Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01204
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 23. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. September 1984 bei der Y.___ beziehungsweise seit dem 1. Januar 2005 bei der Z.___ als Flugzeugtraktorfahrer angestellt. Am 22. September 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Beckenbrüche und innere Verletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/5/2 und Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. Juli 2015; Urk. 6/33). Am 17. Juni 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Hilfsmittel (Handläufe, Duschklappensitz und Haltegriffe; Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/49). Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/63 und Urk. 6/68) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Am 8. Dezember 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 5. April 2018 (Urk. 10) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei. Mit Eingabe vom 30. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Die Suva hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 abgewiesen (Urk. 6/73). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. UV.2017.00238).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen der Regelmässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung unter Einbezug der Schaden- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt seien. Die lebenspraktische Begleitung von 2 Stunden wöchentlich sei nicht ausgewiesen. Es könne nicht jede Hilfeleistung bei der Haushaltführung berücksichtigt werden, sondern nur diejenigen Tätigkeiten, die ohne Drittbetreuung zu einer Heimplatzierung führen würden. Eine schadenmindernde Unterstützung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse angerechnet werden. Einschränkungen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen entständen, würden nicht in die lebenspraktische Begleitung der Invalidenversicherung fallen. Diese müssten, da unfallbedingt begründet, von der Suva anerkannt werden. Die Hilflosenentschädigung/lebenspraktische Begleitung werde deshalb abgewiesen (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ob eine Dritthilfe im Sinne von lebenspraktischer Begleitung notwendig sei, sei ungeachtet der Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhalte, zu beurteilen. Massgebend sei allein, ob der Beschwerdeführer, wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötige. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern sei demgegenüber eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Die Abklärungsperson habe seinen Hilfsbedarf hingegen in einem Schritt, also gleich unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau bestimmt, was dazu führe, dass der Abklärungsbericht keine umfassenden Angaben zu seinem Hilfsbedarf in sämtlichen relevanten Teilbereichen aufweise (S. 6-8). Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt, dies auch unter Berücksichtigung der der Ehefrau auferlegten sehr weitgehenden Schadenminderungspflicht (S. 8-14). Er sei zudem in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» sowie «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da die Einschränkungen auf den Unfall vom 25. März 2014 zurückzuführen seien, sei ausschliesslich die Suva für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung unter diesem Titel zuständig (S. 15-16).
Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest (Urk. 10), er sei zusätzlich in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (S. 4-6). Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Suva, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Einschränkungen dar. Auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2017 könne nicht abgestellt werden (S. 5-6). Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich, würden doch die Berichte seiner Ehefrau und seiner Physiotherapeutin deutlich zeigen, wie stark er eingeschränkt sei (S. 7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Suva um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat das Abklärungsverfahren zu Recht mit demjenigen der Suva koordiniert, legt doch Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Bezug auf die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen eine Prioritätenordnung fest: Soweit ein zunächst leistungspflichtiger Zweig – vorliegend allenfalls die Unfallversicherung - eine Hilflosenentschädigung erbringt, ist ein Anspruch gegenüber dem nachrangig leistungspflichtigen Zweig - vorliegend gegebenenfalls die Invalidenversicherung - ausgeschlossen.
3.2 Der Einspracheentscheid der Suva vom 20. September 2017 basierte hauptsächlich auf einer Aktennotiz vom 10. März 2016 (Urk. 6/60/841-842), welche deren Mitarbeiterin nach einem Besuch beim Beschwerdeführer verfasst hatte. Das unfallversicherungsrechtliche Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Aktennotiz den Anforderungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erforderlichen Abklärungsbericht nicht zu genügen vermag. Mit Urteil vom heutigen Datum hat das hiesige Gericht deshalb jene Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) neu entscheide.
Für ihre Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem ebenfalls auf die genannte Aktennotiz. Nachdem diese die bundesgerichtlichen Vorgaben an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht nicht erfüllt, erweist sich auch der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt und die entscheidrelevanten Unterlagen als nicht vollständig. Wie bereits dargelegt hat die Beschwerdegegnerin ihr Abklärungsverfahren mit der Suva zu koordinieren und sollte einen Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erst treffen, nachdem die Suva ihren diesbezüglichen Entscheid gefällt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abschluss der Abklärungen der Suva erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung befinde.
3.3 Dieses Vorgehen drängt sich nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf. Denn die Beschwerdegegnerin wird ihm - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - im Rahmen des Einwandverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich aufgrund der zusätzlichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzusehen. Dieses Recht könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser Acht bleiben, dass dadurch dessen Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer somit eine erhebliche Einschränkung seiner Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb sich eine Sistierung nicht rechtfertigt.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher