Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01214
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, besuchte die Primar- und die Realschule. Er arbeitete als Landwirt, Holzfäller und Baumaschinenführer (Urk. 7/1/4, 7/4 und 7/5/10). Seit 1990 ist er verheiratet und als selbständig erwerbender Landwirt auf dem eigenen Bauernhof tätig (Urk. 7/1, 7/4, 7/26, 7/32 und 7/89). Mit seiner Ehefrau zusammen hat er vier Kinder (geboren 1991, 1993, 1994 und 1997; Urk. 7/2).
1.2 Am 9. Januar 2004 erlitt der Versicherte beim Holzhacken einen Unfall, bei dem er sich am linken Unterschenkel eine offene 2-Etagen-Fraktur zuzog. Es wurde ihm gleichentags ein Tibiamarknagel eingesetzt, der am 8. März 2004 dynamisiert und am 13. Januar 2005 wieder entfernt wurde (Urk. 7/5/5 ff., 7/9 und 7/11/5 ff.). Bis zum 31. August 2005 erhielt der Versicherte Taggeldleistungen des Unfallversicherers ausgerichtet (Urk. 7/5/2). Am 8. September 2005 meldete er sich wegen Schmerzen im linken Fussgelenk (Sprunggelenk) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2006, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 7/12/4 und 7/13), vom 1. Januar bis zum 30. April 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/17).
1.3 Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 24. September 2011 kam es zu einer Patellarsehnenruptur am linken Bein, die einen Tag später im Spital Z.___ mit einer Naht und einer Rahmencerclage nach McLaughlin versehen wurde (Urk. 7/33/11, 7/36/5 und 7/45/12). Am 20. Dezember 2011 stürzte der Versicherte auf die rechte Schulter. Wegen persistierender Schmerzen und einer Innenrotations- und Elevationsschwäche begab er sich am 21. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 7/33/8 ff.). Am 22. Dezember 2011 wurde die gebrochene McLaughlin-Cerclage operativ entfernt (Urk. 7/33/11 und 7/37/15). Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter geltend (Urk. 7/26). Die IV-Stelle holte darauf einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/32). Überdies zog sie diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/33, 7/35-37, 7/43 und 7/45). Sie gab beim Zürcher Bauernverband einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag (Urk. 7/46), der am 14. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 7/56). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-9) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00204 vom 29. Juni 2016 ab (Urk. 7/80).
1.4 Der Versicherte meldete sich mit am 23. Februar 2017 unterzeichneter Anmeldung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte geltend, er habe sich wegen Rückenbeschwerden einer Operation unterziehen müssen (Urk. 7/84). Die IV-Stelle forderte ihn dazu auf, die angeführte Veränderung mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen (Urk. 7/87). Er reichte darauf einen Bericht von Dr. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. April 2017 ein (Urk. 7/88). Denselben unterbreitete die IV-Stelle B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/90/3). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/91). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/100). In der Folge reichte die Krankenkasse des Versicherten einen Bericht der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik C.___ vom 26. September 2017 (Urk. 7/102) bei der IV-Stelle ein (vgl. Urk. 7/97).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Y.___ von der CAP Rechtsschutz Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 6. November 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ein Bericht der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik C.___ vom 11. Januar 2017 (Urk. 3/3) und das Fähigkeitszeugnis eines Sohnes des Versicherten als Landwirt vom 11. August 2016 (Urk. 3/5) neu eingereicht. Die IV-Stelle schloss am 12. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde-verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3 und 3/5) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwar verändert, es sei aber keine langandauernde Verschlechterung eingetreten. Seit April 2017 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine solche aufzunehmen (Urk. 2).
Demgegenüber wurde von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit in einer invaliditätsrelevanten Weise verschlechtert hätten. Dies führe zu einer umfassenden neuen Prüfung, namentlich auch der Frage, ob es ihm zumutbar sei, seinen Hof aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit anzutreten (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/84) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 13. Januar 2015, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2017 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Bei der letztmaligen Rentenprüfung standen Beschwerden am linken Bein, an der rechten Schulter und am rechten Knie sowie seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden wegen einer Spondylolisthesis L4/5 zur Diskussion. Der Beschwerdeführer wurde als spätestens seit 1. Mai 2012 wieder zu 70 % als selbständiger Landwirt arbeitsfähig beurteilt. In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe war er gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/80/7 mit Hinweisen).
3.3 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, eine Lumboischialgie rechts mit sensiblem radikulären Syndrom L5 rechts habe ab Anfang Dezember 2015 zu invalidisierenden Schmerzen geführt. Nach der Ausschöpfung der konservativen Therapiemöglichkeiten sei (am 5. Dezember 2016; vgl. Urk. 7/102) ein operativer Eingriff mit Spondylodese mit Cage L5/S1 und Neurolyse L5 rechts durchgeführt worden. Seit dieser Operation seien die Schmerzen deutlich besser, wie es zu erwarten gewesen sei. Es bestünden aber weiterhin Restsymptome. Bis Ende Mai bestehe nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei nicht zu erwarten, dass der Versicherte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde (Urk. 7/88).
3.4 B.___ vom RAD hielt am 13. Mai 2017 fest, mit der Verschlechterung des seit Jahren bestehenden Rückenleidens im Dezember 2015 liege eine Veränderung des Gesundheitszustands vor. Nach der Operation sei eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten. In der Tätigkeit als Landwirt sei weiterhin von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen (aktuelle Einschätzung durch Dr. A.___ am 21. April 2017: 25 % arbeitsfähig als Landwirt, keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). In einer angepassten Tätigkeit könne weiterhin von der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, da die Therapie zu einer Besserung des Gesundheitszustands geführt habe. Für den Zeitraum von ca. Dezember 2015 bis zum Abschluss der operativen Rekonvaleszenzzeit (anhand des Berichts von Dr. A.___ vom 21. April 2017 nicht exakt zu bestimmen) könne keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum, das heisse für einige Wochen/Monate auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es sei jedoch nicht von einer langandauernden/dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/90/3).
3.5 Im Bericht der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik C.___ vom 26. September 2017 wurden ein Status nach Dekompressionslaminotomie und Facettektomie rechts, Neurolyse L5 rechts sowie Spondylodese L5/S1 mit TLIF links vom 5. Dezember 2016 bei intermittierender L5-Radikulopathie beidseits und Segmentdegeneration L5/S1 mit Kompression der L5-Wurzel beidseits, rechts mehr als links, als Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/102/1).
Der Verlauf nach der durchgeführten Operation sei weiterhin gut. Es bestehe keine radikuläre Symptomatik. Bei längeren sehr anstrengenden und schwer belastenden Tätigkeiten, wie langes Sitzen auf dem Traktor mit deutlicher axialer Stauchungsbelastung sowie bei schweren körperlichen Arbeiten, komme es zu Rückenschmerzen. Man empfehle dem Versicherten erneut Physiotherapie und die Verbesserung der Federung des Traktorsitzes, da hier hauptsächlich die Schmerzen provoziert würden. Ansonsten sei der Versicherte gemäss eigenen Angaben sehr zufrieden mit dem Verlauf und könne die Arbeit im Alltag gut durchführen (Urk. 7/102/1-2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. April 2017 (Urk. 7/88) und die Stellungnahme des RAD vom 13. Mai 2017 (Urk. 7/90/3; vgl. Urk. 2).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Bei der Stellungnahme des RAD vom 13. Mai 2017 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da B.___ den Beschwerdeführer nie untersuchte. Seine Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Darüber hinaus erkannte B.___ zutreffend, dass sich Dr. A.___ in seinem Bericht vom 21. April 2017 nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert hatte. In dieser Hinsicht lag somit keine ärztliche Beurteilung vor, die einer Würdigung durch den RAD zugänglich gewesen wäre. Darüber hinaus sind dem Bericht Dr. A.___s keine Angaben zu entnehmen, aufgrund derer sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilen liesse (vgl. Urk. 7/88). Insbesondere lässt sich aus dem blossen Hinweis, die Beschwerden hätten nach der Operation deutlich gebessert, nicht ohne Weiteres folgern, es bestehe wieder wie zuvor eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. A.___ eine noch vorhandene Restsymptomatik erwähnt hatte. Es mangelt folglich an einer umfassenden und überzeugenden medizinischen Aktenbeurteilung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschätzung von B.___ abgestellt werden.
Nach dem Gesagten lässt sich der medizinische Sachverhalt auch nicht mit dem Bericht Dr. A.___s vom 21. April 2017 beurteilen, da es demselben an den erforderlichen Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mangelt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin erkannte insoweit zutreffend, es könne frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug ein Rentenanspruch entstehen, wobei die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. Urk. 2 S. 2). Ein allfälliger Rentenanspruch konnte somit am 1. August 2017 entstehen. Für diesen Zeitpunkt liegt keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Daran ändert nichts, dass mit dem Bericht der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik C.___ vom 26. September 2017 Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, es habe im September 2017 keine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden (vgl. Urk. 7/102).
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen – insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – entschieden werden kann. Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke