutin fand ein- bis zweimal pro Woche statt (Urk. 6/92/38). Wie es sich seither verhält, erwähnt das Gutachten nicht. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin erst seit 2014 in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 6/92/38). Ob dieser Umstand dem weitgehend somatisch geprägten Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/92/54) geschuldet ist, beantwortet das Gutachten nicht. Offen ist auch, inwiefern das somatische Krankheitskonzept Teil des Krankheitsbildes ist, dessen Wahrnehmung sich der Beschwerdeführerin entzieht. Ein Hinweis darauf mag sein, dass die Gutachter festhielten, die Schmerzverstärkung finde bewusstseinsfern statt (Urk. 6/92/33). Umso wichtiger wären Überlegungen gewesen, mittels welcher psychiatrischer und medikamentöser Massnahmen, gegebenenfalls in intensivierter Form, die Problematik angehbar ist und welche Prognosen bestehen. Vor diesem Hintergrund genügt das Fazit der Gutachter nicht, angesichts der vorhandenen sozialen Faktoren dürfe von integrativ-psychiatrischen Massnahmen nicht allzu viel erhofft werden, zumal zur Einnahme der Psychopharmaka diskrepante Angaben bestünden (Urk. 6/92/61). Massgebend ist, aufgrund von welchen krankheitsrelevanten Faktoren die Belastungen einer Erwerbstätigkeit selbst unter Anwendung aller in Frage kommenden und zumutbaren Behandlungsmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sind. Diese Beurteilung ist aufgrund des Y.___-Gutachtens nicht möglich. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte erlauben es nicht, diese zentrale Frage zu beantworten. Die Psychotherapeutin G.___ ist keine Medizinerin mit einem Facharzttitel in Psychiatrie (vgl. Urk. 6/138) und der Bericht der Ärzte der psychiatrisch ausgerichteten F.___ (Urk. 6/141) beantwortet die noch offenen Fragen ebenfalls nicht hinreichend. Ob mit einem Behandlungs- und somit auch einem Eingliederungserfolg gerechnet oder von einer Behandlungsresistenz auszugehen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), kann daher nicht beurteilt werden.
5.4.4 Eine Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) besteht in Form der chronischen körperlichen Begleiterkrankung aufgrund der Skelettdegenerationen und als komorbide psychische Störung erwähnten die Gutachter akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung (Urk. 6/92/47, Urk. 6/92/52 f.). Besonders schwere Begleiterkrankungen liegen damit nicht vor. Unbeantwortet lässt das Gutachten die Frage von allfällig ungünstigen Wechselwirkungen.
5.4.5 Zu den Aspekten Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin den Gutachtern mit einem deutlich vorhandenen Antrieb, einem zielstrebig ausdauerndem Willen und einem sozialkompetenten Kontaktverhalten imponierte. Ferner zeigte die Beschwerdeführerin eine situationsadäquate und modulationsfähige Stimmung. Eine leichtgradige Affektlabilität zeigte sich in erster Linie bei der Thematisierung schwieriger lebensgeschichtlicher Ereignisse, was als situationsadäquat einzustufen ist (Urk. 6/92/39). Hinzu kommen die unauffällige Kindheit und Jugend und die auch aktuell stabilen persönlichen Verhältnisse mit geordneten und intakten familiären Strukturen. Namentlich ist die Beziehung zum Ehemann tragfähig und die Kinder entwickelten sich erfreulich. Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über mindestens zwei ihr nahestehende Bezugspersonen ausserhalb der Kernfamilie (eine Nachbarin und eine Schwägerin) und sie unterhält einen geordneten Tagesablauf mit Erfüllung häuslicher und ausserhäuslicher Besorgungen und einer aktiven Freizeitgestaltung (Urk. 6/92/35 f., Urk. 6/92/40 f., Urk. 6/92/45 f.). Die gegebene Persönlichkeitsstruktur befähigt die Beschwerdeführerin somit die familiären und die übrigen sozialen Beziehungen aktiv zu pflegen und zu gestalten und die verschiedenen häuslichen und ausserhäuslichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Auf der funktionellen Ebene relevante Ressourcen sind damit im Grundsatz vorhanden. Dies bestätigt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend
in geringerem Umfang wieder erwerbstätig gewesen ist, zuletzt in den Jahren 2006 bis 2008 bei der H.___ als Kassiererin im Umfang von 40 % (Urk. 6/50/2-5, Urk. 6/92/38).
5.4.6 Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz. Von Bedeutung sind dabei eine Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen einerseits und ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck andererseits (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 f.). Hierzu ist zu beachten, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin als erheblich eingeschränkt erlebten erwerblichen Ressourcen und den im persönlichen und familiären Bereich weitgehend erhalten gebliebenen Strukturen eine Diskrepanz besteht. Von einer Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht gesprochen werden. Ein erheblicher Leidensdruck aber scheint gleichwohl ausgewiesen. Dies zeigt zum einen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Belastbarkeitstrainings eine hohe Motivation zeigte und stets bemüht war, Leistungen über die vorhandene Belastbarkeits- und Schmerzgrenzen hinaus zu erbringen, indessen aber eine Präsenz und Leistung von mehr als zwei Stunden pro Tag nicht gelang (Urk. 6/128/2-4). Zum anderen stellten die Gutachter fest, es sei schwierig, mögliche medizinische Massnahmen mit relevanter Auswirkung auf die Schmerzen zu benennen. Es seien diverse ambulante, stationäre und medikamentöse Massnahmen versucht worden. Diese hätten jeweils nur zu einer kurzfristigen Besserung geführt. Sie empfahlen die Beibehaltung einer Behandlung mit NSAR, wobei sie darauf hinwiesen, dass verschiedene länger wirkende NSAR von der Beschwerdeführerin nicht vertragen worden seien (Urk. 6/92/57 f.). Somit bleibt offen, welche Therapieoptionen effektiv bestehen. Offen bleibt damit auch, ob aufgrund eines gegebenenfalls nicht sehr hohen Leidensdrucks von Behandlungsoptionen kein Gebrauch gemacht wird. Zur Konsistenz lassen sich somit keine verlässlichen Schlüsse ziehen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung der Y.___-Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % nachzugehen, aus den dargelegten Gründen nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden kann. Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hatte nicht zuletzt auch die Beschwerdegegnerin. Sie sah sich veranlasst, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/91), wobei die Gutachter auf diese nicht weiter eingingen und bemerkten, sie hätten dazu bereits im Gutachten Stellung genommen (Urk. 6/96). Weitere Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung ergaben sich sodann durch die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings. Eine Steigerung der Präsenzzeit auf über zwei Stunden pro Tag liess sich trotz attestierter Leistungsbereitschaft nicht erreichen. Der Abbruch der Massnahme erfolgte erst, nachdem seitens der durchführenden Stelle dazu geraten wurde (Urk. 6/128/4 f.). Die gesamthafte Prüfung zeigt, dass das Gutachten vom 8. Mai 2015 den mit BGE 141 V 281 und damit den seit dem 3. Juni 2015 beweisrechtlich geänderten Anforderungen an ein Gutachtem nicht genügt. Eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren ist weder gestützt auf das Y.___-Gutachten allein noch unter ergänzender Berücksichtigung der Berichte behandelnder Ärzte möglich. Trotzdem entschied die Beschwerdegegnerin. Es ist demnach eine medizinische Expertise einzuholen, die den geltenden beweisrechtlichen Anforderungen genügt. In dem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der noch nötigen weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’300.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm