Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01210
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli
Urteil vom 27. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, ist zweimal geschieden und Mutter von vier Kindern (geboren 1991, 1993, 1998 und 2000; Urk. 10/4/1-2, 10/27/14). Sie hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von März 2013 bis Januar 2015 bei der Firma Z.___ als Modeberaterin angestellt (Urk. 10/14/3, 10/17/5-10, 10/19, 10/21). Effektiv gearbeitet hat sie bis August 2014 (Urk. 10/17/5-10). Ab September 2014 bezog sie von der Concordia Krankentaggelder (Urk. 10/17/610). Am 16. April 2015 meldete sie sich wegen Depressionen, Panikattacken, Anpassungsstörungen, Essstörungen, Nichtbelastbarkeit sowie einem Burn-out im Frühstadium bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/14), zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers Concordia bei (Urk. 10/20) und holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 10/1, 10/8, 10/9, 10/24, 10/28, 10/29, 10/33, 10/34). Zwischenzeitlich startete die Versicherte einen Arbeitsversuch und arbeitete ab März 2016 in einem 20%-Pensum wiederum für die Z.___, musste den Versuch allerdings bereits Ende Mai 2016 wieder abbrechen (Urk. 10/32). Schliesslich nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 15. November 2016 zur Sache Stellung (Urk. 10/38/5-6). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/39). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Juni 2017 Einwand, den sie mit Schreiben vom 15. August 2017 begründete (Urk. 10/40, 10/43). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/49 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um anhand eines psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachtens die Arbeitsfähigkeit zu klären und die Frage zu beantworten, ob es sich bei den psychosozialen Faktoren um Ursache oder Wirkung des Gesundheitsschadens handle. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlege, bevor über den Leistungsanspruch zu entscheiden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Versicherte für den Fall ihres Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte die Versicherte zur Substantiierung der prozessualen Bedürftigkeit Unterlagen ein (Urk. 6-8). Die IVStelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 13. Dezember 2017 stellte das Gericht die Vernehmlassung der Versicherten zu und gewährte ihr die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst eine Invalidität noch nicht aus. Bei Vorliegen solcher Belastungsfaktoren ist zu prüfen, ob das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, besteht, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfasst. Solche verselbständigte psychische Störungen können durchaus zu einer Invalidität führen. Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsablehnende Verfügung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 2) damit, dass in der Vergangenheit und aktuell massive psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen würden, welche zu den psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin geführt hätten (Scheidungssituation, problematisches Verhalten des Sohnes mit vorübergehender Fremdplatzierung, finanzielle Probleme, Trennung vom Lebenspartner mit anschliessend unklarer Wohnsituation). Erschwerend komme hinzu, dass sie über keine Berufsausbildung verfüge und keine ausdauernde Erwerbsbiographie ausweisen könne. Dies könne – wie auch ihre Suchtproblematik (Alkoholsucht) – aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden (S. 1). Gemäss Rechtsprechung würden psychosoziale Belastungsfaktoren einen invalidisierenden Befund ausschliessen, wenn die festgestellte psychische Krankheit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen finde und gleichsam in ihnen aufgehe. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, welche genügend abgeklärt worden sei. Aus juristischer Sicht gehe man jedoch weiterhin von psychosozialen Belastungsfaktoren aus, welche im Sinne der Invalidenversicherung keinen Gesundheitsschaden bewirkten (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift gegen diese Beurteilung einwenden, sowohl nach Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch nach med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seien die psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich der dysfunktionale Alkoholkonsum, die fehlende Berufsausbildung sowie die fehlende Erwerbsbiografie, auf ihr Krankheitsbild zurückzuführen und damit sekundäre Folgen des gemäss Angaben des RAD vom 15. November 2016 ausgewiesenen Gesundheitsschadens (S. 5). Die Ätiologie der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei auf ein multifaktorielles Geschehen zurückzuführen und beinhalte in 2/3 der Fälle traumatische Ereignisse in der Kindheit (sexueller Missbrauch, körperliche Gewalt) sowie genetische Faktoren und neurobiologische Aspekte. Während die Erkrankung meist bereits in der Pubertät auftrete, werde sie oft erst im Erwachsenenalter behandelt. Aufgrund dieser Definition müsse die Persönlichkeitsstörung somit vor dem Auftreten des dysfunktionalen Alkoholkonsums, der fehlenden Berufsausbildung sowie der fehlenden Erwerbsbiografie – welche psychosoziale Faktoren genannt werden – bestanden haben. Es sei unhaltbar, dass die IV-Stelle entgegen der Meinung des behandelnden Psychiaters und dem RAD behaupte, die psychosozialen Faktoren seien die Ursache der Persönlichkeitsstörung und damit der Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen würden Persönlichkeitsstörungen nicht zu den psychosomatischen Leiden gehören, für die bezüglich des Rentenanspruchs gefordert werde, dass die Überwindbarkeit der Störung beispielsweise anhand der Kriterien des sozialen Kontextes, der adäquaten Therapie oder der Voraussetzung, dass das Leiden austherapiert sei, bestimmt werde. Bei Persönlichkeitsstörungen reiche es aus, dass ein Krankheitswert ausgewiesen sei, was gemäss RAD der Fall sei. Weil die Arbeitsunfähigkeit seit über einem Jahr bestehe, und auch in den nächsten zwei Jahren keine Besserung zu erwarten sei, sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2015 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Angst und Panik gemischt (ICD-10 F41.2). Als Differentialdiagnose nannte er eine generalisierte Angst-Störung sowie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und/oder ADHS mit Einschränkungen der Exekutivfunktionen an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber anamnestisch Phasen der Bulimie (Urk. 10/8/1). Weiter führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen August 2014 und April 2015 ambulant bei ihm in Behandlung gewesen sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in der angepassten Tätigkeit verwies er auf den ihm nicht bekannten neuen Behandler der Beschwerdeführerin (Urk. 10/8/1-3).
3.2 Gegenüber dem vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung hatte Dr. A.___ mit Bericht vom 3. März 2015 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor sechs Jahren [das heisst im Jahr 2009] eine ähnliche Krise überwunden habe. Damals sei sie stationär psychiatrisch behandelt worden. 2012 sodann habe sich die soziale Situation aufgrund der Eskalation des Problemverhaltens und der Fremdplatzierung des Sohnes, wegen der Trennung und Ehescheidung und wegen zunehmender Verschuldung verschlechtert. Zudem sei es zum Bruch mit vielen älteren Kollegen und Kolleginnen gekommen. Aktuell gehe die Beschwerdeführerin aus Angst vor Panikattacken nicht mehr alleine aus dem Haus. Bezüglich der krankheitsfremden Faktoren führte Dr. A.___ aus, dass die fehlende soziale Absicherung (Beitragslücken bei der Krankenversicherung) als krankheitsfremder Faktor insgesamt eine erschwerende Rolle spielen dürfte. Andererseits spiele jedoch der Verdacht auf ADHS mit Einschränkung frontaler Exekutivfunktionen eine nicht unbedeutende Rolle bei der Entstehung der sozialen Probleme (Urk. 10/20/4-6).
3.3 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ teilte der IV-Stelle am 15. Oktober 2015 mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10 F41.01) sowie wegen Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.2) seit dem 15. August 2015 vollständig arbeitsunfähig sei. Die Angst und Anspannung stünden in einem engen Zusammenhang mit spezifischen Triggersituationen im Alltag. Trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin sowie therapeutischer und medikamentöser Behandlung sei der psychische Zustand noch immer instabil. Aus diesem Grund erfolge eine Überweisung in die C.___, in welcher die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 eine Therapie beginnen werde (Urk. 10/24).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, lic. phil. E.___, Therapeutische Leiterin, sowie F.___, Pflegefachfrau HF, von der G.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2016 bis zum 1. Februar 2016 auf Zuweisung von Dr. B.___ in ambulanter Behandlung (Tagesklinik) befand, nannten in ihrem Abschlussbericht vom 21. März 2016 folgende Diagnosen (Urk. 10/28/2-3):
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge, bei Status nach Essstörung mit anorektischen und bulimischen Phasen (ICD-10 F50) und schädlichem Gebrauch von Alkohol
Die Beschwerdeführerin habe während rund einem Monat jeweils an Wochentagen täglich am tagesklinischen Programm teilgenommen, wobei parallel wöchentlich Gespräche mit Dr. B.___ stattgefunden hätten. Am 1. Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin das Programm in der Tagesklinik mit der Begründung beendet, sie sei durch die Geschichten der Mitpatienten zu sehr und zusätzlich belastet worden.
3.5 In seinem Bericht vom 28. April 2016 bestätigte Dr. B.___ der IV-Stelle die in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 gestellte Diagnose der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) und nannte zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Diesbezüglich führte er aus, dass anamnestisch auch Missbrauch vorliegen würde. Im Verlaufe der Therapiebemühungen sei eine langsame Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin zu sehen. Aktuell arbeite sie wieder in einem Pensum von 20 %. Der Zustand sei aber weiterhin instabil. Eine Steigerung auf über 50 % sei nicht zu erwarten (Urk. 10/29/4-5).
3.6 Am 7. September 2016 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, dass ihr Arbeitsversuch nach drei Monaten gescheitert sei. Sie habe bei der Z.___ vom 1. März 2016 bis zum 30. Mai 2016 in einem 20%-Pensum gearbeitet, sei jetzt aber wieder vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/32).
3.7 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2016 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01)
Es zeige sich eine erneute Dekompensation der Erkrankung mit Zunahme von Angst, Panik und emotionaler Instabilität. Anamnestisch liege sexueller Missbrauch im Alter vor 13 bis 14 Jahren vor. Die Beschwerdeführerin sei in sozial und emotional schwierigen Verhältnissen mit dem Erleben der Gewalt aufgewachsen. Durch die bestehenden schwierigen Umstände habe sie keine adäquate psychische Reifung erlangen können. Die Beschwerdeführerin sei seit Mitte Mai 2016 auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/33/1 f.).
3.8 RAD-Arzt med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 aus, es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen und die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer erneuten Destabilisierung für den ersten Arbeitsmarkt seit August 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei bei Fortführung der psychiatrischen Therapie möglich, wobei unklar sei, welcher Zeitraum dafür benötigt werde. Aus diesem Grund werde empfohlen in ein bis zwei Jahren einen Verlaufsbericht einzuholen (Urk. 10/38/5-6).
3.9 Die Beschwerdeführerin war vom 22. bis zum 23. November 2016 aufgrund eines freiwilligen Eintritts in stationärer Behandlung in der G.___. Dr. med. univ. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, sowie MSc J.___, Psychologin, nannten in ihrem Kurzbericht vom 23. November 2016 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; Urk. 10/34/3-4).
3.10 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen:
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (ICD10 F61.0)
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Es liege eine chronische Erkrankung vor, die auf bereits verfestigte Persönlichkeitsmuster in der Kindheit zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig arbeitsunfähig. Auch in Zukunft sei sie aufgrund ihrer psychischen Störung nur bedingt in der Lage, eine ausreichende psychische Stabilität zu erlangen, die es ihr ermögliche, sich sozial vollumfänglich zu reintegrieren (Urk. 10/34/1-2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 2. Oktober 2017 damit, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren (Scheidungssituationen, problematisches Verhalten des Sohnes mit vorübergehender Fremdplatzierung, finanzielle Probleme, Trennung vom Lebenspartner mit anschliessend unklarer Wohnsituation) ausgelöst worden seien und ohne diese Faktoren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen. Zudem sei der dysfunktionale Alkoholkonsum sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung und keine ausdauernde Erwerbsbiographie verfüge, als invaliditätsfremd zu werten, und die medizinischen Massnahmen seien noch nicht vollständig ausgeschöpft worden (Urk. 2, 10/38/6, 10/47/2).
4.2 Weder die Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. B.___ noch jene des RAD-Arztes H.___ oder der behandelnden Ärzte der G.___ stützen die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin in psychosozialen Belastungsfaktoren erschöpfen (vgl. vorstehend E. 3.1-3.10). Es ist zwar zutreffend, dass sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen durchgehend Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren finden (Urk. 10/8/2 = 10/9/2, 10/20/4-6, 10/28/2, 10/33/2, 10/34/1), kein einziger Arzt äusserte sich jedoch dahingehend, dass Leistungseinschränkungen in erster Linie auf diese psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen wären. So bejahte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. März 2015 zwar das Bestehen krankheitsfremder Faktoren und führte hinsichtlich der fehlenden sozialen Absicherung der Beschwerdeführerin aus, dass diese insgesamt eine erschwerende Rolle spielen dürfte, wies aber gleichzeitig auf die Verdachtsdiagnose ADHS mit Einschränkung frontaler Exekutivfunktionen hin, welche wahrscheinlich eine nicht unbedeutende Rolle bei der Entstehung der sozialen Probleme spiele (Urk. 10/20/6). Ebenso wenig lässt sich die Ansicht der Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. B.___ abstützen. Er stellte bereits in seinem Zwischenbericht vom 4. Oktober 2016 unter anderem die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.3), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.01) und führte aus, dass anamnetisch ein sexueller Missbrauch im Alter von 13 bis 14 Jahren vorliege und die Beschwerdeführerin in sozial und emotional schwierigen Verhältnissen mit Erleben von Gewalt aufgewachsen sei (Urk. 10/33/1-2). In seinem Bericht vom 23. Januar 2017 stellte er schliesslich die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), einer rezidivierenden deperessiven Störung (ICD-10 F33.1) sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und konkretisierte diesbezüglich, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Erkrankung vorliege, die auf bereits verfestigte Persönlichkeitsmuster in der Kindheit zurückgehe (Urk. 10/34/2). Zuletzt kann auch der Stellungnahme des RAD-Arztes H.___ nicht entnommen werden, dass Leistungseinschränkungen allein auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen wären, da dieser – wiederum entgegen der Beschwerdegegnerin – von einem seit August 2014 bestehenden Gesundheitsschaden und aufgrund dessen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging.
4.3 Die Auffassung der IV-Stelle, dass die psychische Symptomatik mit psychosozialen Belastungsfaktoren erklärt werden könne und deshalb nicht invalidisierend sei, beruht auf der nach Durchführung der Indikatorenprüfung erfolgten Einschätzung der zuständigen Sachbearbeiterin (Urk. 10/38/6-7). Dabei bezieht sie sich lediglich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2015 sowie auf den Kurzbericht der G.___ vom 23. November 2016 (Urk. 10/20/4-6, 10/34/3-4). Die Tatsache, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23. Januar 2017 davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Erkrankung vorliegt, die auf bereits verfestigte Persönlichkeitsmuster in der Kindheit zurückgeht, bezieht die Sachbearbeiterin bei der von ihr durchgeführten Indikatorenprüfung allerdings nicht mit ein (Urk. 10/38/6-7, 10/34/1-2).
Aufgrund der Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf eine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen war und damit die medizinischen Voraussetzungen für das Entstehen eines (allenfalls vorübergehenden) Rentenanspruchs nach Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der Karenzzeit von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. I IVG erfüllt sind. Fest steht dies indessen nicht. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen erforderlich. Bislang liegen Berichte der behandelnden Ärzte vor. Erforderlich ist nunmehr ein ärztliches Gutachten, dass sich in umfassender Würdigung der relevanten Aspekte des Leidens der Beschwerdeführerin dazu äussert, welche erwerblichen Ressourcen vorhanden sind. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Im Rahmen der weiteren Abklärungen ist den Erfordernissen des strukturierten Beweisverfahrens im Besonderen Beachtung zu schenken (vgl. BGE 143 V 418). Darüber hinaus gilt es für einen allenfalls vorzunehmenden Einkommensvergleich die Qualifikation der Beschwerdeführerin abzuklären.
Die Beschwerde ist gestützt auf die dargelegten Gründe in dem Sinne gutzuheissen, dass die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch (Rente) erneut entscheide.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzFumagalli