Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01213
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 5. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 18/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 8. Juli 2010 (Urk. 18/57) ab 1. September 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 eine halbe Rente zu.
1.2 Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die genannte Rente ein (Urk. 18/94). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00824 (Urk. 18/120/114) in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (S. 13 Ziff. 1).
Am 7. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte der Meads Z.___ ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 18/152). Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine weitere Begutachtung an (Urk. 18/164). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 im Verfahren Nr. IV.2014.00412 nicht ein (Urk. 18/172). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch die Medas A.___ fest (Urk. 18/182). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2015 im Verfahren IV.2015.00397 (Urk. 18/186) in dem Sinne teilweise gut, dass eine monodisziplinäre (psychiatrische) Begutachtung vorzunehmen sei (S. 11 Ziff. 1). Am 20. April 2016 wurde das psychiatrische Gutachten erstattet (Urk. 18/201).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/202, Urk. 18/207) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 18/214) ein, dies mit der Begründung, basierend auf einer Würdigung aller Einschränkungen und Ressourcen erachte sie eine an die objektivierbaren somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit als der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden zu 100 % zumutbar (S. 3 oben).
1.4 In der Folge erteilte die IV-Stelle am 15. November 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 18/219) bei gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente (Urk. 18/220). Sodann erteilte sie am 19. Juni 2017 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in einer Institution (Urk. 18/240).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/245, Urk. 18/247) brach die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. August 2017 ab und stellte die Weiterausrichtung der halben Rente per 31. August 2017 ein (Urk. 18/248 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr weiter berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 (Urk. 17) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19), und trat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Urk. 18/262) auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. November 2017 (Urk. 9 = Urk. 12) nicht ein.
Am 16. Februar 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 21) und am 20. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 27. März 2018 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) waren aufgrund von unklaren Beschwerdebildern zugesprochene Renten innert drei Jahren zu überprüfen und konnten ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgehoben werden (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 hatte die versicherte Person in diesem Fall Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
1.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Gemäss Abs. 2 sind Massnahmen zur Wiedereingliederung unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 (lit. a).
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
Die Integrationsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V E. 3.2). Vorausgesetzt ist dabei die Fähigkeit der Versicherten, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV).
1.4 Gemäss Art. 4sexies Abs. 2 IVV werden Integrationsmassnahmen unter anderem dann beendet, wenn die Weiterführung aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre (lit. c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich schon während des Aufbautrainings subjektiv an ihrer Leistungsgrenze bewegt (S. 1 f.). Die Doppelbelastung von Kinderbetreuung und Eingliederung sei als sehr belastend wahrgenommen worden, dennoch sei es gelungen, das Aufbautraining eingliederungsorientiert abzuschliessen. Das anschliessend gewährte Arbeitstraining habe dann allerdings aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Es bestehe subjektiv keine minimale Eingliederungsfähigkeit, um sinnvoll und zielorientiert die Eingliederungsmassnahmen fortzusetzen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 17) führte sie aus, aus dem das Arbeitstraining betreffenden Abschlussbericht (vgl. Urk. 18/243) gehe hervor, dass die Familiensituation schon damals dadurch entlastet worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Enkelin tagsüber nicht mehr habe betreuen müssen. Aufgrund der gesundheitlichen (nicht der familiären) Situation hätten im Arbeitstraining keine stabile Präsenz und keine konstante Arbeitsleistung erbracht werden können. Gemäss Abschlussbericht lasse die gesundheitliche (nicht die familiäre) Situation keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu, weil das Auftreten des Schmerzherdes sowie dessen Intensität in Bezug auf die auszuführenden Bewegungsabläufe unklar seien (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Abbruch der Massnahme sei verfrüht erfolgt. Sie habe ihre psychosoziale Belastungssituation so verringert, dass es ihr möglich sei, wieder an Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Sie habe per Mitte Oktober 2017 eine eigene Wohnung gefunden und übernehme keine Kinderbetreuungsaufgaben mehr. Diese frei gewordenen Ressourcen möchte sie gerne wieder für Wiedereingliederungsmassnahmen investieren (S. 1 Ziff. 9).
In ihrer Replik (Urk. 21) führte die Beschwerdeführerin aus, die psychosoziale Situation habe sich weiter verbessert (S. 2 Ziff. 2). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das Arbeitstraining sei aufgrund von gesundheitlichen Problemen abgebrochen worden, hätte sie den Gesundheitszustand vollumfänglich abklären müssen und gegebenenfalls die im August 2016 erfolgte Renteneinstellung als zweifellos unrichtig in Wiederwägung ziehen sollen (S. 2 Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der angeordnete Abbruch der Eingliederungsmassnahme (Arbeitstraining) per Ende August 2017.
3.
3.1 Am 15. November 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 21. November 2016 bis 17. Februar 2017 bei der B.___ (Urk. 18/219). Am 21. März 2017 verlängerte sie diese bis am 2. Juni 2017 (Urk. 18/229).
Mit Zwischenbericht vom 9. Juni 2017 wurde empfohlen, im Anschluss an das Aufbautraining ein sechsmonatiges Arbeitstraining mit begleitendem und unterstützendem Job-Coaching durchzuführen (Urk. 18/234 S. 3 Ziff. 7).
3.2 Am 19. Juni 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Arbeitstraining in einem Pflegezentrum im Bereich Hauswirtschaft vom 19. Juni bis 22. Dezember 2017 (Urk. 18/240).
In der Zielvereinbarung gleichen Datums wurde als Durchführungsstelle die B.___ bestimmt und es wurde als Ziel eine stabile Arbeitsfähigkeit von 80 % nach sechs Monaten festgehalten (Urk. 18/241 S. 1).
3.3 Am 18. Juli 2017 erstatteten die verantwortlichen Personen der B.___ einen Abschlussbericht (Urk. 18/243). Darin führten sie unter anderem aus, die Massnahme sei per 10. Juli 2017 abgebrochen worden (S. 1 Ziff. 2). Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich, momentan bestehe aufgrund der gesundheitlichen Verfassung keine entsprechende relevante Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 4). Im Aufbautraining habe die Stundensteigerung wie geplant durchgeführt werden können. Die Familiensituation habe durch den Einsatz einer Fachkraft, welche sich tagsüber der Betreuung der Enkelin annehme, eine Entlastung erfahren können. Auch schlafe das Kind, das nächtliche Anfälle bekomme, nicht mehr im selben Bett wie die Beschwerdeführerin, was sich positiv auf deren Schlafqualität auswirke. Dennoch stelle die Familiensituation für sie weiterhin einen grossen Belastungsfaktor dar (S. 3 Ziff. 5).
Im Gespräch im Rahmen eines Arbeitsplatzbesuches vom 29. Juni 2017 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie das Arbeitstraining im Pflegezentrum gut gestartet habe und gerne zur Arbeit gehe. Es hätten sich jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt erste gesundheitliche Beschwerden in Form von grippeähnlichen Symptomen gezeigt. Ab dem darauffolgenden Tag habe die Beschwerdeführerin die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen können und aufgrund der schlechten gesundheitlichen Befindlichkeit sei in der Woche vom 3. Juli ein 3- bis 4-wöchiger Aufenthalt zur stationären Rehabilitation eingeleitet worden. Trotz des Wunsches der Beschwerdeführerin, die Arbeit im Pflegezentrum nach diesem Aufenthalt wiederaufzunehmen, habe das Arbeitstraining aufgrund der instabilen gesundheitlichen Situation per 10. Juli 2017 abgebrochen werden müssen (S. 4 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitstraining im Pflegezentrum zunächst motiviert und mit Freude an der Arbeit gestartet. Eine regelmässige Präsenz sei jedoch bereits ab der zweiten Trainingswoche aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. In der Berichtsperiode (vom 19. Juni bis 10. Juli 2017) habe sie ihre Arbeit im Pflegezentrum krankheitsbedingt an insgesamt 11 Tagen nicht wahrnehmen können. Aufgrund der instabilen gesundheitlichen Situation habe das Arbeitstraining per 10. Juli 2017 abgebrochen werden müssen (S. 5 Ziff. 9).
Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei aktuell die Weiterführung des Arbeitstrainings nicht möglich, gesundheitliche Massnahmen stünden im Vordergrund (S. 5 Ziff. 10).
4.
4.1 Die begleitenden Fachpersonen haben das Arbeitstraining nach Ablauf von 3 Wochen - mithin 15 Werktagen - als nicht realisierbar eingestuft. In dieser Zeitspanne verzeichnete die Beschwerdeführerin 11 krankheitsbedingte Absenztage. Deren 9 sind der Zeit nach dem Arbeitsplatzbesuch vom 29. Juni 2017 zuzuordnen (vorstehend E. 3.3), woraus zu schliessen ist, dass es schon davor 2 krankheitsbedingte Absenztage gegeben hat.
4.2 Angesichts dieser Fakten ist es vollkommen nachvollziehbar, dass die Eingliederungsfachleute zum Schluss gelangten, unter den gegebenen Umständen sei das begonnene Arbeitstraining aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführbar. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieser professionellen Beurteilung gefolgt ist. Insbesondere bestand - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 21 S. 2 Ziff. 3) - keine darüberhinausgehende Notwendigkeit, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären, ist doch davon auszugehen, dass die krankheitsbedingten Absenzen durch ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt waren oder auf Nachfrage bestätigt worden wären.
Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Abklärung des Gesundheitszustandes zur Erkenntnis hätte führen können, die im August 2016 erfolgte Rentenaufhebung (Sachverhalt Ziff. 1.3) sei zweifellos unrichtig gewesen.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, seit Mitte Oktober 2017 habe sich ihre psychosoziale Belastungssituation weiter verringert und sie möchte die frei gewordenen Ressourcen gerne wieder für Wiedereingliederungsmassnahmen investieren.
Wie es sich damit verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, sich - sollte dies nicht ohnehin schon erfolgt sein (vgl. Urk. 18/258) - diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin zu melden, damit diese über eine allfällige Wiederaufnahme von Eingliederungsmassnahmen entscheide.
4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der per Ende August 2017 erfolgte Abbruch des im Juni 2017 aufgenommenen Arbeitstrainings als sachlich begründet erweist und die betreffende Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher