Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01211
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg
Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 geborene X.___ hat in ihrer Heimat Kosovo nach Abschluss des Gymnasiums keinen Beruf erlernt. Im Jahr 2003 reiste sie in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und arbeitete zuletzt zu 100 % als Serviceangestellte im Hotel Y.___ (Urk. 10/1, Urk. 10/8, Urk. 10/43). Am 22. April 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 wegen chronischer Schmerzen panvertebral, einem Sjögren-Syndrom und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1; vgl. auch Urk. 10/14/1). Nachdem der Arbeitgeber der Versicherten per 31. Mai 2014 gekündigt hatte (Urk. 10/8/1, Urk. 10/8/7), leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Frühinterventionsmassnahmen ein (Urk. 10/10) und kam für die Kosten eines Deutschkurses vom 18. August bis 12. September 2014 sowie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung durch eine externe Firma auf (Urk. 10/25, Urk. 10/35, Urk. 10/39-41, Urk. 10/45; vgl. auch Urk. 10/44). Diese Massnahmen wurden am 23. Februar 2015 in Absprache mit der Versicherten unter anderem wegen ihrer ungenügenden Deutschkenntnisse abgebrochen (Urk. 10/48, Urk. 10/49/2, Urk. 10/49/6).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/53, Urk. 10/63, Urk. 10/68, Urk. 10/71, Urk. 10/75, Urk. 10/80). Anschliessend liess sie die Versicherte, welche am 12. März 2016 ein Kind zur Welt gebracht hatte (Urk. 10/79), bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Urk. 10/84-86). Laut dem Gutachten vom 8. April 2017 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, sowie vom 29. April 2017 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/88, Urk. 10/93-94), war die Versicherte in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit nie für längere Zeit arbeitsunfähig. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 10/97-98) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/101, Urk. 10/105, Urk. 10/110, Urk. 10/113-114) verfügte die IV-Stelle am 2. Oktober 2017 im angekündigten Sinn (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihr gestützt auf ein rheumatologisches Gerichtsgutachten eine Teilrente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das beweiskräftige medizinische Gutachten sei eine seit Oktober 2013 bestehende gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Aus ärztlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin aber trotzdem leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne grosse Temperaturschwankungen zu 100 % ausüben. Aufgrund der Zahlen im IK-Auszug betrage das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2014 Fr. 50'683.65. Beim Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- rechtfertige sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs nicht, da sämtliche gesundheitlichen Beschwerden bereits im medizinischen Belastbarkeitsprofil berücksichtigt worden seien und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Ausländerin weniger Lohn beziehe, nicht IV-relevant sei. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9).
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Sache sei nicht entscheidreif und deshalb an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. Zunächst argumentiert sie, die IV-Stelle habe sich mit dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 18. April 2017 in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Dadurch werde ihr rechtliches Gehör verletzt. Der Bericht sei für die Beurteilung ihres Rentenanspruchs bedeutsam, da darin aufgezeigt werde, dass das Grundleiden nach Ansicht der Rheumatologen mit stärksten Medikamenten behandelt werden sollte (Urk. 1 S. 3 und 41).
2.
2.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), gehört das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1 In der bidisziplinären Zusammenfassung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. Z.___ vom 29. April 2017 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt: Ein primäres Sjögren-Syndrom mit Sicca-Symptomatik sowie einem sekundären fibromyalgiformen Schmerzsyndrom bei deutlich erhöhten antinukleären Antikörpern mit Nachweis von SSA- und SSB-Antikörpern, ohne Nachweis von Mirkoangiopathien in der Kapillar-Mikroskopie sowie ab Dezember 2016 unter Basistherapie mit Methotrexat stehend. Die Beschwerdeführerin sei wegen dem primären Sjögren-Syndrom nur in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung grosser Temperaturschwankungen sowie ohne Kälte- und Nässeexposition zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/94). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren laut den Gutachtern die psychiatrischen Diagnosen (anamnestisch zu diagnostizierende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine gegenwärtig remittierte depressive Episode [Urk. 10/88/55]). Den beiden Teilgutachten ist sodann zu entnehmen, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten, praktisch im ganzen Körper auftretenden starken Schmerzen aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde nur teilweise erklären konnten und die Beurteilung durch das verschlossene und widersprüchliche Verhalten der Explorandin erschwert wurde. Der psychiatrische Gutachter konnte wegen ihrer Weigerung, zu belastenden Erlebnissen Auskunft zu erteilen, die Standardindikatoren nicht abschliessend prüfen und deshalb auch keine Aussage zur Überwindbarkeit der Schmerzen machen. Da die Beschwerdeführerin angegeben hatte, die Einnahme des Schmerzmittels Tramadol in letzter Zeit vergessen zu haben, nahm die rheumatologische Gutachterin Dr. A.___ an, dass sich die Beschwerden gebessert hätten (Urk. 10/88/44-45, Urk. 10/88/47, Urk. 10/88/51-55, Urk. 10/93/55-57).
3.2 Mit dem Einwand vom 24. August 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin die ihr im Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 10/105/3 ff. und Urk. 10/105/31) und reichte der IV-Stelle zur Untermauerung ihrer Argumentation den aktuellen Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. B.___ vom 18. April 2017 ein (Urk. 10/106/1-2; vgl. auch Urk. 10/105/17).
Laut dem Bericht von Dr. B.___ hatten sich die Gelenkschmerzen, die Weichteilschmerzen sowie die Müdigkeit und Erschöpfung der Beschwerdeführerin nach gut dreimonatiger Behandlung mit Methotrexat 20 mg subkutan nicht verbessert. Aktuell stünden vor allem Schulter-/Nackenschmerzen im Vordergrund sowie generalisierte Schmerzen mit Betonung der Finger- und Handgelenke und der Ellenbogengelenke. Sie empfehle die Beurteilung der Problematik in der C.___ mit der Bitte um einen Therapievorschlag. Ihrer Meinung nach sei die Weiterbehandlung mittels Mabthera-Infusionen im Off-Label-Use prüfenswert (Urk. 10/106/1-2).
3.3 In der angefochtenen Verfügung führte die IV-Stelle zu den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Folgendes aus:
«Das Gutachten ist umfassend, berücksichtigt die gesamte Aktenlage, sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Kunden und beruht auf eigenen Untersuchungen. Das Gutachten ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel. Es wird weiterhin darauf abgestützt.»
4.
4.1 Die in der Verfügung gewählte Formulierung wirkt formelhaft und ist derart abstrakt, dass daraus nicht erschlossen werden kann, ob sich die IV-Stelle mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten und mit dem eingereichten Verlaufsbericht der behandelnden Rheumatologin Dr. B.___ konkret befasst hat. Die angefochtene Verfügung genügt damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht.
Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin gezwungen, beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde zu erheben, um eine einlässliche Stellungnahme zu ihren Einwänden gegen die gutachterliche Beurteilung und den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln zu erhalten. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren geht, erweist sich dies mit Blick auf die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als nicht haltbar. Sodann unterliess es die Beschwerdegegnerin in der Folge auch, diese Gehörsverletzung durch eine entsprechende Stellungnahme in der Beschwerdeantwort zu heilen (Urk. 9).
4.2 Zusätzlich ist Folgendes zu beachten: Laut medizinischen Studien liegt die Prävalenz einer abnormen Erschöpfung und Müdigkeit bei Personen mit primärem Sjögren-Syndrom bei 70 %. In einer Studie zeigte sich, dass 37 % dieser Patienten an einer Depression litten. Ferner leiden 40-75 % der Sjögren-Patienten unter Gelenkschmerzen ohne nachweisbare Gelenkentzündung. Bei 33 % der Patienten wurden Myalgien und bei 47 bis 55 % Fibromyalgie festgestellt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sjögren-Syndrom ). Solche Symptome sind grundsätzlich schwierig zu beweisen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich während der gutachterlichen Untersuchungen verschlossen und widersprüchlich verhielt, was eine Einschätzung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit weiter erschwerte.
Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern Z.___ und A.___ am 6. und 10. April 2017 untersucht (Urk. 10/88/2, Urk. 10/93/1). Der Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. B.___ datiert vom 18. April 2017 und behandelt die Konsultationen bis 7. April 2017 (Urk. 10/106). Die Befunderhebung der drei Ärzte erfolgte zumindest teilweise praktisch gleichzeitig. Der Bericht von Dr. B.___ kann so verstanden werden, dass sie die von der Beschwerdeführerin geklagten starken Schmerzen als glaubhaft einstufte und deshalb sämtliche Behandlungsoptionen auszuschöpfen versuchte. Insofern widerspricht ihr Bericht der gutachterlichen Beurteilung, welche von weniger schweren Schmerzen ausgeht.
Da die Gutachter ausdrücklich auf die für sie schwierige und nicht abschliessend mögliche Beurteilung der Beschwerdesymptomatik hinwiesen, hätte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ einer fachlich gleichermassen spezialisierten Arztperson des Regionalen Ärztlichen Dienstes vorlegen müssen. Eine fachärztliche Stellungnahme, ob mit dem Bericht von Dr. B.___ erhebliche weitere medizinische Tatsachen vorliegen, fehlt bisher in den Akten (vgl. 10/114). Von Bedeutung ist dieser Umstand insbesondere, da zum Sjögren-Syndrom typischerweise Symptome zu zählen sind, die unter Umständen nicht weiter objektivierbar sind, namentlich die erwähnten Gelenkschmerzen ohne nachweisbare Gelenkentzündung. Inwiefern dem im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung Rechnung getragen wurde, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen (vgl. Urk. 10/93/55 ff.). Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht in ausreichendem Mass nachgekommen ist.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einerseits das rechtliche Gehör im Abklärungsverfahren nicht gewährt hat. Andererseits hat sie ihre Pflicht zur Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts nicht hinreichend erfüllt. In dieser Konstellation ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die mit dem Einwand eingereichten neuen medizinischen Berichte einem kompetenten Facharzt des RAD zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorlege und gegebenenfalls weitere Abklärungen tätige und hernach unter Wahrung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Pia Dennler vom 30. November 2018 (Urk. 16) ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'487.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen. Diese hat sie direkt der Rechtsvertreterin auszubezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’487.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Diese hat sie direkt der Rechtsvertreterin auszubezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt