Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01202
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 26. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, Küchenmitarbeiter, meldete sich am 3. November 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das zuhanden des Taggeldversicherers erstattete Gutachten von Prof. Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der C.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 6/37/4-35) mit Verfügung vom 25. September 2012 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 9. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/42). Die IV-Stelle teilte ihm am 24. Januar 2013 mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ab dem 29. Januar 2013 gewähre (Urk. 6/59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Versicherten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/92 und Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/105).
Die gegen die Verfügung vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/107/3-15) hiess das Gericht mit Urteil vom 16. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00542 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 9. April 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/112).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt einen Verlaufsbericht (Urk. 6/121/1-3) ein und gab beim D.___ die Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. März 2017 erstattet (Urk. 6/135). Mit Vorbescheid vom 10. August 2017 nahm die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 6/141). Nachdem der Versicherte am 10. September 2017 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 6/142), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6/144 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, Auskünfte zu seiner finanziellen Situation zu erteilen (Urk. 7), worauf er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurückzog (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ablehnende Rentenverfügung sinngemäss damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich rückblickend verschlechtert, so dass er in der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe eingeschränkt sei. Angepasste Tätigkeiten seien ihm aber, abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen, stets zu 100 % zumutbar gewesen. In einer solchen Tätigkeit hätte er bei einem in der ursprünglichen Tätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 54'438.55 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 59'128.65 erzielen können. Seit dem Zeitpunkt der Begutachtung seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten nur noch mit einer Leistung von 70 % möglich. Damit könne ein Einkommen von Fr. 41'930.25 erzielt werden. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere lediglich eine Erwerbseinbusse von 23 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da bereits Eingliederungsmassnahmen erfolglos durchgeführt worden seien. Da sich der Beschwerdeführer weniger leistungsfähig als attestiert fühle, würden weitere Eingliederungsmassnahmen nicht zum Erfolg führen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei erwiesen, dass er nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr möglich (Ziff. 16). Bei einem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen (Ziff. 17). Der Invaliditätsgrad sei jedoch höher als von der Beschwerdegegnerin ermittelt, da ihm bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei und damit das Invalideneinkommen Fr. 34'941.-- betrage und eine Erwerbseinbusse von 35 % vorliege. Das Invalideneinkommen sei unabhängig davon, dass kein anspruchsberechtigender Invaliditätsgrad resultiere vom Gericht zu überprüfen, da das Amt für Zusatzleistungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Ehefrau des Beschwerdeführers das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen anrechne (Ziff. 26).
2.3 Mit Urteil vom 16. November 2015 im Prozess IV.2015.00542 in Sachen der Parteien hat das Gericht entschieden, es könne mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 6/41) kein Vergleich mit der beruflichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 6/105) gezogen werden, weshalb darauf abzustellen sei, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte (Urk. 6/112 E. 5.3). Da die Aktenlage nicht ausreichte, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und in leidensangepassten Tätigkeiten zu treffen, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer Expertise zurückgewiesen (vgl. E. 5.5).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/121/1-3) eine Psoriasis-Arthritis mit Ellbogenschmerzen beidseits und Knieschmerzen beidseits sowie eine Gonarthrose mit Knieschmerzen rechts (Ziff. 1.2). Als Küchenmitarbeiter sei der Beschwerdeführer 1 Stunde täglich und in einer angepassten sitzenden Tätigkeit 4 Stunden täglich arbeitsfähig (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3).
3.2
3.2.1 Die Ärzte des D.___ stellten im Gutachten vom 22. Februar 2017 (Urk. 6/135) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- polytope Arthralgien und panvertebrale Rückenschmerzen
- DD: kombinierte Ätiologie bei Psoriasis-Arthropathie (ED 2011) sowie bei degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24):
- Psoriasis vulgaris mit Psoriasis Arthritis
- metabolisches Syndrom
- arterielle Hypertonie
- mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert
- hypertensive Herzkrankheit (TTE 01.12.2016)
- Diabetes mellitus Typ II
- mit Insulin und oralen Antidiabetika ungenügend eingestellt
- Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Ätiologie
- Dyslipidämie
- bisher keine lipidsenkende Behandlung
- Adipositas (BMI 30 kg/m2)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- CPAP-Behandlung wegen Unverträglichkeit abgebrochen
- Polyglobulie, wahrscheinlich reaktiv
3.2.2 Der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen verschiedene Probleme mit Kreislaufstörungen, Schlaf- und Hautproblemen sowie Schmerzen vorwiegend in den Kniegelenken angegeben (S. 25).
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien polytope Arthralgien und panvertebrale Rückenschmerzen, wahrscheinlich bei kombinierter Ätiologie von Psoriasis-Arthropathie und degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Die Untersuchung sei geprägt gewesen von Schmerzäusserungen und einer Symptomausweitung. Objektiv bestünden eine Psoriasis-Arthritis, welche aktuell keine aktive Gelenksbeteiligung ergebe, sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche zu. In einer körperlich angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund der entzündlichen Gelenksveränderungen (S. 25).
Bei der dermatologischen Untersuchung sei die Psoriasis vulgaris bestätigt worden. Die Hautbefunde zeigten leichte Veränderungen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus dermatologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 25).
Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Polyneuropathie diagnostiziert worden. Diese sei wahrscheinlich durch den Diabetes mellitus verursacht. Zudem bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom, welches aktuell nicht behandelt werde. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die objektiven Befunde nicht eingeschränkt. Das Schlafapnoe-Syndrom sei behandelbar. Die Polyneuropathie habe noch keine relevanten funktionellen Auswirkungen (S. 25).
Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie, einer Dyslipidämie und einer Adipositas diagnostiziert worden. Im Labor habe eine Polyglobulie des roten Blutbildes, welche wahrscheinlich reaktiv auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, bestanden. Die klinischen Befunde insgesamt seien kompensiert. Die Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie könne verbessert werden. Ebenso sei auch aus allgemeininternistischer Sicht das Schlafapnoe-Syndrom behandelbar. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 25 f.).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gestellt worden. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die verschiedenen somatischen Beschwerden beeinträchtigt. Eine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 26).
3.2.3 Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen und leicht reduziertem Rendement zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Die früher ausgeübte körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 26).
3.2.4 Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit der Krankschreibung im Juli 2011 anzunehmen sei. Gemäss den Beschreibungen seien damals arthritische Probleme in den Kniegelenken vorhanden gewesen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten liessen sich keine genaueren Angaben machen. Die Beurteilung in den früheren Berichten sei unterschiedlich gewesen. Eine länger andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten habe wahrscheinlich nicht bestanden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungsdatum im Dezember 2016 (S. 26).
4.
4.1 Entgegen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), wonach die D.___-Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit der Begutachtung im Dezember 2016 attestiert haben sollen (Feststellungsblatt vom 10. August 2017, Urk. 6/137 S. 6 unten), gingen die D.___-Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig war (E. 3.2.4). Diese Beurteilung der D.___-Gutachter hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sinngemäss übernommen (Urk. 2). Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten konnten die D.___-Gutachter keine Angaben machen, kamen aber zum Schluss, dass im Untersuchungszeitpunkt im Dezember 2016 nur noch eine solche von 70 % gegeben war, und dass zuvor keine andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen gewesen sei. Gestützt auf diese Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Dezember 2016 zu 70 % und davor zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 2).
4.2 Das D.___-Gutachten vom 22. Februar 2017 (E 3.2) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen, neurologischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Feststellungen der Gutachter werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Somit kann gestützt auf das D.___-Gutachten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zur Begutachtung im Dezember 2016 und eine solche von 70 % seit der Begutachtung im Dezember 2016.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der SV (Schweiz) AG (Urk. 6/10) ging die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungsabweisung im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- aus. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'188 Punkten im Jahr 2012 und 2'239 Punkten im Jahr 2016 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 53'744.-- im Jahr 2016.
5.3 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312.-- (LSE 2014 TA1_triage-skill-level Ziff. 05-96). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2’220 Punkten im Jahr 2014 und 2’239 Punkten im Jahr 2016 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 67’022.-- im Jahr 2016.
5.4
5.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.4.2 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten möglich seien. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um berufliche Massnahmen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, er sei schlecht vermittelbar, nicht zuletzt aufgrund seines Alters, seiner Leistungsfähigkeit, seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen und der fehlenden Sprachkenntnisse. Überdies könne er nur noch sehr leichte Tätigkeiten, durchgehend mit vermehrtem Pausenbedarf, mit reduzierter Leistungsfähigkeit und ohne Schichtarbeit (Tag und Nacht) ausüben (Urk. 1 Ziff. 24-25).
5.4.3 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Dem vermehrten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement wurde bereits dahingehend Rechnung getragen, als bei einer ganztägig zumutbaren Arbeitstätigkeit von lediglich einer 70%igen Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.
Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_085/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.). Die angeführten sprachlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht abzugsrelevant, da die zumutbare Erwerbstätigkeit im niedrigsten Kompetenzniveau definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordert (Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2016 E. 6.2). Der Beschwerdeführer war jahrelang trotz mangelhafter Deutschkenntnisse im Arbeitsmarkt integriert, weshalb diese nicht abzugsrelevant sind.
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht zu beanstanden. Damit beträgt das Invalideneinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 60'320.-- (Fr. 67’022.-- x 0.9) und liegt höher als das Valideneinkommen. Bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % resultiert ein Invalideneinkommen von (Fr. 67'022.-- x 0.7 x 0.9) Fr. 42'224.--. Die Differenz zum Valideneinkommen beträgt Fr. 11'520.-- (Fr. 53'744.-- - Fr. 42'224.--), was einem Invaliditätsgrad von 21.4 % entspricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht damit nicht (vgl. E. 1.2).
6.
6.1 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen).
6.2 Mit Mitteilung vom 24. Januar 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk. 6/59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit unwidersprochen gebliebener Mitteilung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen (Urk. 6/8). In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und schloss die Prüfung mit Verfügung vom 28. September 2017 ab (Urk. 2). Über berufliche Massnahmen hat sie selbstredend nicht nochmals entschieden, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand vorliegt.
6.3 Dem Gutachten des D.___ vom 22. Februar 2017 (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit Dezember 2016 verschlechtert hat, indem der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Damit liegt grundsätzlich auch bezüglich berufliche Massnahmen ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 105 V 173), weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden.
7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher
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