Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01209


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 22. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Weissberg

WEISSBERG Advokatur - Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, erlitt am 7. Juni 1986 mit dem Motorrad einen Verkehrsunfall in Schweden (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine Luxationsfraktur am Brustwirbelkörper (BWK) 11 zu (Urk. 7/3). Seitdem leidet der Versicherte an den Folgen einer unterhalb der Cervical spine (C) 6 sensomotorisch inkompletten und unterhalb des Thorakalmarkes (Th) 4 kompletten Tetraplegie (Urk. 7/21). Seit 1986 ist der Versicherte deswegen für die Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. X.___ liess sich in der Folge zwischen 1987 und 1989 im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung von seiner angestammten Tätigkeit als Kältemonteur zum Kältezeichner umschulen. Seit Juni 2001 und jedenfalls bis zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verfügung vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) arbeitete er in einem Teilzeitpensum bei der Y.____ (vgl. Urk. 7/162 und 7/277/4). Seit dem 1. April 1989 bezieht er eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/77-78; Urk. 7/84; Urk. 7/137; Urk. 7/165; Urk. 7/198; Urk. 7/229).

1.2    Im Jahr 2003 baute der Versicherte ein Haus (Urk. 7/172/3; vgl. Urk. 7/170/13-23). Dabei liess er unter anderem durch die Firma Z.___ einen Personenlift zur Einstellhalle (Aussenlift) und einen Personenlift im Haus (Innenlift) erstellen (Urk. 7/172/11-12). Am 29. Juni 2004 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für diese zwei Treppenlifte am Hauszugang respektive im Haus (Urk. 7/170/3-12). Am 10. September 2004 klärte die SAHB-Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) die Situation bezüglich der beiden Treppenlifte fachtechnisch ab und befürwortete Kostenbeiträge im Rahmen der Austauschbefugnis für einen Plattformlift von der Strasse zum Hausniveau (Aussenlift) im Betrag von Fr. 71'390.-- und für einen Plattformlift vom Kellergeschoss bis ins Erdgeschoss (Innenlift) im Umfang von Fr. 25'900.-- (Urk. 7/172). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 1. Oktober 2004 gestützt auf den erwähnten SAHB-Bericht entsprechende Kostenbeiträge für einen Treppenlift aussen und innen zu und entschied zudem, Reparaturkosten zu verten, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen würden und kein Dritter dafür haften würde (Urk. 7/174). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Am 2. Mai 2017 reichte der Versicherte der IV-Stelle eine Rechnung über Fr. 4'341.45 für die Reparatur des für Personenaufzüge als notwendiges Zubehör vorgeschriebenen Notrufsystems «Teleservice» zur Begleichung ein (Urk. 7/284; Urk. 7/285; Urk. 7/287/2 und 7). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2017 (Urk. 7/288) stellte die IV-Stelle gestützt auf den SAHB-Abklärungsbericht vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/287) in Aussicht, das Kostengutsprachegesuch abzuweisen. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2017 Einwände (Urk. 7/289). Unter Bezugnahme darauf verfügte die IV-Stelle am 4. Oktober 2017 (Urk. 2 = Urk. 7/294) wie angekündigt.


2.    Hiergegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Weissberg, am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, ihm seien unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2017 die Reparaturkosten für seinen Personenlift im Umfang von Fr. 4'341.45 zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Abs. 1). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss 8 Abs. 3 IVG (unter anderem) in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3 Satz 1). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, welche die versicherte Person auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat sie sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3 Satz 2).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 2 IVG).

    Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versicherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist (Art. 7 Abs. 2 HVI).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sie im Jahre 2004 an zwei eingebaute Personenlifte einen Kostenbeitrag im Rahmen von zwei Treppenliften finanziert habe. Der Teleservice sei ein Zubehör, welches als Notrufsystem agiere. Dieses sei bei allen Personenaufzügen in der Schweiz Vorschrift. Es handle sich somit um ein Bauteil, welches bei einem Treppenlift oder bei einer Hebebühne nicht vorkomme. Die Reparatur betreffe damit einen Teil, der nur wegen der vom Beschwerdeführer freiwillig gewählten besseren Ausführung in Form eines Personenliftes anfalle. Aus diesem Grund könne sie sich nicht an den Kosten der Reparatur beteiligen (Urk. 2).

2.2    Der Versicherte lässt demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, es bestehe gemäss dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) auch eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Kosten von Reparaturen an Hilfsmitteln, welche im Rahmen der Austauschbefugnis finanziert worden seien. Eine Erschliessung der Liegenschaft mittels Treppenliften wäre baulich nicht zu bewerkstelligen gewesen und habe daher keine Variante dargestellt. Die heutige Liftanlage stelle eine behinderungsbedingte Notwendigkeit dar, weshalb die damit verbundenen Reparaturkosten zu übernehmen seien (Urk. 1).


3.    

3.1    Ausgangspunkt ist die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2004, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten für zwei Treppenlifte im Sinn von Beiträgen an die bereits eingebauten beiden Personenlifte zugesprochen worden sind. Zudem stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie die notwendigen Reparaturkosten vergüten werde, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen würden und kein Dritter dafür haften würde (Urk. 7/174).

3.2    Die SAHB berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2016, die im Streit liegende Rechnung über Fr. 4'341.45 resultiere aus der von der Z.___ vorgenommenen, sich aus deren Arbeitsrapport ergebenden Reparatur (vgl. Urk. 7/287/3). Der Teleservice sei defekt gewesen und habe komplett ersetzt werden müssen. Da es sich beim reparierten Teleservice um ein Bauteil handle, welches bei Treppenliftanlagen und Hebebühnen nicht vorgeschrieben sei, empfahl die SHAB jedoch, die Finanzierung der Reparatur nicht zu übernehmen (Urk. 7/287/1-2). Dieser Empfehlung kam die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung nach (Urk. 2).


4.

4.1    Gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten, wenn ein von ihr abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Die Rechtsprechung hat den in dieser Bestimmung statuierten Reparaturkostenanspruch dahingehend konkretisiert, dass eine blosse Kostenbeteiligung mit Überbindung eines Selbstbehaltes auf die versicherte Person für die Kosten der Reparatur eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI), das die versicherte Person ausschliesslich für die Eingliederung benötigt und ohne Invalidität nicht angeschafft hätte, unzulässig ist (BGE 113 V 267 E. 3c mit Hinweisen auf Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; BGE 109 V 22 E. 4b). Dies gilt auch für von der versicherten Person selbst angeschaffte Hilfsmittel (Art.  8 Abs.  1 HVI ). Nicht zu übernehmen hat die Invalidenversicherung aber Reparaturkosten, welche darauf zurückzuführen sind, dass eine versicherte Person eine besonders störungsanfällige oder teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt hat (vgl. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI), oder wo das Hilfsmittel amortisiert ist und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde (vgl. BGE 113 V 267 E. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 389/99 vom 15. Dezember 2000 E. 4a).

    Hinsichtlich von Reparaturkosten führt das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in Randziffer 1039 konkretisierend aus, dass die Invalidenversicherung für allfällige Reparaturkosten für Hilfsmittel, welche im Rahmen der Austauschbefugnis finanziert worden sind, unter denselben Bedingungen aufkommt, wie wenn ein Hilfsmittel aus der Liste angeschafft worden wäre. Diese Regelung auf Weisungsstufe steht im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung (Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG), wonach sich der Leistungsanspruch seit jeher ausdrücklich auf Hilfsmittel beschränkt, die in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten sind, wonach indessen statt eines Hilfsmittels aus der Liste des Bundesrates ein anderes Mittel gewählt werden kann, das dieselben Funktionen erfüllt, und wonach die Versicherung die Kosten für ein im Rahmen der Austauschbefugnis gewähltes Hilfsmittel übernimmt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte.

4.2    Die SAHB gelangte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2017, welche die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat, in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass es sich beim reparierten Teleservice um ein Bauteil handle, welches bei den in der Hilfsmittelliste aufgeführten Treppenliftanlagen und Hebebühnen nicht vorgeschrieben sei (HVI-Anhang Ziffer 13.05*; vgl. Urk. 7/287/2).

    Der Grundsatz der Austauschbefugnis gestattet der versicherten Person allerdings, auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes eine Geldzahlung zu beanspruchen, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Voraussetzung dafür ist demnach unter anderem die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Diese liegt vor, wenn die angeschaffte (teurere) Leistung (auch) die Funktionen übernimmt, welche die zustehende günstigere Leistung übernommen hätte (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 und 3.2.3); wenn sie daneben noch weitere Funktionen wahrnimmt, welche die günstigere Leistung nicht übernehmen könnte, so schadet dies nicht (vgl. z.B. BGE 131 V 107 E. 4.2). Verneint wird die Anwendung der Austauschbefugnis, wenn ein Mittel angeschafft wird, das auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung angeschafft worden wäre (Urteil des Bundesgerichts I 521/05 vom 25. November 2005 E. 2.2).

4.3    Was den vom Versicherten erstellten Personenlift betrifft, kann die funktionelle Gleichartigkeit der beiden in Frage stehenden Hilfsmittel bejaht werden. Würden nun die Konsequenzen, dass der Personenlift gestützt auf die Austauschbefugnis erstellt worden ist, auf dem Verordnungsweg näher präzisiert, zum Beispiel allfällige Reparaturkosten limitiert, pauschalisiert oder modifiziert, bestünde kein weitergehender Anspruch. Dies ist in Ziffer 14.05 Anhang HVI so geschehen, wo die Kostenbeteiligung bei einem anstelle eines Treppenfahrstuhls angeschafften Treppenlift auf Fr. 8'000.- begrenzt und Reparaturkosten sogar aus dem Katalog der Leistungspflichten der IV-Stelle ausdrücklich ausgenommen worden sind (Urteil 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.2.3). Eine gleichlautende oder andere modifizierende Regelung besteht aber nicht, wo es – wie im vorliegenden Fall - um die Anwendung von Ziffer 13.05* der Hilfsmittelliste geht. Demgemäss sah auch die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2004 in Bezug auf die Reparaturkosten keine Einschränkung vor, sondern sie hielt die Verpflichtung der IV-Stelle fest, Reparaturkosten zu vergüten, wenn sie trotz sorgfältigem Gebrauch des Hilfsmittels entstehen würden und kein Dritter dafür haften würde (Urk. 7/174). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und galt in dieser Form während 13 Jahren bis zum Erlass des heute zu beurteilenden Entscheids.

4.4    Wenn Ziffer 14.05 HVI-Anhang die Vergütung von Reparaturkosten beim Einbau eines Treppenliftes anstelle eines Treppenfahrstuhles ausschliesst, so gilt diese Regelung gemäss Ziffer 13.05* HVI-Anhang für den vom Versicherten im Rahmen der Austauschbefugnis erstellten Personenlift ausdrücklich nicht, dessen als notwendiges Zubehör vorgeschriebenes Notrufsystem Teleservice repariert werden musste. Die IV-Stelle könnte es demnach nur dann ablehnen, für Reparaturkosten des über die Austauschbefugnis angeschafften, von der Invalidenversicherung massgeblich subventionierten Hilfsmittels aufzukommen, wenn der Beschwerdeführer eine besonders störungsanfällige oder teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt hätte oder das Hilfsmittel amortisiert wäre und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde (BGE 113 V 272 E. 3c). Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein Grund und keine Grundlage, die Anschaffung eines Hilfsmittels via Austauschbefugnis - als eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Abgabeformen - hinsichtlich des Anspruches auf Übernahme der Reparaturkosten generell schlechter zu stellen. Angesichts der Eindeutigkeit der Delegationsnorm des Art. 21bis Abs. 3 IVG (seit 1. Januar 2012: Art. 21ter Abs. 4 IVG) und der Beschränkung des Hilfsmittelanspruches auf das Einfache, Zweckmässige und Wirtschaftliche (Art. 2 Abs. 4 HVI) ist zwar die Pauschalisierung der Amortisationsbeiträge bzw. die Zusprechung eines pauschalen Einmalbeitrages zulässig. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten übertragen werden. Denn Art. 21bis IVG (seit 1. Januar 2012: Art. 21ter IVG) bezieht sich nur auf Amortisationsbeiträge, Dienstleistungen Dritter und selbstamortisierte Darlehen bei einer Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb (Art. 21bis Absätze 1 bis 2bis IVG respektive Absätze 1 bis 3 des seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21ter IVG).

    Bei Hilfsmitteln, welche nur der Eingliederung dienen, besteht nach Auffassung des Bundesgerichts etwa im Unterschied zur Situation bei behinderungsbedingt angepassten Motorfahrzeugen deshalb kein Zwang zur Pauschalisierung, weil eine Ausscheidung von eingliederungsbedingten und anderen Verwendungsarten entfällt. Bei behinderungsbedingt angepassten Motorfahrzeugen ist dagegen eine Kostenbeteiligung der versicherten Person für Reparaturkosten wegen nicht invaliditätsbedingter und mithin auch nicht der Invalidenversicherung anzulastender Abnützungen des Hilfsmittels angebracht (vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung und Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung hingegen generell, das heisst in allen Fällen, nur dann Reparaturkosten nicht zu übernehmen, wenn sie darauf zurückzuführen sind, dass eine versicherte Person zum Beispiel eine besonders störanfällige oder eine besonders teure Ausführung gewählt hat (zum Ganzen: BGE 113 V 267).

5.    Somit besteht zusammenfassend kein Anlass für die IV-Stelle auf die von ihr mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 erteilte Zusage zurückzukommen. Diese lautet, sie werde zukünftig Reparaturkosten an den auf der Grundlage der Austauschbefugnis als Hilfsmittel im Einsatz stehenden Personenlift vergüten, wenn die Reparaturkosten trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen würden und kein Dritter dafür haften würde. Dass die beiden gerade genannten Ausschlussgründe im vorliegenden Fall gegeben sind, behauptet die Invalidenversicherung zu Recht nicht. Andere Gründe, welche in Erwägung gezogen werden könnten, bestehen keine, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für die Reparatur des Notrufsystems «Teleservice» im Betrag von Fr. 4'341.45 zu übernehmen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt und Notar Dr. Michael Weissberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzKlemmt